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aus Praxis Steuerstrafrecht (PStR) 2004, 275

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PStR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Verfahrensverzögerung

Die Verfahrensverzögerung in der Praxis

von RiOLG Detlef Burhoff, Münster

Insbesondere Steuerstrafverfahren dauern wegen ihrer Komplexität häufig lange. Eine zu lange Verfahrensdauer kann gegen das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Erledigung des Verfahrens verstoßen (eingehend dazu Gaede wistra 04, 166; vgl. auch Burhoff PStR 04, 271, Abruf-Nr. 041427). Der Verteidiger muss sich mit den damit zusammenhängenden Fragen möglichst früh auseinander setzen und die Auswirkungen auf die Verteidigung(sstrategie) prüfen. Wir zeigen Ihnen, worauf dabei zu achten ist.

Checkliste 1: Allgemeine Fragen zur Verfahrensverzögerung

Frage

Antwort

1. Ist das Recht auf beschleunigte Erledigung des Verfahrens gesetzlich geregelt?

Ja. Die allgemeine Regelung findet sich in Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK.

Hinweis: In Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK befindet sich eine besondere Regelung für den inhaftierten Beschuldigten.

2. Welchen Inhalt hat das Recht auf beschleunigte Erledigung?

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK hat jeder Beschuldigte das Recht auf beschleunigte Erledigung seines Verfahrens (BGH NStZ 03, 384 = wistra 02, 328).

Hinweis: Dies gilt nach Art 5 Abs. 3 S. 2 MRK erst Recht für den inhaftierten Beschuldigten. Ausfluss dieser Verpflichtung der staatlichen Behörden sind die §§ 121, 122 StPO.

3. Gelten für Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren besondere Regeln?

Nein. Auch in diesen Verfahren hat der Beschuldigte ein Recht auf beschleunigte Erledigung. Zwar sind diese häufig (besonders) schwierig. Art. 6 Abs. 1 MRK verpflichtet den Staat aber, seine Justiz so einzurichten, dass die Gerichte allen Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen können. Dazu gehört auch die Verpflichtung, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden (EGMR wistra 04, 177; Gaede wistra 04, 166, 171; Burhoff, PStR 04, 271).

4. Lässt sich die Frist, innerhalb der ein Strafverfahren abgeschlossen sein muss, allgemein bestimmen?

Nein, das ist nicht möglich. Die Angemessenheit der Frist hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG NJW 92, 2472; BGH NStZ 99, 313; StV 02, 598; wistra 02, 428; 04, 181).

5. Welche Umstände sind für die Angemessenheit der Frist von Bedeutung?

Entscheidend sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. u.a. EGMR 04, 177; BGH wistra 04, 181; vgl. dazu auch Gaede wistra 04, 166 ff.), wie z.B.

  • eine besondere Bedeutung für den Beschuldigten (vgl. Gaede wistra 04, 166, 169 Fn. 57 m.w.N.),
  • nach der Rspr. des BverG und des BGH die Schwere des Tatvorwurfs und
  • Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens.

Hinweis: Einen besonderen/allgemeine Bonus für Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren gibt es nicht. Auch hier ist die Komplexität des Verfahrens im konkreten Einzelfall entscheidend (Gaede wistra 04, 166, 173):

  • Art und Weise der Ermittlungen,
  • Art und Umfang der durch das Verfahren für den Beschuldigten eingetretenen Belastungen und
  • (prozessuales) Verhalten des Beschuldigten.

Hinweis: Der Beschuldigte ist auf Grund der Selbstbelastungsfreiheit nicht verpflichtet, aktiv an dem gegen ihn geführten Strafverfahren mitzuwirken. Andererseits kann aber, wenn der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte ausschöpft, die hierfür verstrichene Zeit dem Staat grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung zugerechnet werden (Gaede wistra 04, 166, 169 m.w.N. aus der Rspr. des EGMR in Fn. 72). Eine Verfahrensverzögerung darf dem Beschuldigten aber nur zugerechnet werden, wenn sie auch tatsächlich auf seinem Verhalten beruht (EGMR wistra 04, 177; Burhoff PStR 04, 271; Gaede wistra 04, 166, 179 in Fn. 74 m.w.N.).

6. Ist jede Verfahrensverzögerung rechtsstaatswidrig?

Nein, nicht jede Verfahrensverzögerung kann als rechtsstaatswidrig angesehen werden. Das gilt insbesondere für die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht. Die dadurch eintretende Verfahrensverzögerung ist Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (BVerfG NJW 03, 2897; BGH NStZ 01, 106 = wistra 00, 462; a.A. Roxin StV 03, 379 in der Anm. zu BVerfG, a.a.O.; siehe auch unten Ziffer 9).

7. Kann die Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt durch besondere Beschleunigung in anderen Abschnitten kompensiert werden?

Nach Auffassung des BGH ist das möglich. Er ist der Meinung, dass die gewisse Untätigkeit in einem einzelnen Verfahrensabschnitt bei einer insgesamt angemessenen Verfahrensdauer noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK führt (BGH StraFo 01, 409; NStZ-RR 02, 219; wistra 04, 339).

Hinweis: A.A. ist insoweit der EGMR. Danach kann, wenn es im Ermittlungsverfahren zu einer übermäßigen Verzögerung gekommen ist, eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK nicht allein durch die zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens verneint werden (wistra 04, 177).

8. Wann beginnt die angemessene Frist?

Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK ist auf die "erhobene strafrechtliche Anklage" abzustellen. Insoweit stellt die h.M. nicht auf die formale Anklageerhebung nach § 201 StPO ab. Die Frist beginnt vielmehr (schon) zu laufen, wenn der Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird (EGMR wistra 04, 177; BVerfG NJW 93, 3254; Gaede wistra 04, 166, 168).

9. Wann endet die Frist?

Die zu berücksichtigende Zeitdauer endet, wenn das Verfahren durch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Anklage beendet worden ist (EGMR NJW 01, 2694). Dazu gehört auch noch eine ggf. erforderliche Entscheidung über das Strafmaß. Auch das Rechtsmittelverfahren wird grundsätzlich erfasst (vgl. Wohlers/Gaede NStZ 04, 9, 13 ff.; BGH NStZ 95, 335 f.).

10. Gibt es eine Höchstdauer für Verfahren?

Nein, abstrakte Höchstdauern sind weder im Gesetz noch von den Obergerichten bestimmt. Entscheidend sind für die zulässige = rechtsstaatsmäßige Dauer des Verfahrens die Umstände des Einzelfalls. Dabei stellt der EGMR zunehmend auf die konkrete Dauer einzelner Verfahrensabschnitte ab. Haben die ggf. zu lange gedauert, kann das nicht (mehr) durch besondere Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden (EGMR wistra 04, 177; Burhoff PStR 04, 271).

Hinweis: Für Einzelfälle siehe Checkliste 4.

11. Ist auch eine Verfahrensverzögerung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils relevant?

Ja (vgl. die Nachweise bei MG, StPO, 47. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9a).

Checkliste 2: Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots

Frage

Antwort

1. Wie wird eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt?

Es kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, und zwar

  • die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (siehe dazu Ziffer 2 f.) und/oder
  • die Berücksichtigung beim Rechtsfolgenausspruch (vgl. dazu Ziffer 4 ff.).

2. Führt die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu einem Verfahrenshindernis mit der Folge, dass das Verfahren einzustellen wäre?

Nach wohl h.M. begründet die Verletzung des Beschleuni-gungsgebots grundsätzlich kein Verfahrenshindernis (zuletzt BGHSt 46, 160 = StV 01, 189, StV 00, 670; so auch BVerfG NJW 92, 2472; 03, 22, 25; OLG Koblenz NJW 95, 1887; OLG Schleswig StV 03, 379; LG Mainz wistra 03, 472).

3. Gilt ggf. in Ausnahmefällen etwas anderes?

Ja, die Rspr. nimmt in außergewöhnlichen Einzelfällen etwas anderes an. Das gilt dann, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt (BGHSt 46, 160). Erforderlich sind dazu dann aber tatsächliche Feststellungen (BGH a.a.O.).

4. Wie wird eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im allgemeinen berücksichtigt?

In der Regel wird die Verfahrensverzögerung beim Rechtsfolgenausspruch berücksichtigt.

5. In welcher Weise ist die Verfahrensverzögerung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen?

Das Tatgericht muss im Urteil eine Kompensation in Form einer Strafmilderung vornehmen (BGH NJW 03, 2759). Das Ausmaß der Kompensation muss im Urteil konkret dargelegt werden, und zwar wie folgt:

1. Es ist ausdrücklich die an sich verwirkte Strafe festzustellen.

2. Es ist die unter Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung konkret verhängte Strafe festzustellen.

Hinweis: Bei einer Gesamtstrafe müssen sowohl diese als auch die ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen ermäßigt werden (BGH NStZ 02, 589; wistra 02, 337). Die Kompensation darf aber nicht zu einem doppelten Rabatt führen (BGH NJW 03, 2759).

6. Kann die lange Verfahrensdauer auch sonst im Rahmen der Strafzumessung noch berücksichtigt werden?

Neben der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK kommt als allgemeiner Strafmilderungsgrund (§ 46 StGB) der lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil und die Belastungen durch die lange Verfahrensdauer in Betracht (BGH NJW 99, 1198; StV 02, 598; vgl. auch BGH PStR 04, 149).

7. Führt die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nur zu einer Strafmilderung?

Nein, der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK kann auch andere Auswirkungen zu Gunsten des Beschuldigten haben. In Betracht kommen:

Hinweis: Ist das Beschleunigungsgebot in erheblicher Weise noch nach Erlass des tatrichterlichen Urteils verletzt worden, kann das z.B. zur Aufhebung des ansonsten nicht zu beanstandenden Urteils führen (OLG Koblenz StV 97, 409). Das Revisionsgericht kann das Verfahren aber auch "abbrechen" oder eine geringere Strafe festsetzen (vgl. die Nachweise bei MG, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9a).

Checkliste 3: Verteidigerhinweise

Frage

Antwort

1. Ist die Verfahrensverzögerung von Amts wegen zu beachten?

Ja. Wenn die Verfahrensverzögerung (ausnahmsweise) zu einem Verfahrenshindernis führt (vgl. dazu oben Checkliste 2 Ziffer 2 f.) muss dieses wie jedes Verfahrenshindernis von Amts wegen beachtet werden (BGHSt 46, 160). In der Revision muss das Revisionsgericht das Hindernis auf die Sachrüge hin berücksichtigen (BGH, a.a.O.).

Hinweis: Unabhängig davon sollte der Verteidiger auf die (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung auf jeden Fall hinweisen.

2. Wie muss der Verteidiger eine lange Verfahrensdauer daraufhin prüfen, ob diese eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellt.

Der Verteidiger muss in folgenden Schritten vorgehen:

1. Feststellung der zu berücksichtigenden Verfahrensdauer (siehe dazu oben Checkliste 1 Ziffer 8 f.).

2. Frage: Ist diese unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu lang?

3. Wem ist die lange Verfahrensdauer anzulasten, den staatlichen Behörden oder dem Beschuldigten?

  • den staatlichen Behörden: Kompensation einfordern.
  • dem Beschuldigten: Kommt ggf. doch eine Berücksichtigung zu Gunsten des Beschuldigten in Betracht (Stichwort: Selbstbelastungsfreiheit; s. BGH 27.7.04, 3 StR 71/04).

Hinweis: Das tatrichterliche Urteil muss sorgfältig darauf geprüft werden, ob die Verfahrensverzögerung ausreichend und zutreffend bei der Strafzumessung und den Rechtsfolgen berücksichtigt worden ist (vgl. dazu oben Checkliste 2 Ziffer 4 ff.)

3. Welche Rüge muss der Verteidiger in der Revision erheben?

Bislang war h.M., dass die Verfahrensverzögerung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist (vgl. u.a. BGH NStZ 00, 418; MG, a.a.O., Art. 6 Rn. 9c m.w.N.). Eine Ausnahme wurde nur angenommen, wenn alle zur Beurteilung der Frage notwendigen Umstände bereits im Urteil mitgeteilt worden sind. In der Frage besteht nun aber Streit zwischen den Senaten des BGH. Der 5. Strafsenat will die Sachrüge ausreichend sein lassen (BGH wistra 04, 181), der 2. Strafsenat will an der bisherigen Rechtsprechung festhalten (BGH 2 ARs 33/04; insoweit nicht in StraFo 04, 356).

Hinweis: Die Frage wird daher demnächst durch den großen Strafsenat des BGH entschieden werden müssen. Bis dahin muss der Verteidiger die Verfahrensverzögerung auf jeden Fall weiterhin vorsorglich mit der Verfahrensrüge geltend machen.

4. Welche Anforderungen sind an die Verfahrenrüge zu stellen?

Die Verfahrensrüge, mit der eine Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, unterliegt den allgemeinen (strengen) Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Vorgetragen werden müssen alle mit der Verfahrensverzögerung zusammenhängenden Umstände, soweit sie sich nicht bereits aus dem Urteil ergeben. Das gilt insbesondere für solche, die nur dem Beschuldigten bekannt sein können (siehe auch die "Checkliste" bei BGH StraFo 04, 356).

Checkliste 4: Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt nur einen Ausschnitt der Rechtsprechung zur Frage der Verfahrensverzögerung der letzten Jahre wieder. Wer sich noch weiter über die Rechtsprechung des BGH informieren will, kann z.B. bei www.hrr-Strafrecht.de das Suchwort "Verfahrensverzögerung" eingeben und erzielt allein dort über 140 Treffer.

Gericht/Besonderheiten

Rechtsfolge

1. EGMR StV 2001, 489: Neun Jahre Verfahrensdauer, komplexes Verfahren (ähnlich EGMR wistra 04, 177).

Verfahrensdauer auch bei komplexen Verfahren zu lang.

2. BVerfG NJW 03, 2897: 7½-jährige Dauer des Verfahrens, Verfahrensverzögerungen im Ermittlungsverfahren (ähnlich Beschluss vom 14.8.03, 2 BvR 153/03; s. auch BVerfG StraFo 03, 232).

Unangemessen lang und nicht gerechtfertigt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Hinweis: Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht muss, wenn bis dahin schon längere Zeit verstrichen ist, besonders zügig terminiert werden.

3. BGHSt 46, 160: Das Verfahren dauert seit der erstmaligen Bekanntgabe an den Angeklagten bereits 13½ Jahre; bis zum Schlussbericht der Kriminalpolizei vergingen mehr als fünf Jahre, in denen die Ermittlungen mehrfach ausgedehnt wurden, zwischen dem Eingang des Schlussberichts der Kriminalpolizei und der Erhebung der Anklage, die im Wesentlichen den Inhalt des Schlussberichts wiedergibt, vergehen weitere zwei Jahre und zwischen dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses und der Terminierung der Hauptverhandlung weitere vier Jahre, in denen außer der Einholung von Sachverständigengutachten eine Verfahrensförderung nicht festzustellen ist. Eine durch das Verhalten des Angeklagten verursachte Verzögerung des Verfahrens liegt nicht vor; die Verzögerungen sind vielmehr allein auf organisatorische Gründe im Bereich der Justiz zurückzuführen.

Aufhebung und Zurückverweisung, aber Hinweis auf Einstellungsmöglichkeit nach §§ 153, 153a StPO oder Anwendung von § 59 StGB durch das neue Tatgericht.

4. BGH StraFo 03, 247 – drei Jahre keine Verfahrensförderung; wistra 00, 382 – vier Jahre keine Förderung des Verfahrens; wistra 04, 184 – mehr als vier Jahre zwischen Anklage und Beginn der Hauptverhandlung.

Berücksichtigung bei der Strafzumessung.

5. BGH NStZ 96, 506: Tat liegt 14 Jahre zurück, fast zwei Jahre Stillstand der Ermittlungen, ein Jahr U-Haft des Beschuldigten.

Einstellung im Revisionsverfahren.

6. BGH wistra 04, 337: nach Anklageerhebung 6½ Jahre lang keine Verfahrensförderung, U-Haft des Angeklagten, erhebliche gesundheitliche Belastungen des Angeklagten.

Absehen von Strafe nach § 60 StGB.

7. BGH 11.5.04, 3 StR 139/04: Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft erst fünf Monate nach Zugang der Akten.

Kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot.

8. OLG Schleswig StV 03, 379 = StraFo 03, 247: Zwischen Tat und Revisionsentscheidung liegen 11½ Jahre, das Revisionsgericht müsste die Entscheidung des Berufungsgerichts, das den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt hat, aufheben und zurückverweisen, die Ermittlungen der StA haben trotz des tatsächlich und rechtlich überschaubaren Falls über 4 Jahre gedauert, wovon während eines Zeitraums von 2 Jahren keinerlei Ermittlungstätigkeit erfolgte, das Berufungsverfahren hat weitere 4 Jahre gedauert, ohne dass das Verfahren in dieser Zeit angemessen gefördert worden wäre.

Es liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung im Revisionsverfahren führt.

9. OLG Frankfurt NStZ-RR 98, 52: 12 Jahre dauerndes Wirtschaftsstrafverfahren.

Unzumutbar, daher Einstellung des Verfahrens nach §153 StPO.

10. OLG Stuttgart NStZ 93, 450: siebenjährige Verfahrensdauer.

Unzumutbar, daher Einstellung des Verfahrens durch das LG gerechtfertigt.

11. OLG Karlsruhe NJW 04, 1887: Sperrberufung der StA, daher Vorlage der Akten an das Revisionsgericht erst mehr als 18 Monate nach Einlegung der Revision.

Anwendung von § 59 StGB und Festsetzung der denkbar mildesten Sanktion.

12. LG Kaiserslautern wistra 98, 270 : Verfahrensverzögerung von drei Jahren wegen eines Zuständigkeitsstreits zwischen zwei FÄ.

Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung.

13. LG Frankfurt NJW 97, 1994: 12 Jahre Verfahrensdauer, fortgeschrittenes Lebensalter des Angeklagten, großzügige Spende des Angeklagten zur Errichtung eines Universitätslehrstuhls.

Einstellung im Revisionsverfahren.

14. LG Mainz wistra 03, 472: Straftaten liegen zwischen 9 und 15 Jahren zurück, während der Hauptverhandlung nicht ausreichend gefördert (zu kurze Verhandlungsdauer), nach Aussetzung der HV keine ausreichende weitere Förderung.

Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.


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