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Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren
von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster
Immer mehr Strafverfahren werden und müssen in den Zeiten
knapper Kassen im summarischen Strafbefehlverfahren erledigt werden (vgl. dazu
auch Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, vor § 407 Rn. 1). Das
Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) nimmt daher in der Praxis
erheblich an Bedeutung zu. Im RVG sind für das Strafbefehlsverfahren
allerdings keine eigenen Gebührentatbestände vorgesehen. Die
anwaltliche Vergütung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Teil 4
VV RVG. Seit Inkrafttreten des RVG sind hierzu einige Zweifelsfragen
aufgetreten, die es erforderlich erscheinen lassen, die Abrechnung der
anwaltlichen Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren einmal
zusammenhängend darzustellen.
I. Allgemeines zur anwaltlichen Vergütung im
Strafbefehlsverfahren
1. Regelmäßig entstehende Gebühren
(Es können die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr
entstehen)
Auch im Strafbefehlsverfahren verdient der RA für die
erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall zunächst eine
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (allgemein zur Grundgebühr
Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4100 VV RVG Rn. 1
ff.; Burhoff RVGreport 2004, 53). Ebenso wie das allgemeine Strafverfahren
kennt auch das Strafbefehlsverfahren das vorbereitende Verfahren, in dem der RA
ein Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient. Das
vorbereitende Verfahren endet nach der Anm. zu Nr. 4104 VV RVG
mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht. Damit
beginnt das gerichtliche Verfahren des ersten
Rechtszuges, in dem Verfahrens- und Terminsgebühr
(Nr. 4106 ff. VV RVG) anfallen können. Insoweit gelten keine
Besonderheiten. Auch hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren gelten die
allgemeinen Regeln (Nrn. 4124 ff. VV RVG). Entsprechendes gilt für die
zusätzlichen Gebühren des Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG.
2. Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV
RVG
(Bei Rücknahme des Einspruchs kann die zusätzliche
Gebühr nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG entstehen)
Nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG erhält der RA eine
zusätzliche Gebühr, wenn er den Einspruch gegen den Strafbefehl
zurücknimmt. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist,
dass der RA den Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt zurücknimmt und
damit das Verfahren insgesamt erledigt ist. Insoweit gelten die allgemeinen
Regeln zur Teileinstellung entsprechend (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 25;
Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., 2008, Nr. 4141 Rn. 18). Auch
hinsichtlich der Mitwirkung des RA gelten die allgemeinen Regeln. Diese muss
nicht umfangreich sein (vgl. Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 6 ff.,
m.w.N.).
(Es kommt auch den Rücknahmezeitpunk ant)
Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist
fristgebunden, wenn bereits ein Termin zur Hauptverhandlung
anberaumt worden ist. Dann muss der Einspruch früher
als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die
Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen werden. Entscheidend
für die Fristwahrung ist der Eingang der Rücknahmeerklärung bei
Gericht, nicht deren Abgabe (zur Fristberechnung AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV
4141 Rn. 60 ff.; N.Schneider DAR 2007, 671).
(Eine Wiedereinsetzung kommt bei Fristversäumung nicht in
Betracht)
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Hinweis:
Ist die Frist zur Rücknahme versäumt, kommt
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Bei der Frist
handelt es sich nicht um eine Notfrist, sondern um einen
Zeitraum, auf den die §§ 46 StPO, 186 ff. BGB nicht anwendbar sind
(Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 29; N.Schneider DAR 2007, 671ff.;
a.A. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2008, Nr. 4141 VV RVG Rn. 6
[Wiedereinsetzung]. |
3. Verfahrensgebühr bei Einziehung
Auch die Gebühr Nr. 4142 VV RVG kann entstehen. Nach
§ 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO kann nämlich auch im Strafbefehl(sverfahren)
z.B. die Einziehung angeordnet werden.
II. Beispiele
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Hinweis:
Nachfolgend soll die Abrechnung der anwaltlichen
Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren anhand von Beispielsfällen
dargestellt werden. Dabei wird bei den Wahlanwaltsgebühren jeweils von der
sog. Mittelgebühr (§ 14 RVG) ausgegangen. Außerdem
werden nach der insoweit zutreffenden h.M. in der Literatur vorbereitendes und
gerichtliches Verfahren als verschiedene Angelegenheiten
angesehen (vgl. dazu Burhoff, RVG, ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15
ff.], Rn. 17 ff. m.w.N. aus der Rspr. auch zur a.A.). |
1. Vorbereitendes Verfahren
(allgemeiner Fall)
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Beispiel 1
Dem B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur
Last gelegt. Er beauftragt am Tag nach dem Vorfall RA R. Dieser nimmt
Akteneinsicht und gibt für den B eine Stellungnahme ab. Es ergeht gegen
den B ein Strafbefehl. Gegen diesen legt R Einspruch ein. Es findet dann beim
AG eine eintägige Hauptverhandlung statt, in der der B zu einer Geldstrafe
verurteilt wird. B lässt das Urteil rechtkräftig werden. |
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Lösung:
Der Fall zeigt keine Besonderheiten.
Entstanden sind für die anwaltliche Tätigkeit des R die
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das
vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG, die gerichtliche Verfahrensgebühr
Nr. 4106 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung. |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
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140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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II. Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
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140,00 |
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Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Summe |
715,00 |
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(Nur Beratung)
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Beispiel 2
B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Last
gelegt. Gegen ihn ergeht ein Strafbefehl. B sucht RA R auf und lässt sich
von ihm über den weiteren Verfahrensgang beraten. Dann legt B selbst
Einspruch gegen den Strafbefehl ein. |
(Nur Beratung)
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Hinweis:
Voraussetzung für die Abrechnung nach Teil 4 VV RVG ist
auch im Strafbefehlsverfahren, dass dem R ein Verteidigungsauftrag
erteilt worden ist. Nur dann ist der R Verteidiger i.S. der Vorbem.
4 VV RVG und kann nach Teil 4 VV RVG abrechnen. Hat der RA keinen
Verteidigungsauftrag erhalten, sondern nur einen Beratungsauftrag, erfolgt die
Abrechnung nach § 34 RVG (vgl. dazu Burhoff, RVG, ABC-Teil:
Beratung/Gutachten, Allgemeines (§ 34 ), S. 70 ff., und ABC-Teil:
Beratungs[gebühr] [§ 34], Rn. 6 ff.). |
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Lösung:
Demgemäß erhält RA R im Fall 2, da er nicht
als Verteidiger beauftragt worden ist, lediglich eine auf der Grundlage des
§ 34 RVG berechnete Beratungsgebühr. |
(Einzeltätigkeit)
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Beispiel 3
Dem B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur
Last gelegt. Gegen ihn ergeht ein Strafbefehl. B, der sich im Ausland
aufhält, beauftragt RA R nur damit, für ihn den Einspruch gegen den
Strafbefehl einzulegen. |
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Lösung
Der RA kann im Strafbefehlsverfahren auch im Rahmen einer
sog. Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG tätig werden. Das
ist nach der Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV RVG immer dann der Fall, wenn ihm nicht
sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist (vgl.
dazu Burhoff/Volpert, RVG, Vorbemerkung 4.3 VV RVG Rn. 6 ff.;
Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.3. Rn. 3 ff.). Im Fall ist RA R
lediglich mit der Einlegung des Einspruchs gegen den
Strafbefehl beauftragt worden. Dafür entsteht eine Gebühr Nr. 4302
Ziff. 1 - Einlegung eines Rechtsmittels - (s. auch Burhoff/Volpert, RVG, Nr.
4302 VV RVG Rn. 7). |
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1 Verfahrensgebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV
RVG |
135,00 |
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2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
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20,00 |
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Summe |
155,00 |
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Hinweis:
Erhält der RA später auch den Auftrag, den
Einspruch zu begründen, entsteht noch gesondert eine
Gebühr Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG. Anders als Nr. 4300, 4301 VV RVG
enthält die Nr. 4301 VV RVG insoweit keine besondere Regelung
(Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4302 VV RVG Rn. 6; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 3.
Aufl., VV Vorb. 4.3 Rn. 23 und VV 4302 Rn. 5; Hartung in
Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 4302 VV Rn. 5;
Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4302 Rn. 4). |
2. Gerichtliches Verfahren
(Der Einspruch gehört bereits zum gerichtlichen
Verfahren)
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Beispiel 4
Dem B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur
Last gelegt. Er beauftragt den B als Verteidiger. Dieser nimmt im
vorbereitenden Verfahren Akteneinsicht und gibt für den B eine
Stellungnahme ab. Es ergeht gegen den B ein Strafbefehl. R legt Einspruch ein.
Danach zerstreitet er sich mit B, der ihm das Mandat entzieht. |
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Lösung:
Entstanden sind für die anwaltliche Tätigkeit des
R bis zur Entziehung des Mandats die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die
Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG.
Entstanden ist außerdem auch schon die gerichtliche Verfahrensgebühr
Nr. 4106 VV RVG. Das vorbereitende Verfahren endet nach der Anm. zu Nr.
4104 VV RVG mit dem Eingang des Antrags aus Erlass des Strafbefehls. Die
Einlegung des Einspruchs gehört daher bereits zum gerichtlichen Verfahren
und löst die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG aus (Burhoff, RVG, Nr.
4104 VV RVG Rn. 9). |
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Hinweis:
Etwas anderes folgt nicht aus § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG.
Die Anm. zu Nr. 4104 VV RVG stellt insoweit eine Sonderregelung dar (Burhoff,
RVG, a.a.O.). |
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I. Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
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140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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II. Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
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140,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Summe |
485,00 |
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(Beratung über Einspruch)
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Beispiel 5
Wie Beispiel 4, nur sucht B den R nach Zustellung des
Strafbefehls auf. R berät B über den Einspruch und seine Chancen. B
entschließt sich dann, keinen Einspruch einzulegen. |
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Lösung:
Auch in diesem Fall ist bereits die gerichtliche
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG entstanden. Diese entsteht mit
jeder anwaltlichen Tätigkeit, die nach Eingang des Antrags auf Erlass des
Strafbefehls bei Gericht, womit das vorbereitende Verfahren endet, erbracht
wird (vgl. OLG Hamm AGS 2002, 34 m. Anm. Madert = Rpfleger 2002, 171; Burhoff,
RVG, Nr. 4104 VV RVG Rn. 9; zur Frage, ob in diesen Fällen auch eine
Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht, s. unten Beispiel 15). |
(Beiordnung des RA als Pflichtverteidiger)
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Beispiel 6
Gegen B ist ein Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt
anhängig. Gegen ihn wird Strafbefehl erlassen. Gleichzeitig mit Erlass des
Strafbefehls wird gem. § 408b StPO RA R als Pflichtverteidiger bestellt.
Diesem wird der Strafbefehl zugestellt. Daraufhin sieht er die Akte ein, gibt
aber keine Erklärung ab. Der Strafbefehl wird rechtskräftig. Welche
Gebühren kann RA R festsetzen lassen? |
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Lösung
Entstanden ist auf jeden Fall die Grundgebühr
Nr. 4100 VV RVG. Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für das
vorbereitende Verfahren ist nicht entstanden. Das vorbereitenden Verfahren war
nach der Anm. zu Nr. 4104 VV RVG bereits mit Eingang des Antrags auf Erlass des
Strafbefehls beim Amtsgericht beendet. Entstanden sein kann auch noch die
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG für das gerichtliche Verfahren. Das
hängt davon ab, ob der RA über den Abgeltungsbereich der
Grundgebühr hinausgehende Tätigkeiten erbracht hat (zum
Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 s. Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV
RVG Rn. 9 ff.). |
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Hinweis:
Geht man mit N.Schneider (vgl. AnwKomm-RVG/N.Schneider,
VV Vorb. 4 Rn. 22) davon aus, dass die Verfahrensgebühr eine
Betriebsgebühr ist, die immer entsteht, wenn der RA als Verteidiger
tätig wird, dann ist auf jeden Fall auch die Verfahrensgebühr Nr.
4108 VV RVG entstanden (vgl. dazu Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 35 f. und
dazu a. BT-Dr. 15/1971, S. 227). |
(Beiordnung des RA als Pflichtverteidiger in der HV)
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Beispiel 7
Dem B wird eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt. Er
erscheint zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht nicht. Der Amtsrichter will
nach § 408a Abs. 1 S. 1 StPO einen Strafbefehl erlassen und den
Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung
verurteilen. Er ordnet dem Angeklagten gem. § 408b StPO den zufällig
im Saal anwesenden RA R als Pflichtverteidiger bei. Dieser legt nach der
Hauptverhandlung zunächst Einspruch ein und nimmt den nach einer
Besprechung mit B zurück. Welche gesetzlichen Gebühren kann RA R als
Pflichtverteidiger festsetzen lassen. |
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Lösung
Entstanden ist die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG,
da RA R sich in den Rechtsfall hat einarbeiten müssen (a.A. AG Koblenz
RVGreport 2004, 469 (Hansens) = AGS 2004, 448 m. abl. Anm. N.Schneider): Die
Grundgebühr entsteht für den Verteidiger immer. Entstanden ist
außerdem auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4108 VV RVG (a.A. AG
Koblenz, a.a.O.; wie hier N.Schneider und Hansens, jew. a.a.O.; Burhoff, RVG,
Vorbem. 4 VV RVG Rn. 37). Ob auch eine Terminsgebühr als
gesetzliche Gebühr entstanden ist, ist umstritten. Das AG Koblenz (a.a.O.)
bejaht das, N.Schneider und Hansens (jew. a.a.O.) verneinen das hingegen. Die
Frage hängt m.E. von dem Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im
Strafbefehlsverfahren ab (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn. 824; Meyer-Goßner,
StPO, 50. Aufl., 2007, § 408b Rn. 8, jew. m.w.N.). Selbst wenn man
insoweit aber mit der h.M. davon ausgeht, dass eine im Ermittlungsverfahren
erfolgte Bestellung des RA als Pflichtverteidiger nicht auch für die
Hauptverhandlung gilt, muss dann, wenn die Bestellung erst in der
Hauptverhandlung erfolgt ist, m.E. die Bestellung auch auf die Tätigkeit
in der Hauptverhandlung erstreckt werden. Der RA kann dann auch die
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG als gesetzliche Gebühr geltend machen.
M.E. erstreckt sich in diesen Fällen die Beiordnung dann auch auf die
zusätzliche Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG.
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Gerichtliches Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
132,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
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112,00 |
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Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
184,00 |
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Befriedungsgebühr, Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV
RVG |
112,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Summe |
560,00 |
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3. Zusätzliche Gebühren
(Rücknahme des Antrags auf Erlass des
Strafbefehls)
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Beispiel 8
Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls
anhängig. B beauftragt RA R mit seiner Verteidigung. Dieser erfährt,
dass die Staatsanwaltschaft beim AG den Erlass eines Strafbefehls beantragt
hat. R setzt sich mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt in Verbindung. Ihm
gelingt es, diesen zur Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls
zu bewegen. Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstanden? |
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Lösung
Die Konstellation ist im RVG nicht ausdrücklich
geregelt. In Betracht kommt aber eine entsprechende Anwendung von
Abs. 1 Nr. 4 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG. Es ist allerdings fraglich, ob die
Alternative ohne weiteres auf die Rücknahme des Antrags auf Erlass des
Strafbefehls angewendet werden kann. Denn ebenso wie bei der Rücknahme der
Anklage beendet nicht jede Rücknahme des Antrags auf Erlass des
Strafbefehls das Verfahren. Diese kann auch andere Gründe als das Ziel der
Verfahrensbeendigung haben. Hat die Rücknahme des Antrags allerdings
dieses Ziel, kommt es der Einstellung des Verfahrens i.S. der Nr. 4141 Anm. 1
Ziff. 1 VV RVG gleich und es entsteht eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG
(OLG Düsseldorf AGS 1999, 120 = JurBüro 1999, 131 = StV 2000, 92; LG
Aachen AGS 1999, 59 = zfs 99, 33; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 83
[inzidenter]; LG Osnabrück AGS 1999, 136 = JurBüro 1999, 131; s.a.
AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 66 f.; Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn
19). |
(Rücknahme des Einspruchs vor Terminierung der
Hauptverhandlung )
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Beispiel 9
Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls
anhängig. B beauftragt RA R mit seiner Verteidigung. Das AG erlässt
gegen den B einen Strafbefehl. R legt dagegen Einspruch ein, den er dann jedoch
vor Terminierung einer Hauptverhandlung zurücknimmt. Gebühr nach Nr.
4141 VV RVG entstanden? |
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Lösung
Ja, die zusätzlich Gebühr nach Abs. 1 Nr. 3 der
Anm. zu Nr. 4141 VV RVG ist entstanden. Sie setzt nicht voraus, dass ein
Hauptverhandlungstermin bereits anberaumt war. Entscheidend ist allein, dass
eine Hauptverhandlung vermieden/entbehrlich wird. Das ist der Fall (s. auch
Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 30 Ziffer 1). |
(Rücknahme des Einspruchs vor Hauptverhandlung)
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Beispiel 10
Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls
anhängig. B beauftragt RA R mit seiner Verteidigung. Das AG erlässt
gegen den B einen Strafbefehl. R legt dagegen Einspruch ein. Das AG beraumt
Hauptverhandlung. Nach einer Beratung mit B nimmt R nimmt den Einspruch drei
Wochen vor Beginn des Hauptverhandlungstermins zurück. Gebühr nach
Nr. 4141 VV RVG entstanden? |
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Lösung
Auch in diesem Fall ist nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr.
4141 VV RVG die Gebühr entstanden.. |
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Hinweis:
Für das Entstehen der Gebühr reicht die
Rücknahme des Einspruchs nach Rücksprache mit dem Angeklagten
aus (LG Duisburg AGS 2006, 234 = RVGreport 2006, 230 für Berufung; AG
Wiesbaden AGS 2003, 545 für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
im OWi-Verfahren). Es genügt auch, wenn der Mandant selbst den Einspruch
aufgrund der Beratung des Verteidigers zurücknimmt (AnwKomm/N.Schneider VV
4141 Rn. 54; Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 27; vgl. auch LG Duisburg,
a.a.O. ). |
(Einspruchsrücknahme nach Terminsverlegung)
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Beispiel 11
Im Strafverfahren gegen B ist nach Einspruch gegen einen
gegen B erlassenen Strafbefehl vom AG Hauptverhandlungstermin anberaumt worden
Wegen Verhinderung eines Zeugen wird der Termin nun nachträglich
verlegt. Der von B mit seiner Verteidigung beauftragte RA R nimmt
den Einspruch nun innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zurück. Gebühr gem.
Nr. 4141 VV RVG entstanden? |
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Lösung
Auch in diesem Fall ist die zusätzliche Gebühr
entstanden. Entscheidend ist der jeweilige Termin (LG Köln
AGS 1997, 138 = StV 1997, 425; AG Wiesbaden AGS 2005, 553 für die
Rücknahme des Einspruchs nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins im
OWi-Verfahren; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 62; Burhoff, RVG, Nr. 4141
VV RVG Rn. 30 unter Ziffer 4). |
(Einspruchsrücknahme nach Aussetzung der
Hauptverhandlung)
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Beispiel 12
Im Beispiel 11 hat der Hauptverhandlungstermin
stattgefunden. Die Hauptverhandlung musste aber ausgesetzt. Das AG
bestimmt neuen Hauptverhandlungstermin. Der Einspruch wird nun noch unter
Mitwirkung des RA R innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vor dem neuen
Hauptverhandlungstermin zurückgenommen. |
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Lösung
Auch in diesem Fall ist die Gebühr entstanden. Für
das Entstehen der Gebühr im Fall der Rücknahme des Einspruchs nach
einem bereits durchgeführten Hauptverhandlungstermin gilt dasselbe wie
für die Rücknahme der Berufung nach Durchführung eines
Berufungshauptverhandlungstermins. Die Nr. 4141 VV RVG stellt nicht auf einen
ersten Hauptverhandlungstermin ab. Es genügt auch die
Vermeidung eines weiteren
Hauptverhandlungstermins (vgl. u.a. OLG Bamberg RVGreport 2007,
150 = AGS 07, 139 = AG Dessau AGS 2006, 240; AG Tiergarten AGS 2007, 140; AG
Wittlich AGS 2006, 500 = JurBüro 2006, 590). |
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Hinweis:
Entsprechendes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft den
Antrag auf Erlass des Strafbefehls nach einen ausgesetzten Hauptverhandlung
zurücknimmt (AG Bad Urach, Beschl. v. 28. 3. 2007 - 2 Cs 35 Js 12079/04,
www.burhoff.de; Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 30 Ziffer 5).
Die Gebühr entsteht aber nicht, wenn die
Hauptverhandlung nur unterbrochen und innerhalb der Frist des § 229 Abs. 2
StPO fortgesetzt werden soll. Dann gilt der Grundsatz der
Einheitlichkeit der Hauptverhandlung (OLG Köln RVGreport 2006, 152 = AGS
2006, 339 m. zust. Anm. Madert; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 39;
Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 30 Ziffer 6). |
(Einspruchsrücknahme nach Zurückverweisung)
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Beispiel 13
Es findet nach Einspruch gegen den gegen B erlassenen
Strafbefehl beim AG die Hauptverhandlung statt. B wird verurteilt. Er legt
gegen das Urteil Revision ein. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen. Es wird ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt. RA R
nimmt rechtzeitig vor dem neuen Hauptverhandlungstermin den Einspruch
zurück. Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden? |
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Lösung
Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG ist
entstanden. Das Verfahren nach Zurückverweisung ist nach § 21 Abs. 1
RVG eine neue Angelegenheit, in der die Gebühr nach Anm. 1 Ziff.3 neu
entstehen kann (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 30 unter Ziffer 6;
AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 65). |
(Mitwirken des Verteidigers an der Entscheidung im
schriftlichen Verfahren)
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Beispiel 14
Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls
anhängig. In diesem wird ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe erlassen. RA
R legt Einspruch und beschränkt diesen auf die Tagessatzhöhe. Er
überzeugt den B davon, einem schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs.
1 S. 3 StPO zuzustimmen. Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden? |
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Lösung
Dieser Fall ist im RVG nicht geregelt. Es ist aber die
Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsprechend anzuwenden. RA R
hat an der Vermeidung einer Hauptverhandlung mitgewirkt, als er an der
Erklärung der Zustimmung des B zum schriftlichen Verfahren mitgewirkt hat.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Fall im Strafverfahren anders
behandelt werden soll als der der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren im
Bußgeldverfahren nach 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG und im Disziplinar- bzw.
berufsgerichtlichen Verfahren nach VV 6216 Anm. 1 VV RVG (Burhoff, RVG, Nr.
4141 VV RVG Rn. 31; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 85; N.Schneider AnwBl.
2006, 274; Gerold/SchmidtBurhoff, VV 4141 Rn. 30). |
(Beratung über Nichteinlegung eines Einspruchs gegen den
Strafbefehl)
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Beispiel 15
Gegen B ist ein Strafbefehl erlassen worden. B sucht den R
nach Zustellung des Strafbefehls auf. R berät B über einen
möglichen Einspruch und seine Chancen. B entschließt sich dann,
keinen Einspruch einzulegen. |
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Lösung:
Auch dieser Fall ist im RVG nicht geregelt, man wird
allerdings die Nr. 4141 VV RVG entsprechend anwenden müssen/können.
Im Teil 5 VV RVG ist ein ähnlicher Fall enthalten. Dort ist in Nr. 5115
Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG geregelt, dass die Befriedungsgebühr entsteht, wenn
nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dieser zurückgenommen und
gegen einen neuen Bußgeldbescheid dann nicht erneut Einspruch eingelegt
wird. Mit der Fallgestaltung ist die hier dargestellte vergleichbar. Ein Grund
für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich (s. auch
N.Schneider AGS 2006, 416 f.). |
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Hinweis:
Die Argumentation gilt entsprechend, wenn die
Staatsanwaltschaft nach Erlass des Strafbefehls noch den Antrag auf
Erlass des Strafbefehls zurücknimmt und den Erlass eines neuen
Strafbefehls beantragt, gegen den dann kein Einspruch mehr eingelegt wird (vgl.
den Fall bei N.Schneider AGS 2006, 416 f.).
Allgemein wird man sagen können, dass eine
entsprechende Anwendung der Nr. 4141 VV RVG immer auch dann in Betracht kommt,
wenn der Verteidiger sich mit der Staatsanwaltschaft und dem AG im Rahmen einer
Absprache darüber einigt, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der
vom Mandanten anerkannt wird, so dass kein Einspruch eingelegt wird. Das ist
ebenfalls ein von der Interessenlage vergleichbarer Fall zu Nr. 5115 Anm. 1
Ziff. 3 VV RVG. Einen Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser
beiden Fällen gibt es nicht (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4114 VV RVG Rn. 33;
Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4114 Rn. 30; s.a. den Fall des AG Köln
RVGreport 2008, 226 [Burhoff], in diesem Heft, bei
Beschränkung des Einspruchs au die Höhe des Tagessatzes ).
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