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aus RVGreport 2007, 252
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen
OWi-Verfahren
von Richter am OLG Detlef Burhoff, MünsterHamm
I. Allgemeines
Zur BRAGO ist in der Vergangenheit in der Rechtsprechung die
Auffassung vertreten worden, dass straßenverkehrsrechtliche
Bußgeldverfahren gegenüber anderen Bußgeldverfahren grds.
geringer/unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Deshalb wurde meist die
Festsetzung der sog. Mittelgebühr abgelehnt (vgl. die zahlreichen
Rspr.-Nachw. zum alten Recht bei Gebauer/Schneider/Schneider, BRAGO, § 105
Rn. 146 ff.). Teilweise ist diese Rechtsprechung unter Geltung des RVG
fortgesetzt worden (vgl. z.B. LG Dortmund RVGreport 2005, 465 unter
ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung zur alten
Rechtslage; LG Göttingen VRR 2006, 239; LG Weiden, Beschl. v. 1. 8.
2005, 1 Qs 60/05, www.burhoff.de). Dem kann man sich - wie auch schon
zur BRAGO - nicht anschließen.
(Ausgangspunkt ist grds. die Mittelgebühr)
Vielmehr ist - auch für das straßenverkehrsrechtliche
Bußgeldverfahren - davon auszugehen, dass grds. der Ansatz der
Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der
konkreten Gebühr auszugehen ist (s. auch Burhoff, RVG Straf- und
Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 5 Rn. 39 ff:, AnwKomm-RVG/N.Schneider,
Vor VV Teil 5 Rn. 51 ff.; Jungbauer DAR 2007, 56 ff.; Hansens RVGreport 2006,
210; Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, Rn. 495; s. dazu auch LG
Stralsund zfs 2006, 407; AG Altenburg RVGreport 2006, 182, AG Chemnitz AGS
2006, 113; AG Darmstadt AGS 2006, 212 = zfs 2006, 169; AG Frankenthal RVGreport
2005, 271 = VRR 2005, 280 = AGS 2005, das die Mittelgebühr zumindest immer
dann gewähren will, wenn es im Verfahren um die Verhängung eines
Fahrverbotes geht oder dem Betroffenen Punkte im VZR drohen; AG München
RVGreport 2005, 381 = AGS 2005, 430; AG Pinneberg AGS 2005, 552; AG
Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126; AG Saarlouis RVGreport
2006, 182 = AGS 2006, 126; AG Viechtach RVGreport 2006, 341).
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Hinweis: |
Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer
von einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist
überholt (s. auch AG Viechtach VRR 2006, 349; ähnlich AG
Viechtach, Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II OWi 00467/07, www.burhoff.de; AG
Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05
(26/05); a.A. LG Dortmund RVGreport 2006, 465; LG Göttingen VRR
2006, 239; Pfeiffer DAR 2006, 653, der davon ausgeht, dass es nach dem RVG
überhaupt keine Mittelgebühr mehr gibt). |
II. Argumentation für den Ansatz der Mittelgebühr
1. Dreiteilung der Gebühren
(Die Bußgeldhöhe ist nur bei der Einordnung in die 3
Gebührenstufen zu berücksichtigen)
Für den i.d.R. zulässigen Ansatz der Mittelgebühr
spricht zunächst schon die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der
Gebühren. Wenn der Gesetzgeber zur Begründung dieser Dreiteilung der
Gebühren in Bußgeldsachen nämlich u.a. darauf abstellt (vgl.
BT-Drucks. 15/1971, S. 230), dass gerade die bei 40 liegende
Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister
Anknüpfungspunkt für den bis dahin niedrigeren
Betragsrahmen der Anwaltsgebühren ist, zeigt das sehr deutlich,
dass darüber hinaus der Umstand verkehrsrechtliche
Bußgeldsache nicht noch zusätzlich zum Anlass genommen werden
darf, um die konkrete Gebühr in diesen Verfahren niedriger zu bemessen.
Zudem lässt sich dem RVG an keiner Stelle entnehmen, dass die
Vergütung des Rechtsanwalts in Bußgeldsachen über die
geschaffene Stufenregelung hinaus zusätzlich noch weiter über
die Geldbuße von dem Gegenstand des Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt
tätig wird, abhängig sein soll (Jungbauer DAR 2006, 56; ähnlich
AG Viechtach, Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II OWi 00467/07, www.burhoff.de).
Es ist zudem auch ein Trugschluss, dass straßenverkehrsrechtliche
Bußgeldverfahren vom Rechtsanwalt grundsätzlich geringeren Aufwand
erfordern (so auch Jungbauer DAR 2007, 56; a.A. Pfeiffer DAR 2006, 653) und
für den Mandanten geringere Bedeutung haben. Vielmehr ist angesichts der
umfangreichen und teilweise komplizierten Rechtsprechung der Obergerichte in
straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen eher das Gegenteil der
Fall (AG Viechtach, a.a.O.).
2. Anknüpfungspunkt: Höhe der Geldbuße
(Bei der Gebührenbemessung ist die Bußgeldhöhe
nicht erneut zu berücksichtigen)
Gerade auch im straßenverkehrsrechtlichen
Bußgeldverfahren ist es unzulässig, wenn zur Bemessung
der konkreten Gebühr über das in § 14 RVG genannte Kriterium der
Bedeutung der Sache maßgeblich an die Höhe der
Geldbuße angeknüpft wird (allgemein zur
Gebührenbemessung in OWi-Verfahren s. Burhoff RVGreport 2005, 361). Diese
ist bereits Grundlage für die Wahl der jeweiligen Stufe des Teils 5 VV
RVG, nach der sich im OWi-Verfahren die anwaltlichen Gebühren berechnen.
Die Höhe der Geldbuße darf dann
nicht noch einmal herangezogen werden, um innerhalb des
Gebührenrahmens die Gebühr (ggf. noch weiter) abzusenken (so auch
bereits Burhoff, a.a.O.; ders.; VRR 2006, 333; s. auch Hansens RVGreport 2006,
210; a.A. LG Deggendorf RVGreport 2006, 341 [entscheidender
Anknüpfungspunkt].
Das gilt gerade und vor allem auch für die
verkehrsrechtlichen Sachen, bei denen die Stufe 2 - Geldbuße von 40 bis
5.000 - gilt. Allein mit diesem weitem Rahmen und der nur geringen
Höhe der Geldbuße lässt sich nicht begründen, dass die
i.d.R. geringeren Geldbuße für Verkehrsordnungswidrigkeiten dazu
führen, dass in diesen Sache grundsätzlich nicht die
Mittelgebühr gerechtfertigt ist (a.A. offenbar LG Kiel, Beschl. v. 11. 1.
2006, 46 Qs OWi 91/05; AG Norderstedt, Beschl. v. 18.10.2005, 72 OWi (87/05),
jeweils für die Grundgebühr). Dabei wird nämlich übersehen,
dass gerade in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen die Mehrzahl der
Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt werden, es sich also insoweit um
die durchschnittlichen Fällen handelt (s. auch AnwKomm/N.Schneider, Vor VV
Teil 5 Rn. 52 ff.; Jungbauer DAR 2007, 56; AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24.
10. 2006, 3 Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05 [26/05]). Alles andere verschiebt und
verkennt auch im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts das
Gesamtgefüge (a.A. offenbar LG Göttingen VRR 2006, 239).
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Hinweis: |
Die Höhe des Bußgeldes darf
ausschließlich im verkehrsrechtlichen Zusammenhang
gesehen werden (AG Darmstadt AGS 2006, 212; a.A., aber unzutreffend LG
Göttingen VRR 2006, 239). |
3. Umstände des Einzelfalls
(Sämtliche Umstände des Einzelfalls sind zu
berücksichtigen)
Die (amtsgerichtliche) Rechtsprechung stellt zu Recht zunehmend
auf die (Gesamt)Umstände des Einzelfalles ab (LG Kiel zfs 2007, 106
m. zust. Anm. Hansens; AG Saarbrücken, Urt. v. 19. 5. 2006, 42 C 377/05
[allein zutreffende Auslegung]; AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006,
239; Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II OWi 00467/07, www.burhoff.de; AG
Norderstedt, Beschl. v. 18.10.2005, 72 OWi [87/05] und die im u.a.
Rechtsprechungs-ABC zitierten amtsgerichtlichen Entscheidungen; s.
auch z.B. Jungbauer, DAR 2007, 56) und berücksichtigt deren Gewicht im
Einzelnen. Insoweit lässt sich aber zu der jeweiligen Bewertung der
einzelnen Kriterien keine allgemeine Aussage treffen, da diese in den
Entscheidungen unterschiedlich gewichtet werden. Der Verteidiger hat daher
keine andere Möglichkeit als die vorliegende Rechtsprechung auszuwerten
und auf der gefundenen Grundlage den von ihm als angemessen angesehenen
Gebührenbetrag zu begründen (vgl. z.B. instruktiv AG München AGS
2007, 81).
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Hinweis: |
Entscheidend sind also die konkreten
Umstände, die zur Begründung der Gebührenbemessung dann
vom Verteidiger auch vorgetragen werden sollten. Dabei sind vor allem der
Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der
Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Mandanten von entscheidender Bedeutung (vgl. zu den Kriterien Burhoff RVGreport
2005, 361). |
IV. Arbeitshilfen
1. Allgemeine Checkliste Begründung
Gebührenhöhe
Der Verteidiger muss - entweder gegenüber der
Rechtsschutzversicherung, im Fall der Einstellung bzw. des Freispruchs
gegenüber der Staatskasse oder auch gegenüber seinem Mandanten, seine
Gebührenbemessung begründen. Dazu sollte er sich, damit
er keine der jeweiligen Besonderheit des Verfahrens vergisst, an folgende
allgemeine Checkliste halten (entnommen VRR 2006, 333 und Burhoff, a.a.O.,
Vorbem. 5 Rn. 43 ff.):
-
Besonderheiten des
Verkehrsverstoßes
- durchschnittlicher Verstoß
- erheblicher Verstoß
- geringer Verstoß
- Verstoß mit (hohem?) Sachschaden?
- Verstoß mit Personenschaden
- besondere/außergewöhnliche
Verkehrsordnungswidrigkeit
-
drohende Sanktionen
- Fahrverbot droht
- Punkte im VZR drohen
- Nachschulung droht
- Entziehung der Fahrerlaubnis droht ?
-
Besonderheiten in der Person
des Mandanten
- nicht vorbelastet
- vorbelastet (droht ggf. Entziehung der
Fahrerlaubnis?)
- beruflich (allgemein) auf Fahrerlaubnis
angewiesen
- Berufskraftfahrer
- persönlich auf Fahrerlaubnis angewiesen (z.B.
Schwerbehinderung)
-
Besonderheiten im Verfahren
- mehrere Ordnungswidrigkeiten
- Aktenumfang
- (mehrere) Besprechungen mit Mandanten
- Mandant ist Ausländer
- Ortsbesichtigung
- Sachverständigengutachten zur
Messung
- Auswertung von sonstigen
Sachverständigengutachten
- zahlreiche Zeugen
- widersprechende Zeugenaussagen
- umfangreiche Schriftsätze
- lange Dauer des Verfahrens
- für Terminsgebühr: Dauer der
Hauptverhandlung
- Wiedereinsetzungsanträge
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Dienstaufsichtsbeschwerde
-
sonstige Umstände, die das Verfahren vom
Durchschnittsfall unterscheiden.
2. Rechtsprechungs-ABC
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Hinweis: |
Bei der Anwendung des ABC ist zu berücksichtigen,
dass häufig nicht einer der erwähnten Umstände allein zur
Gewährung der Mittelgebühr geführt hat, sondern i.d.R. von den
Gerichten mehrere Gesichtspunkte zur Begründung der
jeweiligen Gebührenbemessung herangezogen worden sind (vgl. z.B. LG Kiel
zfs 2007, 106). |
· Aktenumfang
zu berücksichtigen: LG Düsseldorf, Beschl. v. 4.
8. 2006, I Qs 83/06 BuK (geringer Aktenumfang reduziert die Höhe der
Grundgebühr); AG München, Urt. v. 26. 1. 2007, 132 C 2248/06
(Aktenumfang nur 16 Seiten);
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Hinweis: |
Bei der Berücksichtigung des Umfangs der
Akten darf gerade im straßenverkehrsrechtlichen im OWi-Verfahren aber
nicht übersehen werden, dass die Akten in diesen Bußgeldverfahren
i.d.R. keinen erheblichen Umfang haben. Ein geringer
Aktenumfang ist daher Durchschnitt. Das gilt vor allem bei Einsichtnahme noch
im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde, in dem die Akten
erfahrungsgemäß dünn sind. |
- Ausländischer Mandant
vgl. dazu AG Altenburg, RVGreport 2006, 182 = AGS 2006,
128.
- Besondere Verkehrsordnungswidrigkeit
rechtfertigt Mittelgebühr: LG Kiel zfs 2007, 106
m. zust. Anm. Hansens für Überschreitung des zulässigen
Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine, vgl. dazu auch AG Viechtach, Beschl. v.
4.4.2007 - 6 II OWi 00467/07 (abschließende Klärung einer
Rechtsfrage durch ein Obergericht).
- Beruflich auf Fahrerlaubnis angewiesen
(Überschreiten der) Mittelgebühr
gerechtfertigt: AG Viechtach, Beschl. v. 27. 4. 2006, 7 II OWi 550/06
(Rotlichtverstoß, mindestens durchschnittliche Angelegenheit, es drohte
dem Betroffenen, der Berufskraftfahrer war, eine Geldbuße von 100,--
mit 3 Punkten im VZR. Der polizeiliche Sachbearbeiter hatte ein
Fahrverbot vorgeschlagen, für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung
wurde ein Fahrverbot angedroht.); AG Viechtach AGS 2007, 83 (Betroffener war
Polizeibeamter); Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II OWi 00467/07 (Betroffener war
Berufskraftfahrer); so auch schon AG Rheinbach AGS 2002, 225 = zfs 2002, 492 =
NZV 2003, 50 m. Anm. N.Schneider;
- Besprechungen mit dem Mandanten, mehrere
Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Altenburg
RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128 (Tätigkeit zwar nicht besonders
schwierig, aber fünf Besprechungstermine mit einem Zeitaufwand von 2
Stunden 40 Minuten und Verständigungsschwierigkeiten mit der
ausländischen Ehefrau des Betroffenen; Voreintragung von 10 Punkten im
VZR; zwei weitere Punkte drohen); AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS
2006, 126 m. Anm. Madert (Geldbuße von (nur) 40 , Vorbelastung im
VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im VZR und 5
Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderungen der
Ermittlungsakte).
- Beweiswürdigung bei widersprechenden
Zeugendarstellungen
Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Köln AnwBl
1982, 267.
- Dauer der Hauptverhandlung
Mittelgebühr gerechtfertigt (vgl. auch
AnwKomm-RVG/N.Schneider, Vor VV Teil 5 Rn. 84): LG Koblenz zfs 2004, 332 (40
Min.); LG Hildesheim zfs 2004, 376 (1 Stunde und 10 Min.); AG
Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05
(26/05) (64 Minuten überdurchschnittlich); s. i.Ü. Burhoff, a.a.O.,
Vorbem. 4 VV Rn. 69 und Vorbem. 5 VV Rn. 32).
Unterdurchschnittlich: LG Karlsruhe, Beschl. v. 19. 4.
2005, 1 Qs 5/05 (10 Min.); AG Andernach, JurBüro 2005, 95 (20 Min); AG
Koblenz AGS 2004, 484 (180 für 30 Minuten angemessen).
- Einarbeitung, besondere
Mittelgebühr gerechtfertigt; das Merkmal
korrespondiert i.d.R. mit nicht alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten,
s. LG Kiel zfs 2007, 106 für Überschreitung des zulässigen
Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine.
- Einlassung fehlt im Einspruch
keine Minderung der Gebühren Nrn. 5100,
5103 VV: AG Rotenburg AGS 2006, 288 m. Anm. Madert); s. aber LG Düsseldorf
JurBüro 2007, 85.
- Einspruchsbegründung fehlt
keine Minderung der Gebühren Nrn. 5100,
5103 VV: AG Rotenburg AGS 2006, 288 m. Anm. Madert; s. aber LG Düsseldorf
JurBüro 2007, 85; AG Düsseldorf, Urt. v. 13. 1. 2006, 51 C
9886/05.
- Eintragung im Gewerbezentralregister droht
Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Düsseldorf
zfs 2004, 86.
- Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG droht
s. Eintragung im Verkehrszentralregister droht,
nachfolgend
- Eintragung im Verkehrszentralregister droht
Mittelgebühr gerechtfertigt: LG Wuppertal zfs
2005, 39 (ein drohender Punkt); vgl. dazu auch AG Altenburg RVGreport 200 6,
182 = AGS 2006, 128 (zwei Punkte); AG Frankenthal RVGreport 2006, 271 = AGS
2005, 292; AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 Jug OWi 291 Js-OWi
40513/05 (26/05) (ein Punkt durchschnittlich); AG Halle, Urt. v. 19. 9. 2006, 2
C 131/06 (11 Punkte); AG Pinneberg AGS 2005, 552; AG Rotenburg AGS 2006, 288;
AG Saarlouis RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 127; AG Viechtach RVGreport 2005,
420 = AGS 2006, 239 (u.a. bei bereits eingetragenen neun Punkte, drei weitere
drohen); Beschl. v. 30. 3. 2006, 7 II OWi 00334/06 (ein Punkt eingetragen, drei
weitere drohen).
Mittelgebühr nicht gerechtfertigt: LG
Regensburg, Beschl. v. 26. 10. 2006, 2 Qs 190/06 (zwar drohen drei Punkte, aber
nur weit durchschnittliche Tätigkeit des Verteidigers); AG
Düsseldorf, Urt. v. 13. 1. 2006, 51 C 9886/05 (nicht bei zwei Punkten ohne
danach drohende Entziehung der Fahrerlaubnis); AG München, Urt. v. 27. 6.
2006, 251 C 9315/06 (noch nicht bei einem Punkt, sondern erst, wenn die
konkrete Gefahr der Entziehung der Fahrerlaubnis droht); AG Viechtach, Beschl.
v. 27. 9. 2005, 7 II OWi 01501/05 (Rotlichtverstoß; nur geringe Bedeutung
für den Betroffenen; drei Punkte drohen, aber keine Entziehung der
Fahrerlaubnis nach dem StVG).
- Fahrverbot droht
(mindestens) Mittelgebühr gerechtfertigt:
OLG Oldenburg AnwBl 1976, 255; LG Stralsund zfs 2006, 407; AG Chemnitz AGS
2005, 431; AG Frankenthal RVGreport 2006, 271 = AGS 2005, 292; AG München
AGS 2005, 430 = RVGreport 2005, 381; Urt. v. 26. 10. 2006, 191 C 33490/05; AG
Saarlouis RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 127; a.A. offenbar LG Kiel, Beschl.
v. 11. 1. 2006, 46 Qs OWi 91/05 (nicht generell, aber bei einem Taxifahrer ist
wegen der größeren Bedeutung der Verhängung eines Fahrverbotes
für ihn, die Mittelgebühr gerechtfertigt): AG Norderstedt, Beschl. v.
18.10.2005, 72 OWi (87/05).
- Geschwindigkeitsüberschreitung
Mittelgebühr gerechtfertigt. AG Rotenburg AGS
2006, 288 m. Anm. Madert (Geldbuße von 50 für eine
(geringere) Geschwindigkeitsüberschreitung, weitere drei Punkte im VZR,
dann insgesamt sechs Punkte).
- Höhe der Geldbuße
Nicht zu verwerten bzw. allenfalls noch
eingeschränkt: AG Pinneberg AGS 2005, 552 (75 ); AG Viechtach
RVGreport 2005, 420 (50 ); s. auch AG Saarbrücken RVGreport 2006,
181 = AGS 2006, 126 m. Anm. Madert (Mittelgebühr bei einer Geldbuße
von (nur) 40 , Vorbelastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines
Punktes im VZR und 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber,
Anforderungen der Ermittlungsakte); AG Viechtach, Beschl. v. 4.4.2007 - 6 II
00467/07; a.A. a.A. LG Deggendorf RVGreport 2006, 341 (entscheidender
Anknüpfungspunkt); s. auch LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05
(bei einer Geldbuße von 15 , Grundgebühr Nr. 4100 VV deutlich
unter der Mittelgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühr aber
grundsätzlich in Höhe der Mittelgebühr); s. schließlich
auch noch LG Kiel zfs 2007, 106, das bei seiner Abwägung die Höhe der
verhältnismäßig geringen Geldbuße von 95 nicht
herangezogen hat.
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Hinweis: |
Nach zutreffender Auffassung des AG Darmstadt ist
ausschließlich ein verkehrsrechtlicher Zusammenhang
herzustellen (AGS 2006, 212 m. Anm. N.Schneider; a.A. LG Göttingen VRR
2006, 239). Deshalb ist z.B. eine Geldbuße von 200 nicht gering.
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- Nachforschungen erforderlich
Mittelgebühr gerechtfertigt: LG Kiel zfs 2006, 106
für Nachforschungen nach Ausnahmegenehmigungen beim Vorwurf der
Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer
Sattelzugmaschine.
- Nachschulung droht
Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Düsseldorf
zfs 1996, 231.
- Schwerbehinderter
erhebliche Bedeutung (AG Stadtroda zfs 1997,
69).
- Schwierige Rechtsmaterie
Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Viechtach
RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 (Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Zustellung).
- Täteridentifizierung/erforderlicher Nachweis
zu berücksichtigen: LG Karlsruhe, Beschl. v. 19.
4. 2005, 1 Qs 5/05; AG Viechtach, Beschl. v. 27. 9. 2005, 7 II OWi 01501/05
(Rotlichtverstoß; nur geringe Bedeutung für den Betroffenen; drei
Punkte drohen, aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG); s. auch
LG Düsseldorf JurBüro 2007, 85, wo u.a. gebührenmindernd darauf
abgestellt wird, dass der Betroffene ersichtlich nicht der Fahrer
war, was m.E. ex post nicht zutreffend ist, da im Verfahren immer noch eine
Verurteilung droht.
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
spielt eine erhebliche Rolle: s. z.B. AG
Düsseldorf, Urt. v. 25. 7. 2006, 116 C 673/05 (Vertretung eines
Sozietätskollegen); AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006,
126, wo der Verteidiger u.a. eine Tachoscheibe selbst ausgewertet hatte; s.
auch Vorbereitung der Hauptverhandlung, umfangreiche.
- Vollstreckung droht
Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Viechtach
RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, s239 m. Anm. Madert.
- Vorbereitung der Hauptverhandlung, umfangreiche
Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Pinneberg AGS
2005, 552; AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 durch
Gespräche mit Sachverständigen oder Mandanten.
- Wartezeiten beim Hauptverhandlungstermin
zu berücksichtigen, so dass bei einer Wartezeit
von 25 Minuten ein Termin von 15 Minuten Dauer nicht deutlich
unterdurchschnittlich ist (AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js
957/05 (378/05), www.burhoff.de).
- Wiedereinsetzungsantrag
Mittelgebühr gerechtfertig: AG Viechtach RVGreport
2005, 420; durchschnittlicher Fall, wenn i.Ü. nur geringe
Geschwindigkeitsüberschreitung und Geldbuße von bloß 30
(AG Viechtach, Beschl. v. 30. 3. 2006, 7 II OWi 00447/06.
- Zustellungsproblematik
Mittelgebühr gerechtfertigt: AG Viechtach
RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239.
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