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aus RVGreport 2010, 3
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren
von Detlef Burhoff, Rechtsanwalt, RiOLG a.D.,
Münster/Augsburg
Die nachfolgenden Ausführungen schließen die
Beitragsreihe zum Abgeltungsbereich der Gebühren im Straf- und
Bußgeldverfahren ab (vgl. zur Grundgebühr RVGreport 2009, 361
und zur Verfahrensgebühr RVGreport 2009, 443).
I. Allgemeines
Das RVG sieht in Teil 4 VV RVG verschiedene
Terminsgebühren vor. Sie verdient der Verteidiger insbesondere
für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen, wie z.B. für das
Verfahren des ersten Rechtszug in Nr. 4108, 4109 VV RVG sowie dann ggf. noch im
Berufungsverfahren (Nr. 4126, 4127 VV RVG) und im Revisionsverfahren (Nr. 4132,
4133 VV RVG). Darüber hinaus entsteht in den in Nr. 4102 VV RVG genannten
Fällen eine Terminsgebühr und schließlich im Bereich der
Strafvollstreckung (Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG) nach den Nrn. 4202, 4206 VV RVG
sowie im Bereich der Einzeltätigkeiten (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG) nach
Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG.
II. Abgeltungsbereich
1. Allgemeines
Ebenso wie bei der Verfahrensgebühr (vgl. RVGreport 2009,
) ist das RVG systematisch so vorgegangen, dass der Abgeltungsbereich der
jeweiligen Terminsgebühr nicht jeweils in Zusammenhang mit der konkreten
Gebühr geregelt/bestimmt wird. Vielmehr enthält die Vorbem. 4 Abs. 3
VV RVG eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der Terminsgebühr.
Danach erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr für die
Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Was
darunter zu verstehen ist, erläutert die Gesetzesbegründung (vgl.
dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220 f.). Durch eine Terminsgebühr ist die
gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung
(Burhoff/Burhoff, RVG, 2. Aufl. Vorbem. 4 VV Rn. 58; AnwKomm-RVG/N.Schneider,
4. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 22; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV
Vorb. 4 Rn. 22 ff.).
Kein gerichtlichen Termine, für die aber dennoch eine
Terminsgebühr anfällt sind die Vernehmungstermine bei der
Staatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden (Nr. 4102 Ziff. 2
VV RVG), die Teilnahme an Verhandlungen zur Erzielung eines
Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr 4102 Ziff. 4 VV RVG) und die Teilnahme an
Sühneterminen i.S. des § 380 StPO (Nr. 4102 Ziff. 5 VV RVG).
2. Die abgegoltenen Tätigkeiten im Einzelnen
a) Teilnahme an gerichtlichen Terminen
Von den Terminsgebühren erfasst wird die Teilnahme an
gerichtlichen Terminen bzw. an solchen, für die das RVG ausdrücklich
eine Terminsgebühr vorsieht (s. Nr. 4102 Ziff. 2, 4, 5 VV RVG). Erfasst
wird die Anwesenheit des Verteidigers im Termin und alle von ihm im Termin
entfaltete Tätigkeiten. Ein besonderer Umfang wird vom RVG für das
Entstehen einer Terminsgebühr nicht vorausgesetzt. Der spielt erst im
Rahmen der Bemessung der Terminsgebühr nach § 14 RVG eine Rolle.
b) Teilnahme an sonstigen Terminen
Die Teilnahme an sonstigen im VV RVG nicht ausdrücklich
erwähnten Termin wird nicht von einer Terminsgebühr erfasst. Vielmehr
fallen diese Termine in den Abgeltungsbereich der jeweiligen
Verfahrensgebühr die Teilnahme an ihm von der Verfahrensgebühr
erfasst. Das sind z.B. Gespräche, die der Verteidiger mit anderen
Verfahrensbeteiligten oder auch mit Familienangehörigen des Mandanten
führt (vgl. KG RVGreport 2006, 151 für Vorgespräche) und alle
sonstigen Termine.
c) Vorbereitungs-/Nachbereitungstätigkeiten
Die Terminsgebühren erhält der Rechtsanwalt für die
Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Dazu gehört nach
zutreffender h.M. auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung
und Nachbereitung des Termins (OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 =
JurBüro 2005, 470; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591
für das Abfassen eines Beweisantrages; OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.2009, 3
Ws 68/09; OLG Stuttgart, RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36;
Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 60; krit. insoweit Enders,
JurBüro 2005, 32 in der Anm. zu AG Koblenz, AGS 2004, 484 = JurBüro
2005, 33). Die dafür anfallenden Tätigkeiten werden nicht etwa von
der Verfahrensgebühr erfasst (vgl. dazu RVGreport 2009, 443, 444). Das
ergibt sich zumindest insoweit auch aus der Gesetzesbegründung zu Vorbem.
4 Abs. 3 S. 2 VV RVG, wo zur Begründung der Terminsgebühr für
einen sog. geplatzten Termin auch auf den zur Vorbereitung dieses
geplatzten Termins erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird (vgl.
dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 221). Zu den mit der Terminsgebühr damit auch
abgegoltenen Tätigkeiten können z.B. das nochmalige Aktenstudium, die
Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom
Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind zählen.
Darüber hinausgehende Tätigkeiten, die nicht der
Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins gelten, sondern allgemein
der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung, werden von der
jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum
Betreiben des Geschäfts i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG (s.
RVGreport 2009, 443, 444).
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