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aus RVGreport 2010, 3

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren

von Detlef Burhoff, Rechtsanwalt, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Die nachfolgenden Ausführungen schließen die Beitragsreihe zum Abgeltungsbereich der Gebühren im Straf- und Bußgeldverfahren ab (vgl. zur Grundgebühr RVGreport 2009, 361 und zur Verfahrensgebühr RVGreport 2009, 443).

I. Allgemeines

Das RVG sieht in Teil 4 VV RVG verschiedene Terminsgebühren vor. Sie verdient der Verteidiger insbesondere für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen, wie z.B. für das Verfahren des ersten Rechtszug in Nr. 4108, 4109 VV RVG sowie dann ggf. noch im Berufungsverfahren (Nr. 4126, 4127 VV RVG) und im Revisionsverfahren (Nr. 4132, 4133 VV RVG). Darüber hinaus entsteht in den in Nr. 4102 VV RVG genannten Fällen eine Terminsgebühr und schließlich im Bereich der Strafvollstreckung (Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG) nach den Nrn. 4202, 4206 VV RVG sowie im Bereich der Einzeltätigkeiten (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG) nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG.

II. Abgeltungsbereich

1. Allgemeines

Ebenso wie bei der Verfahrensgebühr (vgl. RVGreport 2009, ) ist das RVG systematisch so vorgegangen, dass der Abgeltungsbereich der jeweiligen Terminsgebühr nicht jeweils in Zusammenhang mit der konkreten Gebühr geregelt/bestimmt wird. Vielmehr enthält die Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der Terminsgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr „für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Was darunter zu verstehen ist, erläutert die Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220 f.). Durch eine Terminsgebühr ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung (Burhoff/Burhoff, RVG, 2. Aufl. Vorbem. 4 VV Rn. 58; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 4. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 22; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 22 ff.).

Kein gerichtlichen Termine, für die aber dennoch eine Terminsgebühr anfällt sind die Vernehmungstermine bei der Staatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden (Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG), die Teilnahme an Verhandlungen zur Erzielung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr 4102 Ziff. 4 VV RVG) und die Teilnahme an Sühneterminen i.S. des § 380 StPO (Nr. 4102 Ziff. 5 VV RVG).

2. Die abgegoltenen Tätigkeiten im Einzelnen

a) Teilnahme an gerichtlichen Terminen

Von den Terminsgebühren erfasst wird die Teilnahme an gerichtlichen Terminen bzw. an solchen, für die das RVG ausdrücklich eine Terminsgebühr vorsieht (s. Nr. 4102 Ziff. 2, 4, 5 VV RVG). Erfasst wird die Anwesenheit des Verteidigers im Termin und alle von ihm im Termin entfaltete Tätigkeiten. Ein besonderer Umfang wird vom RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht vorausgesetzt. Der spielt erst im Rahmen der Bemessung der Terminsgebühr nach § 14 RVG eine Rolle.

b) Teilnahme an sonstigen Terminen

Die Teilnahme an sonstigen im VV RVG nicht ausdrücklich erwähnten Termin wird nicht von einer Terminsgebühr erfasst. Vielmehr fallen diese Termine in den Abgeltungsbereich der jeweiligen Verfahrensgebühr  die Teilnahme an ihm von der Verfahrensgebühr erfasst. Das sind z.B. Gespräche, die der Verteidiger mit anderen Verfahrensbeteiligten oder auch mit Familienangehörigen des Mandanten führt (vgl. KG RVGreport 2006, 151 für Vorgespräche) und alle sonstigen Termine.

c) Vorbereitungs-/Nachbereitungstätigkeiten

Die Terminsgebühren erhält der Rechtsanwalt für die „Teilnahme an gerichtlichen Terminen“. Dazu gehört nach zutreffender h.M. auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des Termins (OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 für das Abfassen eines Beweisantrages; OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.2009, 3 Ws 68/09; OLG Stuttgart, RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 60; krit. insoweit Enders, JurBüro 2005, 32 in der Anm. zu AG Koblenz, AGS 2004, 484 = JurBüro 2005, 33). Die dafür anfallenden Tätigkeiten werden nicht etwa von der Verfahrensgebühr erfasst (vgl. dazu RVGreport 2009, 443, 444). Das ergibt sich zumindest insoweit auch aus der Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG, wo zur Begründung der Terminsgebühr für einen sog. „geplatzten Termin“ auch auf den zur Vorbereitung dieses „geplatzten Termins“ erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 221). Zu den mit der Terminsgebühr damit auch abgegoltenen Tätigkeiten können z.B. das nochmalige Aktenstudium, die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind zählen.

Darüber hinausgehende Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum „Betreiben des Geschäfts“ i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG (s. RVGreport 2009, 443, 444).


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