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aus RVGreport 2008, 444
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren
Strafverfahren -
Teil 2: Trennung von Verfahren
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D.,
Münster/Augsburg
Fortsetzung v on RVGreport 2008, 405 ff.
In RVGreport 2008, 405 habe ich über die
vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Verbindung von mehreren
Strafverfahren berichtet. Im Anschluss hieran stellt dieser beitrag bei der
(Ab)Trennung von Verfahren entstehenden Probleme dar.
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-> Hinweis:
Die nachfolgenden Ausführungen gelten
für den Wahlanwalt und den Pflichtverteidiger Sie
gelten auch für das Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV RVG.
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I. Allgemeines
1. Grundsatz
(Durch die Trennung gehen keine bereits entstandenen
Gebühren verloren)
Wird ein einheitliches Straf- bzw. Bußgeldverfahren in
verschiedene Verfahren getrennt, stellt sich vornehmlich die Frage,
welche Gebühren der RA ab Trennung der Verfahren noch im
Ursprungsverfahren erhält und ob ihm die bereits bis dahin entstandenen
Gebühren ggf. verloren gehen. Außerdem ist von Bedeutung, welche
Gebühren nun noch im abgetrennten Verfahren entstehen.
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-> Hinweis:
Als Faustregel gilt auch hier: Die Trennung der
Verfahren hat auf bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss. Durch die
Trennung gehen dem RA also keine bereits entstandenen Gebühren verloren
(§ 15 Abs. 4 RVG). |
2. Gebührenrechtliche Grundsätze zur
Verfahrenstrennung
(Ab Trennung liegen eigenständige gebührenrechtliche
Angelegenheiten vor)
Wird ein einheitliches Straf- bzw. Bußgeldverfahren in
verschiedene Verfahren getrennt, liegen nach der Trennung mehrere
Angelegenheiten vor, die gebührenrechtlich eigenständig behandelt
werden (KG RVGreport 2007, 239 = StRR 2007 4 [Ls.]; Hartung in:
Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nrn. 4108-4111 VV
Rn. 12; AnwKomm-RVG/N.Schneider, vor VV 4104 f Rn. 4,
VV 4104 - 4105 Rn. 24, VV 4106-4107 Rn. 8; Burhoff, RVG, 2.
Aufl., ABC-Teil: Trennung von Verfahren, Rn. 2; zu den Angelegenheiten s.
ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], S. 29 ff.). Es handelt sich
nicht mehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des
§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG, d.h. um die
bloße Fortführung des Ursprungsverfahrens, sondern um eine andere
Angelegenheit. Danach werden mit der Abtrennung die abgetrennten Verfahren
selbständige Verfahren. Dies hat gebührenrechtlich zur Folge, dass
mehrere Verfahrensgebühren (nach der Zahl der getrennten Verfahren)
entstehen und mehrere Terminsgebühren anfallen können (KG, a.a.O.).
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-> Hinweis:
Das gilt auch für die Auslagen nach Teil 7 VV
RVG (KG, a.a.O.; vgl. Burhoff, RVG, Nr. 7002 VV RVG Rn. 28;
Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 18. Aufl., 2008, VV 7001, 7002, Rn.
; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 4. Aufl., 2008, VV 7001-7002, Rn.
). |
(Grundgebühr entsteht nicht noch einmal)
Diese gebührenrechtliche Konsequenz gilt allerdings nur
für die nach der Trennung in den jeweiligen Verfahrensabschnitten noch
anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren. Für die
Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG gilt das nicht, da insoweit
bereits die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall erfolgt ist (vgl.
Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 28).
(Rahmengebühren)
Bei der Anwendung
der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zur Bestimmung der Höhe der
nach Trennung entstandenen Gebühren muss immer darauf geachtet werden, ob
die Gebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens nicht ggf. nun
deshalb niedriger zu bemessen ist, weil der Verfahrensgegenstand sich
verringert hat. Das hat - zumindest im Ursprungsverfahren - Einfluss auf den
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und ggf. auch auf deren
II. Beispiele
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-> Hinweis:
Nachfolgend soll die Abrechnung der anwaltlichen
Tätigkeit im Fall der Trennung von Verfahren anhand von
Beispielsfällen dargestellt werden. Dabei wird bei den
Wahlanwaltsgebühren grds. jeweils von der sog. Mittelgebühr
(§ 14 RVG) ausgegangen. Soweit sich durch die Trennung niedrigere
Gebühren ergeben, wird darauf ausdrücklich hingewiesen.
Außerdem werden nach der insoweit zutreffenden h.M. in der Literatur
vorbereitendes und gerichtliches Verfahren als verschiedene
Angelegenheiten angesehen (vgl. dazu Burhoff, RVG, ABC-Teil:
Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 17 ff. m.w.N. aus der Rspr. auch zur
a.A.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG; 18. Aufl. 2008, Vorb. 4.1 Rn 2
m.w.N.). |
(Grundfall: Trennung vor der Hauptverhandlung)
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Beispiel 1
Dem Beschuldigten B wird im Ursprungsverfahren 1 Fahren ohne
Fahrerlaubnis und ein Kfz-Diebstahl zur Last gelegt. Er wird von Anfang an von
RA R verteidigt. Es kommt zur Anklage beim AG. Der Amtsrichter terminiert. Vor
der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass ein Zeuge, der zum Fahren ohne
Fahrerlaubnis gehört werden soll, am Hauptverhandlungstermin verhindert
ist. Der Amtsrichter trennt das Verfahren insoweit ab. Es findet im
Ursprungsverfahren eine eintägige Hauptverhandlung statt. Später
findet auch im abgetrennten Verfahren 2 die Hauptverhandlung statt.
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(Hier entstehen mehrere Verfahrens- und mehrere
Terminsgebühren)
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Lösung
Die im Ursprungsverfahren 1 bis zur Trennung entstandenen
Gebühren gehen RA R nicht verloren. Entstanden sind die Grundgebühr
Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren
Nr. 4104 VV RVG und die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG
(vgl. die Anm. zu Nr. 4104 VV RVG). Nach der Trennung entstehen dann noch die
Gebühren, deren Tatbestand erst nach der Verbindung verwirklicht wird. Das
ist die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.
Das abgetrennte Verfahren 2 ist eine eigenständige
gebührenrechtliche Angelegenheit, in der grundsätzlich alle
Gebühren entstehen können. Das gilt aber nicht noch
für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. RA R hat sich
nämlich in den Rechtsfall Diebstahlsvorwurf, der diesem
Verfahren 2 nunmehr zugrunde liegt, bereits vor der Trennung eingearbeitet (s.
auch Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 28). Auch die Verfahrensgebühr Nr.
4104 VV RVG entsteht nicht, da der Verfahrensabschnitt bereits beendet ist
(vgl. die Anm. zu Nr. 4104 VV RVG). Es entsteht also nur noch die
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG für das gerichtliche Verfahren und
die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für die auch im Verfahren 2
durchgeführt Hauptverhandlung.
Hinsichtlich der Gebührenhöhe gilt: Grds.
ist von der Mittelgebühr auszugehen (s. oben). Für die
gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG im Ursprungsverfahren ist
allerdings darauf hinzuweisen, dass sich der Verfahrensgegenstand nach der
Trennung verringert hat, was ggf. dazu führen könnte, dass die
Gebühr nunmehr niedriger zu bemessen ist als sie zu bemessen gewesen
wäre, wenn das Ursprungsverfahren 1 mit allen Vorwürfen
fortgeführt worden wäre.
Für die Auslagen gilt: Auch die bis zur Trennung
im Ursprungsverfahren 1 entstandenen Auslagen kann RA R abrechnen. Die
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entsteht in dem
Ursprungsverfahren 1 nach Trennung aber nicht noch einmal. Nach der Anmerkung
zu Nr. 7002 VV RVG kann diese Pauschale in derselben Angelegenheit nur einmal
entstehen. Sie ist aber im Ursprungsverfahren 1 bereits einmal entstanden. Die
Trennung führt nicht zu einer neuen/weiteren Angelegenheit nach
Trennung (Enders JurBüro 2007, 393, 394 für die Verbindung;
Burhoff RVGreport 2008, für die Verbindung). Allerdings können
weitere Auslagen, die nach der Trennung entstanden sind, zusätzlich zu den
Auslagen, die schon vor der Trennung in dem führenden Verfahren angefallen
sind, abgerechnet werden (Enders, a.a.O.), so z.B. (weitere Fotokopien). Im
Verfahren 2 entsteht, da es sich um eine eigenständige Angelegenheit
handelt, die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG jedoch (noch einmal).
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A. Ursprungsverfahren 1 bis zur
Trennung |
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
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2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
II. Gerichtliches Verfahren |
|
|
|
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
B. Verfahren 2 nach der Trennung
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|
Gerichtliches Verfahren |
|
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|
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
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Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen)
|
1.105,00
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896,00
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(Trennung vor der Hauptverhandlung; Einstellung eines
Verfahrens)
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Beispiel 2
Im Beispiel 1 findet im Verfahren 2 keine Hauptverhandlung
statt, sondern das Verfahren wird eingestellt. |
(Jedes Verfahren folgt seinen eigenen Regeln)
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Lösung
Die Abrechnung gegenüber dem Beispiel 1 ändert
sich insofern als nun im Verfahren 2 nach der Trennung keine Terminsgebühr
Nr. 4108 VV RVG entsteht, sondern eine Befriedungsgebühr Nr. 4141 Anm. 1
Ziff. 1 VV RVG, da dieses Verfahren eingestellt worden ist. Es handelt sich um
eine eigenständige Angelegenheit, in der, unabhängig davon, dass im
Ursprungsverfahren 1 eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist, die
Befriedungsgebühr anfallen kann.
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A. Ursprungsverfahren 1 bis zur
Trennung |
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
|
I. Vorbereitendes Verfahren |
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|
|
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
|
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
II. Gerichtliches Verfahren |
|
|
|
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
B. Verfahren 2 nach der Trennung
|
|
|
|
Gerichtliches Verfahren |
|
|
|
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
2. Befriedungsgebühr, Nr. 4141 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen)
|
1.015,00
|
824,00
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(Trennung im vorbereitenden Verfahren)
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Beispiel 3
Im Beispiel 1 wird das Verfahren 2 nicht erst nach
Anklageerhebung abgetrennt, sondern bereits von der Staatsanwaltschaft, die
dann in beiden Verfahren Anklage erhebt. Im Ursprungsverfahren wird dann vom
Amtsrichter eine eintägige Hauptverhandlung durchgeführt. Das
Verfahren 2 wird später eingestellt. |
(auch mehrere Verfahrensgebühren für das
vorbereitende Verfahren)
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Lösung
Gegenüber der Abrechnung im Beispiel 1 tritt insoweit
eine Änderung ein, als nun auch im Verfahren 2 die Verfahrensgebühr
Nr. 4104 VV RVG entsteht. Der Verfahrensabschnitt vorbereitendes Verfahren ist
noch nicht beendet (s. die Anm. zu Nr. 4104 VV RVG). Im Ursprungsverfahren 1
entsteht dann eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für die Teilnahme an
der Hauptverhandlung. Im Verfahren 2 entsteht die Befriedungsgebühr Nr.
4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG).
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A. Ursprungsverfahren 1 bis zur
Trennung |
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
|
I. Vorbereitendes Verfahren |
|
|
|
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
|
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
II. Gerichtliches Verfahren |
|
|
|
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
B. Verfahren 2 nach der Trennung
|
|
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|
I. Vorbereitendes Verfahren |
|
|
|
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
II. Gerichtliches Verfahren |
|
|
|
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
2. Befriedungsgebühr, Nr. 4141 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
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3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen)
|
1.175,00
|
956,00
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-> Hinweis:
Für den Anfall der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
im abgetrennten Verfahren kann etwas anderes gelten, wenn die Verfahren noch
vor oder während der Einarbeitung durch den RA
getrennt werden. Dann ist noch keine (abschließende) Einarbeitung
erfolgt und es kann dann auch im abgetrennten Verfahren noch eine
Grundgebühr entstehen (AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4100 - 4101 Rn. 10;
Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 28). |
(Trennung in der Hauptverhandlung
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Beispiel 4
Im Beispiel 1 wird das Verfahren 2 nicht schon vor der
Hauptverhandlung abgetrennt, sondern erst in der Hauptverhandlung, als eine
Zeuge nicht erscheint. Im Ursprungsverfahren wird die Hauptverhandlung
fortgesetzt, im Verfahren 2 wird später an einem anderen Tag die
Hauptverhandlung durchgeführt. |
(mehrere Terminsgebühren)
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Lösung
Gegenüber der Abrechnung im Beispiel 1 tritt keine
Änderung ein. Im Ursprungsverfahren entsteht nicht noch etwa eine weitere
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für die nach Abtrennung fortgesetzte
Hauptverhandlung. Es handelt sich vielmehr um die Fortsetzung des
ursprünglichen Hauptverhandlungstermins, für den bereits eine
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG entstanden ist. |
(Abwandlung: Trennung in der Hauptverhandlung und Aussetzung
der Hauptverhandlung)
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Beispiel 5
Im Beispiel 4 wird nach Abtrennung des Verfahrens im
Ursprungsverfahren die Hauptverhandlung nicht fortgesetzt. Das geschieht erst
in einem weiteren Termin. Im Verfahren 2 wird die Hauptverhandlung dann auch
durchgeführt. |
(mehrere Terminsgebühren)
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Lösung
Gegenüber der Abrechnung im Beispiel 4 tritt nunmehr
eine Änderung ein. Im Ursprungsverfahren entsteht jetzt noch eine weitere
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für den nach Abtrennung
durchgeführten weiteren Hauptverhandlungstermin.
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A. Ursprungsverfahren 1 bis zur
Trennung |
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
|
I. Vorbereitendes Verfahren |
|
|
|
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
|
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
II. Gerichtliches Verfahren |
|
|
|
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
|
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
|
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
B. Verfahren 2 nach der Trennung
|
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|
Gerichtliches Verfahren |
|
|
|
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
|
140,00 |
112,00 |
|
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
|
230,00 |
184,00 |
|
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 |
20,00 |
|
Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen)
|
1.335,00
|
1.080,00
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(Abwandlung: Trennung in der Hauptverhandlung und
Hauptverhandlung im abgetrennten Verfahren am selben Kalendertag)
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Beispiel 6
Im Beispiel 4 wird die Hauptverhandlung im Verfahren 2 nicht
an einem anderen Tag, sondern am selben Kalendertag
durchgeführt.
Lösung:
Diese Verfahrensweise hat auf die Abrechnung der
anwaltlichen Tätigkeit keinen Einfluss. Denn es wird nun nicht etwa in
Verfahren 2 dieselbe Hauptverhandlung in zwei getrennt aufgerufenen Terminen an
einem Hauptverhandlungstag durchgeführt, sondern es findet jeweils ein
Hauptverhandlungstag in jedem der selbstständigen Verfahren statt. Das hat
zur Folge, dass auch im Verfahren 2 eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG
entsteht (KG RVGreport 2007, 239 = StRR 2007 4 [Ls.]; Burhoff, RVG;
Vorbemerkung 4 Rn. 72). |
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