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aus RVGreport 2008, 249
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Erstreckung der Bestellung eines Rechtsanwalts auch auf das
Adhäsionsverfahren?
von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster
Die StPO sieht an verschiedenen Stellen die gerichtliche
Beiordnung eines Rechtsanwalt vor. Dieser kann z. B. gem. § 397a
Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand beigeordnet werden bzw. dem
Beschuldigten nach § 140 StPO als Pflichtverteidiger. Ob die
Beiordnung dann jeweils auch ein Tätigwerden im Adhäsionsverfahren
umfasst, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
I. Bestellung eines Rechtsanwalts als
Nebenklägerbeistand
(Rechtsprechung des BGH)
Für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
eines Nebenklägers nach § 397a Abs. 1 StPO hat der
BGH noch unter Geltung der BRAGO entschieden, dass diese sich nicht auch
auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Das hat der BGH mit der
Entstehungsgeschichte des § 397a Abs. 1 StPO und des
§ 102 BRAGO sowie mit dem Gesetzeszweck des § 404
Abs. 5 StPO begründet. Die Rechtsprechung gilt für das
RVG fort.
(Gesonderte Beiordnung erforderlich)
Danach ist § 102 Abs. 2 S. 1 BRAGO
i. V. m. § 97 Abs. 1 S. 4 BRAGO bzw. die
Nachfolgeregelung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG dahingehend auszulegen, dass der
nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger bestellte
anwaltliche Beistand für sein Tätigwerden im Adhäsionsverfahren
(heute Nr. 4143 VV RVG, früher § 88 Abs. 3 BRAGO a.F.) nur
dann nach den Maßstäben des § 49 RVG (früher
§ 123 BRAGO) aus der Staatskasse entschädigt wird, wenn er dem
Nebenkläger für das Adhäsionsverfahren unter Gewährung von
Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 S. 2 StPO
gesondert beigeordnet wurde (BGH NJW 2001, 2486 = StraFo 2001,
306 = Rpfleger 2001, 370; OLG Hamm JurBüro 2001, 530 = Rpfleger 2001, 565
= NStZ-RR 2001, 351).
(PKH-Antrag stellen!)
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Hinweis:
Der dem Nebenkläger beigeordnete Rechtsanwalt ist
also nur dann befugt, im Adhäsionsverfahren für den Nebenkläger
vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten einzuklagen und
die dadurch entstandenen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen,
wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von
Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 S. 2 StPO,
§ 121 Abs. 2 ZPO ausdrücklich für das
Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist. Dies muss
ausdrücklich beantragt werden. Voraussetzung der Beiordnung ist nach
§§ 114 ff. ZPO, dass der Nebenkläger die insoweit
entstehenden Kosten nicht, auch nicht teilweise, aufbringen kann und die
Geltendmachung der Ansprüche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (s.
aber § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO!). |
II. Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger
1. Gesonderte Beiordnung nicht erforderlich
(Bestellung zum Pflichtverteidiger erfasst auch Vertretung im
Adhäsionsverfahren)
Anders wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Fall der
Beiordnung des Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger des Beschuldigten nach
§ 140 StPO behandelt. Dazu wird vertreten, dass diese
Bestellung auch die Befugnis zur Vertretung bei der
Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten im sog
Adhäsionsverfahren umfasst. Einer zusätzlichen Bestellung
bedürfe es insoweit nicht (vgl. u.a. OLG Hamm StraFo 2001, 361 = AGS 2002,
110 = JurBüro 2001, 531 =.m.w.N.; OLG Köln StraFo 2005, 394 = AGS
2005, 436; vgl. auch OLG Hamburg wistra 2006, 37, 39; LG Berlin StraFo 2004,
400; LG Görlitz AGS 2006, 502; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007,
§ 140 Rn. 5; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007,
Nr. 4143 VV Rn. 12; Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Nr. 4142-4147 Rn. 20;
Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., 2008, VV 4143 Rn. 5; a.A. OLG Celle
StraFo 2006, 41; RVGreport 2008, 102 (Hansens) = StRR 2008, 33 (LS); OLG
München StV 2004, 38; OLG Zweibrücken RVGreport 2006, 429 =
JurBüro 2006, 643; LG Bückeburg NStZ-RR 2002, 31, jeweils m.w.N.).
Der BGH hat diese Frage in seiner o. a. Entscheidung ausdrücklich
offen gelassen (BGH, a.a.O.).
Von der überwiegenden Meinung wird auf die enge
tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen der
Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr
der auf dieser Straftat gestützten zivilrechtlichen Ersatz- und
Schmerzensgeldansprüche des Verletzten hingewiesen. Der Pflichtverteidiger
wird dem Angeklagten beigeordnet, um sich gegenüber dem im Strafverfahren
geltend gemachten staatlichen Strafanspruch verteidigen zu können. Warum
dieser dann den Angeklagten nicht ohne ausdrückliche weitere Bestellung
auch gegen die im Rahmen des Adhäsionsverfahrens verfolgten
zivilrechtlichen Ansprüche verteidigen können soll, sei nicht
ersichtlich. Auch sei eine Trennung zwischen der Tätigkeit des
Verteidigers und derjenigen des anwaltlichen Vertreters im
Adhäsionsverfahren nicht möglich. Es ist praktisch keine
Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die
nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im
Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte
(OLG Köln, a.a.O.). Auch der Wortlaut der Nr. 4143 VV RVG stehe der
automatischen Erstreckung nicht entgegen. Sowohl die Überschrift des
Unterabschnitts 5 Zusätzliche Gebühr" als auch die
Differenzierung der Gebührenhöhe zwischen dem Wahlanwalt einerseits
und dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt andererseits
sprechen dafür, dass der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger
diese Gebühr erhalten kann (OLG Köln, a.a.O.).
2. Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr
(Pflichtverteidiger erhält zusätzliche
Verfahrensgebühr)
Nach der h.M. kann der Pflichtverteidiger des Beschuldigten also
ohne besondere Beiordnung im Adhäsionsverfahren
tätig werden. Er erhält für seine Tätigkeit eine
zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG, die der Höhe
nach durch § 49 RVG begrenzt ist.
3. Einfluss auf die Pauschvergütung
(So kann sich die3 zusätzliche Verfahrensgebühr auf
die Pauschvergütung auswirken)
Macht der Pflichtverteidiger später eine
Pauschvergütung nach § 51 RVG geltend, werden dabei die
Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren berücksichtigt (OLG Hamm, OLG
Schleswig, jeweils a. a. O.). Das kann sich, wenn der
Pflichtverteidiger umfangreich tätig geworden ist,
pauschgebührenerhöhend auswirken. Hat er hingegen im
Adhäsionsverfahren nur wenig zeitaufwändige Tätigkeiten
erbracht, kann die Gewährung der (zusätzlichen) Verfahrensgebühr
Nr. 4143 VV RVG allerdings auch zu einer Minderung der Pauschgebühr
führen (vgl. dazu OLG Schleswig JurBüro 1997, 417).
(Vorsorgliche Erweiterung der Pflichtverteidigerbestellung
beantragen )
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Hinweis:
Ggf. sollte der Pflichtverteidiger aber im Hinblick auf
die o.a. abweichende Meinung in der Rechtsprechung, wenn der Geschädigte
einen Adhäsionsantrag stellt, eine Erweiterung der
Pflichtverteidigerbestellung beantragen. Diese ist von dem Gericht
auszusprechen, das den Rechtsanwalt beigeordnet hat. Der Pflichtverteidiger
muss bei der Antragstellung dann die Voraussetzungen des § 404 Abs. 5 StPO
beachten, also zu den Erfolgsaussichten, der Bedürftigkeit und der
fehlenden Mutwilligkeit (§§ 114 ff ZPO) Stellung nehmen.
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