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Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren

von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster

Immer mehr Strafverfahren werden und müssen in den Zeiten knapper Kassen im summarischen Strafbefehlverfahren erledigt werden (vgl. dazu auch Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, vor § 407 Rn. 1). Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) nimmt daher in der Praxis erheblich an Bedeutung zu. Im RVG sind für das Strafbefehlsverfahren allerdings keine eigenen Gebührentatbestände vorgesehen. Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Teil 4 VV RVG. Seit Inkrafttreten des RVG sind hierzu einige Zweifelsfragen aufgetreten, die es erforderlich erscheinen lassen, die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren einmal zusammenhängend darzustellen.

I. Allgemeines zur anwaltlichen Vergütung im Strafbefehlsverfahren

1. Regelmäßig entstehende Gebühren

(Es können die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen)

Auch im Strafbefehlsverfahren verdient der RA für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall zunächst eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (allgemein zur Grundgebühr Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4100 VV RVG Rn. 1 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 53). Ebenso wie das allgemeine Strafverfahren kennt auch das Strafbefehlsverfahren das vorbereitende Verfahren, in dem der RA ein Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient. Das vorbereitende Verfahren endet nach der Anm. zu Nr. 4104 VV RVG mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht. Damit beginnt das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges, in dem Verfahrens- und Terminsgebühr (Nr. 4106 ff. VV RVG) anfallen können. Insoweit gelten keine Besonderheiten. Auch hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Regeln (Nrn. 4124 ff. VV RVG). Entsprechendes gilt für die zusätzlichen Gebühren des Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG.

2. Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG

(Bei Rücknahme des Einspruchs kann die zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG entstehen)

Nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG erhält der RA eine zusätzliche Gebühr, wenn er den Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknimmt. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist, dass der RA den Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren insgesamt erledigt ist. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zur Teileinstellung entsprechend (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 25; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., 2008, Nr. 4141 Rn. 18). Auch hinsichtlich der Mitwirkung des RA gelten die allgemeinen Regeln. Diese muss nicht umfangreich sein (vgl. Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 6 ff., m.w.N.).

(Es kommt auch den Rücknahmezeitpunk ant)

Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist fristgebunden, wenn bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist. Dann muss der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen werden. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht, nicht deren Abgabe (zur Fristberechnung AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 60 ff.; N.Schneider DAR 2007, 671).

(Eine Wiedereinsetzung kommt bei Fristversäumung nicht in Betracht)

Hinweis:

Ist die Frist zur Rücknahme versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Bei der Frist handelt es sich nicht um eine Notfrist, sondern um einen Zeitraum, auf den die §§ 46 StPO, 186 ff. BGB nicht anwendbar sind (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 29; N.Schneider DAR 2007, 671ff.; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2008, Nr. 4141 VV RVG Rn. 6 [Wiedereinsetzung].

3. Verfahrensgebühr bei Einziehung

Auch die Gebühr Nr. 4142 VV RVG kann entstehen. Nach § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO kann nämlich auch im Strafbefehl(sverfahren) z.B. die Einziehung angeordnet werden.

II. Beispiele

Hinweis:

Nachfolgend soll die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren anhand von Beispielsfällen dargestellt werden. Dabei wird bei den Wahlanwaltsgebühren jeweils von der sog. Mittelgebühr (§ 14 RVG) ausgegangen. Außerdem werden nach der insoweit zutreffenden h.M. in der Literatur vorbereitendes und gerichtliches Verfahren als verschiedene Angelegenheiten angesehen (vgl. dazu Burhoff, RVG, ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 17 ff. m.w.N. aus der Rspr. auch zur a.A.).

1. Vorbereitendes Verfahren

(allgemeiner Fall)

Beispiel 1

Dem B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Last gelegt. Er beauftragt am Tag nach dem Vorfall RA R. Dieser nimmt Akteneinsicht und gibt für den B eine Stellungnahme ab. Es ergeht gegen den B ein Strafbefehl. Gegen diesen legt R Einspruch ein. Es findet dann beim AG eine eintägige Hauptverhandlung statt, in der der B zu einer Geldstrafe verurteilt wird. B lässt das Urteil rechtkräftig werden.

Lösung:

Der Fall zeigt keine Besonderheiten. Entstanden sind für die anwaltliche Tätigkeit des R die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG, die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

I. Vorbereitendes Verfahren

Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165,00 €

Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140,00 €

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

II. Gerichtliches Verfahren

Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

140,00 €

Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG

230,00 €

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Summe

715,00 €

(Nur Beratung)

Beispiel 2

B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Last gelegt. Gegen ihn ergeht ein Strafbefehl. B sucht RA R auf und lässt sich von ihm über den weiteren Verfahrensgang beraten. Dann legt B selbst Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

(Nur Beratung)

Hinweis:

Voraussetzung für die Abrechnung nach Teil 4 VV RVG ist auch im Strafbefehlsverfahren, dass dem R ein Verteidigungsauftrag erteilt worden ist. Nur dann ist der R „Verteidiger“ i.S. der Vorbem. 4 VV RVG und kann nach Teil 4 VV RVG abrechnen. Hat der RA keinen Verteidigungsauftrag erhalten, sondern nur einen Beratungsauftrag, erfolgt die Abrechnung nach § 34 RVG (vgl. dazu Burhoff, RVG, ABC-Teil: Beratung/Gutachten, Allgemeines (§ 34 ), S. 70 ff., und ABC-Teil: Beratungs[gebühr] [§ 34], Rn. 6 ff.).

Lösung:

Demgemäß erhält RA R im Fall 2, da er nicht als Verteidiger beauftragt worden ist, lediglich eine auf der Grundlage des § 34 RVG berechnete Beratungsgebühr.

(Einzeltätigkeit)

Beispiel 3

Dem B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Last gelegt. Gegen ihn ergeht ein Strafbefehl. B, der sich im Ausland aufhält, beauftragt RA R nur damit, für ihn den Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

Lösung

Der RA kann im Strafbefehlsverfahren auch im Rahmen einer sog. Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG tätig werden. Das ist nach der Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV RVG immer dann der Fall, wenn ihm nicht sonst „die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist“ (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Vorbemerkung 4.3 VV RVG Rn. 6 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.3. Rn. 3 ff.). Im Fall ist RA R lediglich mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl beauftragt worden. Dafür entsteht eine Gebühr Nr. 4302 Ziff. 1 - Einlegung eines Rechtsmittels - (s. auch Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4302 VV RVG Rn. 7).

1 Verfahrensgebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG

135,00 €

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Summe

155,00 €

Hinweis:

Erhält der RA später auch den Auftrag, den Einspruch zu begründen, entsteht noch gesondert eine Gebühr Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG. Anders als Nr. 4300, 4301 VV RVG enthält die Nr. 4301 VV RVG insoweit keine besondere Regelung (Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4302 VV RVG Rn. 6; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 3. Aufl., VV Vorb. 4.3 Rn. 23 und VV 4302 Rn. 5; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 4302 VV Rn. 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4302 Rn. 4).

2. Gerichtliches Verfahren

(Der Einspruch gehört bereits zum gerichtlichen Verfahren)

Beispiel 4

Dem B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Last gelegt. Er beauftragt den B als Verteidiger. Dieser nimmt im vorbereitenden Verfahren Akteneinsicht und gibt für den B eine Stellungnahme ab. Es ergeht gegen den B ein Strafbefehl. R legt Einspruch ein. Danach zerstreitet er sich mit B, der ihm das Mandat entzieht.

Lösung:

Entstanden sind für die anwaltliche Tätigkeit des R bis zur Entziehung des Mandats die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG. Entstanden ist außerdem auch schon die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG. Das vorbereitende Verfahren endet nach der Anm. zu Nr. 4104 VV RVG mit dem Eingang des Antrags aus Erlass des Strafbefehls. Die Einlegung des Einspruchs gehört daher bereits zum gerichtlichen Verfahren und löst die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG aus (Burhoff, RVG, Nr. 4104 VV RVG Rn. 9).

Hinweis:

Etwas anderes folgt nicht aus § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG. Die Anm. zu Nr. 4104 VV RVG stellt insoweit eine Sonderregelung dar (Burhoff, RVG, a.a.O.).

 

I. Vorbereitendes Verfahren

Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165,00 €

Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140,00 €

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

II. Gerichtliches Verfahren

Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

140,00 €

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Summe

485,00 €

(Beratung über Einspruch)

Beispiel 5

Wie Beispiel 4, nur sucht B den R nach Zustellung des Strafbefehls auf. R berät B über den Einspruch und seine Chancen. B entschließt sich dann, keinen Einspruch einzulegen.

Lösung:

Auch in diesem Fall ist bereits die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG entstanden. Diese entsteht mit jeder anwaltlichen Tätigkeit, die nach Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht, womit das vorbereitende Verfahren endet, erbracht wird (vgl. OLG Hamm AGS 2002, 34 m. Anm. Madert = Rpfleger 2002, 171; Burhoff, RVG, Nr. 4104 VV RVG Rn. 9; zur Frage, ob in diesen Fällen auch eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht, s. unten Beispiel 15).

(Beiordnung des RA als Pflichtverteidiger)

Beispiel 6

Gegen B ist ein Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt anhängig. Gegen ihn wird Strafbefehl erlassen. Gleichzeitig mit Erlass des Strafbefehls wird gem. § 408b StPO RA R als Pflichtverteidiger bestellt. Diesem wird der Strafbefehl zugestellt. Daraufhin sieht er die Akte ein, gibt aber keine Erklärung ab. Der Strafbefehl wird rechtskräftig. Welche Gebühren kann RA R festsetzen lassen?

Lösung

Entstanden ist auf jeden Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für das vorbereitende Verfahren ist nicht entstanden. Das vorbereitenden Verfahren war nach der Anm. zu Nr. 4104 VV RVG bereits mit Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beim Amtsgericht beendet. Entstanden sein kann auch noch die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG für das gerichtliche Verfahren. Das hängt davon ab, ob der RA über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgehende Tätigkeiten erbracht hat (zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 s. Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 9 ff.).

Hinweis:

Geht man mit N.Schneider (vgl. AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV Vorb. 4 Rn. 22) davon aus, dass die Verfahrensgebühr eine Betriebsgebühr ist, die immer entsteht, wenn der RA als Verteidiger tätig wird, dann ist auf jeden Fall auch die Verfahrensgebühr Nr. 4108 VV RVG entstanden (vgl. dazu Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 35 f. und dazu a. BT-Dr. 15/1971, S. 227).

(Beiordnung des RA als Pflichtverteidiger in der HV)

Beispiel 7

Dem B wird eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt. Er erscheint zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht nicht. Der Amtsrichter will nach § 408a Abs. 1 S. 1 StPO einen Strafbefehl erlassen und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilen. Er ordnet dem Angeklagten gem. § 408b StPO den zufällig im Saal anwesenden RA R als Pflichtverteidiger bei. Dieser legt nach der Hauptverhandlung zunächst Einspruch ein und nimmt den nach einer Besprechung mit B zurück. Welche gesetzlichen Gebühren kann RA R als Pflichtverteidiger festsetzen lassen.

Lösung

Entstanden ist die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, da RA R sich in den Rechtsfall hat einarbeiten müssen (a.A. AG Koblenz RVGreport 2004, 469 (Hansens) = AGS 2004, 448 m. abl. Anm. N.Schneider): Die Grundgebühr entsteht für den Verteidiger immer. Entstanden ist außerdem auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4108 VV RVG (a.A. AG Koblenz, a.a.O.; wie hier N.Schneider und Hansens, jew. a.a.O.; Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 37). Ob auch eine Terminsgebühr als gesetzliche Gebühr entstanden ist, ist umstritten. Das AG Koblenz (a.a.O.) bejaht das, N.Schneider und Hansens (jew. a.a.O.) verneinen das hingegen. Die Frage hängt m.E. von dem Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren ab (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn. 824; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 408b Rn. 8, jew. m.w.N.). Selbst wenn man insoweit aber mit der h.M. davon ausgeht, dass eine im Ermittlungsverfahren erfolgte Bestellung des RA als Pflichtverteidiger nicht auch für die Hauptverhandlung gilt, muss dann, wenn die Bestellung erst in der Hauptverhandlung erfolgt ist, m.E. die Bestellung auch auf die Tätigkeit in der Hauptverhandlung erstreckt werden. Der RA kann dann auch die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG als gesetzliche Gebühr geltend machen. M.E. erstreckt sich in diesen Fällen die Beiordnung dann auch auf die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG.

 

Gerichtliches Verfahren

Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

132,00 €

Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

112,00 €

Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG

184,00 €

Befriedungsgebühr, Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG

112,00 €

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Summe

560,00 €

3. Zusätzliche Gebühren

(Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls)

Beispiel 8

Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt RA R mit seiner Verteidigung. Dieser erfährt, dass die Staatsanwaltschaft beim AG den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat. R setzt sich mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt in Verbindung. Ihm gelingt es, diesen zur Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls zu bewegen. Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Lösung

Die Konstellation ist im RVG nicht ausdrücklich geregelt. In Betracht kommt aber eine entsprechende Anwendung von Abs. 1 Nr. 4 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG. Es ist allerdings fraglich, ob die Alternative ohne weiteres auf die Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls angewendet werden kann. Denn ebenso wie bei der Rücknahme der Anklage beendet nicht jede Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls das Verfahren. Diese kann auch andere Gründe als das Ziel der Verfahrensbeendigung haben. Hat die Rücknahme des Antrags allerdings dieses Ziel, kommt es der Einstellung des Verfahrens i.S. der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG gleich und es entsteht eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG (OLG Düsseldorf AGS 1999, 120 = JurBüro 1999, 131 = StV 2000, 92; LG Aachen AGS 1999, 59 = zfs 99, 33; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 83 [inzidenter]; LG Osnabrück AGS 1999, 136 = JurBüro 1999, 131; s.a. AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 66 f.; Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn 19).

(Rücknahme des Einspruchs vor Terminierung der Hauptverhandlung )

Beispiel 9

Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt RA R mit seiner Verteidigung. Das AG erlässt gegen den B einen Strafbefehl. R legt dagegen Einspruch ein, den er dann jedoch vor Terminierung einer Hauptverhandlung zurücknimmt. Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Lösung

Ja, die zusätzlich Gebühr nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG ist entstanden. Sie setzt nicht voraus, dass ein Hauptverhandlungstermin bereits anberaumt war. Entscheidend ist allein, dass eine Hauptverhandlung vermieden/entbehrlich wird. Das ist der Fall (s. auch Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 30 Ziffer 1).

(Rücknahme des Einspruchs vor Hauptverhandlung)

Beispiel 10

Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt RA R mit seiner Verteidigung. Das AG erlässt gegen den B einen Strafbefehl. R legt dagegen Einspruch ein. Das AG beraumt Hauptverhandlung. Nach einer Beratung mit B nimmt R nimmt den Einspruch drei Wochen vor Beginn des Hauptverhandlungstermins zurück. Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Lösung

Auch in diesem Fall ist nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG die Gebühr entstanden..

Hinweis:

Für das Entstehen der Gebühr reicht die Rücknahme des Einspruchs nach Rücksprache mit dem Angeklagten aus (LG Duisburg AGS 2006, 234 = RVGreport 2006, 230 für Berufung; AG Wiesbaden AGS 2003, 545 für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im OWi-Verfahren). Es genügt auch, wenn der Mandant selbst den Einspruch aufgrund der Beratung des Verteidigers zurücknimmt (AnwKomm/N.Schneider VV 4141 Rn. 54; Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 27; vgl. auch LG Duisburg, a.a.O. ).

(Einspruchsrücknahme nach Terminsverlegung)

Beispiel 11

Im Strafverfahren gegen B ist nach Einspruch gegen einen gegen B erlassenen Strafbefehl vom AG Hauptverhandlungstermin anberaumt worden Wegen Verhinderung eines Zeugen wird der Termin nun nachträglich verlegt. Der von B mit seiner Verteidigung beauftragte RA R nimmt den Einspruch nun innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zurück. Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Lösung

Auch in diesem Fall ist die zusätzliche Gebühr entstanden. Entscheidend ist der jeweilige Termin (LG Köln AGS 1997, 138 = StV 1997, 425; AG Wiesbaden AGS 2005, 553 für die Rücknahme des Einspruchs nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins im OWi-Verfahren; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 62; Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 30 unter Ziffer 4).

(Einspruchsrücknahme nach Aussetzung der Hauptverhandlung)

Beispiel 12

Im Beispiel 11 hat der Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Hauptverhandlung musste aber ausgesetzt. Das AG bestimmt neuen Hauptverhandlungstermin. Der Einspruch wird nun noch unter Mitwirkung des RA R innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vor dem neuen Hauptverhandlungstermin zurückgenommen.

Lösung

Auch in diesem Fall ist die Gebühr entstanden. Für das Entstehen der Gebühr im Fall der Rücknahme des Einspruchs nach einem bereits durchgeführten Hauptverhandlungstermin gilt dasselbe wie für die Rücknahme der Berufung nach Durchführung eines Berufungshauptverhandlungstermins. Die Nr. 4141 VV RVG stellt nicht auf einen „ersten“ Hauptverhandlungstermin ab. Es genügt auch die Vermeidung einesweiterenHauptverhandlungstermins (vgl. u.a. OLG Bamberg RVGreport 2007, 150 = AGS 07, 139 = AG Dessau AGS 2006, 240; AG Tiergarten AGS 2007, 140; AG Wittlich AGS 2006, 500 = JurBüro 2006, 590).

Hinweis:

Entsprechendes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass des Strafbefehls nach einen ausgesetzten Hauptverhandlung zurücknimmt (AG Bad Urach, Beschl. v. 28. 3. 2007 - 2 Cs 35 Js 12079/04, www.burhoff.de; Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 30 Ziffer 5).

Die Gebühr entsteht aber nicht, wenn die Hauptverhandlung nur unterbrochen und innerhalb der Frist des § 229 Abs. 2 StPO fortgesetzt werden soll. Dann gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung (OLG Köln RVGreport 2006, 152 = AGS 2006, 339 m. zust. Anm. Madert; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 39; Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 30 Ziffer 6).

(Einspruchsrücknahme nach Zurückverweisung)

Beispiel 13

Es findet nach Einspruch gegen den gegen B erlassenen Strafbefehl beim AG die Hauptverhandlung statt. B wird verurteilt. Er legt gegen das Urteil Revision ein. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es wird ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt. RA R nimmt rechtzeitig vor dem neuen Hauptverhandlungstermin den Einspruch zurück. Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Lösung

Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG ist entstanden. Das Verfahren nach Zurückverweisung ist nach § 21 Abs. 1 RVG eine neue Angelegenheit, in der die Gebühr nach Anm. 1 Ziff.3 neu entstehen kann (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 30 unter Ziffer 6; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 65).

(Mitwirken des Verteidigers an der Entscheidung im schriftlichen Verfahren)

Beispiel 14

Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. In diesem wird ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe erlassen. RA R legt Einspruch und beschränkt diesen auf die Tagessatzhöhe. Er überzeugt den B davon, einem schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO zuzustimmen. Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Lösung

Dieser Fall ist im RVG nicht geregelt. Es ist aber die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsprechend anzuwenden. RA R hat an der Vermeidung einer Hauptverhandlung mitgewirkt, als er an der Erklärung der Zustimmung des B zum schriftlichen Verfahren mitgewirkt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Fall im Strafverfahren anders behandelt werden soll als der der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren im Bußgeldverfahren nach 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG und im Disziplinar- bzw. berufsgerichtlichen Verfahren nach VV 6216 Anm. 1 VV RVG (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 31; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 85; N.Schneider AnwBl. 2006, 274; Gerold/SchmidtBurhoff, VV 4141 Rn. 30).

(Beratung über Nichteinlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl)

Beispiel 15

Gegen B ist ein Strafbefehl erlassen worden. B sucht den R nach Zustellung des Strafbefehls auf. R berät B über einen möglichen Einspruch und seine Chancen. B entschließt sich dann, keinen Einspruch einzulegen.

Lösung:

Auch dieser Fall ist im RVG nicht geregelt, man wird allerdings die Nr. 4141 VV RVG entsprechend anwenden müssen/können. Im Teil 5 VV RVG ist ein ähnlicher Fall enthalten. Dort ist in Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG geregelt, dass die Befriedungsgebühr entsteht, wenn nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dieser zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid dann nicht erneut Einspruch eingelegt wird. Mit der Fallgestaltung ist die hier dargestellte vergleichbar. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich (s. auch N.Schneider AGS 2006, 416 f.).

Hinweis:

Die Argumentation gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft nach Erlass des Strafbefehls noch den „Antrag auf Erlass des Strafbefehls zurücknimmt“ und den Erlass eines neuen Strafbefehls beantragt, gegen den dann kein Einspruch mehr eingelegt wird (vgl. den Fall bei N.Schneider AGS 2006, 416 f.).

Allgemein wird man sagen können, dass eine entsprechende Anwendung der Nr. 4141 VV RVG immer auch dann in Betracht kommt, wenn der Verteidiger sich mit der Staatsanwaltschaft und dem AG im Rahmen einer Absprache darüber einigt, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Mandanten anerkannt wird, so dass kein Einspruch eingelegt wird. Das ist ebenfalls ein von der Interessenlage vergleichbarer Fall zu Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG. Einen Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fällen gibt es nicht (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4114 VV RVG Rn. 33; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4114 Rn. 30; s.a. den Fall des AG Köln RVGreport 2008, 226 [Burhoff], in diesem Heft, bei Beschränkung des Einspruchs au die Höhe des Tagessatzes ).


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