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aus RVGreport 2009, 85

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen (Teile 4 und 5 VV RVG)

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Ich habe in RVGreport 2008, 11, ff., 44 ff., 86 ff., über die seit dem Inkrafttreten des RVG ergangene Rechtsprechung zu den Teil 4 - 7 VV RVG berichtet. Ausgenommen war in diesen Zusammenstellungen die Rechtsprechung zu § 14 RVG. Diese ist nunmehr in der nachfolgenden Tabelle enthalten. Diese gibt einen Überblick über die Fundstellen der Entscheidungen, soweit sie veröffentlicht sind, und die Kernaussagen/Leitsätze. Die Übersicht hat den Stand von Februar 2009 und knüpft an die Beiträge in VRR 2008, 333 bzw. StRR 2008, 333 an.

I. Strafverfahren (Teil 4 VV RVG)

Gebühr

Gericht/Fundstelle

Inhalt

Vorschuss (§ 9 RVG)

BGH NJW 2004, 1043;

AG Chemnitz AGS 2005, 431 m. Anm. N.Schneider AGS 2006, 213;

AG Darmstadt AGS 2006, 212 = RVGreport 2007, 60 u. 2007, 220 = zfs 2006, 169;

AG Dieburg AGS 2004, 282;

AG München RVGreport 2005, 381 = RVGprofessionell 2005, 188 = AGS 2006, 213;

AG Stuttgart RVGreport 2008, 21 = AGS 2008, 78

Ansatz der Mittelgebühr grds. gerechtfertigt bei Anforderung eines Vorschusses (§ 9 RVG)

Begriff der Unbilligkeit

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;

OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.);

OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2007, 3 Ws 179/07, www.burhoff.de;

OLG Jena AnwBl. 2008, 151 = RVGreport 2008, 56;

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.09.2007 - 1 Ws 191/07, www.burhoff.de;

OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGprofessionell 2008, 12 = RVGreport 2008, 55;

OLG Köln AGS 2008, 76;

LG Detmold, Beschl. v. 9. 6. 2008, 4 Qs 47/08;

LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375;

LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343;

LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33;

LG Saarbrücken AGS 2005, 245;

LG Saarbrücken, Beschl. v. 4. 12. 2008, 4 II 50/06 I

LG Zweibrücken JurBüro 2008, 311;

AG Bensheim NZV 2008, 108

unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist Gebührenbestimmung, wenn sie um 20% oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt

 

AG Limburg, Urt. v. 28.10.2008, 4 C 1293/08

Toleranzgrenze von 30% ist angemessen

 

AG Koblenz JurBüro 2008, 312

eine einmal getroffene Gebührenbestimmung ist bindend.

 

LG Zweibrücken, Beschl. v. 12. 2. 2008, Qs 68/07

Korrektur der Gebührenbemessung eines Rechtsanwalts nur dann als unbillig, wenn sie auch deutlich unbillig hoch ist

Allgemeines

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;

OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.);

OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2007, 3 Ws 179/07, www.burhoff.de;

OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGprofessionell 2008, 12 = RVGreport 2008, 55;

OLG Köln AGS 2008, 76;

AG Baden-Baden AGS 2006, 120

bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist eine Abwägung aller Umstände, d. h. der gebührenerhöhenden und - mindernden vorzunehmen; dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen

 

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180

entscheidendes Kriterium für den „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit“ ist vor allem der zeitliche Aufwand, den der Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat, was vor allem bei der Terminsgebühr von Bedeutung ist

 

LG Bochum, Beschl. v. 10. 5. 2006, 10 Qs 8/06, www.burhoff.de

die Frage, ob Höchstgebühren angemessen sind, ist eine Einzelfallentscheidung; der Höchstwert des Rahmens ist nur bei überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und einer besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anzusetzen, nicht schon dann, wenn die Sache zwar eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, rechtlich aber einfach gelagert ist

 

LG Nürnberg-Fürth NZV 2008, 163

bei überdurchschnittlichem Umfang (500 Seiten Verfahrensakte) und überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit (fahrlässige Tötung) für den Nebenklägervertreter die Höchstgebühr

 

LG Osnabrück JurBüro 2008, 143

in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich nur Anspruch auf Gebühren unterhalb der Mittelgebühr

 

 

LG Koblenz JurBüro 2008, 144

Gebühr unterhalb der Mittelgebühr bei einem einfachen Vorwurf der ungenügenden Ladungssicherung; Akte nur 43 Blatt, Hauptverhandlung nur 30 Minuten

 

LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33

Mittelgebühr ist als Arbeitsgrundlage auch in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann angemessen, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot droht.

 

LG Saarbrücken, Beschl. v. 4. 12. 2008, 4 II 50/06 I

wenn ein Freispruch in der Berufungsinstanz erkennbar auf eine verbesserte Verteidigungsstrategie zurückzuführen, ist welche im Ergebnis zu einer anderen Bewertung der Beweismittel durch das Berufungsgericht führt, kann es gerechtfertigt sein, für die Berufungsinstanz höhere Rahmengebühren als für die erste Instanz als angemessen anzusehen

Bedeutung der Angelegenheit

LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375

nicht allein deshalb weit unterdurchschnittlich, weil nur eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht droht

 

AG Bensheim NZV 2008, 108

überdurchschnittlich bei einem Verfahren, in dem nach einem Verkehrunfall eine Geldstrafe von mindestens 50 Tagessätzen und ein Fahrverbot nach § 44 StGB drohte; außerdem Auswirkungen auf einen Zivilrechtsstreit 

 

AG Pforzheim RVGprofessionell 2008, 140

geringe Höhe der Geldbuße rechtfertigt nicht von einer geringen Bedeutung auszugehen; abzustellen ist vielmehr auf drohende Punkte im VZR, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. eine Entziehung der Fahrerlaubnis

 

LG Braunschweig, Beschl. v. 17. 4. 2008, 2 Qs 40/08

macht der Verteidiger keine Angaben zur Bedeutung des Verfahrens, ist von einem unterdurchschnittlichen Verfahren auszugehen.

Schwierigkeit der Angelegenheit

AG Bensheim NZV 2008, 108

durchschnittlich (Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht; Kontroverse in rechtlichen Fragen); Freispruchantrag der StA ohne Bedeutung

Einkommensverhält-
nisse

LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375

bei Jugendlichen sind bestehende Unterhaltsansprüche gegm. §§ 1601, 1610 BGb zu berücksichtigen

 

AG Bensheim NZV 2008, 108

900 € unterdurchschnittlich

Vermögensverhältnisse

LG Essen AGS 2008, 225 = StV 2008, 375

bei einem Kind ohne Vermögen ist auf das Vermögen der Eltern abzustellen

Grundgebühr

LG Dresden, Beschl. v. 9. 8. 2006, 4 Qs 20/06, www.burhoff.de

zur Zuerkennung der Wahlanwaltshöchstgebühr bei Einstellung des Verfahrens aufgrund einer umfangreichen Schutzschrift des Verteidigers

 

LG Karlsruhe, Beschl. v. 02. 11. 2005, 2 Qs 26/05

bei der Bemessung der Grundgebühr sind Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren.

 

LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33

Aktenumfang von 9 Seiten bei erster Akteneinsicht führt zu einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr  

 

LG Osnabrück JurBüro 2008, 143

bei Geschwindigkeitsüberschreitung mit Geldbuße 50 €, kein Fahrverbot, geringer Aktenumfang Grundgebühr von 50 €   

Verfahrensgebühr

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180

schwerhörigkeitsbedingte Verständigungsschwierigkeiten mit dem Mandanten können bei der für die Bestimmung der Verfahrensgebühren vorzunehmenden Bewertung des Schwierigkeitsgrads der anwaltlichen Tätigkeit erheblich ins Gewicht fallen

 

OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.);

bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG ist die Teilnahme des Beistands an dem Termin beim Amtsgericht zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls zu berücksichtigen

 

LG Detmold, Beschl. v. 9. 6. 2008 4 Qs 47/08

der Schriftsatz, in dem sich der Verteidiger gegen die beantragte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wendet, rechtfertigt keine Erhöhung der Verfahrensgebühr um mehr als 50 Prozent gegenüber der Mittelgebühr

 

LG Dresden, Beschl. v. 9. 8. 2006, 4 Qs 20/06, www.burhoff.de

zur Zuerkennung der Wahlanwaltshöchstgebühr bei Einstellung des Verfahrens aufgrund einer umfangreichen Schutzschrift des Verteidigers

 

LG Karlsruhe, Beschl. v. 02. 11. 2005, 2 Qs 26/05

bei der Bemessung der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren sind Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren.

 

AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183

die Ordnung des Gerichts, bei dem das gerichtliche Verfahren anhängig, ist bei der Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht zu berücksichtigen

 

AG Sinzig JurBüro 2008, 249

Erhöhung der Mittelgebühr um 15%, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ab; allerdings Erhöhung der Mittelgebühr

Terminsgebühr

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;

OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGprofessionell 2008, 12 = RVGreport 2008, 55;

LG Bochum, Beschl. v. 10. 5. 2006, 10 Qs 8/06, www.burhoff.de

die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, geben Hilfestellung bei der Bemessung der Terminsgebühr für die Einordnung im Gebührenrahmen

 

OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470;

s. aber OLG Jena, RVGreport 2008, 56;

OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 [für Abfassung eines Beweisantrages];

OLG Oldenburg JurBüro 2007, 528;

LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343;

a.A. AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 = AGS 2008, 346 = VRR 2008, 319.

die Terminsgebühr aber auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins

 

KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;

AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05), www.burhoff.de

zum zu berücksichtigenden Zeitaufwand zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand, wie z.B. Wartezeiten.

 

OLG Jena RVGreport 2008, 56

Dauer eines Hauptverhandlungstermins ist nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr, namentlich dann, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung hatte, welcher durch die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren nicht allein abgegolten werden kann, fällt die Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht.

 

LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343;

eine Berufungshauptverhandlung mit einer Dauer von 35 Minuten ist nicht unterdruchschnittlich, da auch die vorbereitende Tätigkeit zu berücksichtigen ist

 

LG Koblenz JurBüro 2006, 364

in einer einfach gelagerten Strafsache rechtfertigt eine Hauptverhandlungsdauer von 20 Minuten beim AG nicht den Ansatz der Mittelgebühr

 

LG Magdeburg JurBüro 2008, 85

für eine Hauptverhandlung beim Strafrichter, die bis zu einer Stunde dauert, ist die Mittelgebühr durchschnittlich gerechtfertigt

 

LG Rottweil AGS 2007, 505

für eine von 8.40 Uhr bis 19.55 Uhr dauernde Hauptverhandlung beim AG (Schöffengericht) ist die Höchstgebühr festzusetzen

 

LG Bochum, Beschl. v. 10. 5. 2006, 10 Qs 8/06, www.burhoff.de

die Dauer der Hauptverhandlung mit 4:20 Stunden bzw. 4:25 Stunden rechtfertigt nicht die Höchstgebühr

 

AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05), www.burhoff.de

in einer Strafrichtersache ist bei einer Terminsdauer von rund 40 Minuten die Mittelgebühr angemessen

 

AG Koblenz AGS 2007, 191

in einer einfach gelagerten Strafsache rechtfertigt eine Hauptverhandlungsdauer von 10 Minuten beim AG nicht den Ansatz der Mittelgebühr

 

AG Koblenz AGS 2004, 484 m. Anm. N.Schneider

für eine Hauptverhandlungsgebühr kommt es nur auf den Umfang der Hauptverhandlung selbst an, nicht auch auf den Umfang des übrigen Verfahrens; für eine 30-minütige Hauptverhandlung ist eine Terminsgebühr von 180,00 € angemessen

 

AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 = AGS 2008, 346 = VRR 2008, 319

Hauptverhandlung von nur zwei Minuten Dauer rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr von 215 € nicht, sondern es sind nur 90 € angemessen

 

AG Baden-Baden AGS 2006, 120

für eine 25-minütige Hauptverhandlung, in der keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sondern lediglich der Angeklagte gehört wurde, sind 180 € als Terminsgebühr i. ausreichend und angemessen.

 

AG Baden-Baden AGS 2006, 120

für eine 35-minütige Verhandlung mit kurzer Beweisaufnahme, Erörterung und Antragstellung ist Mittelgebühr i. H. v. 230,00 € angemessen

 

AG Bensheim NZV 2008, 108

Hauptverhandlungsdauer von einer Stunde beim Amtsrichter keinesfalls unterdurchschnittlich; Wartezeiten sind zu berücksichtigen,

 

AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183

bei einer normalen Strafsache ist von der „Mittelgebühr“ auszugehen, wobei z.B. das intensive Bemühen um eine Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt hat, berücksichtigt wird.

 

II. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG)

Gebühr

Gericht/Fundstelle

Inhalt

Allgemeines

LG Cottbus zfs 2007, 529 m. teilweise ablehnender Anmerkung Hansens

i.d.R. unterhalb der Mittelgebühr (75 %), wenn bis auf die verhängte Geldbuße keine weiteren Auswirkungen für den Betroffenen zu erwarten sind

 

LG Deggendorf RVGreport 2006, 341;

LG Dortmund RVGreport 2005, 465;

ähnlich: LG Göttingen VRR 2006, 239 = RVGreport 2007, 454

 

Neben den Bewertungskriterien des § 14 RVG und dem Maße der Mitwirkung der Verteidigung ist die Höhe der Geldbuße ein entscheidendes Kriterium für die Bewertung, welche Vergütungshöhe ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in Ansatz bringen kann. Die Vergütung ist normalerweise im unteren Bereich des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln.

 

LG Düsseldorf, Beschl. v. 4. 8. 2006, I Qs 83/06 BuK

Ausgangspunkt beim Wahlverteidiger ist grds. die Mittelgebühr; es haben alle Umstände Bedeutung, und zwar, wenn auch untergeordnet, auch noch die Höhe der Geldbuße

 

LG Essen RVGprofessionell 2009, 3

zur Bemessung der Gebühren unterhalb der Mittelgebühr

 

LG Hannover RVGreport 2008, 182

in verkehrsordnungsrechtlichen Bußgeldverfahren entsteht nicht grundsätzlich die Mittelgebühr.

 

LG Kiel zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens = AGS 2007, 140

Mittelgebühr, wenn es um eine nicht im normalen Bereich vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine) geht.

 

LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33

Heranziehung der Mittelgebühr ist als Arbeitsgrundlage auch in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann angemessen, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot droht.

 

AG Erding, Beschl. v. 16. 06. 2008, 003 OWi 18 Js 21740/07

überdurchschnittliche Bedeutung, wenn ein Fahrverbot droht, wenn der Betroffene als Fahrer bei einem Autobauer tätig und ringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.   

 

AG Frankenthal RVGreport 2006, 271 = AGS 2005, 292

Mittelgebühr zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot in Rede steht oder Eintragungen in das VZR, die zum Verlust der Fahrerlaubnis führen können.

 

AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 jug OWi 291 Js-Owi 40513/05 (26/05)

Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nicht generell als einfach bzw. einfacher gelagert anzusehen. Entscheidend für die Gebührenbemessung ist der konkrete Einzelfall

 

AG Karlsruhe AGS 2008, 492

bei einem Fahrverbot, dem drohenden Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister und zu befürchtenden weiteren führerscheinrechtlichen Konsequenzen ist von eine weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auszugehen (Verfahrensgebühr von 200 € jedenfalls nicht unbillig).

 

AG Limburg, Urt. v. 28.10.2008, 4 C 1293/08

Mittelgebühr angemessen, wenn der Rechtsanwalt eine Verringerung der Geldbuße von 50 € auf 35 € erreicht.   

 

LG Magdeburg JurBüro 2008, 85

wenn außer der verhängten Geldbuße keine weiteren Auswirkungen, ist nur eine unter der Mittelgebühr liegende Gebühr gerechtfertigt

 

LG München JurBüro 2008, 249

die besondere Qaulifikation gehört nicht zu den gebührenrechtlichen Merkmalen.

 

AG München AGS 2007, 81

grds. ist auch im OWi-Verfahren die Mittelgebühr angemessen; i.Ü. Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

 

AG Leipzig, Beschl. v. 23.03.2007, 219 OWi 503 Js 22959/06

Mittelgebühr bei 3 Punkten im VZR und drohendem Fahrverbot

 

AG Pinneberg AGS 2005, 552

 

auch in Bußgeldverfahren ist eine Einzelfallbetrachtung angezeigt; Mittelgebühr grds. gerechtfertigt. Im Einzelfall sind neben der Höhe der Geldbuße auch die Nebenentscheidungen zu berücksichtigen sowie auch die vom Verteidiger eingereichten Schriftsätze

 

AG Rotenburg AGS 2006, 288 mit Anm. Madert AGS 2006, 342

 

grds. Mittelgebühr; Geschwindigkeitsüberschreitung, Geldbuße von 50 €, weitere drei Punkte im VZR, dann insgesamt 6 Punkte

 

AG Saarlouis RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 127

Mittelgebühr; wenn Fahrverbot oder Eintragungen im VZR im Raum stehen, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.

 

AG Viechtach StraFo 2008, 351 = RVGreport 2008, 338 = VRR 2008, 440

in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen ist nicht immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen; abzustellen ist vielmehr u.a. auf die drohende Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche sowie das Angewiesensein des Betroffenen auf die Fahrerlaubnis

 

AG Völklingen RVGprofessionell 2008, 125

Gebühr von 20 % oberhalb der Mittelgebühr ist für die Vertretung in einem Bußgeldverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Angelegenheit aufgrund eines Fahrverbotes für den Mandanten überdurchschnittliche Bedeutung hat.

Grundgebühr

LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33

Aktenumfang von nur 9 Seiten führt zu einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr

 

LG Stralsund zfs 2006, 407

 

in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG grds. die Mittelgebühr angemessen.

 

LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05

bei der Bemessung der Grundgebühr ist die Geldbuße zu berücksichtigen; bei einer Geldbuße von 15 € als Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nur 40 €.

Verfahrens-gebühr

AG Altenburg RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128

 

Mittelgebühr; Tätigkeit zwar nicht besonders schwierig, aber fünf Besprechungstermine mit einem Zeitaufwand von 2 Stunden 40 Minuten und Verständigungsschwierigkeiten mit der ausländischen Ehefrau des Betroffenen; Voreintragung von 10 Punkten im VZR; zwei weitere Punkte drohen.

 

AG Hamburg-St.Georg, Urt. v. 19. 12. 2006, 912 C 278/06

es entsteht nicht grds. die Mittelgebühr. Gebührenhöhe hängt von vielen Einzelpunkten ab; Rotlichtverstoß; Geldbuße von 50 €, keine besonderen Schwierigkeiten, kein Messverfahren, sondern Zeuge; 

 

AG Lüdinghausen StraFo 2008, 45 = JurBüro 2008, 83  = StRR 2008, 79 = RVGprofessionell 2008, 51 = VRR 2008, 119

Verkehrs-OWi wegen eines Parkverstoßes ist deutlich unterdurchschnittlich; Gebühren unterhalb der Mittelgebühr; Geldbuße betrug nur 15 €.

 

AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 m. Anm. Madert AGS 2006, 127

Mittelgebühr; Geldbuße von (nur) 40 €, Vorbelastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im VZR und 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderungen der Ermittlungsakte.

 

LG Stralsund zfs 2006, 407

 

bei der Verfahrens- und Terminsgebühr sind die für den Pflichtverteidiger vorgesehenen Gebühren grds. als Richtwert einer billigen Gebührenbemessung anzunehmen; ist ein Fahrverbot verhängt worden oder droht wegen hoher "Punktezahl" die Entziehung der Fahrerlaubnis, ist auch bei der Verfahrens- und der Terminsgebühr grds. die Mittelgebühr zu berücksichtigen.

 

AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 m. Anm. Madert

Mittelgebühr; Geldbuße von (nur) 50 €, mit 9 Punkten im VZR vorbelastet, 3 weitere Punkte drohen; nicht nur Einspruch des Verteidigers, sondern auch Wiedereinsetzungsantrag

 

AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359

Mittelgebühr; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, Geldbuße 80,- €. Ein Punkt im VZR droht,

 

AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359

 

Gebühr unterhalb der Mittelgebühr; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 17 km/h, Geldbuße von 30,-- €. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich.

 

AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359

 

Mittelgebühr; Rotlichtverstoß, mindestens durchschnittliche Angelegenheit, es drohte eine Geldbuße von 100,-- € mit 3 Punkten im VZR.

 

LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05

bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist die Höhe der Geldbuße nicht zu berücksichtigen; es ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.

Termins-gebühr

AG Viechtach, Beschl. v. 4. 4.4 2007, 6 II OWi 00467/07

Mittelgebühr, die Höhe der Geldbuße spielt keine Rolle

 

AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124

eine erheblich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von nur 2 Minuten rechtfertigt nur den Ansatz einer Gebühr von 90,00 €

 

LG Detmold, Beschl. v. 7. 5. 2008, 4 Qs 19/08

Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten beim AG rechtfertigt nur eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr 

 

LG Koblenz JurBüro 2008, 589 = VRR 2009, 40

die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (10 Minuten) rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr Nr. 5112 VV RVG von 450,00 € regelmäßig nicht; mit einer Gebühr von 270,00 € ist die Verteidigertätigkeit dann angemessen honoriert

 

LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33

Hauptverhandlungsdauer 10 Minuten, zwei geladene Zeugen werden ungehört entlassen, führt zu einer Gebühr von 20 % unterhalb der Mittelgebühr

 

LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05

bei der Bemessung der Terminsgebühr ist die Höhe der Geldbuße nicht zu berücksichtigen; es ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.

 

LG Hannover RVGreport 2008, 182

durchschnittliche Hauptverhandlung bei einer Verhandlungsdauer von 1 Stunde und der Vernehmung von 3-4 Zeugen

 

LG Osnabrück JurBüro 2008, 143

Hauptverhandlungen von 7, 10 oder auch 30 Minuten Dauer sind im OWi-Verfahren unterdurchschnittlich


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