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aus RVGReport 2007, 161

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Strafverfahren und anschließendes Bußgeldverfahren sind verschiedene Angelegenheiten

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

I. Allgemeines

(Verschiedene Angelegenheiten)

Unter Geltung der BRAGO war auch zuletzt noch umstritten (vgl. wegen der Literatur und Rechtsprechungs-Nachw. AnwKomm-BRAGO/Schneider, § 105 Rn. 91 ff.), in welchem Verhältnis zueinander Strafverfahren und (sich anschließendes) Bußgeldverfahren stehen. Das RVG hat diesen Streit in § 17 Nr. 10 RVG im Sinne der h.M. zur BRAGO gelöst und ausdrücklich bestimmt, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Das hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der den Beschuldigten/Betroffenen sowohl im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren verteidigt, neben den im Strafverfahren verdienten Gebühren zusätzlich auch noch die entsprechenden Gebühren des Bußgeldverfahrens erhält. Eine Anrechnung findet nicht statt (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 5 VV RVG Rn. 22).

Hinweis:

Der umgekehrte Fall ist nach wie vor nicht geregelt (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Er ist aber schon wegen der nun völlig eigenständigen Gebührenregelung für die Bußgeldsachen und die Strafsachen ebenso zu lösen. Zudem wäre auch die Anrechnungsregelung in Nr. 4100 Anm. 2 VV RVG kaum verständlich (s. auch Burhoff, a.a.O. mit Beispielsfall; AnwKomm-RVG/Schneider, vor Teil 5 VV RVG, Rn. 8).

II. Nur einmaliger Anfall der Grundgebühr

(Ausnahme bei derselben Tat oder Handlung)

Von dem Grundsatz, dass eine Anrechnung der in der jeweils anderen Angelegenheit nicht stattfindet, macht das RVG eine Ausnahme, wenn Straf- und OWi-Verfahren wegen derselben Tat oder Handlung geführt werden. Ist insoweit dann bereits eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden, entsteht für das OWi-Verfahren nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG die Gebühr nach Nr. 5100 VV RVG nicht noch einmal (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn. 39). Für den Begriffderselben Tat oder Handlung“ gilt der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 264 Rn. 1 ff. m.w.N.; Göhler, OWiG, 14. Aufl., vor § 59 Rn. 50 ff.). Entscheidend ist also, dass das OWi-Verfahren wegen desselben einheitlichen geschichtlichen Vorgangs geführt wird.

(Hier liegt dieselbe Tat vor)

Beispiel 1:

Der Beschuldigte hat infolge falschen Überholens einen Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Das Verfahren wird zunächst auch wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB geführt. Die Ermittlungen ergeben jedoch, dass dem Beschuldigten ein Schuldvorwurf insoweit nicht gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und gibt es wegen des Verstoßes gegen die StVO an die Verwaltungsbehörde ab, die nunmehr noch ein OWi-Verfahren gegen den Betroffenen betreibt.

Lösung:

Wenn Rechtsanwalt R den Betroffenen/Beschuldigten sowohl im Strafverfahren als auch im sich anschließenden OWi-Verfahren verteidigt, erhält er zwar wegen § 17 Nr. 10 RVG für beide Verfahren Gebühren (vgl. dazu auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn. 22 f.). Da jedoch bereits im Strafverfahren eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden ist, entsteht nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG für das OWi-Verfahren keine Grundgebühr mehr. Beide Verfahren haben „dieselbe Tat“ i.S.d. § 264 StPO zum Gegenstand.

(Hier handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten)


Beispiel 2:

Der Beschuldigte hat infolge falschen Überholens einen Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Das Verfahren wird jedoch, da dem Beschuldigten ein Schuldvorwurf insoweit nicht gemacht werden kann, von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Da im Lauf der Ermittlungen jedoch festgestellt worden ist, dass der Beschuldigte die Frist zur Anmeldung seines Pkw zur Hauptuntersuchung überschritten hat (Verstoß gegen § 29 StVZO), wird das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Diese betreibt nunmehr noch ein OWi-Verfahren gegen den Beschuldigte wegen dieses Verstoßes.

Lösung:

Wenn Rechtsanwalt R den Betroffenen/Beschuldigten sowohl im Strafverfahren als auch im OWi-Verfahren verteidigt, erhält er wegen § 17 Nr. 10 RVG für beide Verfahren Gebühren. In diesem Fall entsteht im OWi-Verfahren auch eine weitere Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG. Es handelt sich bei dem Gegenstand des OWi-Verfahrens nämlich nicht um „dieselbe Tat oder Handlung“ i.S. des § 264 StPO. Damit greift die Regelung von Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG nicht.

III. Entstehen der Befriedungsgebühr

(Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht)

Von Verteidigern ist zu hören, dass es in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit den Rechtsschutzversicherungen gibt, die, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben hat, nicht bereit sind, die sog Befriedungsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG zu zahlen. Gegen deren Ansatz wird geltend gemacht, dass das Verfahren nicht endgültig beendet sei und deshalb diese Gebühr nicht angesetzt werden könne. Das ist gebührenrechtlich falsch und widerspricht der Neuregelung in § 17 Nr. 10 RVG. Der Gesetzgeber hat Strafverfahren und Bußgeldverfahren ausdrücklich als verschiedene Angelegenheiten geregelt. Wenn aber das Strafverfahren eingestellt wird, dann ist die gebührenrechtliche Angelegenheit „Strafverfahrenendgültig erledigt und es ist - (geringe) Mitwirkung des Verteidigers unterstellt - die Gebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG entstanden. Im Strafverfahren findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Das reicht aus für das Entstehen der Gebühr (so auch AG Regensburg AGS 2006, 125 = StraFo 2006, 88; AG Köln AGS 2006, 234; AG Hannover RVGreport 2006, 230 = AGS 2006, 235; AG Bad Kreuznach, Urt. v. 5. 5. 2006 - 2 C 1747/05; AG Nürnberg zfs 2006, 345 [noch für § 84 Abs. 2 BRAGO]; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., Nr. 5115 VV RVG Rn. 5; a.A. ohne nähere Begründung AG München RVGprofessionell 2006, 203). Die gegenteilige Auffassung der Rechtsschutzversicherungen führt zudem zu einem systemwidrigen Ergebnis. Wird nämlich später das Bußgeldverfahren (auch) eingestellt, dann müsste das, da nun ja auch das Strafverfahren endgültig erledigt wäre, zumindest dann zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG führen. Das kann aber, da diese Angelegenheit erledigt ist und nur noch die Gebührenangelegenheit „Bußgeldverfahren“ andauert, die nach Teil 5 VV RVG abgerechnet wird, nicht der Fall sein.

Beispiel 3:

Der Beschuldigte B hat infolge falschen Überholens einen Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich vom Unfallort entfernt. Das Verfahren wird zunächst auch wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB geführt. Die Ermittlungen ergeben jedoch, dass dem Beschuldigten ein Schuldvorwurf insoweit nicht gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und gibt es wegen des Verstoßes gegen § 5 StVO an die Verwaltungsbehörde ab. B ist von Anfang an von Rechtsanwalt R vertreten worden. Die Verwaltungsbehörde setzt gegen den Betroffenen im OWi-Verfahren eine Geldbuße von 100 € fest. Rechtsanwalt R legt Einspruch ein, das Verfahren wird dem AG vorgelegt. Dort findet eine Hauptverhandlung statt. B wird verurteilt. Er lässt das Urteil rechtskräftig werden.

RA R erstellt folgende Kostenberechnungen, wobei für die Wahlverteidigergebühren von der Mittelgebühr ausgegangen wird:

I. Tätigkeit im Strafverfahren: Wahlanwalt Pflichtverteidiger
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 165,00 € 132,00 €
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG 140,00 € 112,00 €
3. Befriedigungsgebühr, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG i.V.m. Nr. 4104 VV RVG 140,00 € 112,00 €
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 20,00 €
 
II. Tätigkeit im Bußgeldverfahren:
1. Verfahrensgebühr (Verfahren vor der Verwaltungsbehörde), Nr. 5103 VV RVG 135,00 € 108,00 €
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 20,00 €
3. Verfahrensgebühr (Gerichtliches Verfahren), Nr. 5109 VV RVG 135,00 € 108,00 €
4. Terminsgebühr (Gerichtliches Verfahren), Nr. 5110 VV RVG 215,00 € 172,00 €
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG +20,00 € + +20,00 €
 
Summe netto: 990,00 € 804,00 €
Hinweis:

Wird das Bußgeldverfahren dann nach Abgabe an die Verwaltungsbehörde auch eingestellt, entsteht auch die Befriedungsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG (Burhoff, a.a.O., Nr. 5115 VV RVG Rn. 6 f.).


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