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aus RVGreport 2009, 8
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren
Strafverfahren -
Teil 3: Verweisung und Zurückverweisung
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D.,
Münster/Augsburg
Fortsetzung von RVGreport 2008, 405 ff. und 444
ff.
In RVGreport 2008, 405 ff. habe ich über die
vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Verbindung von mehreren
Strafverfahren berichtet, in RVGreport 2008, 444 ff. über die
Vergütung des RA nach der Trennung von Strafverfahren. Die nachfolgenden
Ausführungen schließen daran an. Der Beitrag stellt die im Fall der
Verweisung und Zurückverweisung von Verfahren entstehenden Probleme
dar.
I. Allgemeines
1. Verweisung/Abgabe
Das RVG regelt die Verweisung bzw. Abgabe in § 20 S. 1. RVG.
Die Vorschrift stellt eine Ergänzung zu § 15 RVG dar, der den Begriff
der Angelegenheit regelt. Nach § 20 RVG S. 1 bilden die Verfahren vor dem
verweisenden bzw. abgebenden und dem übernehmenden Gericht einen Rechtszug
und damit eine Angelegenheit.
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Hinweis: |
Die Gebühren entstehen damit grds. nur
einmal (Burhoff, RVG 2. Aufl. 2007, ABC-Teil: Verweisung/Abgabe [§
20]. Rn. 2; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 4. Aufl. 2008, § 20 Rn. 3). Sinn ist
die Vermeidung einer zu hohen (hier doppelten) Vergütung. |
Erfasst werden Verweisungen innerhalb derselben Instanz, z.B.
wegen sachlicher Unzuständigkeit gem. § 270 StPO, z.B. vom AG an das
LG, oder Abgaben wegen funktioneller Unzuständigkeit innerhalb des
Gerichts, z.B. von einer Strafkammer an eine andere, weil diese nach der
Geschäftsverteilung zuständig ist. Eine Verweisung wegen
örtlicher Unzuständigkeit scheidet im Strafverfahren
aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 16 Rn. 4 m.w.N.). In den
Fällen der örtlichen Unzuständigkeit muss vielmehr die Anklage
beim örtlich unzuständigen Gericht zurückgenommen und beim
zuständigen Gericht neu erhoben werden. Es handelt sich dann aber nicht um
zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten, da im Ergebnis doch nur einen
Verweisung vorliegt. Hinzu kommt, dass das Verfahren in derselben
Instanz anhängig bleibt (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff, RVG, ABC-Teil:
Verweisung/Abgabe [§ 20], Rn. 15).
§ 20 S. 2 RVG regelt die Verweisung bzw. Abgabe durch
ein Gericht der Rechtsmittelinstanz an ein Gericht der Vorinstanz mit
der Rechtsfolge, dass das weitere Verfahren einen neuen Rechtszug darstellt. In
diesem entstehen die Gebühren also noch einmal (vgl. das Beispiel 4).
§ 20 RVG gilt auch in Bußgeldsachen. Er findet aber
keine Anwendung bei Abgabe von einer
Verwaltungsbehörde an eine andere, da die Vorschrift schon
vom Wortlaut her nur das gerichtliche Verfahren betrifft. Vor der
Verwaltungsbehörde ist die Frage entscheidend, ob die Angelegenheit vor
und nach der Abgabe dieselbe ist. Dies ist im Regelfall zu bejahen.
2. Zurückverweisung (§ 21 RVG)
Die Zurückverweisung ist in § 21 RVG geregelt. Die
Vorschrift ergänzt § 15 Abs. 2 S. 2 RVG und grenzt den Begriff des
Rechtszugs für den Fall der Zurückverweisung des Verfahrens durch das
Rechtmittelgericht weiter ein.
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Hinweis: |
Das Verfahren nach der Zurückverweisung wird
gebührenrechtlich besonders honoriert, indem
es als eigener Rechtszug behandelt wird. Dadurch soll der notwendige
Mehraufwand entsprechend angemessener entlohnt werden. |
Die Vorschrift gilt auch in Bußgeldsachen. Für die
Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde findet § 21 RVG
allerdings schon vom Wortlaut her keine Anwendung (Burhoff, RVG, ABC-Teil:
Zurückverweisung, Rn. 2). § 21 findet daher keine Anwendung, wenn die
Straf- oder Bußgeldsache vom Gericht an die Staatsanwaltschaft oder die
Bußgeldbehörde zurückgegeben wird (z.B. nach § 69 Abs. 5
OWiG). Die entstandene Mehrarbeit ist über § 14 Abs. 1 RVG zu
honorieren.
Unter Zurückverweisung ist eine den Rechtsmittelzug beendende
Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu verstehen, die einem in dem
Instanzenzug untergeordneten Gericht die abschließende Entscheidung
überlässt. Der Begriff der Zurückverweisung muss nicht zwingend
gebraucht werden (so zuletzt OLG Koblenz JurBüro 1997, 642; Burhoff, RVG,
ABC-Teil: Zurückverweisung [§21 ], Rn. 3 f.). Die Sache muss durch
ein Rechtsmittel gegen eine Endentscheidung des zuvor mit der Sache befassten
Gerichts in die Rechtsmittelinstanz gelangt sein; also durch Berufung,
(Sprung-)Revision, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde. Bei Beschwerden gilt dies
nur, wenn durch die Beschwerde auch die Hauptsache an das Rechtsmittelgericht
gelangt ist. Um eine Zurückverweisung i.S.d. § 21 handelt es sich
nicht, wenn sich das Rechtsmittel nur gegen eine Zwischenentscheidung gerichtet
hat (Burhoff, a.a.O., m.w. Beispielen).
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Beispiel 1:
RA R verteidigt den Angeklagten vor dem AG. Er beantragt
seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, die abgelehnt wird. Das AG vertagt die
Hauptverhandlung. R legt gegen den Ablehnungsbeschluss Beschwerde ein. Er wird
vom LG als Pflichtverteidiger beigeordnet. Das LG gibt die Sache an das AG
zurück. Vor diesem wird dann weiterverhandelt.
Lösung
Die Beschwerde des R richtet sich gegen eine
Zwischenentscheidung. Es liegt daher keine Zurückverweisung i.S.d. §
21 Abs. 1 vor. Seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren muss i.Ü.
über § 14 Abs. 1 RVG honoriert werden. |
2. Gebührenrechtliche Konsequenzen
Die Verfahren vor dem verweisenden bzw. abgebenden und dem
übernehmenden Gericht bilden eine gebührenrechtliche Angelegenheit,
die Gebühren entstehen also nur einmal. Falls aufgrund der
Verweisung/Abgabe unterschiedlich hohe Betragsrahmen Anwendung finden, war
unter Geltung der BRAGO streitig, nach welchem Rahmen sich die Gebühren
richten (vgl. dazu die Nachw. bei AnwKomm-RVG/N. Schneider, § 20 Rn. 19).
Für die Anwendung des RVG gilt: Der Betragsrahmen der Grundgebühr Nr.
4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren
nach Nr. 4104 VV RVG knüpft nicht mehr an die Ordnung des Gerichts an
(vgl. Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 24 und Nr. 4104 VV RVG Rn. 19). Die
Verweisung hat auf diese Gebühren daher auf keinen Fall mehr Auswirkungen.
Die gerichtliche Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Rahmen des
höchsten mit der Sache befassten Gerichts. Die gerichtliche
Terminsgebühr knüpft ebenfalls daran an, vor welchem Gericht
verhandelt worden ist (vgl. Beispiele 1 und 2).
Im Fall der Zurückverweisung i.S.v. § 21 Abs. 1 RVG gilt
das nachfolgende Verfahren als neuer Rechtszug und damit nach § 15 Abs. 2
S. 2 RVG als eigene Angelegenheit. Demnach verdient der RA die Gebühren im
nachfolgenden Verfahren gesondert und ggf. zusätzlich zu den
Gebühren, die bereits im vorhergehenden Verfahren entstanden sind (OLG
Düsseldorf StV 1993, 653; gl. das Beispiel 6). Das gilt auch für die
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (vgl. LG Dresden, Beschl. v. 30. 1. 2006 - 4
KLs 116/Js 32004/03
II. Beispiele
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Hinweis: |
Nachfolgend soll die Abrechnung der anwaltlichen
Tätigkeit im Fall der Verweisung bzw. Zurückverweisung von Verfahren
anhand von Beispielsfällen dargestellt werden. Dabei wird bei den
Wahlanwaltsgebühren grds. jeweils von der sog. Mittelgebühr
(§ 14 RVG) ausgegangen. Außerdem werden nach der insoweit
zutreffenden h.M. in der Literatur vorbereitendes und gerichtliches Verfahren
als verschiedene Angelegenheiten angesehen (vgl. dazu Burhoff,
RVG, ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 17 ff. m.w.N. aus der
Rspr. auch zur a.A.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG; 18. Aufl. 2008, Vorb. 4.1 Rn
2 m.w.N.). |
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Beispiel 2:
Gegen den Beschuldigten B, der von Anfang an von RA R
vertreten worden ist, ist beim Schöffengericht ein umfangreiches Verfahren
wegen Verkehrsstraftaten anhängig. Dieses wird nach Anklageerhebung vom AG
gem. § 225a Abs. 1 StPO der Strafkammer vorgelegt, die es übernimmt.
Dort findet eine eintägige Hauptverhandlung statt.
Lösung
Im Fall der Verweisung/Abgabe handelt es sich um eine
einheitliche Angelegenheit. Die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht
daher nur einmal, allerdings aus dem Rahmen des höchsten mit der Sache
befassten Gerichts. Das ist das LG. Die Verweisung hat auf die bereits
entstandene Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für das vorbereitende Verfahren
keinen Einfluss mehr.
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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A. Verfahren bis zur
Verweisung/Abgabe |
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Vorbereitendes Verfahren |
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1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
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2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
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3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00
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20,00 |
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B. Verfahren nach Verweisung/Abgabe:
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Gerichtliches Verfahren |
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1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV RVG
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155,00 |
124,00 |
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2. Terminsgebühr, Nr. 4114 VV RVG
|
270,00 e |
216,00 |
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3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
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Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen)
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770,00
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624,00
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Beispiel 3:
Gegen den Beschuldigten B, der von Anfang an von RA R
vertreten worden ist, ist beim Schöffengericht ein Verfahren wegen
Vergewaltigung anhängig. Dieses wird vom AG in der Hauptverhandlung gem.
§ 270 Abs. 1 StPO wegen nicht ausreichender Strafgewalt an die Strafkammer
verwiesen. Dort findet eine eintägige Hauptverhandlung statt.
Lösung
Da es sich auch nach der Verweisung nur um eine
Angelegenheit handelt, entsteht auch nur eine gerichtliche
Verfahrensgebühr, die allerdings aus dem landgerichtlichen Rahmen, das das
LG das höchste mit der Sache befasste Gericht ist. Der erste
Hauptverhandlungstermin hat beim AG stattgefunden, daher entsteht dafür
die gebühr Nr. 4108 VV RVG, für die zweite Hauptverhandlung beim LG
entsteht die Gebühr Nr. 4114 VV RVG.
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
|
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
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3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
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II. Gerichtliches Verfahren |
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1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV RVG
|
155,00 |
124,00 |
|
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
|
3. Terminsgebühr, Nr. 4114 VV RVG
|
270,00 e |
216,00 |
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4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
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Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen)
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1.000,00
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808,00
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Beispiel :
Gegen den Beschuldigten B ist ein Strafverfahren wegen
Vergewaltigung anhängig. Dieses wird bei der Strafkammer angeklagt. Diese
eröffnet aber gem. § 209 Abs. 1 StPO beim AG. Dort findet eine
eintägige Hauptverhandlung statt. B ist von Anfang an von RA R vertreten
worden.
Lösung
Es handelt sich um eine einheitliche Angelegenheit. Deshalb
entsteht nur eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren,
die aber aus dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gericht. Das
ist der landgerichtliche Rahmen. Die Verweisung an das AG hat darauf keinen
Einfluss. Die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung entsteht dann
aber nur nach Nr. 4108 VV RVG, da nur eine Hauptverhandlung beim AG statt
gefunden hat.
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
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2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
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3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
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II. Gerichtliches Verfahren |
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1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV RVG
|
155,00 |
124,00 |
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2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
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3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
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Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen)
|
730,00
|
592,00
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Hinweis: |
Am Betragsrahmen einmal entstandener
Gebühren ändert sich nichts, wenn sich der
Betragsrahmen durch die Verweisung/Abgabe reduziert. Die danach neu
entstehenden Gebühren richten sich allerdings nach dem geringeren
Betragsrahmen (Burhoff, RVG, Verweisung/Abgabe [§ 20]: Rn. 11, 13; s. auch
AnwKomm-RVG/ N.Schneider, § 20 Rn. 19 ff.). |
(Verweisung/Abgabe an ein Gericht des niedrigeren Rechtszugs
(§ 20 S. 2 RVG)
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Beispiel 4:
Gegen den Angeklagten A, der von Anfang an von RA R
vertreten worden ist, wird wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung nach
§ 177 Abs. 2 StGB bei der Strafkammer Anklage erhoben. A wird nach
eine eintägigen Hauptverhandlung verurteilt. Er legt Revision ein. Der BGH
hebt das Urteil auf und verweist gem. § 354 Abs. 3 StPO die Sache an das
zuständige AG zurück, weil er nur von einer Beleidigung ausgeht. Dort
findet noch eine eintägige Hauptverhandlung statt.
Lösung:
Einschlägig ist in diesem Fall § 20 S. 2 RVG, der
die Verweisung bzw. Abgabe an ein Gericht des niedrigeren Rechtszugs regelt.
Das weitere Verfahren vor diesem ist danach ein neuer Rechtszug, in dem jetzt
die erstinstanzlichen Gebühren noch einmal entstehen, und zwar nach Nrn.
4106 ff. VV). |
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Hinweis: |
Für den RA, der den Angeklagten aber bereits vor der
Revisionsentscheidung vertreten hat, entsteht nicht noch einmal eine
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, da sich der RA in den
Rechtsfall bereits eingearbeitet hat. |
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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A. Verfahren beim LG |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
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2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
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3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
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II. Gerichtliches Verfahren |
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1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV RVG
|
155,00 |
124,00 |
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2. Terminsgebühr, Nr. 4114 VV RVG
|
270,00 |
216,00 |
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3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
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B. Revision |
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1. Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV |
515,00 |
412,00 |
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2. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV |
20,00 |
20,00 |
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C. Verfahren beim AG |
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1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
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2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
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3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
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Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen)
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1.695,00
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1.372,00
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Beispiel 6
Der Angeklagte A, der von Anfang an von RA R vertreten wird,
wird wegen Diebstahls beim Schöffengericht angeklagt. Dort findet eine
eintägige Hauptverhandlung statt. Nach seiner Verurteilung legt A Revision
ein. Diese hat Erfolg. Das OLG hebt das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und
verweist die Sache an das AG zurück. Dort wird an einem weiteren Tag
erneut die Hauptverhandlung durchgeführt.
Lösung:
Nach Zurückverweisung gilt nach § 21 Abs. 1 RVG
das nachfolgende Verfahren als neuer Rechtszug und damit nach § 15 Abs. 2
S. 2 RVG als eigene Angelegenheit. Demnach verdient der RA die Gebühren im
nachfolgenden Verfahren gesondert und ggf. zusätzlich zu den
Gebühren, die bereits im vorhergehenden Verfahren entstanden sind Es
entstehen aber nur die Gebühren für das gerichtliche Verfahren ggf.
noch einmal. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren
nach Nr. 4104 VV RVG entsteht nicht erneut. Dieser Verfahrensabschnitt ist
bereits beendet. Bei der Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr kann
nach Zurückverweisung über § 14 Abs. 1 VV RVG ggf.
berücksichtigt werden, dass dem Rechtsanwalt das Verfahren bereits bekannt
ist (Burhoff, RVG, ABC-Teil: Zurückverweisung [§ 20], Rn. 20 a.E.;
vgl. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, § 21 Rn. 67).
Auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entsteht im
Verfahren nach Zurückverweisung ebenfalls nicht noch einmal (KG RVGreport
2005, 343 = AGS 2005, 449). Sie entsteht nur für die erstmalige
Einarbeitung in den Rechtsfall (vgl. Nr. 4100 VV RVG Rn. 20).). Etwas anderes
gilt allerdings, wenn der nach Zurückverweisung einen RA beauftragt, der
ihn bisher noch nicht vertreten hat. Dieser kann dann die Grundgebühr der
Nr. 4100 VV verlangen. Diese ist personen- und nicht verfahrensbezogen (vgl.
Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 12 f.).
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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A. Verfahren beim AG vor der
Zurückverweisung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
|
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
II. Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
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Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
20,00 |
|
B. Revision |
|
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1. Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV |
515,00 |
412,00 |
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2. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV |
20,00 |
20,00 |
|
C. Verfahren beim AG nach der
Zurückverweisung |
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1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
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2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen)
|
1.640,00
|
1.328,00
|
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