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aus RVGreport 2009, 85
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und
Bußgeldsachen (Teile 4 und 5 VV RVG)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D.,
Münster/Augsburg
Ich habe in RVGreport 2008, 11, ff., 44 ff., 86 ff., über die
seit dem Inkrafttreten des RVG ergangene Rechtsprechung zu den Teil 4 - 7 VV
RVG berichtet. Ausgenommen war in diesen Zusammenstellungen die Rechtsprechung
zu § 14 RVG. Diese ist nunmehr in der nachfolgenden Tabelle enthalten.
Diese gibt einen Überblick über die Fundstellen der Entscheidungen,
soweit sie veröffentlicht sind, und die Kernaussagen/Leitsätze. Die
Übersicht hat den Stand von Februar 2009 und knüpft an die
Beiträge in VRR 2008, 333 bzw. StRR 2008, 333 an.
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I. Strafverfahren (Teil 4 VV RVG) |
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Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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Vorschuss (§ 9 RVG) |
BGH NJW 2004, 1043;
AG Chemnitz AGS 2005, 431 m. Anm. N.Schneider AGS 2006,
213;
AG Darmstadt AGS 2006, 212 = RVGreport 2007, 60 u. 2007, 220
= zfs 2006, 169;
AG Dieburg AGS 2004, 282;
AG München RVGreport 2005, 381 = RVGprofessionell 2005,
188 = AGS 2006, 213;
AG Stuttgart RVGreport 2008, 21 = AGS 2008, 78 |
Ansatz der Mittelgebühr grds.
gerechtfertigt bei Anforderung eines Vorschusses (§ 9 RVG)
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Begriff der Unbilligkeit |
KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;
OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 =
JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.);
OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2007, 3 Ws 179/07,
www.burhoff.de;
OLG Jena AnwBl. 2008, 151 = RVGreport 2008, 56;
OLG Koblenz, Beschl. v. 10.09.2007 - 1 Ws 191/07,
www.burhoff.de;
OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGprofessionell 2008, 12 =
RVGreport 2008, 55;
OLG Köln AGS 2008, 76;
LG Detmold, Beschl. v. 9. 6. 2008, 4 Qs 47/08;
LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375;
LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343;
LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33;
LG Saarbrücken AGS 2005, 245;
LG Saarbrücken, Beschl. v. 4. 12. 2008, 4 II 50/06
I
LG Zweibrücken JurBüro 2008, 311;
AG Bensheim NZV 2008, 108 |
unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist
Gebührenbestimmung, wenn sie um 20% oder mehr von der
Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14
Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt |
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AG Limburg, Urt. v. 28.10.2008, 4 C 1293/08 |
Toleranzgrenze von 30% ist angemessen
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AG Koblenz JurBüro 2008, 312 |
eine einmal getroffene Gebührenbestimmung ist
bindend. |
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LG Zweibrücken, Beschl. v. 12. 2. 2008, Qs 68/07
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Korrektur der Gebührenbemessung eines
Rechtsanwalts nur dann als unbillig, wenn sie auch deutlich
unbillig hoch ist |
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Allgemeines |
KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;
OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 =
JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.);
OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2007, 3 Ws 179/07,
www.burhoff.de;
OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGprofessionell 2008, 12 =
RVGreport 2008, 55;
OLG Köln AGS 2008, 76;
AG Baden-Baden AGS 2006, 120 |
bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach
§ 14 Abs. 1 RVG ist eine Abwägung aller
Umstände, d. h. der gebührenerhöhenden und - mindernden
vorzunehmen; dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen |
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KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180
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entscheidendes Kriterium für den Umfang
der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche
Aufwand, den der Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet
hat, was vor allem bei der Terminsgebühr von Bedeutung ist |
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LG Bochum, Beschl. v. 10. 5. 2006, 10 Qs 8/06,
www.burhoff.de |
die Frage, ob Höchstgebühren angemessen
sind, ist eine Einzelfallentscheidung; der Höchstwert des Rahmens ist nur
bei überdurchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen und einer besonderen Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit anzusetzen, nicht schon dann, wenn die Sache zwar
eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, rechtlich aber einfach gelagert
ist |
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LG Nürnberg-Fürth NZV 2008, 163 |
bei überdurchschnittlichem Umfang (500 Seiten
Verfahrensakte) und überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit
(fahrlässige Tötung) für den Nebenklägervertreter die
Höchstgebühr |
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LG Osnabrück JurBüro 2008, 143 |
in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren
grundsätzlich nur Anspruch auf Gebühren unterhalb der
Mittelgebühr |
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LG Koblenz JurBüro 2008, 144 |
Gebühr unterhalb der Mittelgebühr bei einem
einfachen Vorwurf der ungenügenden Ladungssicherung; Akte nur 43 Blatt,
Hauptverhandlung nur 30 Minuten |
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LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 |
Mittelgebühr ist als Arbeitsgrundlage auch in
Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann
angemessen, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot droht. |
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LG Saarbrücken, Beschl. v. 4. 12. 2008, 4 II 50/06
I |
wenn ein Freispruch in der Berufungsinstanz erkennbar
auf eine verbesserte Verteidigungsstrategie
zurückzuführen, ist welche im Ergebnis zu einer anderen Bewertung der
Beweismittel durch das Berufungsgericht führt, kann es gerechtfertigt
sein, für die Berufungsinstanz höhere Rahmengebühren als
für die erste Instanz als angemessen anzusehen |
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Bedeutung der Angelegenheit |
LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375 |
nicht allein deshalb weit unterdurchschnittlich, weil nur
eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht droht |
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AG Bensheim NZV 2008, 108 |
überdurchschnittlich bei einem Verfahren, in dem nach
einem Verkehrunfall eine Geldstrafe von mindestens 50 Tagessätzen und ein
Fahrverbot nach § 44 StGB drohte; außerdem Auswirkungen auf einen
Zivilrechtsstreit |
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AG Pforzheim RVGprofessionell 2008, 140 |
geringe Höhe der Geldbuße rechtfertigt nicht von
einer geringen Bedeutung auszugehen; abzustellen ist vielmehr auf drohende
Punkte im VZR, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. eine
Entziehung der Fahrerlaubnis |
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LG Braunschweig, Beschl. v. 17. 4. 2008, 2 Qs 40/08
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macht der Verteidiger keine Angaben zur Bedeutung des
Verfahrens, ist von einem unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen.
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Schwierigkeit der Angelegenheit |
AG Bensheim NZV 2008, 108 |
durchschnittlich (Angeklagte hat keine Angaben zur Sache
gemacht; Kontroverse in rechtlichen Fragen); Freispruchantrag der StA ohne
Bedeutung |
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Einkommensverhält- nisse |
LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375 |
bei Jugendlichen sind bestehende Unterhaltsansprüche
gegm. §§ 1601, 1610 BGb zu berücksichtigen |
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AG Bensheim NZV 2008, 108 |
900 unterdurchschnittlich |
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Vermögensverhältnisse |
LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375 |
bei einem Kind ohne Vermögen ist auf das Vermögen
der Eltern abzustellen |
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Grundgebühr |
LG Dresden, Beschl. v. 9. 8. 2006, 4 Qs 20/06,
www.burhoff.de |
zur Zuerkennung der Wahlanwaltshöchstgebühr
bei Einstellung des Verfahrens aufgrund einer umfangreichen Schutzschrift des
Verteidigers |
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LG Karlsruhe, Beschl. v. 02. 11. 2005, 2 Qs 26/05 |
bei der Bemessung der Grundgebühr sind
Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren. |
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LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 |
Aktenumfang von 9 Seiten bei erster Akteneinsicht
führt zu einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr
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LG Osnabrück JurBüro 2008, 143 |
bei Geschwindigkeitsüberschreitung mit Geldbuße
50 , kein Fahrverbot, geringer Aktenumfang Grundgebühr von 50
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Verfahrensgebühr |
KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180
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schwerhörigkeitsbedingte
Verständigungsschwierigkeiten mit dem Mandanten können bei der
für die Bestimmung der Verfahrensgebühren vorzunehmenden Bewertung
des Schwierigkeitsgrads der anwaltlichen Tätigkeit erheblich ins Gewicht
fallen |
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OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 =
JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.); |
bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr.
6100 VV RVG ist die Teilnahme des Beistands an dem Termin beim Amtsgericht
zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls zu berücksichtigen
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LG Detmold, Beschl. v. 9. 6. 2008 4 Qs 47/08 |
der Schriftsatz, in dem sich der Verteidiger gegen die
beantragte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wendet,
rechtfertigt keine Erhöhung der Verfahrensgebühr um mehr als
50 Prozent gegenüber der Mittelgebühr |
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LG Dresden, Beschl. v. 9. 8. 2006, 4 Qs 20/06,
www.burhoff.de |
zur Zuerkennung der Wahlanwaltshöchstgebühr
bei Einstellung des Verfahrens aufgrund einer umfangreichen Schutzschrift des
Verteidigers |
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LG Karlsruhe, Beschl. v. 02. 11. 2005, 2 Qs 26/05 |
bei der Bemessung der Verfahrensgebühr für das
vorbereitende Verfahren sind Vergleichsmaßstab
sämtliche Strafverfahren. |
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AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183 |
die Ordnung des Gerichts, bei dem das
gerichtliche Verfahren anhängig, ist bei der Bemessung der gerichtlichen
Verfahrensgebühr nicht zu berücksichtigen |
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AG Sinzig JurBüro 2008, 249 |
Erhöhung der Mittelgebühr um 15%, wenn der
Rechtsanwalt in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ab; allerdings Erhöhung
der Mittelgebühr |
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Terminsgebühr |
KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;
OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGprofessionell 2008, 12 =
RVGreport 2008, 55;
LG Bochum, Beschl. v. 10. 5. 2006, 10 Qs 8/06,
www.burhoff.de |
die Zeitstufen, die bezüglich des
Pflichtverteidigers festgelegt sind, geben Hilfestellung bei der Bemessung der
Terminsgebühr für die Einordnung im Gebührenrahmen |
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OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 = JurBüro
2005, 470;
s. aber OLG Jena, RVGreport 2008, 56;
OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 [für
Abfassung eines Beweisantrages];
OLG Oldenburg JurBüro 2007, 528;
LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343;
a.A. AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 = AGS 2008, 346 =
VRR 2008, 319. |
die Terminsgebühr aber auch sonstige mit dem
jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende
Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins
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KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;
AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05
(378/05), www.burhoff.de |
zum zu berücksichtigenden Zeitaufwand zählen nicht
nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet
hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand, wie z.B.
Wartezeiten. |
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OLG Jena RVGreport 2008, 56 |
Dauer eines Hauptverhandlungstermins ist nicht
das alleinige Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr,
namentlich dann, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1
Satz 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei
Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf
die Hauptverhandlung hatte, welcher durch die Verfahrensgebühr für
das Hauptverfahren nicht allein abgegolten werden kann, fällt die
Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht. |
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LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343; |
eine Berufungshauptverhandlung mit einer Dauer von 35
Minuten ist nicht unterdruchschnittlich, da auch die vorbereitende
Tätigkeit zu berücksichtigen ist |
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LG Koblenz JurBüro 2006, 364 |
in einer einfach gelagerten Strafsache rechtfertigt eine
Hauptverhandlungsdauer von 20 Minuten beim AG nicht den Ansatz der
Mittelgebühr |
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LG Magdeburg JurBüro 2008, 85 |
für eine Hauptverhandlung beim Strafrichter, die
bis zu einer Stunde dauert, ist die Mittelgebühr durchschnittlich
gerechtfertigt |
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LG Rottweil AGS 2007, 505 |
für eine von 8.40 Uhr bis 19.55 Uhr dauernde
Hauptverhandlung beim AG (Schöffengericht) ist die Höchstgebühr
festzusetzen |
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LG Bochum, Beschl. v. 10. 5. 2006, 10 Qs 8/06,
www.burhoff.de |
die Dauer der Hauptverhandlung mit 4:20
Stunden bzw. 4:25 Stunden rechtfertigt nicht die
Höchstgebühr |
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AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05
(378/05), www.burhoff.de |
in einer Strafrichtersache ist bei einer Terminsdauer von
rund 40 Minuten die Mittelgebühr angemessen |
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AG Koblenz AGS 2007, 191 |
in einer einfach gelagerten Strafsache rechtfertigt eine
Hauptverhandlungsdauer von 10 Minuten beim AG nicht den Ansatz der
Mittelgebühr |
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AG Koblenz AGS 2004, 484 m. Anm. N.Schneider |
für eine Hauptverhandlungsgebühr kommt es nur auf
den Umfang der Hauptverhandlung selbst an, nicht auch auf den Umfang des
übrigen Verfahrens; für eine 30-minütige Hauptverhandlung
ist eine Terminsgebühr von 180,00 angemessen |
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AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 = AGS 2008, 346 = VRR
2008, 319 |
Hauptverhandlung von nur zwei Minuten
Dauer rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr von 215 nicht, sondern
es sind nur 90 angemessen |
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AG Baden-Baden AGS 2006, 120 |
für eine 25-minütige Hauptverhandlung, in
der keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sondern lediglich der Angeklagte
gehört wurde, sind 180 als Terminsgebühr i. ausreichend und
angemessen. |
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AG Baden-Baden AGS 2006, 120 |
für eine 35-minütige Verhandlung mit kurzer
Beweisaufnahme, Erörterung und Antragstellung ist Mittelgebühr i. H.
v. 230,00 angemessen |
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AG Bensheim NZV 2008, 108 |
Hauptverhandlungsdauer von einer Stunde beim
Amtsrichter keinesfalls unterdurchschnittlich; Wartezeiten sind zu
berücksichtigen, |
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AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183 |
bei einer normalen Strafsache ist von der
Mittelgebühr auszugehen, wobei z.B. das intensive Bemühen
um eine Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung
geführt hat, berücksichtigt wird. |
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II. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG) |
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Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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Allgemeines |
LG Cottbus zfs 2007, 529 m. teilweise ablehnender Anmerkung
Hansens |
i.d.R. unterhalb der Mittelgebühr (75 %),
wenn bis auf die verhängte Geldbuße keine weiteren Auswirkungen
für den Betroffenen zu erwarten sind |
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LG Deggendorf RVGreport 2006, 341;
LG Dortmund RVGreport 2005, 465;
ähnlich: LG Göttingen VRR 2006, 239 = RVGreport
2007, 454
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Neben den Bewertungskriterien des § 14 RVG und dem
Maße der Mitwirkung der Verteidigung ist die Höhe der
Geldbuße ein entscheidendes Kriterium für die
Bewertung, welche Vergütungshöhe ein Rechtsanwalt für die
Vertretung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in Ansatz bringen
kann. Die Vergütung ist normalerweise im unteren Bereich des
gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln. |
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LG Düsseldorf, Beschl. v. 4. 8. 2006, I Qs 83/06
BuK |
Ausgangspunkt beim Wahlverteidiger ist grds. die
Mittelgebühr; es haben alle Umstände Bedeutung, und zwar, wenn auch
untergeordnet, auch noch die Höhe der Geldbuße |
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LG Essen RVGprofessionell 2009, 3 |
zur Bemessung der Gebühren unterhalb der
Mittelgebühr |
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LG Hannover RVGreport 2008, 182 |
in verkehrsordnungsrechtlichen Bußgeldverfahren
entsteht nicht grundsätzlich die Mittelgebühr. |
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LG Kiel zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens = AGS
2007, 140 |
Mittelgebühr, wenn es um eine nicht im normalen Bereich
vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung des zulässigen
Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine) geht. |
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LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 |
Heranziehung der Mittelgebühr ist als Arbeitsgrundlage
auch in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann
angemessen, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot droht. |
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AG Erding, Beschl. v. 16. 06. 2008, 003 OWi 18 Js
21740/07 |
überdurchschnittliche Bedeutung, wenn ein Fahrverbot
droht, wenn der Betroffene als Fahrer bei einem Autobauer tätig und
ringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. |
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AG Frankenthal RVGreport 2006, 271 = AGS 2005,
292 |
Mittelgebühr zu überschreiten, wenn ein
Fahrverbot in Rede steht oder Eintragungen in das VZR, die zum Verlust
der Fahrerlaubnis führen können. |
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AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 jug
OWi 291 Js-Owi 40513/05 (26/05) |
Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nicht
generell als einfach bzw. einfacher gelagert anzusehen.
Entscheidend für die Gebührenbemessung ist der konkrete
Einzelfall |
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AG Karlsruhe AGS 2008, 492 |
bei einem Fahrverbot, dem drohenden Eintrag von vier Punkten
im Verkehrszentralregister und zu befürchtenden weiteren
führerscheinrechtlichen Konsequenzen ist von eine weit
überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auszugehen
(Verfahrensgebühr von 200 jedenfalls nicht unbillig). |
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AG Limburg, Urt. v. 28.10.2008, 4 C 1293/08 |
Mittelgebühr angemessen, wenn der Rechtsanwalt eine
Verringerung der Geldbuße von 50 auf 35 erreicht.
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LG Magdeburg JurBüro 2008, 85 |
wenn außer der verhängten Geldbuße keine
weiteren Auswirkungen, ist nur eine unter der Mittelgebühr liegende
Gebühr gerechtfertigt |
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LG München JurBüro 2008, 249 |
die besondere Qaulifikation gehört
nicht zu den gebührenrechtlichen Merkmalen. |
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AG München AGS 2007, 81 |
grds. ist auch im OWi-Verfahren die Mittelgebühr
angemessen; i.Ü. Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls. |
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AG Leipzig, Beschl. v. 23.03.2007, 219 OWi 503 Js
22959/06 |
Mittelgebühr bei 3 Punkten im VZR und drohendem
Fahrverbot |
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AG Pinneberg AGS 2005, 552
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auch in Bußgeldverfahren ist eine
Einzelfallbetrachtung angezeigt; Mittelgebühr grds.
gerechtfertigt. Im Einzelfall sind neben der Höhe der
Geldbuße auch die Nebenentscheidungen zu berücksichtigen sowie auch
die vom Verteidiger eingereichten Schriftsätze |
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AG Rotenburg AGS 2006, 288 mit Anm. Madert AGS 2006,
342
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grds. Mittelgebühr;
Geschwindigkeitsüberschreitung, Geldbuße von 50 , weitere drei
Punkte im VZR, dann insgesamt 6 Punkte |
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AG Saarlouis RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 127 |
Mittelgebühr; wenn Fahrverbot oder Eintragungen
im VZR im Raum stehen, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.
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AG Viechtach StraFo 2008, 351 = RVGreport 2008, 338 = VRR
2008, 440 |
in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen ist nicht
immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden
Gebühr auszugehen; abzustellen ist vielmehr u.a. auf die drohende Punkte
im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot
bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche sowie das
Angewiesensein des Betroffenen auf die Fahrerlaubnis |
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AG Völklingen RVGprofessionell 2008, 125 |
Gebühr von 20 % oberhalb der Mittelgebühr ist
für die Vertretung in einem Bußgeldverfahren nicht zu beanstanden,
wenn die Angelegenheit aufgrund eines Fahrverbotes für den Mandanten
überdurchschnittliche Bedeutung hat. |
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Grundgebühr |
LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 |
Aktenumfang von nur 9 Seiten führt zu einer unter der
Mittelgebühr liegenden Gebühr |
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LG Stralsund zfs 2006, 407
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in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
ist bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG grds. die Mittelgebühr
angemessen. |
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LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 |
bei der Bemessung der Grundgebühr ist die
Geldbuße zu berücksichtigen; bei einer Geldbuße von
15 als Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nur 40 . |
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Verfahrens-gebühr |
AG Altenburg RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128
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Mittelgebühr; Tätigkeit zwar nicht
besonders schwierig, aber fünf Besprechungstermine mit einem Zeitaufwand
von 2 Stunden 40 Minuten und Verständigungsschwierigkeiten mit der
ausländischen Ehefrau des Betroffenen; Voreintragung von 10 Punkten im
VZR; zwei weitere Punkte drohen. |
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AG Hamburg-St.Georg, Urt. v. 19. 12. 2006, 912 C
278/06 |
es entsteht nicht grds. die Mittelgebühr.
Gebührenhöhe hängt von vielen Einzelpunkten ab;
Rotlichtverstoß; Geldbuße von 50 , keine besonderen
Schwierigkeiten, kein Messverfahren, sondern Zeuge; |
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AG Lüdinghausen StraFo 2008, 45 = JurBüro 2008,
83 = StRR 2008, 79 = RVGprofessionell 2008, 51 = VRR 2008, 119 |
Verkehrs-OWi wegen eines Parkverstoßes ist
deutlich unterdurchschnittlich; Gebühren unterhalb der Mittelgebühr;
Geldbuße betrug nur 15 . |
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AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006,
126 m. Anm. Madert AGS 2006, 127 |
Mittelgebühr; Geldbuße von (nur) 40
, Vorbelastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im
VZR und 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderungen der
Ermittlungsakte. |
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LG Stralsund zfs 2006, 407
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bei der Verfahrens- und Terminsgebühr sind die für
den Pflichtverteidiger vorgesehenen Gebühren grds. als
Richtwert einer billigen Gebührenbemessung anzunehmen; ist ein
Fahrverbot verhängt worden oder droht wegen hoher "Punktezahl" die
Entziehung der Fahrerlaubnis, ist auch bei der Verfahrens- und der
Terminsgebühr grds. die Mittelgebühr zu berücksichtigen.
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AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 m. Anm.
Madert |
Mittelgebühr; Geldbuße von (nur) 50
, mit 9 Punkten im VZR vorbelastet, 3 weitere Punkte drohen; nicht nur
Einspruch des Verteidigers, sondern auch Wiedereinsetzungsantrag |
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AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359 |
Mittelgebühr; Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, Geldbuße 80,-
. Ein Punkt im VZR droht, |
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AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359
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Gebühr unterhalb der Mittelgebühr;
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaft um 17 km/h, Geldbuße von 30,--
. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
durchschnittlich. |
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AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359
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Mittelgebühr; Rotlichtverstoß, mindestens
durchschnittliche Angelegenheit, es drohte eine Geldbuße von 100,--
mit 3 Punkten im VZR. |
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LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 |
bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist die
Höhe der Geldbuße nicht zu
berücksichtigen; es ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr
gerechtfertigt. |
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Termins-gebühr |
AG Viechtach, Beschl. v. 4. 4.4 2007, 6 II OWi
00467/07 |
Mittelgebühr, die Höhe der Geldbuße
spielt keine Rolle |
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AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 |
eine erheblich unterdurchschnittliche Dauer der
Hauptverhandlung von nur 2 Minuten rechtfertigt nur den Ansatz einer
Gebühr von 90,00 |
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LG Detmold, Beschl. v. 7. 5. 2008, 4 Qs 19/08 |
Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten beim AG
rechtfertigt nur eine unterhalb der Mittelgebühr liegende
Gebühr |
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LG Koblenz JurBüro 2008, 589 = VRR 2009, 40 |
die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung
(10 Minuten) rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr Nr. 5112 VV
RVG von 450,00 regelmäßig nicht; mit einer Gebühr
von 270,00 ist die Verteidigertätigkeit dann angemessen
honoriert |
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LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 |
Hauptverhandlungsdauer 10 Minuten, zwei geladene Zeugen
werden ungehört entlassen, führt zu einer Gebühr von 20 %
unterhalb der Mittelgebühr |
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LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 |
bei der Bemessung der Terminsgebühr ist die Höhe
der Geldbuße nicht zu berücksichtigen; es ist grds. der
Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. |
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LG Hannover RVGreport 2008, 182 |
durchschnittliche Hauptverhandlung bei einer
Verhandlungsdauer von 1 Stunde und der Vernehmung von 3-4 Zeugen |
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LG Osnabrück JurBüro 2008, 143 |
Hauptverhandlungen von 7, 10 oder auch 30 Minuten Dauer sind
im OWi-Verfahren unterdurchschnittlich |
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