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aus RVGreport 2016, 362

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.).

Die Anwaltsvergütung im bußgeldrechtlichen Verwarnungsverfahren nach den §§ 56 ff. OWiG

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Ich habe in RVGreport 2015, 322 ff. über die Anwaltsvergütung in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren berichtet. Zu dem Bereich gehört auch die Verteidigung im sog. Verwarnungsverfahren, das in den §§ 56 ff. OWiG geregelt ist. Diese soll hier im Zusammenhang noch einmal dargestellt werden.[1] Dabei wird davon ausgegangen, dass der RA als (Voll)Verteidiger i.S.v. Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG tätig wird, seine Vergütung sich also nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG richtet. Die mit einer ggf. übernommenen Einzeltätigkeit und deren Abrechnung nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 5200 VV RVG zusammenhängenden Fragen werden also nicht behandelt.

I. Allgemeines

Das OWiG sieht in den §§ 56 ff. OWiG das Verwarnungsverfahren vor. Das ist bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein Vorschaltverfahren eigener Art, das durch die Vermeidung eines förmlichen Bußgeldverfahrens eine schnelle und einfache Verfahrenserledigung zugunsten des Betroffenen und der Verfolgungsbehörden erreichen soll.[2] Die Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen entweder nach § 56 Abs. 1 Satz 2 OWiG eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld aussprechen oder nach § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG ein Verwarnungsgeld zwischen 5,00 € und 55,00 € erheben. Die Grenze war bis zum 30.4.2014 bei 35,00 € gezogen worden. Sie wurde durch die sog. Punktereform auf 55,00 € angehoben. Akzeptiert der Betroffene eine im Verwarnungsverfahren ausgesprochene wirksame Verwarnung, ist eine weitere bußgeldrechtliche Verfolgung i.d.R. unzulässig.[3]

II. Angelegenheiten

Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG bestimmt, dass zu dem in Unterabschnitt 2 geregelten Verfahren vor der Verwaltungsbehörde u.a. auch das Verwarnungsverfahren gehört. Dieses ist also keine eigene Angelegenheit, sodass nach den Grundsätzen des § 15 RVG im Verwarnungsverfahren und im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde jeweils keine eigenen Gebühren entstehen können. Das Verwarnungsverfahren ist nämlich Teil der Angelegenheit (vgl. § 17 Nr. 11 RVG) (vorbereitendes) „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“. Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nach Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG können somit nur einmal anfallen, und zwar die Gebühren nach Nrn. 5101 und 5102 VV RVG.

III. Gebührenbemessung

1. Gebührenrechtlicher Anknüpfungspunkt

Für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren gelten die allgemeinen Grundsätze für die Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV RVG.[4] Danach hängt nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 1 VV RVG die Höhe der Gebühr grds. von der Höhe der zuletzt festgesetzten Geldbuße ab. Im Verwarnungsverfahren gibt es jedoch noch keine festgesetzte Geldbuße. Das bedeutet, dass z.B. für die Höhe der Gebühren im Verwarnungsverfahren bei straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG gem. Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 3 VV RVG der in der BKatV bestimmte Regelsatz der Geldbuße maßgebend ist.[5] Da aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 26a StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG kein höheres Verwarnungsgeld als (jetzt) 55,00 € anfallen kann, kann im Verwarnungsverfahren wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit sowohl die Verfahrensgebühr als auch die Terminsgebühr jeweils nur nach der 1. Stufe – weniger als 60,00 € – anfallen.

2. Konkrete Gebührenbemessung

Auch für die konkrete Gebührenbemessung gelten die allgemeinen Regeln.[6] Das gilt insbesondere auch für den Einfluss der Höhe des Verwarnungsgeldes auf die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Im Übrigen gilt auch für das Verwarnungsverfahren: Auszugehen ist von der Mittelgebühr. Maßgeblich für die Höhe der Gebühren sind dann die Umstände des Einzelfalls.[7]

IV. Die Gebühren im Verwarnungsverfahren

1. Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG

a) Abgeltungsbereich

Der Verteidiger verdient im Verwarnungsverfahren auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Diese Gebühr entsteht nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG als sog. „Allgemeine Gebühr“ unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall erfolgt. Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG im Verwarnungsverfahren gelten die allgemeinen Regeln für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Die Grundgebühr honoriert also die erstmalige Einarbeitung des RA in den Rechtsfall.[8]

b) Gebührenbemessung

Die konkrete Bemessung der Grundgebühr folgt ebenfalls den allgemeinen Regeln.[9] Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG ist allgemein nicht von der Höhe der Geldbuße abhängig, weil der von der Grundgebühr vergütete Arbeitsaufwand des Verteidigers unabhängig von der Höhe der Geldbuße ist.[10] Das bedeutet, dass die Höhe des Verwarnungsgeldes bei der Bemessung der Grundgebühr erst recht keine Rolle spielen kann.

2. Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG

a) Abgeltungsbereich

Im Verwarnungsverfahren entsteht (immer) neben der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG[11] die Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Für den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG im Verwarnungsverfahren gelten die allgemeinen Regeln für den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren.[12] Die Verfahrensgebühr honoriert also über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG hinausgehende Tätigkeiten. Insoweit gilt auch für das Verwarnungsverfahren, dass sich die Tätigkeiten des RA nicht aus der Akte ergeben müssen.[13] Gerade im Verwarnungsverfahren wird es häufig der Fall sein, dass die Tätigkeit des RA nicht nach außen zu Tage tritt, sondern sich eher im beratenden Bereich abspielt. Das hat aber auf das Entstehen der Verfahrensgebühr keinen Einfluss, denn sie entsteht für jede anwaltliche Tätigkeit.

b) Exkurs: Anfechtung einer Verwarnung

Die Verwarnung ist grds. vom Einverständnis des Betroffenen abhängig.[14] Dennoch stellt sich die Frage, ob nicht ggf. die Möglichkeit der Anfechtung einer Verwarnung gegeben ist[15] und wie gebührenrechtlich damit umzugehen ist. Ficht der Betroffene eine Verwarnung an und wird diese dann von der Polizei oder Verwaltungsbehörde nicht zurückgenommen, muss ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt werden.[16] Das Verfahren über diesen Antrag gehört gebührenrechtlich noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und nicht zum gerichtlichen Verfahren i.S.d. Nrn. 5107 ff. VV RVG. Der Antrag wird daher mit der Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG abgegolten.[17]

c) Gebührenbemessung

Die konkrete Bemessung der Verfahrensgebühr folgt ebenfalls den allgemeinen Regeln.[18] Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG ist allgemein nicht von der Höhe der Geldbuße abhängig, weil der von der Grundgebühr vergütete Arbeitsaufwand des Verteidigers unabhängig von der Höhe der Geldbuße ist.[19] Das bedeutet, dass die Höhe des Verwarnungsgeldes bei der Bemessung der Grundgebühr erst recht keine Rolle spielen kann. Wird der Verteidiger sowohl im Verwarnungsverfahren als auch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG in Zusammenhang mit der Anfechtung einer Verwarnung tätig, kann dies gem. § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der Gebühren innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens berücksichtigt werden.[20]

3. Terminsgebühr Nr. 5102 VV RVG

Nach Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG entsteht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ggf. für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde auch eine Terminsgebühr nach Nr. 5102 VV RVG.[21] Vernehmungen werden jedoch im Verwarnungsverfahren die Ausnahme darstellen, sodass die Terminsgebühr im Verwarnungsverfahren nur wenig praktische Bedeutung haben dürfte.

4. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG

Die Frage nach dem Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG kann sich in zwei Konstellationen stellen, nämlich einmal wenn es um die Einstellung des (Verwarnungs)Verfahrens geht (vgl. dazu a), und dann, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit einem Verwarnungsgeld erklärt hat (vgl. dazu b).

a) Einstellung des Verwarnungsverfahrens

Nach Nr. 5115 VV RVG entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr u.a, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung „das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt“ wird. Da nach Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch das Verwarnungsverfahren gehört, kann somit nach der ausdrücklichen Regelung in Nr. 5115 VV RVG die zusätzliche Verfahrensgebühr auch im Verwarnungsverfahren entstehen. Es kann aber nur die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG durch Einstellung des Verfahrens entstehen. Die übrigen in der Anm. zu Nr. 5115 RVG aufgeführten Fälle setzen den vorherigen Erlass eines Bußgeldbescheides bzw. eine gerichtliche Entscheidung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG voraus. Nur wenn der Verteidiger an der Einstellung des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde mitwirkt, entsteht somit die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. Für die Mitwirkung des Verteidigers gelten die allgemeinen Regeln.[22]

b) Einverständnis mit dem Verwarnungsgeld

Wird ein Verwarnungsgeld erhoben und dieses vom Betroffenen akzeptiert, wird hierdurch ein förmliches Bußgeldverfahren vermieden. Damit dient das Verwarnungsgeld auch den Interessen der Verwaltungsbehörde, der Polizei und insbesondere der Gerichte, die von im Wege des Verwarnungsverfahrens erledigten Bußgeldsachen entlastet werden. Daher sprechen Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 5115 VV RVG[23] dafür, auch bei Einverständnis des Betroffenen mit dem Verwarnungsgeld in entsprechender Anwendung der Nr. 5115 VV RVG eine zusätzliche Verfahrensgebühr zu gewähren.[24] Das entspricht auch dem Rechtsgedanken von Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG. Wenn der RA dem Betroffenen empfohlen hat, das Verwarnungsgeld zu akzeptieren und dadurch das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt wird, liegt auch die nach Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung und Verfahrensförderung des Verteidigers vor.[25]

Beispiel

Nach einer Vorfahrtsverletzung mit Unfall ist gegen den Mandanten wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) ermittelt worden. Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein und gibt die Sache an die Bußgeldstelle ab, auch zur Gewährung der Akteneinsicht. Nach Akteneinsicht fertigt der Verteidiger eine Schutzschrift. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese erlässt die Bußgeldstelle dann ein „Verwarnungsgeldangebot“ über nur 35,00 €. Wegen des Verstoßes wird von der Nr. 34 BKat eigentlich eine Geldbuße von 100,00 € angedroht. Dieses „Verwarnungsgeldangebot“ nimmt der Mandant auf die Empfehlung des Verteidigers hin an.

Schließt man sich den vorstehenden Ausführungen an, ist hier die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG entstanden.

c) Höhe der zusätzlichen Gebühr Nr. 5115 VV RVG

Für die Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG gelten keine Besonderheiten. Sie entsteht auch im Verwarnungsverfahren wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit i.H.d. Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG. Nach Abs. 3 Satz 2 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Daher entsteht als zusätzliche Gebühr stets die Mittelgebühr nach Nr. 5101 VV RVG i.H.v. 65,00 €.

V. Erstattungsfragen

Kommt es lediglich zu einer Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde, wird weder über die Kosten noch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen entschieden. Der Betroffene muss diese ggf. vielmehr selbst tragen.[26]



[1] Vgl. auch Volpert VRR 2006, 232.

[2] Deutscher, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn 4292 ff.

[3] Vgl. hierzu im Einzelnen Burhoff/Deutscher, a.a.O.

[4] Vgl. dazu Burhoff RVGreport 2015, 322, 323 f.

[5] Burhoff, a.a.O.; s. auch noch Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Vorbem. 5.1 VV RVG Rn 21 ff., 27 ff. AG Stuttgart RVGreport 2008, 430 = AGS 2008, 547 = VRR 2008, 400.

[6] Burhoff RVGreport 2015, 322, 323 f.

[7] Burhoff RVGreport 2015, 322, 324; s.a. Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 58 ff. m.w.N.

[8] Vgl. Burhoff RVGreport 2015, 322, 324; ders. RVGreport 2014, 42, jeweils m.w.N.

[9] Dazu Burhoff RVGreport 2015, 322, 325.

[10] Vgl. Burhoff, RVG, Nr. 5100 VV RVG Rn 5.

[11] Zum Verhältnis Grundgebühr und Verfahrensgebühr nach neuem Recht Burhoff RVGreport 2014, 42; Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 39 und Nr. 4100 VV RVG Rn 25.

[12] Dazu Burhoff RVGreport 2015, 322, 325 f.

[13] Allgemein dazu Burhoff, Vorbem. 4 VV RVG Rn 36.

[14] Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 4292 ff.

[15] Dazu Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 4304 ff. m.w.N.

[16] Vgl. Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 4309.

[17] Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1.2 VV RVG Rn 8, 10; Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verwarnungsverfahren, Abrechnung, Rn 2321; Volpert VRR 2006, 232 ff.

[18] Dazu Burhoff RVGreport 2015, 322, 325; Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 32 ff. m.w.N.

[19] Vgl. Burhoff, RVG, Nr. 5100 VV RVG Rn 5.

[20] Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verwarnungsverfahren, Abrechnung, Rn 2321.

[21] Zu den Terminsgebühren Burhoff RVGreport 2015, 322, 326; Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1.2 VV RVG Rn 14 ff.

[22] Dazu Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn 10 m.w.N.; Burhoff RVGreport 2015, 82.

[23] Vgl. dazu Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn 1 und Nr. 4141 VV RVG Rn 3 m.w.N. aus der Rspr.

[24] Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn 33; Burhoff RVGreport 2015, 242, 246.

[25] Vgl. zu den Anforderungen an die Mitwirkung Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn 10 ff. und 18; u.a. LG Stralsund RVGreport 2005, 272; s. auch LG Saarbrücken RVGreport 2016, 254 = AGS 2016, 171 für Strafverfahren und Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO.

[26] AG Hannover Nds.Rpfl. 1988, 64; vgl. auch AG Lüdinghausen, Beschl. v. 7.7.2016 – 19 OWi 122/16 [b].


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