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aus RVGreport 2009, 443
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Die Verfahrensgebühr in Straf- bzw.
Bußgeldverfahren
von Detlef Burhoff, Rechtsanwalt, RiOLG a.D.,
Münster/Augsburg
Nachdem in RVGreport 2009, 361 der Abgeltungsbereich der
Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG bzw. Nr. 5100 VV RVG) näher beleuchtet
worden ist, widmen sich die nachfolgenden Ausführungen dem der
Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 2
und Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG). Die Beitragsreihe wird dann mit der
Terminsgebühr abgeschlossen werden.
I. Allgemeines
Das RVG sieht in Teil 4 VV RVG verschiedene
Verfahrensgebühren vor. So kann der Rechtsanwalt eine
Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Nr.
4104 VV RVG) verdienen. Es entstehen außerdem im gerichtlichen
Verfahren des ersten Rechtszugs Verfahrensgebühren,
deren Höhe abhängig ist von der Ordnung des Gerichts (s. Nrn. 4106,
4107, 4112, 4113, 4118, 4119 VV RVG) sowie dann ggf. noch im
Berufungsverfahren (Nr. 4124, 4125 VV RVG) und im
Revisionsverfahren (Nr. 4130, 4131 VV RVG). Darüber hinaus handelt
es sich bei den sog. zusätzlichen Gebühren aus Teil 4
Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 (Nrn. 4141 ff. VV RVG) um Verfahrensgebühren.
Schließlich werden im Bereich der Strafvollstreckung (Teil 4
Abschnitt 2 VV RVG) und im Bereich der Einzeltätigkeiten (Teil 4
Abschnitt 3 VV RVG) Verfahrensgebühren verdient.
II. Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr
1. Allgemeines
Systematisch ist das RVG so vorgegangen, dass der
Abgeltungsbereich der jeweiligen Verfahrensgebühr nicht jeweils in
Zusammenhang mit der konkreten Gebühr geregelt/bestimmt wird. Vielmehr
enthält die Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG eine allgemeine Regelung des
Abgeltungsbereichs der Verfahrensgebühr. Danach erhält der
Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr für das Betreiben des
Geschäfts einschließlich der Information. Diese
Formulierung entspricht teilweise der in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zur
früheren Geschäftsgebühr.
Was darunter zu verstehen ist, erläutert die
Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220). Durch eine
Verfahrensgebühr ist die gesamte Tätigkeit des
Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt, für den die
Verfahrensgebühr geltend gemacht wird, abgegolten, soweit
hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (Burhoff, RVG in
Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. Vorbem. 4 VV Rn. 35;
AnwKomm-RVG/N.Schneider, 4. Aufl.., VV Vorb. 4 Rn. 21; BT-Drucks. 15/1971, S.
220; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 9 f.). Besondere
Gebühren sind die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und eine
Terminsgebühr (Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 38 f.). Die Teilnahme des
Rechtsanwalts an (gerichtlichen) Terminen wird also von der Terminsgebühr
erfasst.
2. Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr?
Umstr. ist, ob wie N.Schneider (AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV Vorb.
4 Rn. 22) meint, eine Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr immer
entstehen muss, wenn der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig wird. Die
Antwort hängt insbesondere davon ab, wie man die Grundgebühr Nr. 4100
VV versteht und wie man die Abgeltungsbereiche der Grundgebühr und der
Verfahrensgebühr gegeneinander abgrenzt (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2009,
361, 362). ^
- Geht man davon aus, dass die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
eine sog. Grundlagengebühr ist und zugleich, unabhängig vom Umfang
der vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten, immer auch die
jeweilige Verfahrensgebühr als sog. Betriebsgebühr
entsteht, ist die Ansicht von N.Schneider (a.a.O.) zutreffend (s. auch AG
Tiergarten StRR 2009, 237.
- Geht man hingegen davon aus, dass die (jeweilige)
Verfahrensgebühr erst entsteht, wenn der Abgeltungsbereich der
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG überschritten ist, dann kommt
es für den Anfall einer Verfahrensgebühr immer darauf an, ob der
Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG schon
verlassen/überschritten ist (Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 Rn. 19 ff. und
Vorbem. 4 Rn. 36; so zutreffend auch KG RVGreport 2009, 186 = StRR 2009, 239;
OLG Köln RVGreport 2007, 425). Die Gesetzesbegründung, die der
Grundgebühr einen eigenen Abgeltungsbereich zuweist, spricht m.E.
eindeutig für die Richtigkeit der letzteren Ansicht (vgl. dazu BT-Dr.
15/1971, S. 222).
3. Die abgegoltenen Tätigkeiten im Einzelnen
a) Einarbeitung
Die mit der ersten Einarbeitung zusammenhängenden
Tätigkeiten werden von der Grundgebühr Nr. 4100 Verteidiger erfasst.
Das ist insbesondere die erste Information des Rechtsanwalts (vgl. dazu Burhoff
RVGreport 2009, 361 m.w.N.). Alle weiteren nachfolgenden
Informationsgespräche führen hingegen zu der jeweiligen
Verfahrensgebühr (vgl. dazu Burhoff, a.a.O.; LG Düsseldorf, Beschl.
v. 26. 7. 2006, XX-31/05, www.burhoff.de). Entsprechendes gilt für die
einer ersten Akteneinsicht im weiteren Verlauf des Verfahrens nachfolgenden
weiteren Akteneinsichten.
b) Teilnahme an Terminen
Bei der Teilnahme an Terminen ist zu unterscheiden:
- Handelt es sich um einen Termin, für den das RVG im VV RVG
eine besondere Gebühr vorsieht, wird die Teilnahme an
diesem Termin von der jeweilige Terminsgebühr erfasst. Das sind z.B. die
Vernehmungstermine aus der Nr. 4102 VV RVG, die Hauptverhandlungstermine (vgl.
z.B. Nr. 4108, 4114, 4118 VV aber auch die Anhörungstermine im Rahmen des
Strafvollstreckungsverfahrens (vgl. Nr. 4202, 4205 VV RVG).
- Handelt es sich hingegen nicht um einen im VV RVG
ausdrücklich erwähnten Termin, wird die Teilnahme an ihm von der
Verfahrensgebühr erfasst. Das sind z.B. Gespräche des
Verteidigers mit Mitverteidigern, Familienangehörigen,
Vorgespräche mit dem Gericht (KG RVGreport 2006, 151) und alle
sonstigen Termine.
Hinweis:
Die im VV RVG vorgesehenen Terminsgebühren können
nicht entsprechend angewendet werden. Das gilt z.B. für
weitere, meist im Ermittlungsverfahren anfallende Termine, wie z.B. die
Teilnahme des Verteidigers an einer Durchsuchungsmaßnahme bei seinem
Mandanten oder an der Exploration des Mandanten durch einen
Sachverständigen (Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn. 45; KG RVGreport 2006,
151; a.A. LG Offenbach RVGreport 2006, 350).
c) Vorbereitung der Hauptverhandlung
Die Gesetzesbegründung (vgl. vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S.
220) erwähnt als von der Verfahrensgebühr des gerichtlichen
Verfahrens erfassten Tätigkeit ausdrücklich die Vorbereitung der
Hauptverhandlung. Fraglich ist, was damit gemeint ist. Zutreffend ist es, mit
der h.M. davon auszugehen, dass mit diesem Begriff etwas anderes gemeint ist
als die konkrete Vorbereitung bzw. Nachbereitung des jeweiligen
Hauptverhandlungstermins (vgl. z.B. OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006,
423 = JurBüro 2005, 476; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591
[für Abfassung eines Beweisantrages]; Beschl. v. 05.05.2009, 3 Ws 68/09;
OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; zust. N.Schneider AGS
2006, 499; a.A. noch N.Schneider AGS 2004, 485; krit. insoweit Enders,
JurBüro 2005, 32 in der Anm. zu AG Koblenz, AGS 2004, 484 = JurBüro
2005, 33). Gemeint ist mit dieser Formulierung die allgemeine
Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie z.B. das Absprechen der
allgemeinen Verteidigungsstrategie, die Frage, ob ggf. eigene Beweismittel in
die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen oder sollen usw. (vgl.
dazu auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 39) oder auch umfangreiche
Bemühungen im Rahmen einer sog. Verständigung (vgl. demnächst
§ 257b StPO n.F.), die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung
führen.
Diese wie Enders (a.a.O.) meint feinsinnige -
Unterscheidung ist den Verfahren, in denen nur ein oder zwei
Hauptverhandlungstermine stattfinden i.d.R. ohne Belang. Sie hat aber
Auswirkungen auf Umfangsverfahren, in denen i.d.R. erhebliche mehr
Hauptverhandlungstermine stattfinden. Würde dann die konkrete Vorbereitung
und Nachbereitung dieser Termine auch von der jeweiligen gerichtlichen
Verfahrensgebühr erfasst, wäre der - so oder so schon niedrige -
Betragsrahmen der gerichtlichen Verfahrensgebühr schnell erschöpft
und die vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten würden nicht
mehr honoriert. Ordnet man die Tätigkeiten hingegen der
jeweiligen Terminsgebühr zu, lässt sich darüber eine sehr viel
bessere aufwandsbezogene Vergütung erzielen. Genau das ist aber eins der
Anliegen der gesetzlichen Neuregelung durch dir Einführung einer
Verfahrensgebühr und Terminsgebühr gewesen (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971,
S. 220).
d) Beschwerdeverfahren
Eines besonderen Hinweises bedürfen die Beschwerdeverfahren.
Anders als in Teil 3 VV RVG in Nr. 3500 VV RVG ist in Teil 4 VV RVG eine
besondere Gebühr für das Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen.
Das hat zur Folge, dass im Strafverfahren die in Zusammenhang mit einem
Beschwerdeverfahren erbrachten Tätigkeiten i.d.R. von der
jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst werden und dafür
eine besondere Gebühr nicht anfällt (AG Sinzig JurBüro 2008,
249). Das gilt insbesondere auch für Haftbeschwerden und/oder Beschwerden
gegen § 111a-StPO-Maßnahmen. Diese sind - ebenso wie alle anderen
Beschwerden - innerhalb des Gebührenrahmens der jeweiligen
Verfahrensgebühr über § 14 RVG gebührenerhöhend
anzuführen (zu allem auch Burhoff/Volpert, a.a.O.; ABC-Teil:
Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen, S. 122 ff).
Eine Ausnahme gilt nach Vorbem. 4.2 VV RVG für den
Bereich der Strafvollstreckung, nach Nr. 4140 VV RVG für das
Wiederaufnahmeverfahren und nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG. Dort sind
besondere Gebühren für Beschwerden vorgesehen.
e) Weitere erfasste Tätigkeiten
Folgende (allgemeine) Tätigkeiten werden von
der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst, wobei der jeweilige
Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen ist (entnommen aus Burhoff, a.a.O.,
Vorbem. 4 Rn. 40 m.w.N.):
- (allgemeiner) Schriftverkehr/Schriftwechsel,
- (weitere) Akteneinsicht,
- allgemeine Beratung des Mandanten, und zwar auch im
Rechtsmittelverfahren (KG, Beschl. v. 20. 1. 2009 1 Ws 382/08),
- alle weiteren Anträge/Rechtsmittel, wie
z.B. auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff.
EGGVG (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 205),
- Tätigkeiten in Zusammenhang mit der
Anhörungsrüge nach § 356a StPO (vgl. § 19 Nr. 5
RVG).
- ggf. Beratung über die Erfolgsaussichten eines
Rechtsmittels (s. dazu auch Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Rechtszug [§ 19],
S. 83 ff und Vorbem. 4.1 VV Rn. 25 ff.),
- Berichtigungs-Ergänzungsanträge, z.B.
für Urteil oder Protokoll,
- Besuche des inhaftierten Mandanten in der
Justizvollzugsanstalt,
- Beschaffung von Informationen über Nr. 4100
VV RVG hinaus,
- Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der in Vorbem. 4 Abs.
5 VV RVG, Vorbem. 4.2. und in Nr. 4140 VV RVG erwähnten Verfahren,
- Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, wie z.B.
Mandant, Gericht und Staatsanwaltschaft,
- Tätigkeit im Hinblick auf
Dienstaufsichtsbeschwerden (AG Bielefeld AGS 2006, 439 = VRR 2006, 358
m. zust. Anm. N.Schneider AGS 2006, 440; so auch schon LG Köln
JurBüro 2001, 195 m. Anm. Enders),
- eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts (OLG
Köln RVGreport 2009, 136). wie z.B. die Ermittlung von Zeugen (,
- Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Nr. 10
VV RVG; KG, Beschl. v. 20. 1. 2009 1 Ws 382/08),
- Erinnerungen, mit Ausnahme der in Vorbem. 4 Abs. 5
Verteidiger erwähnten Verfahren,
- Information des Rechtsanwalts durch den Mandanten
über Nr. 4100 VV hinaus,
- Haftprüfungsanträge und Haftbeschwerden,
- Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a
StPO
- Pflichtverteidigerbestellung,
- Stellungnahmen zu Rechtsmittel anderer
Verfahrensbeteiligter,
- Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und
verwandte Maßnahmen (Nr. 4142 VV), wenn der Bagatellgrenzwert von 25
nicht überschritten ist,
- Tätigkeiten im Rahmen einer beabsichtigten
Einstellung des Verfahrens, z.B. allgemein nach § 153a StPO,
- Rechtsmittelbegründung,
- (allgemeine) Tätigkeiten im Rahmen des
Täter-Opfer-Ausgleichs (§§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a,
155b StPO),
- Tätigkeiten im Hinblick auf Fahrerlaubnis und/oder
Fahrverbot,
- Teilnahme an
Durchsuchungsmaßnahmen,
- (außergerichtliche) Termine,
- Überprüfung von Kostenrechnung und
Kostenansätzen
- (allgemeine) Vorbereitung von
Haftprüfungsterminen,
- Vorbereitung von Sühneterminen nach §
380 StPO,
- Vorbereitung von Vernehmungsterminen,
- (allgemeine) Vorbereitung der
Hauptverhandlung,
- (Vor)Gespräche mit Sachverständigen,
- Wiedereinsetzungsanträge und damit
zusammenhängende Tätigkeiten (AG Betzdorf, Beschl. v. 23. 2. 2009, 2
OWi 2070 Js 4538/07).
III. Beispielfall
Hingewiesen wird auch auf die Beispiele zur Grundgebühr (vgl.
RVGreport 2009, 361, 362). Zusätzlich:
Beispiel
Der Beschuldigte wird am 19. 11.
2008 festgenommen. Am 20. 11. 2008 findet ein Haftbefehlsverkündungstermin
statt, an dem sein Verteidiger teilnimmt. Der Beschuldigte wird freigelassen.
Der Verteidiger macht für seine Tätigkeit die Grundgebühr Nr.
4100, 4001 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die
Gebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG geltend. Er überlegt, ob er auch noch
den Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr Nr.
4104 VV RVG verdient hat.
Ob der Verteidiger auch für die geltend gemachte
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG einen Haftzuschlag nach Nr.
4105 VV RVG geltend machen kann, hängt davon ab, ob er während des
Zeitraums der Inhaftierung des Mandanten eine Tätigkeit erbracht hat, die
vom Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr erfasst wird. Denn entscheidend
für den Haftzuschlag ist, dass der Mandant irgendwann innerhalb des
Abgeltungsbereichs der jeweils geltend gemachten Gebühr nicht auf
freiem Fuß gewesen ist (vgl. OLG Celle StraFo 2008, 443 = AGS 2008, 490 =
StRR 2009, 38; OLG Hamm StRR 2009, 39; AG Heilbronn StraFo 2006, 516). Damit
ist entscheidend, ob am 20. 11. 2008 bereits der Abgeltungsbereich der
Grundgebühr verlassen und die Verfahrensgebühr bereits entstanden
war. Das ist vom KG (a.a.O.) verneint worden. Die Tätigkeit des
Verteidigers am 20. 11. 2008 habe sich auf die gem. Nr. 4100, 4101 VV RVG
vergütete erstmalige Einarbeitung in die Rechtssache und die unmittelbar
darauf folgende Teilnahme am Haftbefehlsverkündungstermin, welcher mit der
Haftverschonung und der Freilassung des Beschuldigten endete, beschränkt.
Soweit ein vorbereitendes Gespräch mit dem Mandanten stattgefunden habe,
sei diese anwaltliche Tätigkeit durch die gewährte Terminsgebühr
mit Haftzuschlag (Nr. 4102, 4103 VV RVG) abgegolten.
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