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aus RVGreport 2007, 372
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Anwaltliche Vergütung für die Tätigkeit im
strafrechtlichen Entschädigungsverfahren
von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster/Hamm
Nach Abschluss eines Strafverfahrens stellt sich für
häufig die Frage, ob nicht ggf. für den Mandanten
Entschädigungsansprüche wegen einer durch eine
Strafverfolgungsmaßnahme erlittenen Vermögensschaden zu stellen
sind. Wird der Rechtsanwalt insoweit für den Mandanten tätig, ergibt
sich für ihn nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens die weitere
Frage, wie er seine Tätigkeit abrechnen kann. Die damit
zusammenhängenden Fragen sind in Rechtsprechung und Literatur nicht
unbestritten und vor kurzem erst wieder Gegenstand einer Entscheidung des OLG
Frankfurt (RVGreport 2007, 390 [Burhoff] = NStZ-RR 2007, 223) gewesen. Die
nachfolgenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick über
die für die Praxis nicht unwichtige Problematik geben.
I. Vorab: Aufbau des
Strafrechtsentschädigungsverfahrens
(Regelung im StrEG)
Die Gewährung einer Entschädigung aus der Staatskasse
für den durch eine Strafverfolgungsmaßnahme verursachten
Vermögensschaden ist im StrEG geregelt. Dieses sieht in § 1
StrEG die Entschädigung für Schäden vor, die durch eine
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung entstanden sind, und in den
§§ 2-4 StREG die Entschädigung für durch den Vollzug einer
vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, wie z.B. Untersuchungshaft,
Unterbringung, vorläufige Festnahme nach § 127a StPO, vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis, vor dem rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens entstandene Schäden.
(Das Strafrechtsentschädigungsverfahren ist in Grund- und
Betragsverfahren eingeteilt)
Das Strafrechtsentschädigungsverfahren ist zweigeteilt
(vgl. zum Aufbau auch Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2.
Aufl., 2007, Nr. 4302 VV Rn. 28). Es besteht zum einen aus dem Grundverfahren
(§§ 1 9 StrEG) und zum anderen aus dem Betragsverfahren
(§§ 10 ff. StrEG). Während das Grundverfahren zur Feststellung
der grds. Entschädigungspflicht der Staatskasse dient (vgl. §§
8, 9 StrEG), wird im Betragsverfahren die Höhe der dem Beschuldigten zu
gewährenden Entschädigung festgesetzt.
(Unterschiedliche Zuständigkeiten)
Für die beiden Verfahrensteile gelten unterschiedliche
Zuständigkeiten:
- Die Feststellung der Entschädigungspflicht
der Staatskasse erfolgt im Grundverfahren nach § 8 Abs. 1 StrEG
durch das Strafgericht. i.d.R. zusammen mit der Kosten- und
Auslagenentscheidung für das Hauptsacheverfahren in der das Strafverfahren
abschließenden Entscheidung. Das Grundverfahren ist somit Teil des
Hauptsacheverfahrens (vgl. hierzu im Einzelnen D.Meyer,
Strafrechtsentschädigung, 6. Aufl., 2005, A 11 zu § 8 ZSEG; BGHSt 26,
250, 256 = NJW 1876, 523 ff). Gegen die Entscheidung über die
Entschädigungspflicht ist gemäß § 8 Abs. 3 StrEG die
sofortige Beschwerde gegeben.
- Über die Höhe der dem Beschuldigten zu
gewährenden Entschädigung entscheidet im selbständigen
Betragsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 StrEG dann die
Landesjustizverwaltung. Ist der Beschuldigte mit der Entscheidung der
Landesjustizverwaltung nicht einverstanden, ist gemäß § 13 Abs.
1 StrEG der ordentliche Rechtsweg (Klage) zu den Zivilgerichten (LG)
gegeben.
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Hinweis:
Aufgrund der Zweiteilung des StrEG sowie der
unterschiedlichen Zuständigkeiten (Strafgericht, Landesjustizverwaltung,
LG) sind unterschiedliche Gebührenbestimmungen zu beachten
(vgl. dazu II und auch OLG Frankfurt RVGreport 2007, 390 = NStZ-RR 2007,
223). |
II. Vergütung des Wahlverteidigers
(Vergütung im Grundverfahren streitig)
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG ist die
Entschädigungsgrundentscheidung grds. von Amts wegen bereits im Urteil
oder in dem diesem entsprechenden verfahrensbeendenden Beschluss zu treffen.
Nur in dem Ausnahmefall, in dem dies nicht möglich ist oder versäumt
wurde, ist ausnahmsweise gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG
eine Nachtragsentscheidung veranlasst. Streitig ist, wie die
Tätigkeit des Rechtsanwalts zu vergüten ist, der bereits im
vorhergehenden Strafverfahren für den Beschuldigten tätig war und nun
noch nach Abschluss des Strafverfahren diesen Entschädigungsantrag im
Grundverfahren stellt.
(Nr. 4143 VV RVG entsprechend)
1. Entprechende Anendung von Nr. 4143 VV RVG
Teilweise wird auf diese Tätigkeit die Nr. 4143 VV
RVG entsprechend angewendet (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143
VV, Rn. 6; Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 Rn. 15 f:,
AnwKomm-RVG/N.Schneider, 3. Aufl., Nr. 4143, 4144 VV, Rn. 8;
Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 4143, 4144 VV, Rn. 8;
Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 2007, VV 4143, 4144, Rn. 4). Das wird
einmal damit begründet, dass die Vorschriften des Teil 4 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 bzw. 3 VV RVG auf die Geltendmachung vermögensrechtlcher
Ansprüche nicht zugeschnitten sind und zudem die entsprechende Anwendung
dem gesetzgeberischen Anliegen, besonders Tätigkeiten des Rechtsanwalts
auch besonders zu honorieren, gerecht wird (vgl. Burhoff, a.a.O.).
2. Keine besondere Vergütung des Verteidigers
(pauschale Abgeltung mit den Nrn. 4100 ff. RVG)
Demgegenüber vertreten die Rechtsprechung und ein Teil der
Literatur die Auffassung, dass eine analoge Anwendung der Nr. 4143 VV RVG nicht
in Betracht komme (OLG Bremen MDR 1975, 602; OLG Düsseldorf JurBüro
1986, 869 [zur BRAGO]; OLG Frankfurt RVGreport 2007, 390 = NStZ-RR 2007, 223;
OLG Koblenz MDR 1973, 957; Bischhof/Jungbauer/Uher, RVG, 2. Aufl., VV 4143,
4144; Riedl/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9. Aufl., VV 4143, 4144;
Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., VV 4143, 4144; Volpert BRAGOprofessionell
2003, 91). Für eine analoge Anwendung fehle es bereits an einer
planwidrigen Regelungslücke. Zudem habe der Gesetzgeber nicht jede
Einzeltätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger im Straf- oder
Sicherungsverfahren mit einem eigenen Gebührentatbestand ausstatten
wollen. Die Tätigkeit sei daher pauschal mit den Gebühren nach
Nr. 4100 ff. VV RVG abgegolten, wobei die erforderliche Mehrarbeit bei
der Bestimmung der konkreten Gebühr unter Beachtung der in § 14 RVG
beispielhaft genannten Bewertungsmerkmale ihre Berücksichtigung finden
könne.
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Hinweis:
M.E. wird man sich der ersteren Auffassung
anschließen müssen. Bei dem Entschädigungsverfahren
handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, da über die
normale Tätigkeit im Strafverfahren hinausgeht und daher m.E.
auch gesondert zu vergüten ist. Zudem würden, wenn man Nr. 4143 VV
RVG nicht analog anwendet, die entsprechenden Tätigkeiten beim
Pflichtverteidiger nicht honoriert werden. Er hätte dann nur die
Möglichkeit, ggf. eine Pauschgebühr zu beantragen. |
3. Vergütung im Betragsverfahren
(Im Betragsverfahren Vergütung nach Teil 2 bzw. Teil 3 VV
RVG)
Der dargestellte Streit gilt jedoch nur für das sog.
Grundverfahren. Für das Betragsverfahren besteht in Rechtsprechung und
Literatur Einigkeit (vgl. u.a. OLG Frankfurt, a.a.O.; Burhoff/Burhoff,
a.a.O., Nr. 4143 Rn. 7; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4143-4144, Rn. 8; vgl. auch
Teil I Buchst. B Ziff. II Nr. 2g der bundeseinheitlichen
Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen (Anlage C zu den RiStBV; abgedr. bei
Meyer-Goßner, Anlage C), wo noch immer auf § 118 BRAGO verwiesen
wird): Wird der Verteidiger hier tätig, richtet sich seine Vergütung
für vorgerichtliche Tätigkeiten nach Nr. 2300 VV
RVG. Muss der Rechtsanwalt nach §§ 13 ff. StrEG den
Klageweg beschreiten, ist Teil 3 VV RVG anwendbar.
III. Beistandsleistung im Strafrechtsentschädigungsverfahren
als Einzeltätigkeit
(Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG)
War der Rechtsanwalt nicht bereits im vorhergehenden
Strafverfahren für den Beschuldigten tätig, muss er seine
Tätigkeiten, die er für den Beschuldigten (nach Abschluss des
Verfahrens) im Strafrechtsentschädigungsverfahren erbringt, als
Einzeltätigkeit, und zwar als eine sonstige
Beistandsleistung nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG abrechnen. Insoweit gilt
folgende tabellarische Übersicht (wegen der Einzelheiten vgl. die
eingehenden Ausführungen bei Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4302 VV Rn. 29
ff.):
(Übersicht)
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Tätigkeit |
Vergütung |
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Nur Tätigkeit im Grundverfahren |
Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG (LG Bamberg JurBüro 1984, 65)
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Abwehr einer vorläufigen
Strafverfolgungsmaßnahme und Tätigkeit im
Grundverfahren |
zweimal Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG (vgl. Burhoff/Volpert,
a.a.O., Nr. 4302 Rn. 29 m.w.N.) |
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Tätigkeit im Grundverfahren und
Einlegung der Beschwerde gegen § 8 Abs. 3 StrEG
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Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG und
Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4.3 Abs. 3 Satz 2 VV
RVG |
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Tätigkeit im Betragsverfahren gegenüber der
Landesjustizverwaltung |
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG |
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Tätigkeit im gerichtlichen Betragsverfahren |
Vergütung nach Teil 3 VV RVG |
(Keine Anrechnung)
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Hinweis:
Die im Grund- und im Betragsverfahren entstandenen
Gebühren unterliegen nicht der Anrechnung. Der Rechtsanwalt kann also die
Gebühren anrechnungsfrei behalten (Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr.
4302 Rn. 33). |
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Beispiel:
A ist vom AG vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen
worden. Den von Rechtsanwalt R, der nicht Verteidiger des A war, gestellten
Antrag, eine Entschädigung nach dem StrEG hinsichtlich der erlittenen
Untersuchungshaft zuzusprechen, weist das AG zurück. Auf die hiergegen von
Rechtsanwalt R eingelegte sofortige Beschwerde stellt das LG als
Beschwerdegericht fest, dass A Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG
hat. Im Auftrag des A macht R bei der Landesjustizverwaltung dann eine
Entschädigung i.H.v. 2.000 geltend. Zugesprochen wird A eine
Entschädigung i.H.v. 1.000 . Im Namen von A erhebt R Klage beim
zuständigen LG auf Gewährung einer weiteren Entschädigung i.H.v.
1.000 . Nach streitiger Verhandlung im Termin wird A die
Entschädigung durch Endurteil zuerkannt.
Welche Gebühren (Mittelgebühren) kann R für
die Vertretung von A abrechnen? |
| Grundverfahren |
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| Verfahrensgebühr Nr.
4302 Ziff. 3 VV RVG für die Beistandsleistungim Grundverfahren |
135,00 |
| Verfahrensgebühr Nr.
4302 Ziff. 3 VV RVG für die Beistandsleistung im Beschwerdeverfahren |
135,00 |
|
Betragsverfahren |
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| 1,3-fache
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG für das Betragsverfahren vor der
Landesjustizverwaltung, Wert: 1.000 |
110,50 |
| 1,3-fache
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV im Klageverfahren, Wert: 1.000 |
110,50 |
| abzgl. |
|
| anzurechnende 0,65
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG |
55,25 |
| verbleiben als
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
55,25 |
| 1,2-fache Terminsgebühr
Nr. 3104 VV im KlageverfahrenWert: 1.000 |
102,00 |
|
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| insgesamt also |
537,75 |
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