|
|
 |
| |
|
aus
BRAGOreport 2003, 42
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "BRAGOreport"
für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus " BRAGOreport " auf
meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Pauschvergütung
von Richter am Oberlandesgericht Detlef Burhoff,
Ascheberg/Hamm,
Inhalt
I. "Besonders schwierige" oder
"besonders umfangreiche" Strafsache
II. "Besonders schwieriges"
Verfahren
1. Allgemeine Kriterien
2. Besondere Kriterien
3. Beurteilung der "besonderen
Schwierigkeit"
III. "Besonders umfangreiches"
Verfahren
1. Vergleichsmaßstab
2. Allgemeine
Kriterien
3. Maßgeblicher Zeitraum
für Beurteilung des "besonderen Umfangs"
4. Berücksichtigung
"unnötiger" Anträge bei der Beurteilung des "besonderen
Umfangs"?
Inhaltsverzeichnis |
| Beide Umstände gleich zu bewerten. |
|
|
I. "Besonders schwierige" oder "besonders
umfangreiche" Strafsache
Voraussetzung für die Bewilligung eine
Pauschvergütung ist nach § 99 Abs. 1 BRAGO allgemein, dass der
Pflichtverteidiger in einem "besonders schwierigen" bzw. in einem "besonders
umfangreichen" Strafverfahren tätig geworden ist. Nach allgemeiner Meinung
genügt es, wenn eine der beiden Voraussetzungen vorliegt (s. u.a.
Hermann, Beck`sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 4. Aufl., S.
1202, Ziffer 23; Burhoff StraFo
1999, 261, 263 m.w.N.; OLG Hamm MDR 1991, 1206; OLG Karlsruhe AnwBl. 1978,
358). Es ist also nicht erforderlich, dass die Strafsache "besonders
umfangreich" und "besonders schwierig" ist. Ist keines der in § 99 Abs. 1
BRAGO genannten Merkmale für sich allein erfüllt, bedingen jedoch
Umfang und Schwierigkeit in ihrer Gesamtheit eine besondere Inanspruchnahme und
Mühewaltung des Pflichtverteidigers, so kann dies dann die Bewilligung
einer Pauschvergütung rechtfertigen (OLG München AnwBl. 1976, 178 =
JurBüro 1976, 638). Beide Gesichtspunkte sind gleich zu bewerten
(Herrmann, a.a.O.). Die teilweise vertretene andere Ansicht (OLG Köln NJW
1964, 1334; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 99 Rn. 5), ist nicht zutreffend,
da die BRAGO hinsichtlich der Wertigkeit der Umstände nicht unterscheidet,
sondern diese gleichrangig nebeneinander stellt.
Inhaltsverzeichnis
II. "Besonders schwieriges" Verfahren
1. Allgemeine Kriterien |
| Über das Normalmaß hinaus verwickelt? |
|
|
Eine "besonders schwierige" Strafsache i.S. des § 99
BRAGO liegt dann vor, wenn das Verfahren aus besonderen Gründen - sei es
aus rechtlichen, sei es aus tatsächlichen - über das Normalmaß
hinaus verwickelt ist. Die Schwierigkeit muss aber erheblich
sein, so dass es nicht ausreicht, dass die Sache etwas verwickelter als
üblich ist. Als allgemeine Anhaltspunkte für die Schwierigkeit einer
Sache wird man folgende Umstände heranziehen können:
- die (Urteils-)Frist, die das Gericht zur
Fertigstellung des schriftlichen Urteils benötigte,
- für tatsächliche Schwierigkeiten kann
insbesondere auch sprechen, wenn das schriftliche Urteil eine umfangreiche,
schwierige Beweiswürdigung enthält, da man daraus ableiten kann,
dass sich der Pflichtverteidiger auch in der Hauptverhandlung mit diesen
Beweisen hat besonders auseinandersetzen müssen,
- ein Indiz für ein "besonders schwieriges" Verfahren
ist es auch, wenn dem Angeklagten der Pflichtverteidiger nach § 140
Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
beigeordnet worden ist (OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104).
Hat der Pflichtverteidiger "neben" einem Wahlverteidiger
verteidigt, kann allein mit dem Umstand, dass der Wahlverteidiger
"federführend" die Verteidigung bearbeitet hat, nicht das Merkmal
"besondere Schwierigkeit" i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO verneint werden (OLG Hamm AGS 1998, 138 = StV 1998, 618 =
AnwBl. 1998, 612). Die besondere Schwierigkeit lässt sich im
Übrigen auch nicht generell damit verneinen, dass eine Strafkammer in der
Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 GVG nur mit zwei
Berufsrichtern besetzt war (OLG Hamm,
Beschl. v. 18. 11. 2002, 2 (s) Sbd. VII-221/02 = ZAP EN-Nr. 32/2003).
Inhaltsverzeichnis
2. Besondere Kriterien |
| Vielfältige Kriterien für "besondere
Schwierigkeit" |
|
|
Als besondere Kriterien für eine Pauschvergütung
wegen besonderer Schwierigkeit können in Betracht kommen (siehe auch
Herrmann, a.a.O., Seite 1201 Ziffer 21 f.):
- ggf. sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten mit dem Angeklagten, (OLG Bamberg
JurBüro 1982, 1362), wobei allerdings nicht jede Hinzuziehung einer
Dolmetschers zu einer Pauschvergütung führt (OLG Hamm JurBüro
1995, 531). Entscheidend ist, dass durch die Hinzuziehung ein erheblicher Zeit-
und Arbeitsaufwand angefallen ist (OLG Hamm, a.a.O.).
- eine schwierige Beweislage, wenn z.B. im
Verfahren Indizien im Vordergrund stehen, zu denen umfangreiche Gutachten
eingeholt worden sind (siehe z.B. OLG
Hamm StV 1998, 612 = AGS 1998, 136 betr. ein Verfahren wegen sexuellen
Missbrauchs; OLG Bremen JurBüro 1975, 1222) oder eine
Wiedererkennungsproblematik/Gegenüberstellung von Bedeutung ist (OLG Hamm, Beschl. v. 18. 11. 2002, 2 (s)
Sbd. VII - 221/02),
- eine schwierige Persönlichkeit des
Angeklagten (OLG Hamm AnwBl. 1998, 416; OLG Hamm StraFo 2001, 107 = JurBüro
2001, 134 für Zeugenbeistand),
- (besondere) Kenntnisse des ausländischen
Rechts (BayObLG AnwBl 1987, 619 = JurBüro 1988, 479),
- rechtlich und tatsächlich schwierige Fragen der
Abfallbeseitigung (OLG Hamm
StraFo 2000, 35 = JurBüro 2000, 250) oder des Umweltrechts
(Herrmann, a.a.O., S. 1201 Ziffer 21) oder des
Außenwirtschaftsrechts (OLG
Hamm AGS 1998, 138 = StV 1998, 618 = AnwBl. 1998, 612) oder
Patentrechts (OLG Hamm StV 1998, 614),
- komplizierte wirtschaftsrechtliche Fragen
(Herrmann, a.a.O., S. 1202, Ziffer 21),
-
widersprechende Gutachten hinsichtlich der
Schuldfähigkeit und der möglichen Wiederholungsgefahr (OLG
Nürnberg StV 2000, 441),
- wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren wegen
sexuellen Missbrauchs dem minderjährigen Tatopfer
beigeordnet worden ist, auf deren Aussage es im Hinblick auf den vom
Angeklagten bestrittenen Tatvorwurf es ankam (OLG Dresden AGS 2000, 109),
- wenn der Verteidiger erst kurz vor
Beginn der Hauptverhandlung bestellt wird (OLG Karlsruhe StraFo
1997, 319; OLG Zweibrücken StV 1991, 123; m.E. zweifelhaft, da der
besondere Zeitaufwand für die kurzfristige Vorbereitung der
Hauptverhandlung eher zur Bejahung des Merkmals "besonderer Umfang"
führt),
-
nicht ein aus fünf miteinander verbundenen
Verfahren entstandenes amtsgerichtliches Verfahren, und zwar auch nicht bei
erforderlicher Vernehmung von 13 Zeugen (OLG Hamm StraFo 2002, 414).
Inhaltsverzeichnis |
| Teilweise andere Behandlung von
Schwurgerichtsverfahren |
|
|
|
Praxishinweis
Für Schwurgerichtsverfahren, in denen
häufig von Pflichtverteidigern eine Pauschvergütung beantragt wird,
wird in der Rechtsprechung ein teilweise anderer Maßstab angelegt. Das
OLG Hamm (vgl. StraFo 2000, 286)
geht zwar davon aus, dass Schwurgerichtsverfahren in der Regel einen
höheren Schwierigkeitsgrad haben, der Gesetzgeber dem aber bereits durch
erheblich höhere gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen
Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung
getragen habe. Ließe man das unberücksichtigt, sei jedes vor dem
Schwurgericht verhandelte Verfahren "besonders schwierig" mit der Folge, dass
in allen Schwurgerichtsverfahren eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO
zu gewähren wäre (OLG Hamm, a.a.O.). |
Inhaltsverzeichnis
3. Beurteilung der "besonderen
Schwierigkeit" |
| Einschätzung des Vorsitzenden
maßgeblich |
|
|
Wie wird nun in der Praxis die "besondere Schwierigkeit" des
Verfahrens beurteilt? Es ist wohl allgemein üblich, dass die Vorsitzenden
des (Tat-) Gerichts um eine Beurteilung des Schwierigkeitsgrades des
Verfahrens gebeten werden. Das OLG wird sich bei seiner Antwort auf die Frage,
ob es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren im Sinn von § 99 Abs.
1 BRAGO gehandelt hat, dann der vom Vorsitzenden des Gerichts abgegebenen
Einschätzung in der Regel anschließen. Dieser kann wegen seiner
besonderen Sachnähe - er hat das Verfahren geführt - dies in der
Regel auch am besten beurteilen kann (OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998,
104). Ist die Einschätzung allerdings nach der Aktenlage nicht
nachvollziehbar, kommt ein Anschluss an die Einschätzung des Vorsitzenden
nicht in Betracht (OLG Hamm JurBüro
1999, 194 = AnwBl. 2000, 56; zuletzt
OLG Hamm, Beschl. v. 18. 11. 2002, 2
(s) Sbd. VII-221/02).
Inhaltsverzeichnis
III. "Besonders umfangreiches"
Verfahren
1.
Vergleichsmaßstab |
| Nur gleichartige Verfahren werden miteinander
verglichen. |
|
|
Für die Frage, ob es sich um eine "besonders
umfangreiche Sache" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO handelt, wird allgemein
auf den zeitlichen Aufwand abgestellt, den der Pflichtverteidiger auf
die Sache verwenden musste. Danach ist eine Strafsache dann besonders
umfangreich, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich
über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen
hat (Herrmann, a.a.O., Seite 1198, Ziffer 17; Marberth StraFo 1997, 228; OLG
Koblenz NStZ 1981, 371). Vergleichsmaßstab sind nur gleichartige
Verfahren, also z.B. für eine "besonders umfangreiche" Schwurgerichtssache
die normalen Schwurgerichtsverfahren oder für eine Sache vor dem
erweiterten Schöffengericht die Sachen, die normaler Weise vor dem
erweiterten Schöffengericht verhandelt werden (BGH Rpfleger 1996, 169;
NStZ 1997, 74; OLG Hamm JurBüro
1999, 194 = Rpfleger 1999, 235 m.w.N.; Herrmann, a.a.O.). Ist das Verfahren
an ein höheres Gericht verwiesen worden, findet § 14 BRAGO
sinngemäß Anwendung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der
Pflichtverteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt in dem Verfahren vor
dem übernehmenden Gericht tätig geworden ist (OLG Hamm, a.a.O.) . Ist das nicht der
Fall, bleibt es bei dem für das niedrigere Gericht geltenden
Vergleichsmaßstab.
Inhaltsverzeichnis
2. Allgemeine Kriterien |
| Vielfältige Kriterien für "besonderen
Umfang" |
|
|
Der besondere Umfang einer Strafsache wird z.B. bestimmt (zu
allem siehe auch Burhoff StraFo
1999, 261, 268 ff.; ders.,
StraFo 2001, 119, 122
ff., jeweils m.w.N. aus der Rspr.) an Hand
- der Anzahl und der Dauer der
Hauptverhandlungstermine und deren zeitlicher Abfolge (s. dazu eingehend
Burhoff StraFo 1999, 261, 271;
ders., StraFo 2001, 123;
ZAP F. 24, S. 625 ff.),
wobei auch entscheidend sein kann, dass diese zu einer Zeit stattfinden, in der
sonst normalerweise nicht terminiert wird (OLG Hamm StV 2002, 90;
AGS 2002, 128),
- der Tätigkeiten für den inhaftierten
Mandanten, insbesondere der Anzahl und Dauer von Besuchen in der
Haftanstalt (zur Pauschvergütung beim inhaftierten Mandanten s. eingehend
Burhoff, StraFo 2001,
230; ders. AGS 2001,
219),
- der Wahrnehmung von - ggf. auswärtigen -
Beweisterminen,
- ggf. auch der vom Verteidiger aufgewendeten
Fahrtzeiten (siehe dazu OLG Hamm
NStZ-RR 1999, 31 = AGS 1999, 168; StraFo 1999, 143 = 1999, 156; wegen
weiterer Einzelh. Dazu Burhoff BRAGOreport 2003, 11; a.A. offenbar BGH
BRAGOreport 2003, 11)
- der Anzahl und dem Umfang von Einlassungen und
Schriftsätzen,
- des Umfangs der Anklage
- des Umfangs der Gerichtsakten und Beiakten
(vgl. dazu die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 268;
ders, StraFo 2001, 119,
122), in die sich der Verteidiger ggf. kurzfristig einarbeiten musste (s.
dazu OLG Hamm StraFo 2000,
251),
- der Vorbereitung und der Auswertung der
Hauptverhandlungstermine, insbesondere auch durch Vorbesprechungen mit
(Mit-)Verteidigern (eingehend OLG Hamm
NStZ 2000, 555 [über die Wahlverteidigerhöchstgebühr
hinausgehende Pauschvergütung bewilligt]),
- zahlreicher Mandantengespräche (OLG Hamm
StraFo 1998, 175),
- der Vorbereitung des Plädoyers,
- der Anzahl der vernommenen Zeugen und
Sachverständigen,
- des Umfangs des erstinstanzlichen Urteils,
- sowie ggf. auch der Dauer des
Verfahrens über möglicherweise mehrere Jahre (OLG
Zweibrücken StV 1991, 123),
-
nicht nach der Bedeutung der
Sache, und zwar weder für den Mandanten noch für die
Allgemeinheit, es sei denn die Bedeutung der Sache hat zu zeitlichem
Mehraufwand des Verteidigers geführt (vgl. dazu
OLG Hamm Rpfleger 2002, 480 = AnwBl.
2002, 664).
Inhaltsverzeichnis
3. Maßgeblicher Zeitraum
für Beurteilung des "besonderen Umfangs" |
| Grds. nur die Tätigkeiten ab Beginn der Beiordnung
maßgeblich. |
|
|
Maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung, ob es
sich um ein "besonders umfangreiches" Verfahren i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO
handelt, ist nur der Zeitraum seit Beginn der Bestellung des
Pflichtverteidigers bis zum Ende der Beiordnung (siehe u.a. OLG Hamm AnwBl.
1998, 614 = AGS 1998, 139 mit Anm. Madert). Das ist in Rspr. und Literatur
insoweit unbestritten (vgl. die Nachweise bei
Burhoff StraFo 1999, 261, 263
Fn. 37; ders., ZAP F. 24, S.
625, 629).
Davon wird in der Lit. und der Rspr. zunehmend jedoch
hinsichtlich des Beginns teilweise unter Hinweis auf § 97 Abs. 3 BRAGO
eine Ausnahme gemacht für die Tätigkeiten, die der
(später) als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt in seiner
Eigenschaft als Wahlverteidiger erbracht hat (so offenbar auch Herrmann,
a.a.O., S. 1197 Ziffer 15; KG StV 1997, 425 [Ls.]; OLG Jena StV 2000, 94; OLG
Oldenburg StV 2000, 443 [Ls.]; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 158; OLG
Saarbrücken NStZ-RR 1997, 256 = JurBüro 1997, 361;
OLG Hamm Rpfleger 2001, 450 = NStZ 2001,
498 = AGS 2001, 199 = JurBüro 2001, 526; OLG Stuttgart JurBüro
1999, 415 = Rpfleger 1999, 412 = AGS 2000, 109 [allerdings nur für die 1.
Instanz]). |
| Anwendbarkeit von § 97 Abs. 3 BRAGO
umstritten |
|
|
Diese werden bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs"
mitherangezogen. Dies ist aber nicht unbestritten. Ein Teil der OLG bezieht die
in § 97 Abs. 3 BRAGO vorgesehene Rückwirkung nämlich nur auf die
eigentliche Pflichtverteidigergebühr und nicht auch auf die
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO; die Vorschrift des § 97 Abs. 3
BRAGO gewähre - auch nach den Änderungen durch das KostRÄndG
1994 - keine Zusatzgebühr (früher
OLG Hamm AGS 2000, 131; OLG
Karlsruhe AnwBl. 1997, 571 = Rpfleger 1997, 451 = Justiz 1997, 482; OLG Koblenz
StV 1997, 426 = JurBüro 1997, 530; OLG München StV 1997, 427;
ebenfalls a.A. schon zum alten Recht Schmidt/Baldus, Rn. 260; wohl auch
Marberth StraFo 1997, 228). Nach dieser Auffassung bleiben die noch als
Wahlverteidiger erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung der
Pauschvergütung dann außer Betracht.
Inhaltsverzeichnis
|
Praxishinweis
Wegen dieser unterschiedlichen Auffassungen ist es
m.E. dringend zu empfehlen, dass der (Wahl-)Verteidiger seine
Pflichtverteidigerbestellung so früh wie möglich
beantragt. Tut er das nicht, muss er sich später in Zusammenhang mit
der Beantragung einer Pauschvergütung nämlich sonst
möglicherweise vorhalten lassen, dass die von ihm während der
Wahlverteidigerzeit erbrachten Tätigkeiten unberücksichtigt zu
bleiben haben, da sie vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger erbracht
wurden. Zudem wird, wenn Staatsanwaltschaft oder das Gericht einem
frühzeitigen Beiordnungsantrag des (Wahl-)Verteidigers nicht nachkommen
und der Pflichtverteidiger wegen Versäumnissen der Justizbehörden
erst später, z.B. im Hauptverfahren beigeordnet wird, in der
Rechtsprechung die Möglichkeit einer fiktiven Beiordnung des
Pflichtverteidigers für den (frühen) Zeitpunkt der Antragstellung
erörtert und der Pflichtverteidiger dann so gestellt, als wäre er
rechtzeitig beigeordnet worden (so schon OLG Hamm, Beschl. v. 20. 7. 1992 - 2
(s) Sbd. 3-87/92; aus neuerer Zeit siehe OLG Hamm StV 1997, 426 = JurBüro
1997, 362; zustimmend Marberth StraFo 97, 229). Je eher also die Beiordnung als
Pflichtverteidiger beantragt wird, desto mehr der als noch als Wahlverteidiger
erbrachten Tätigkeiten sind bei der Bewilligung einer Pauschvergütung
ggf. zu berücksichtigen. |
Der Verteidiger darf auch nicht versäumen, an die
Erledigung seines Beiordnungsantrags zu erinnern. Unterlässt er dies, gilt
nämlich ggf. wieder der Grundsatz, dass für die Bewilligung einer
Pauschvergütung nur die Tätigkeiten berücksichtigt werden, die
der Verteidiger nach der Zeit seiner gerichtlichen Beiordnung erbracht hat (OLG
Karlsruhe AnwBl. 1997, 571 = Rpfleger 1997, 451).
Inhaltsverzeichnis
4. Berücksichtigung
"unnötiger" Anträge bei der Beurteilung des "besonderen
Umfangs"? |
| H.M. berücksichtigt unnötige Anträge
nicht |
|
|
In der Praxis kann die Frage, ob für die Beurteilung
des Umfangs des Strafverfahrens der Zeitaufwand für umfangreiche
Verfahrens- und/oder Beweisanträge, die aus der Sicht des Gerichts
"unnötig" waren oder nur der Verfahrensverzögerung
dienten, zu berücksichtigen ist, erhebliche Bedeutung erlangen. Diese
Frage wird von der wohl h.M. in der Rechtsprechung verneint (vgl. OLG Hamburg
JurBüro 1988, 598; StV 1991, 120; OLG Schleswig SchlHA 1987, 14; NStZ
1996, 443 = StraFo 1997, 157; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 721, in der
Literatur jedoch bejaht (vgl. u.a. Eisenberg/Classen NJW 1990, 1021; Marberth
StraFo 1997, 229; Widmaier in der Anm. zu OLG Schleswig NStZ 1996, 443; Zaczyk
StV 1991, 122 in Anm. zu OLG Hamburg a.a.O.).
M.E. muss man der Literaturmeinung den Vorzug geben (so
jetzt auch OLG Hamm JurBüro 2001,
194 = StV 2002, 93 = NStZ-RR 2002, 95 zur Frage der Angemessenheit einer
größeren Anzahl von Besuchen des Verteidigers in der JVA). Folgt man
nämlich der (strengeren) Rspr., besteht die Gefahr, dass der
Pflichtverteidiger über die Möglichkeit der Versagung einer
Pauschvergütung in seiner Verteidigungsstrategie beeinflusst wird. Auch
wird man in einem der Hauptverhandlung nachfolgenden
Kostenfestsetzungsverfahren kaum das Verteidigerverhalten im Prozess beurteilen
können - und dürfen. Es ist zudem nicht Aufgabe der mit der
Bewilligung einer Pauschvergütung befassten Richter nachträglich zu
beurteilen, ob vom Verteidiger i.d.R. im Interesse des Mandanten gestellte
Anträge unnötig waren und/oder nur der Verfahrensverzögerung
gedient haben. Das bedeutet natürlich nicht, dass dem Verteidiger
über eine Pauschvergütung jedes Verteidigungsverhalten "honoriert"
wird. Die Grenze ist m.E. dort zu ziehen, wo der Bereich angemessener und
sinnvoller Verteidigung überschritten wird (so in etwa auch Zaczyk a.a.O.;
s. auch OLG Hamm a.a.O. [erkennbarer Missbrauch]), der darüber hinaus
erbrachte Zeitaufwand bleibt unberücksichtigt (s. dazu OLG Schleswig
SchlHA 1987, 14). Ob diese Grenze überschritten ist, ist m.E. daran zu
erkennen, ob das Gericht über die als unzulässig und
verfahrensverzögernd empfundenen Anträge in der Hauptverhandlung
durch Beschluss, z.B. nach § 244 Abs. 3 StPO, entschieden hat.
Inhaltsverzeichnis |
zurück zu
Veröffentlichungen - Überblick |