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aus RVGreport 2004, 53
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport " auf meiner
Homepage einstellen zu dürfen.)
Die neue Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG-E
von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster/Hamm
I. Allgemeines
Die neue Gebührenstruktur des RVG-Entwurfs ist für das
Strafverfahren stärker als die BRAGO an den Gang des Verfahrens angepasst
worden. Das soll nach Auffassung des Gesetzgebers in Zukunft eine bessere, vor
allem aufwandsgerechtere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit im
Strafverfahren ermöglichen. Folge dieser geänderten
Gebührenstruktur ist, dass das RVG künftig für das
Strafverfahren eine Reihe neuer Gebührentatbestände
enthält, die bisher in der BRAGO nicht enthalten waren. Eine dieser
Vorschriften ist bei den in Teil 4 des VV geregelten Gebühren des
Verteidigers die in Nr. 4100 VV RVG-E enthaltene "Grundgebühr". Sie
gehört damit zu den in dem Unterabschnitt 1 neu geregelten "Allgemeinen
Gebühren".
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Hinweis
Die Grundgebühr kann nicht etwa nur im
Ermittlungsverfahren entstehen. Die Stellung bei den in Unterabschnitt 1
aufgeführten "Allgemeinen Gebühren" zeigt vielmehr, dass sie ggf.
auch in späteren Verfahrensabschnitten
entstehen kann. Das wird zudem durch Nr. 4100 Abs.1 VV RVG ausdrücklich
noch einmal klar gestellt. |
II. Abgeltungsbereich
1. Allgemeines
Die Grundgebühr steht nach VV RVG Nr. 4100 dem Rechtsanwalt
(zum persönlichen Abgeltungsbereich s. unten II.6) für die
erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit ihr soll der
Arbeitsaufwand abgegolten werden, der einmalig mit der Übernahme des
Mandats entsteht (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 281). Nach Nr. 4100 Abs. 1 VV
RVG entsteht die Grundgebühr im Verfahren für den Rechtsanwalt
nur einmal. Das Entstehen ist jedoch unabhängig davon, wann
die Einarbeitung erfolgt.
Beispiel 1:
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Dem Beschuldigten wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er
verteidigt sich beim AG zunächst selbst. Seinen (späteren)
Verteidiger RAt R 1 sucht er erst auf, nachdem er vom AG verurteilt worden ist,
um mit ihm die Erfolgsaussichten einer Berufung zu besprechen.
RA 1 erhält, obwohl er erst im Berufungsverfahren
erstmals mit der Sache befasst ist, eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG
i.H.v. 30,- bis 300,- ( Mittelgebühr 165,-). |
Beispiel 2:
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Entsprechendes gilt, wenn später noch RA R 2 mit der
Einlegung und Begründung der Revision gegen das landgerichtliche Urteil
beauftragt wird. Auch er erhält, obwohl er erst im Revisionsverfahren
mandatiert wird, eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG . |
Beispiel 3:
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Dem Beschuldigten wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er
sucht sofort einen RA R und beauftragt ihn mit seiner Verteidigung. RA R
führt später auch das Berufungs- und das Revisionsverfahren.
RA R erhält nur einmal eine Grundgebühr nach
Nr. 4100 VV RVG , obwohl er für den Beschuldigten in mehreren
Verfahrensabschnitten tätig geworden ist. |
2. Voraussetzungen für das Entstehen der
Gebühr
Aus der Stellung der Gebühr in Teil 4 Abschnitt 1 des VV, in
dem die Verteidigergebühren geregelt sind, ergibt sich eindeutig, dass
Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr die
"Übernahme" des Mandats ist (so auch die Gesetzesbegründung in
vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 281). "Übernahme des Mandats" meint beim
Wahlverteidiger den Abschluss eines Vergütungsvertrages. Beim bestellten
oder beim sonst beigeordneten Rechtsanwalt wird der Vertragsabschluss durch die
Beiordnung durch das Gericht, z.B. als Pflichtverteidiger nach § 140 StPO,
oder die sonstige Beiordnung ersetzt.
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Hinweis
Kommt es nicht zum Vertragsschluss/zur Mandatsübernahme
bzw. wird der Rechtsanwalt nicht beigeordnet/bestellt, erhält der
Rechtsanwalt keine Gebühren nach Teil 4 VV. Damit entsteht dann auch keine
Grundgebühr. Der Rechtsanwalt erhält dann aber ggf. eine
Beratungsgebühr nach Nr. 2101 VV RVG i.H.v. 10,- bis 260,- (
Mittelgebühr 135,-). |
3. Katalog der erfassten Tätigkeiten
Mit der Grundgebühr soll nach Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG die
erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten werden. Nach der
Gesetzesbegründung ist damit der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit
der Übernahme des Mandats entsteht. Das ist einmal das erste
Gespräch mit dem Mandanten (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 281 zu Nr.
4100). Von der Gebühr abgegolten wird nach dem eindeutigen Wortlaut der
Regelung aber nur das erste Gespräch des
Rechtsanwalts mit seinem Mandanten, in dem er im Zweifel nur pauschal und
überschlägig beraten wird. Weitere sich anschließende
Gespräche, die dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen,
werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der für den sich
anschließenden Verfahrensabschnitt entstehenden Verfahrensgebühr
abgegolten (vgl. zur ähnlichen Abgrenzung bei einer "Erstberatung" nach
§ 20 BRAGO in Familiensachen AG Augsburg AGS 1999, 132 m. Anm.
Madert).
Abgegolten wird von der Gebühr auch die Beschaffung
der erforderlichen Informationen (BT-Dr. 15/1971, S. 281 zu Nr. 4100).
Auch hier kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur die erste
Informationsbeschaffung gemeint sein. Unter Informationsbeschaffung sind alle
Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen, die darauf gerichtet sind, ihm
- über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus - Informationen zu dem
an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen. Das ist insbesondere eine erste
Akteneinsicht nach § 147 StPO. Weitere, im Verlauf sich
anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte Akteneinsichten
werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von den jeweiligen
Verfahrensgebühr abgegolten.
Darüber hinaus werden sämtliche
übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit
der Übernahme des Mandats anfallen von der Grundgebühr erfasst. Das
können sein Telefonate mit Familienangehörigen des Mandanten oder der
Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, um nach dem Stand der Ermittlungen zu
fragen. Im gerichtlichen Verfahren kann das sein ein Anruf oder eine Anfrage
beim Gericht, um sich dort nach dem Sachstand zu erkundigen.
4. Begriff des "Rechtsfalls"
Der Begriff des "Rechtsfall" in Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG ist neu.
Die BRAGO kannte den Begriff bisher nicht. Damit sollte jedoch neben dem
Begriff der "Angelegenheit" in § 15 und dem der "Tat" oder "Handlung" in
Nr. 4100 Abs. 2 VV RVG keine neue Begrifflichkeit geschaffen werden.
Entscheidend für die Eingrenzung des Begriffs ist der strafrechtliche
Vorwurf, der dem Auftraggeber gemacht und wie er von den
Strafverfolgungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird.
Deshalb kann ein Rechtsfall verschiedene (Tat)Vorwürfe zum Gegenstand
haben.
Beispiel 4:
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Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen Pkw
entwendet und mit diesem anschließend alkoholisiert weggefahren zu sein.
Wegen dieser beiden Vorwürfe ist gegen den Beschuldigten ein
Ermittlungsverfahren betrieben.
Es handelt sich um einen einzigen Rechtsfall i.S. der
Nr. 4100 VV RVG , so dass nur eine Grundgebühr entsteht, wenn der
Beschuldigte einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt.
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Beispiel 5:
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Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen Pkw
entwendet zu haben. Außerdem soll er später mit diesem alkoholisiert
gefahren sein. Wegen dieser beiden Vorwürfe sind gegen den Beschuldigten
zwei Ermittlungsverfahren anhängig.
Es handelt sich um zwei Rechtsfälle i.S.d. Nr. 4100 VV
RVG , so dass auch zwei Grundgebühren entstehen, wenn der Beschuldigte
einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt. |
Beispiel 6:
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Ausgangslage wie im Beispiel 5: Die Polizei gibt die
Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft ab, die sie zu einem Verfahren
verbindet. Erst danach sucht der Beschuldigte einen Rechtsanwalt auf.
Es handelt sich hier wieder nur um einen Rechtsfall
i.S.d. Nr. 4100 VV RVG , so dass auch nur eine Grundgebühr entsteht
. |
Als Faustregel wird man festhalten können:
Jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene
Ermittlungsverfahren ist ein Rechtsfall, solange die Verfahren nicht
miteinander verbunden sind.
5. Grundgebühr bei Verbindung und Trennung von
Verfahren
a) Verbindung
Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, erhält
der Rechtsanwalt nach den allgemeinen Regeln bis zur Verbindung für jedes
Verfahren gesonderte Gebühren, da jedes Verfahren eine eigene
Angelegenheit i.S. des § 15 RVG darstellt. Die Verbindung hat keinen
Einfluss auf bis dahin entstandene Gebühren.
Beispiel 7:
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Dem Beschuldigten wird in einem Verfahren ein Diebstahl
und in einem weiteren Verfahren eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt. Er
beauftragt RA R mit seiner Verteidigung. Vom AG werden die Verfahren
später zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
RA R erhält in den Ausgangsverfahren jeweils eine
Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG . Die spätere Verbindung hat auf
darauf keinen Einfluss. In dem neu entstandenen verbundenen Verfahren
erhält er aber nicht noch eine weitere dritte Grundgebühr. Denn
insoweit erbringt er keine "erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall" i.S.d.
Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG . Der dem verbundenen Verfahren zugrundeliegende
Rechtsfall setzt sich nämlich aus den Rechtsfällen der
Ursprungsverfahren zusammen. In diese hat sich RA R aber bereits eingearbeitet,
was durch jeweils eine Gebühr nach Nr. 4100 VV RVG abgegolten wird.
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b) Trennung
Wird ein Verfahren in mehrere selbständige Verfahren
getrennt, so liegen ab dann verschiedene Angelegenheiten i.S. des §
15 RVG vor. Das hat grds. Zur Folge, dass der Rechtsanwalt in jedem Verfahren
eigenständige Gebühren erhält. Allerdings gilt das im Zweifel
nicht auch für die Grundgebühr.
Beispiel 8:
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Dem Beschuldigten wird in einem Verfahren ein Diebstahl
und eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt. Er beauftragt RA R mit seiner
Verteidigung. Vom AG wird später das Verfahren wegen der Trunkenheitsfahrt
abgetrennt.
RA R erhält für das Ausgangsverfahren eine
Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG . Nach Trennung des Verfahrens
erhält er für das abgetrennte Verfahren nicht noch eine weitere
Grundgebühr, da er sich in den diesem Verfahren nicht erstmalig in den
"Rechtsfall" Betrug einarbeiten muss. Die Einarbeitung ist bereits in dem
Verfahren, dass beide Vorwürfe zum Gegenstand hatte, erfolgt..
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6. Persönlicher Geltungsbereich
Die Grundgebühr steht sowohl dem Wahlanwalt als auch
dem Pflichtverteidiger zu sowie auch dem sonstigen Vertreter oder
Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu (Vorbem. 4 Abs. 1). Die
Grundgebühr steht dem Rechtsanwalt allerdings nur zu, wenn er in
einer dieser Funktionen tätig wird. Das ergibt sich eindeutig aus der
Stellung in Abschnitt 1, der die "Gebühren des Verteidigers" regelt.
Überträgt der Verteidiger also einem anderen Rechtsanwalt die
Vertretung des Angeklagten, z.B. in der Hauptverhandlung, steht diesem keine
Grundgebühr zu. Er erhält dann für diese Einzeltätigkeit
vielmehr nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG . Der
Verteidiger erhält hingegen (s)eine Grundgebühr. Etwas anderes gilt,
wenn der Rechtsanwalt, dem die Vertretung in der Hauptverhandlung
übertragen wird, auch - unter Beachtung von § 137 StPO - zum
Verteidiger bestellt wird.
III. Gebührenhöhe
Für den Wahlanwalt ist eine
Betragsrahmengebühr in Höhe von 30 bis 300 vorgesehen.
Der Betragsrahmen ist unabhängig von der Ordnung des Gerichts, bei dem der
"Rechtsfall", in den sich der Rechtsanwalt einarbeitet, später ggf.
anhängig wird bzw. bei dem er bereits anhängig ist. Eine dem §
84 Abs. 3 BRAGO vergleichbare Regelung war also entbehrlich. Das führt -
anders als bei der Bestimmung des Gebührenrahmens bei einer Gebühr
nach § 84 Abs. 1 BRAGO - zu einer recht einfachen Handhabung der
Gebühr.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr sind über
§ 14 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu
berücksichtigen (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 281 zu VV RVG Nr. 4100). Die
Höhe der Gebühr wird vor allem abhängig sein von den vom
Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer
des ersten Gesprächs, das er mit dem Mandanten geführt hat.
Insofern wird der Umfang der Vorwürfe, die dem Mandanten gemacht werden,
ebenso von Belang sein wie die Schwierigkeit der Sache. Beides hat im Zweifel
Einfluss auf die Dauer des Gesprächs.
Erhebliche Bedeutung hat auch der Umfang der Akten,
in die der Rechtsanwalt erste Einsicht genommen hat. Darauf wird in der
Gesetzesbegründung ausdrücklich abgestellt (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971,
S. 281). Desto umfangreicher die Akten sind, desto höher wird die
Grundgebühr ausfallen müssen. Reicht der Betragsrahmen wegen des
erheblichen Umfangs der Akten nicht mehr aus, um die Akteneinsicht - und die
übrigen Tätigkeiten in diesem Verfahrenabschnitt (!) - angemessen zu
entlohnen, muss der Wahlanwalt Feststellung einer Pauschgebühr nach
§ 42 RVG beantragen. Anhaltspunkt, wann dies der Fall sein kann, gibt die
Rspr. der OLG zur Bedeutung des Aktenumfangs im Rahmen des § 99 BRAGO
.
Die Frage der Ordnung des Gerichts spielt bei der
Bemessung der konkreten Gebühr keine Rolle. Der von der Grundgebühr
honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist nämlich unabhängig
von der (späteren) Gerichtszuständigkeit (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971,
a.a.O.).
Der Pflichtverteidiger erhält einen Festbetrag
in Höhe von 132 . Reicht der nicht aus, um den erbrachten
Arbeitsaufwand zumutbar zu honorieren, kann er ggf. einen auf diesen
Verfahrensabschnitt beschränkten Pauschvergütungsantrag nach §
51 RVG stellen.
IV. Anrechnung anderer Gebühren
Ist wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der
erstmaligen Einarbeitung im Strafverfahren gewesen ist, bereits ein
OWi-Verfahren geführt worden und ist insoweit bereits eine
Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG entstanden, wird diese nach Nr.
4100 Abs. 2 VV RVG auf die Gebühr nach Nr. 4100 VV RVG angerechnet.
Beispiel 9:
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Der Beschuldigte hat infolge falschen Überholens
einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer
verletzt worden ist. Da dies zunächst nicht bekannt war, wird
zunächst nur ein OWi-Verfahren geführt. Nach Bekannt werden der
Körperverletzung wird das Verfahren gem. § 41 OWiG an die
Staatsanwaltschaft abgegeben.
Auf eine in diesem entstandene Grundgebühr nach Nr.
4100 VV RVG wird die Grundgebühr des OWi-Verfahrens nach Nr. 5100 VV RVG
angerechnet. |
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