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aus RVGreport 2008, 405
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren
Strafverfahren -
Teil 1: Verbindung von Verfahren
von Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D., Münster
Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit des
Strafverteidigers, der in mehreren Verfahren tätig gewesen ist, macht in
der Praxis nicht selten Schwierigkeiten. Diese treten vornehmlich dann auf,
wenn der RA in mehreren Verfahren tätig ist bzw. gewesen ist, die dann
verbunden werden. Sie ergeben sich aber auch im Fall der (Ab)Trennung und der
Verweisung. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich zunächst nur
mit den vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Verbindung von Verfahren.
Die bei der (Ab)Trennung oder der Verweisung entstehenden Problem werden in
gesonderten Beiträgen dargestellt.
I. Allgemeines
1. Verbindungsarten
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-> Hinweis:
Die nachfolgenden Ausführungen
beschränken sich auf den Wahlanwalt. Sie gelten auch
für das Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV RVG.
Für den Pflichtverteidiger besteht die sich
aus § 48 Abs. 5 RVG ergebende besondere Problematik der Erstreckung.
Darüber haben wir in der Vergangenheit bereits eingehend berichtet. Auf
die Ausführungen in RVGreport 2009, 129 und RVGreport
2004, 411 sowie auf die Kommentierung zu § 48 Abs. 5 RVG bei
Burhoff, RVG, 2. Aufl. 2007, kann daher verwiesen
werden. |
(Abgrenzung
Verschmelzungsverbindung/Verhandlungsverbindung)
Die StPO regelt die Verbindung von Strafsachen in den §§
2, 4 StPO bzw. in § 237 StPO. Die §§ 2 ff. StPO erfassen die
Verbindung sog. zusammenhängender Strafsachen.
Der Begriff der Zusammenhangs ist in § 3 StPO erläutert: Er ist
gegeben, wenn eine Person mehrerer Strafsachen beschuldigt werden oder u.a.
dann, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer in
Betracht kommen. Folge der Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO ist,
dass durch die Verbindung die vorher getrennten Verfahren zu einem neuen
Verfahren verschmolzen werden (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl.,
2008, § 1). Von dieser Verschmelzungsverbindung zu
unterscheiden ist die auf § 237 StPO beruhende Verbindung. Diese
erfolgt lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung.
Folge ist lediglich für die Dauer der Hauptverhandlung eine lose
Verfahrensverbindung, durch die die Selbständigkeit der verbundenen
Sachen nicht berührt wird; jede Sache folgt weiterhin ihren eigenen
Gesetzen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 237 Rn. 8).
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-> Hinweis:
Dieser Unterschied hat auch
gebührenrechtliche Konsequenzen: Bei einer Verbindung nach
den §§ 2 ff. StPO liegt nach der Verbindung auch nur noch eine
gebührenrechtliche Angelegenheit vor, mit der Folge, dass nur noch in
dieser einen Angelegenheit Gebühren entstehen können (Burhoff, RVG,
2. Aufl., 2007, ABC-Teil: Verbindung von Verfahren, Rn. 1). Bei den lediglich
zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Sachen (§ 237 StPO)
behalten die Verfahren auch ihre gebührenrechtliche Selbständigkeit
mit der Folge, dass in jedem Verfahren weiterhin gesonderte Gebühren
entstehen können (s. auch Enders JurBüro 2007, 393,
395). |
2. Gebührenrechtliche Grundsätze zur
Verfahrensverbindung
(Gebührenrechtliche Konsequenzen der
Verschmelzungsverbindung)
Gebührenrechtlich gilt in den Fällen der §§
2 ff. StPO : Die einzelnen Verfahren, die miteinander verbunden werden,
sind bis zur Verbindung gebührenrechtlich getrennte Angelegenheiten. Auf
die hier entstandenen Gebühren hat die Verbindung keinen Einfluss
(Burhoff, RVG, ABC-Teil: Verbindung von Verfahren, Rn. 2; Enders JurBüro
2007, 393, 394). Nach der Verbindung handelt es sich bei den verbundenen
Verfahren nur noch um eine gebührenrechtliche Angelegenheit. In dieser
entstehen die Gebühren, deren Tatbestand erst ach Verbindung
ausgelöst wird, nur noch einmal und nicht mehr in jedem verbundenen
Verfahren gesondert (Enders, a.a.O.; wegen des Entstehens der Grundgebühr
s. Beispiel 1).
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-> Hinweis:
Für die Abrechnung der Tätigkeit des
Verteidigers in mehreren verbundenen Verfahren gilt der allgemeine Grundsatz,
dass Gebühren, die in den verbundenen Verfahren entstanden sind,
dem RA erhalten bleiben. Sie gehen durch die Verbindung nicht
verloren. |
(Auslagen/Rahmengebühren)
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die
Auslagen (Burhoff, a.a.O.; vgl. aber auch unten die Lösung bei
Beispiel 1). Bei der Anwendung
der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zur Bestimmung der Höhe der
nach Verbindung entstandenen Gebühren muss immer darauf geachtet werden,
ob die Gebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens nicht
deshalb höher zu bemessen ist, weil mehrere Strafverfahren verbunden
worden sind: das erhöht nämlich nicht nur auf jeden Fall den Umfang
der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auch deren Schwierigkeitsgrad. Die
Sache hat i.d.R. für den Mandanten auch eine höhere Bedeutung
(vgl. Burhoff, RVG, ABC-Teil: Verbindung von Verfahren, Rn. 3; Enders, a.a.O.).
Entsprechendes gilt, wenn die Gebühr bereits einmal vor
Verbindung entstanden ist, was z.B. bei der gerichtlichen
Verfahrensgebühr der Fall sein kann. Auch diese wird dann wegen des
größeren Umfangs der Tätigkeiten des Verteidigers innerhalb des
gesetzlichen Rahmens mit einem höheren Betrag anzusetzen sein.
(Gebührenrechtliche Konsequenzen der
Verhandlungsverbindung)
Für die Verbindung nach § 237 StPO gilt: Grds.
gelten die Ausführungen zur Verschmelzungsverbindung entsprechend (s.o.),
allerdings mit folgender Besonderheit: Es liegen auch nach der Verbindung
gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheiten vor. Das hat zur
Folge, dass in jedem der verbundenen Verfahren weiterhin eigenständige
Gebühren entstehen können. Das gilt insbesondere für die
Terminsgebühr (vgl. Beispiel 5).
II. Beispiele
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-> Hinweis:
Nachfolgend soll die Abrechnung der anwaltlichen
Tätigkeit im Fall der Verbindung von Verfahren anhand von
Beispielsfällen dargestellt werden. Dabei wird bei den
Wahlanwaltsgebühren grds. jeweils von der sog. Mittelgebühr
(§ 14 RVG) ausgegangen. Soweit sich durch die Verbindung erhöhte
Gebühren ergeben, wird darauf ausdrücklich hingewiesen.
Außerdem werden nach der insoweit zutreffenden h.M. in der Literatur
vorbereitendes und gerichtliches Verfahren als verschiedene
Angelegenheiten angesehen (vgl. dazu Burhoff, RVG, ABC-Teil:
Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 17 ff. m.w.N. aus der Rspr. auch zur
a.A.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG; 18. Aufl. 2008, Vorb. 4.1 Rn 2
m.w.N.). |
(Grundfall: Verbindung vor der Hauptverhandlung)
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Beispiel 1
Dem Beschuldigten B wird im Verfahren 1 Fahren ohne
Fahrerlaubnis und im Verfahren 2 ein Kfz-Diebstahl zur Last gelegt. B wird in
beiden Verfahren von RA R verteidigt. Es kommt jeweils zur Anklage beim AG. Der
Amtsrichter verbindet die Verfahren vor der Hauptverhandlung, Verfahren 1
führt. Es findet dann nach Terminierung eine eintägige
Hauptverhandlung statt. |
(Mehrere gerichtliche Verfahrensgebühren, aber nur eine
Terminsgebühr)
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Lösung:
Die Verfahren 1 und 2 bilden bis zur Verbindung
eigenständige Angelegenheiten. Die in diesen entstandenen Gebühren
gehen RA R nicht verloren. Entstanden sind jeweils die Grundgebühr Nr.
4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr.
4104 VV RVG und die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG (vgl.
die Anm. zu Nr. 4104 VV RVG). In dem nach der Verbindung führenden
Verfahren 1 entstehen dann noch die Gebühren, deren Tatbestand erst nach
der Verbindung verwirklicht wird. Das ist die Terminsgebühr Nr. 4108 VV
RVG. Im verbundenen führenden Verfahren entsteht aber nicht
noch einmal eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. RA R
hat sich nämlich in die Rechtsfälle, die diesem Verfahren
nunmehr zugrunde liegen, bereits vor der Verbindung eingearbeitet (s. auch
Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 27).
Hinsichtlich der Gebührenhöhe gilt: Grds.
ist von der Mittelgebühr auszugehen (s. oben). Für die
gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG ist allerdings darauf
hinzuweisen, dass sich der Verfahrensgegenstand nach der Verbindung erweitert
hat, was zu einer angemessene Erhöhung der Gebühr führen
dürfte, vor allem dann, wenn nach der Verbindung in dem verbundenen
Verfahren noch erhebliche Tätigkeiten erbracht worden sind (vgl. auch
Burhoff, RVG, ABC-Teil: Verbindung von Verfahren, Rn. 3). Auch die
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG dürfte oberhalb der Mittelgebühr
anzusiedeln sein, da das Verfahren nunmehr mehrere Vorwürfe zum Gegenstand
hat. Eine Erhöhung um 20 % erscheint angemessen; daher Ansatz der
Gebühr mit 276 .
Für die Auslagen gilt: Auch die bis zur
Verbindung entstandenen Auslagen kann der RA R abrechnen. Die
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entsteht in dem führenden
Verfahren 1 nach Verbindung nicht noch einmal. Nach der Anmerkung zu Nr. 7002
VV RVG kann diese Pauschale in derselben Angelegenheit nur einmal entstehen.
Sie ist aber im Verfahren 1 bereits einmal entstanden. Die Verbindung
führt nicht zu einer neuen/weiteren Angelegenheit nach
Verbindung (Enders JurBüro 2007, 393, 394). Allerdings können
weitere Auslagen, die nach Verbindung entstanden sind, zusätzlich zu den
Auslagen, die schon vor der Verbindung in dem führenden Verfahren
angefallen sind, abgerechnet werden (Enders, a.a.O.), so z.B. (weitere
Fotokopien). |
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Verfahren 1 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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II. Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Verfahren 2 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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II. Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Führendes Verfahren 1 nach der
Verbindung |
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Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
276,00 |
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Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen) |
1.246,00
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(Verbindung vor Anklageerhebung)
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Beispiel 2
Im Beispiel 1 werden die Verfahren nicht vom Amtsrichter,
sondern von der Staatsanwaltschaft schon vor Anklageerhebung verbunden,
Verfahren 1 führt. B wird in beiden Verfahren von RA R verteidigt. Es
kommt dann zur Anklage beim AG. Beim Amtsgericht findet nach Terminierung eine
eintägige Hauptverhandlung statt. |
(Nur eine gerichtliche Verfahrensgebühr und nur eine
Terminsgebühr)
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Lösung:
Die Verfahren 1 und 2 bilden bis zur Verbindung
eigenständige Angelegenheiten. Die in diesen entstandenen Gebühren
gehen RA R nicht verloren. Entstanden sind jeweils die Grundgebühr Nr.
4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren
Nr. 4104 VV RVG. In dem nach der Verbindung führenden Verfahren 1
entstehen dann nur noch die Gebühren, deren Tatbestand erst nach der
Verbindung verwirklicht wird. Das ist die gerichtliche
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG, die nun - anders als im Beispiel
1 - aber nur einmal entsteht. Im verbundenen führenden
Verfahren entsteht nicht noch einmal eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
(s.o. bei Beispiel 1). Es entsteht aber auch die Terminsgebühr Nr. 4108 VV
RVG.
Hinsichtlich der Gebührenhöhe und
der Auslagen gelten die Ausführungen bei Beispiel 1
entsprechend (zur Höhe s. auch Burhoff, RVG, Vorbemerkung 4 VV RVG Rn.
54). |
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Verfahren 1 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Verfahren 2 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Führendes Verfahren 1 nach der
Verbindung |
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II. Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
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Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
276,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen) |
1.086,00
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(Verbindung in der Hauptverhandlung)
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Beispiel 3
Im Beispiel 1 werden die Verfahren 1 und 2 nicht vor,
sondern erst in der Hauptverhandlung verbunden, Verfahren 1 führt. Es
findet dann eine eintägige Hauptverhandlung statt. |
(Wie viele Terminsgebühren entstehen?)
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Lösung:
Die Ausführungen zu Beispiel 1 gelten hinsichtlich der
in den Verfahren 1 und 2 bis zur Verbindung entstehenden Gebühren
entsprechend. Für die nach der Verbindung im führenden Verfahren 1
entstehenden Gebühren gilt ebenfalls wie in Beispiel 1, dass nicht noch
eine weitere (dritte) Verfahrensgebühr und/oder Grundgebühr entsteht.
Fraglich ist allerdings, wie viele Terminsgebühren
entstehen. Das ist davon abhängig, ob in allen Verfahren eine
Hauptverhandlung stattgefunden hat. Unerheblich ist es insoweit,
ob in allen Sachen eine Hauptverhandlung anberaumt war (vgl. LG Düsseldorf
RVGreport 2007, 108; Burhoff, RVG, Vorbemerkung 4 VV RVG Rn. 76), da eine
Terminsgebühr nach dem Wortlaut der Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG nicht nur
entsteht, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war (a.A. offenbar Enders
JurBüro 2007, 393, 395, der darauf abstellt, dass das Gericht in
verschiedenen Strafverfahren für denselben Zeitpunkt die Hauptverhandlung
terminiert). Hat in jedem Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden,
entsteht in jeder - zunächst noch nicht verbundenen - Angelegenheit
gesondert eine Terminsgebühr. Der Verteidiger muss also darauf achten,
dass die Verbindung erst nach Aufruf aller Sachen erfolgt, da dann auch in den
hinzuverbundenen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (Burhoff,
a.a.O. m. Hinweis zur Vorgehensweise). Geht man davon aus, dass im
Beispielsfall so vorgegangen worden ist, ist in beiden Verfahren eine
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG entstanden.
Hinsichtlich der Gebührenhöhe und der
Auslagen gelten die Ausführungen zu bespiel 1 entsprechend. Die
Terminsgebühren sind aber nur in Höhe der Mittelgebühr
entstanden. |
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Verfahren 1 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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II. Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Verfahren 2 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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II. Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Führendes Verfahren 1 nach der
Verbindung |
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Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
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Verfahren 2 nach der Verbindung |
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Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
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Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen) |
1.430,00
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-> Hinweis:
Die gleichzeitige Verbindung von Verfahren bedeutet
nicht deren stillschweigende Verbindung ( OLG Köln
JurBüro 2002, 303; LG Hanau RVGreport 2005, 382).
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(Alle bereits entstandenen Gebühren bleiben
erhalten)
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Beispiel 4
Dem Beschuldigten B wird im Verfahren 1 Fahren ohne
Fahrerlaubnis und im Verfahren 2 ein Kfz-Diebstahl zur Last gelegt. B wird in
beiden Verfahren von RA R verteidigt. Im vorbereitenden Verfahren des Verfahren
1 hat sich der B in Untersuchungshaft befunden. Es hat ein
Haftprüfungstermin stattgefunden, bei dem der Haftbefehl außer
Vollzug gesetzt und B frei gelassen worden ist. Es kommt jeweils zur Anklage
beim AG. Im Verfahren 1 findet dann eine Hauptverhandlung statt, die ausgesetzt
wird. Der Amtsrichter verbindet dann die Verfahren vor der (neuen)
Hauptverhandlung, Verfahren 1 führt. Es findet dann nach der Terminierung
im verbundenen Verfahren eine eintägige Hauptverhandlung statt. |
(Jedes Verfahren folgt seinen eigenen Regeln)
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Lösung:
Die Verfahren 1 und 2 bilden bis zur Verbindung
eigenständige Angelegenheiten. Die in diesen entstandenen Gebühren
gehen RA R nicht verloren. Entstanden sind jeweils die Grundgebühr Nr.
4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr.
4104 VV RVG und die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG (vgl.
die Anm. zu Nr. 4100 VV RVG). Im Verfahren ist zusätzlich noch eine
Gebühr Nr. 4102 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG für die Teilnahme von RA R am
Haftprüfungstermin entstanden. Zudem sind die Verfahrensgebühren Nr.
4104 VV RVG mit Zuschlag nach Nr. 4105 VV RVG entstanden. Es kommt nicht darauf
an, dass B nur im Verfahren 1 inhaftiert war. Entstanden ist im
Verfahren 1 außerdem die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für die
erste Hauptverhandlung in diesem Verfahren, die allerdings ohne Zuschlag, da B
zur Zeit des Termins nicht mehr inhaftiert war.
In dem nach der Verbindung führenden Verfahren 1
entstehen dann noch die Gebühren, deren Tatbestand erst nach der
Verbindung verwirklicht wird. Das ist die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Beispiel 1. |
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Verfahren 1 bis zur Verbindung |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4104, 4105 VV RVG
|
171,25
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|
Vernehmungsterminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 3,
4103 VV RVG |
171,25
|
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
|
II. Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
|
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
|
Verfahren 2 bis zur Verbindung |
|
|
I. Vorbereitendes Verfahren |
|
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4104, 4105 VV RVG
|
171,25
|
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
|
II. Gerichtliches Verfahren |
|
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
|
Führendes Verfahren 1 nach der
Verbindung |
|
|
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
276,00 |
|
Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen) |
1.709,75
|
(Verhandlungsverbindung)
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Beispiel 5
Dem Beschuldigten B wird im Verfahren 1 Fahren ohne
Fahrerlaubnis und im Verfahren 2 ein Kfz-Diebstahl zur Last gelegt. B wird in
beiden Verfahren von RA R verteidigt. Es kommt jeweils zur Anklage beim AG. Der
Amtsrichter beschließt nun, die beiden Verfahren zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung gem. § 237 StPO zu verbinden und bestimmt in
beiden Verfahren für den gleichen Termin die Hauptverhandlung. |
(Verfahren bleiben eigenständig)
Lösung
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Es gelten für die Verfahren vor der Verbindung die
Ausführungen zu Beispiel 1. Da es sich nur um eine Verbindung nach §
237 StPO handelt. Da die Verbindung nur zum Zwecke der gleichzeitigen
Verhandlung erfolgt ist, bleiben die drei Verfahren gebührenrechtlich
gesonderte Angelegenheiten. Es entsteht also in jedem Verfahren
entsteht die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. |
|
Verfahren 1 bis zur
Verbindung |
|
|
I. Vorbereitendes Verfahren |
|
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
|
II. Gerichtliches Verfahren |
|
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
|
Verfahren 2 bis zur Verbindung |
|
|
I. Vorbereitendes Verfahren |
|
|
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
|
II. Gerichtliches Verfahren |
|
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140,00 |
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
|
Führendes Verfahren 1 nach der
Verbindung |
|
|
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
|
Verfahren 2 nach der Verbindung |
|
|
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
|
Summe
(zzgl. USt und ggf. weiterer Auslagen) |
1.430,00
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