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aus RVGReport 2007, 161
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Strafverfahren und anschließendes Bußgeldverfahren
sind verschiedene Angelegenheiten
von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
I. Allgemeines
(Verschiedene Angelegenheiten)
Unter Geltung der BRAGO war auch zuletzt noch umstritten (vgl.
wegen der Literatur und Rechtsprechungs-Nachw. AnwKomm-BRAGO/Schneider,
§ 105 Rn. 91 ff.), in welchem Verhältnis zueinander Strafverfahren
und (sich anschließendes) Bußgeldverfahren stehen. Das RVG hat
diesen Streit in § 17 Nr. 10 RVG im Sinne der h.M. zur BRAGO
gelöst und ausdrücklich bestimmt, dass es sich um
verschiedene Angelegenheiten handelt. Das hat zur Folge, dass der
Rechtsanwalt, der den Beschuldigten/Betroffenen sowohl im Strafverfahren als
auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren verteidigt,
neben den im Strafverfahren verdienten Gebühren zusätzlich auch noch
die entsprechenden Gebühren des Bußgeldverfahrens erhält. Eine
Anrechnung findet nicht statt (Burhoff, RVG Straf-
und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 5 VV RVG Rn. 22).
Hinweis: |
Der umgekehrte Fall ist nach wie vor nicht
geregelt (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Er ist aber
schon wegen der nun völlig eigenständigen Gebührenregelung
für die Bußgeldsachen und die Strafsachen ebenso zu
lösen. Zudem wäre auch die Anrechnungsregelung in Nr. 4100
Anm. 2 VV RVG kaum verständlich (s. auch Burhoff, a.a.O. mit
Beispielsfall; AnwKomm-RVG/Schneider, vor Teil 5 VV RVG, Rn. 8).
II. Nur einmaliger Anfall der Grundgebühr
(Ausnahme bei derselben Tat oder Handlung)
Von dem Grundsatz, dass eine Anrechnung der in der jeweils anderen
Angelegenheit nicht stattfindet, macht das RVG eine Ausnahme, wenn Straf- und
OWi-Verfahren wegen derselben Tat oder Handlung geführt werden. Ist
insoweit dann bereits eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden,
entsteht für das OWi-Verfahren nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV
RVG die Gebühr nach Nr. 5100 VV RVG nicht noch einmal (vgl. dazu
Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn. 39). Für den Begriff
derselben Tat oder Handlung gilt der prozessuale
Tatbegriff des § 264 StPO (vgl. dazu Meyer-Goßner,
StPO, 49. Aufl., § 264 Rn. 1 ff. m.w.N.; Göhler, OWiG, 14.
Aufl., vor § 59 Rn. 50 ff.). Entscheidend ist also, dass das OWi-Verfahren
wegen desselben einheitlichen geschichtlichen Vorgangs geführt wird.
(Hier liegt dieselbe Tat vor)
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Beispiel 1:
Der Beschuldigte hat infolge falschen Überholens einen
Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich unerlaubt vom Unfallort
entfernt. Das Verfahren wird zunächst auch wegen des Vorwurfs des
unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB geführt. Die
Ermittlungen ergeben jedoch, dass dem Beschuldigten ein Schuldvorwurf insoweit
nicht gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und
gibt es wegen des Verstoßes gegen die StVO an die Verwaltungsbehörde
ab, die nunmehr noch ein OWi-Verfahren gegen den Betroffenen betreibt.
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Lösung:
Wenn Rechtsanwalt R den Betroffenen/Beschuldigten sowohl im
Strafverfahren als auch im sich anschließenden OWi-Verfahren verteidigt,
erhält er zwar wegen § 17 Nr. 10 RVG für beide Verfahren
Gebühren (vgl. dazu auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn. 22 f.). Da
jedoch bereits im Strafverfahren eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG
entstanden ist, entsteht nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG
für das OWi-Verfahren keine Grundgebühr mehr. Beide Verfahren
haben dieselbe Tat i.S.d. § 264 StPO zum Gegenstand.
(Hier handelt es sich um verschiedene
Angelegenheiten) |
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Beispiel 2:
Der Beschuldigte hat infolge falschen Überholens einen
Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich unerlaubt vom Unfallort
entfernt. Das Verfahren wird jedoch, da dem Beschuldigten ein Schuldvorwurf
insoweit nicht gemacht werden kann, von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Da
im Lauf der Ermittlungen jedoch festgestellt worden ist, dass der Beschuldigte
die Frist zur Anmeldung seines Pkw zur Hauptuntersuchung überschritten hat
(Verstoß gegen § 29 StVZO), wird das Verfahren an die
Verwaltungsbehörde abgegeben. Diese betreibt nunmehr noch ein
OWi-Verfahren gegen den Beschuldigte wegen dieses Verstoßes. |
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Lösung:
Wenn Rechtsanwalt R den Betroffenen/Beschuldigten sowohl im
Strafverfahren als auch im OWi-Verfahren verteidigt, erhält er wegen
§ 17 Nr. 10 RVG für beide Verfahren Gebühren. In diesem Fall
entsteht im OWi-Verfahren auch eine weitere Grundgebühr Nr. 5100 VV
RVG. Es handelt sich bei dem Gegenstand des OWi-Verfahrens nämlich nicht
um dieselbe Tat oder Handlung i.S. des § 264 StPO. Damit
greift die Regelung von Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG nicht. |
III. Entstehen der Befriedungsgebühr
(Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht)
Von Verteidigern ist zu hören, dass es in der Praxis
erhebliche Schwierigkeiten mit den Rechtsschutzversicherungen gibt, die, wenn
die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt und das Verfahren an die
Verwaltungsbehörde abgegeben hat, nicht bereit sind, die sog
Befriedungsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG zu zahlen.
Gegen deren Ansatz wird geltend gemacht, dass das Verfahren nicht
endgültig beendet sei und deshalb diese Gebühr nicht angesetzt werden
könne. Das ist gebührenrechtlich falsch und widerspricht der
Neuregelung in § 17 Nr. 10 RVG. Der Gesetzgeber hat Strafverfahren und
Bußgeldverfahren ausdrücklich als verschiedene Angelegenheiten
geregelt. Wenn aber das Strafverfahren eingestellt wird, dann ist die
gebührenrechtliche Angelegenheit Strafverfahren
endgültig erledigt und es ist - (geringe) Mitwirkung des
Verteidigers unterstellt - die Gebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr.
4141 VV RVG entstanden. Im Strafverfahren findet eine Hauptverhandlung nicht
statt. Das reicht aus für das Entstehen der Gebühr (so auch AG
Regensburg AGS 2006, 125 = StraFo 2006, 88; AG Köln AGS 2006, 234; AG
Hannover RVGreport 2006, 230 = AGS 2006, 235; AG Bad Kreuznach, Urt. v. 5. 5.
2006 - 2 C 1747/05; AG Nürnberg zfs 2006, 345 [noch für § 84
Abs. 2 BRAGO]; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., Nr. 5115
VV RVG Rn. 5; a.A. ohne nähere Begründung AG München
RVGprofessionell 2006, 203). Die gegenteilige Auffassung der
Rechtsschutzversicherungen führt zudem zu einem systemwidrigen Ergebnis.
Wird nämlich später das Bußgeldverfahren (auch) eingestellt,
dann müsste das, da nun ja auch das Strafverfahren endgültig erledigt
wäre, zumindest dann zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG
führen. Das kann aber, da diese Angelegenheit erledigt ist und nur noch
die Gebührenangelegenheit Bußgeldverfahren andauert, die
nach Teil 5 VV RVG abgerechnet wird, nicht der Fall sein.
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Beispiel 3:
Der Beschuldigte B hat infolge falschen Überholens
einen Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich vom Unfallort
entfernt. Das Verfahren wird zunächst auch wegen des Vorwurfs des
unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB geführt. Die
Ermittlungen ergeben jedoch, dass dem Beschuldigten ein Schuldvorwurf insoweit
nicht gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und
gibt es wegen des Verstoßes gegen § 5 StVO an die
Verwaltungsbehörde ab. B ist von Anfang an von Rechtsanwalt R vertreten
worden. Die Verwaltungsbehörde setzt gegen den Betroffenen im
OWi-Verfahren eine Geldbuße von 100 fest. Rechtsanwalt R legt
Einspruch ein, das Verfahren wird dem AG vorgelegt. Dort findet eine
Hauptverhandlung statt. B wird verurteilt. Er lässt das Urteil
rechtskräftig werden.
RA R erstellt folgende Kostenberechnungen, wobei für
die Wahlverteidigergebühren von der Mittelgebühr ausgegangen
wird: |
| I. Tätigkeit im
Strafverfahren: |
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
| 1. Grundgebühr, Nr. 4100
VV RVG |
165,00 |
132,00 |
| 2. Verfahrensgebühr, Nr.
4104 VV RVG |
140,00 |
112,00 |
| 3. Befriedigungsgebühr,
Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG i.V.m. Nr. 4104 VV RVG |
140,00 |
112,00 |
| 4. Postentgeltpauschale, Nr.
7002 VV RVG |
20,00 |
20,00 |
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| II. Tätigkeit im
Bußgeldverfahren: |
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| 1. Verfahrensgebühr
(Verfahren vor der Verwaltungsbehörde), Nr. 5103 VV RVG |
135,00 |
108,00 |
| 2. Postentgeltpauschale, Nr.
7002 VV RVG |
20,00 |
20,00 |
| 3. Verfahrensgebühr
(Gerichtliches Verfahren), Nr. 5109 VV RVG |
135,00 |
108,00 |
| 4. Terminsgebühr
(Gerichtliches Verfahren), Nr. 5110 VV RVG |
215,00 |
172,00 |
| 5. Postentgeltpauschale, Nr.
7002 VV RVG |
+20,00 + |
+20,00 |
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| Summe netto: |
990,00 |
804,00 |
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Hinweis:
Wird das Bußgeldverfahren dann nach Abgabe an die
Verwaltungsbehörde auch eingestellt, entsteht auch die
Befriedungsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG
(Burhoff, a.a.O., Nr. 5115 VV RVG Rn. 6 f.). |
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