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Vereinsrecht
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Erster Teil: Vereinsrecht |
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A. Der eingetragene Verein |
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III. Wie entsteht der eingetragene Verein? |
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1. Der Gründungsakt |
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Für die Gründung des Vereins erforderlich ist
zunächst, dass die Regelungen, die für den künftigen Verein
verbindlich sein sollen, in einer Satzung niedergelegt werden.
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Hinweis:
Die Satzung muss in Deutsch abgefasst sein. Das
Vereinsregister, in das sie eingetragen wird, wird in Deutsch geführt
(§§ 488 Abs. 3 FamFG, 184 GVG, 9 VRV). Unter "Deutsch" versteht die
obergerichtliche Rechtsprechung Hochdeutsch (BGH NJW 2003 S. 671; s. aber auch
LG Osnabrück Rpfleger 1965 S. 304).
Während des Gesetzgebungsverfahrens zum
VereinsRÄndG hat der Rechtsausschuss des Bundesrates vorgeschlagen zu
prüfen, "ob unter Verwendung eines Mustersatzung ein vereinfachtes
Verfahren zur Vereinsgründung eingeführt werden kann" (vgl.
BR-Drucks. 179/10 S. 5). Die Bundesregierung hat in ihrer
Gegenäußerung eine Prüfung dieses Vorschlages zugesagt (vgl.
BT-Drucks. 16/12813, S. 22). Zur Schaffung einer Mustersatzung ist es dann aber
im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren nicht gekommen (krit. zu diesem
"Vorhaben" Terner, DNotZ 2010 S. 19 f.). |
Eigentlicher Gründungsakt ist dann die Einigung
der Gründungsmitglieder, dass die Satzung verbindlich sein, der Verein ins
Vereinsregister eingetragen und somit Rechtsfähigkeit erhalten soll.
Dieser von den Vereinsgründern geschlossene Vertrag bedarf grds. keiner
Form. Praktisch ist aber wegen § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach bei
der Anmeldung die Satzung in Ur- und Abschrift beizufügen ist, die
Einhaltung der Schriftform notwendig. An dem Vertrag beteiligen
müssen sich mindestens zwei Personen.
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Hinweis:
Da aber die Eintragung nach § 56 BGB grds. nur
erfolgen soll, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat, ist es
sinnvoll, mit der Gründung so lange zu warten, bis sich mindestens
sieben Personen daran beteiligen (zur Ausnahme bei einem religiösen
Verein s. oben Rdn. 12).
Für die Umwandlung eines nicht
eingetragenen Vereins in einen "e. V." gilt: In dem Fall ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die Änderung der Satzung dahin
beschlossen werden muss, dass der Verein nun ins Vereinsregister eingetragen
werden soll. Für die Mitgliederversammlung gelten hinsichtlich der
Voraussetzungen für die Einberufung und der Beschlussfähigkeit die
allgemeinen Regeln der Satzung. |
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Neben natürlichen Personen können auch
juristische Personen, wie z. B. ein anderer rechtsfähiger Verein, als
Gründer auftreten. Setzen sich die Gründungsmitglieder aus
natürlichen und juristischen Personen (z. B. GmbH) zusammen und werden die
juristischen Personen von den natürlichen Personen beherrscht und
repräsentiert, so ist für die Mindestzahl von sieben Mitgliedern nur
die Zahl der natürlichen Personen maßgebend (OLG Köln NJW 1989
S. 173; OLG Stuttgart Rpfleger 1983 S. 318). Das gilt auch, wenn der Verein als
Dachverband andere Vereine zu Mitgliedern hat (LG Hamburg Rpfleger 1981 S. 198;
a. A. LG Mainz MDR 1978 S. 312). Auch ein nichtrechtsfähiger Verein kann
Vereinsgründer sein (LG Duisburg JW 1933 S. 2167). |
| 19 |
Bei der Gründung müssen die Gründer
geschäftsfähig sein, also i. d. R. achtzehn Jahre alt sein. Sie
dürfen weder entmündigt noch geisteskrank sein. Ist ein Gründer
beschränkt geschäftsfähig, also sieben, aber noch nicht achtzehn
Jahre alt, kann er sich an der Gründung beteiligen, wenn er dadurch
lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB).
Beispiel:
Es soll ein Sportverein mit einer Jugendabteilung
gegründet werden. Folgende Satzungsbestimmungen sind vorgesehen: Die
Mitglieder der Jugendabteilung werden kostenlos für eine bestimmte
Sportart ausgebildet, Vereinsbeiträge in Geld sind nicht zu leisten, auf
der Mitgliederversammlung sind sie nur teilnahme-, nicht aber stimmberechtigt.
Einen solchen Verein können sechs Erwachsene und ein 17-Jähriger
gründen (Reichert, Rdn. 67).
Da der Minderjährige wegen der Mitgliedschaftspflichten
meist aber nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, bedarf er, wenn
er bei einer Vereinsgründung mitwirken soll/will, i. d. R. der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (so auch Stöber,
Rdn. 16). Die Regelung in § 110 BGB (sog. Taschengeldparagraph)
hilft häufig nicht, da das Mitglied normalerweise nicht nur einen
finanziellen Beitrag zu erbringen hat (vgl. auch Hofmann, Zum Vereinsbeitritt
Minderjähriger, Rpfleger 1986 S. 5; zum Eintritt Minderjähriger in
einen rechtsfähigen Verein s. Rdn. 65; zur Teilnahme von
Minderjährigen an der Mitgliederversammlung s. Rdn. 217, 227).
Auch ein Betreuter kann an der Vereinsgründung
teilnehmen. Wenn er jedoch zur Beitrittserklärung nach § 1903 Abs. 1
BGB der Einwilligung des Betreuers bedarf - sog. Einwilligungsvorbehalt -, kann
er sich auch nur mit dessen Einwilligung an der Vereinsgründung beteiligen
(Stöber, a. a. O.). Bei volljährigen Geschäftsunfähigen (z.
B. geistig Behinderten), die unter Betreuung stehen, hilft auch nicht die
Vorschrift des § 105a BGB, die die Wirksamkeit von Geschäften
des täglichen Lebens regelt (vgl. dazu Casper, NJW 2002 S. 3425). Eine
Vereinsgründung ist nicht als ein "Geschäft des täglichen
Lebens" anzusehen. Das sind nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks.
14/9266 S. 43) vor allem der Erwerb von Gegenständen des täglichen
Bedarfs und die Inanspruchnahme von einfachen Dienstleistungen. |
| 19 a |
Bei der Vereinsgründung kann sich einer der
Gründer durch eine andere (natürliche) Person vertreten
lassen. Wird dafür eine schriftliche Vollmacht ausgestellt, muss diese
sich auf den Gründungsakt beziehen, also z. B. "Vollmacht zur Teilnahme an
der Gründung des Vereins
". Der Vertreter kann dann i. d. R. nicht
selbst auch Gründungsmitglied werden; dem steht § 181 BGB und das
Verbot des In-Sich-Geschäfts entgegen. Davon kann der Vertreter aber
befreit werden. Für die Wirksamkeit der Vollmacht zur Mitwirkung bei der
Vereinsgründung ist nicht von Bedeutung, ob der Vertretene die
Tagesordnung der Vereinsgründungsversammlung gekannt hat (OLG Hamm, Urt.
v. 14. 2. 2007 - 8 U 110/06).
2. Mängel des Gründungsaktes |
| 20 |
Ist die Willenserklärung eines Gründers beim
Gründungsakt nichtig, z. B. weil er geschäftsunfähig ist, hat
dies auf die Wirksamkeit der Gründung nur dann Einfluss, wenn mit dem
Wegfall dieses Gründers die Mindestzahl von zwei Personen, die rechtlich
einwandfreie Erklärungen abgegeben haben, nicht mehr gegeben ist
(Sauter/Schweyer/Waldner, Rdn. 12 m. w. N.). Wird die
Gründungserklärung von einem Gründer wegen Irrtums,
Täuschung oder Drohung gem. den §§ 119, 123 BGB angefochten,
wird davon der Gründungsakt selbst nicht berührt, wenn der Verein
bereits eingetragen ist oder seine Tätigkeit nach außen hin
aufgenommen hat. Die Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe können nur
mit zukünftiger Wirkung geltend gemacht werden. Diese
Geltendmachung hat lediglich die Wirkung einer Austrittserklärung
(Sauter/Schweyer/Waldner, a. a. O.; Stöber, Rdn. 18). |
| 21 |
Verstößt der Gründungsvertrag gegen ein
gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten
(§ 138 BGB), ist er unheilbar nichtig (s. a. Rdn. 45 ff.). Das gilt
zum
Beispiel
- bei einem Verein, der entgeltlich
Wohnungsvermittlung betreiben will (LG Karlsruhe Rpfleger 1984 S.
22),
- bei einem Verein von Strafgefangenen, der ohne
Genehmigung der Anstaltsleitung die Aufgabe einer Insassenvertretung
übernehmen soll (BayObLGZ 1981 S. 289; OLG Karlsruhe Rpfleger 1983 S.
405).
- bei einem als steuerbegünstigte
Unterstützungskasse angelegten Verein, der die dafür bestehenden
Anforderungen des BetrAVG nicht erfüllt (LG Braunschweig NJW-RR 2000 S.
333 = Rpfleger 2000 S. 116),
- nicht hingegen bei einem Verein, der nach seiner
Satzung Meisterschaften und Turniere im Meeresangeln
durchführt, da die Strafbarkeit des Wettbewerbsfischens nicht feststeht
(LG Hamburg NJW-RR 1991 S. 892),
- Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann aber auch
vorliegen, wenn nach der Satzung Fremdeinfluss derart
überwiegt, dass der Verein zu einer eigenen selbständigen
Willensbildung nicht mehr in der Lage ist, sondern eine unselbständige
Verwaltungsstelle eines Dritten darstellt (OLG Köln Rpfleger 1992 S. 112 =
NJW 1992 S. 1048; LG Bonn Rpfleger 1991 S. 157, jeweils für einen
kirchlichen Verein; s. a. OLG Celle NJW-RR 1995 S. 1273, wenn die Geschicke des
Vereins nach der Satzung ausschließlich von bestimmten Mitgliedern
gestaltet werden).
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Satzung
hat jedoch nicht die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge. § 139 BGB
gilt also nicht. An die Stelle der nichtigen Satzungsbestimmungen treten die
gesetzlichen Regelungen (eingehend zur Nichtigkeit Stöber, Rdn. 43).
3. Von der Gründung zur Eintragung
Vorverein |
| 22 |
Mit der Einigung der Gründungsmitglieder über die
Satzung ist zwar ein wesentlicher Schritt zur Entstehung des Vereins getan,
diese ist aber noch nicht vollendet. Da es zum Wesen des Vereins gehört,
dass er körperschaftlich organisiert ist, muss ihm das wesentliche Organ
gegeben werden, das ihn erst handlungsfähig macht. Die Gründer
müssen deshalb den ersten Vorstand des Vereins bestellen, und zwar gem.
der gerade von ihnen aufgestellten Satzung. D. h.: Zur Wahl ist die von der
Satzung vorgesehene Stimmenmehrheit erforderlich und es müssen so viele
Vorstandsmitglieder gewählt werden, wie die Satzung vorsieht. Das ist
ebenso wie der Hergang der Gründung in einer Niederschrift (s.
Gründungsprotokoll im Anhang Rdn. 547) festzuhalten, deren Abschrift
später mit der Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht vorgelegt werden
muss (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 BGB). |
| 23 |
Mit der Bestellung des Vorstands ist der Verein errichtet,
als rechtsfähiger Verein entsteht er jedoch erst mit der Eintragung. In
dem dazwischen liegenden Zeitraum liegt ein sog. Vorverein vor, der
meist ein nichtrechtsfähiger Verein ist. Dieser wird durch den Vorstand
vertreten, der sich i. d. R. darauf beschränkt, unverzüglich für
die Eintragung in das Vereinsregister zu sorgen. Die Tätigkeit des
Vorstands kann jedoch (ausnahmsweise) auch darüber hinausgehen. Werden
dadurch bereits Rechte und Pflichten des Vorvereins begründet, gehen diese
später automatisch auf den eingetragenen Verein über, da er mit dem
Vorverein identisch ist (BGH WPM 1978 S. 115, 116; Stöber, Rdn. 22;
Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 14 [Vollmacht beschränkt sich i. d. R. auf
die Gründungsgeschäfte]). Das Vermögen des Vorvereins geht ohne
Weiteres auf den eingetragenen Verein als Rechtsnachfolger über, besondere
Übertragungsakte sind nicht notwendig. So ist z. B. bei Grundstücken
eine Auflassung nicht nötig, sondern es muss lediglich das Grundbuch
berichtigt werden (§ 894 BGB). |
| 24 |
Zu unterscheiden vom Vorverein, der entgegen der
Bezeichnung nicht immer Verein im rechtlichen Sinne ist, ist die sog.
Vorgründungsgesellschaft. Bei einem entsprechenden Bindungswillen
der Gründungsmitglieder kann nämlich in der Zeit bis zur Feststellung
der Satzung als Vorstufe des Vorvereins eine BGB-Gesellschaft zur
Vereinsgründung, die sog. Vorgründungsgesellschaft, bestehen.
Diese liegt z. B. vor, wenn der "Vorverein" nicht vom Mitgliederwechsel
unabhängig sein soll. In der Praxis ist das meist der Fall, wenn ein sog.
Gründungskonsortium besteht, dessen Mitglieder unter sich bleiben wollen
und dessen Aufgabe sich allein in der Gründung des Vereins erschöpfen
soll. Für eine solche Vorgründungsgesellschaft gelten die Regeln der
BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB. Die Gründer/Mitglieder
haften als BGB-Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Rechte und
Pflichten gehen nicht unmittelbar auf den späteren Verein über. Die
Gründungsgesellschafter sind in ihrem Geschäftsbereich auf die sog.
Gründungsgeschäfte beschränkt. Nur für diese, die
unmittelbar zur Schaffung des Vereins gehören, haftet der eingetragene
Verein nach der Eintragung. Werden Geschäfte vorgenommen, die bereits zum
späteren Vereinsleben gehören, haftet aus diesen Verpflichtungen der
eingetragene Verein nicht; es haften nur die Mitglieder der
Gründungsgesellschaft (BGH NJW 1998 S. 1645; NJW 2001 S. 748).
Beispiel:
Sieben Wanderer wollen einen Wanderklub gründen. Die
Formalitäten sollen durch einen Rechtsanwalt erledigt werden.
Außerdem beschließen die Gründer, ein Darlehen zum Kauf eines
Kleinbusses aufzunehmen, mit dem die Wanderer sich zu den Startorten fahren
lassen wollen. Der eingetragene Verein haftet später nur für die
Anwaltskosten, da nur sie aus einem Gründungsgeschäft stammen.
Für das Darlehen haftet er nicht, da dieses schon dem späteren
Vereinsleben zuzurechnen ist.
4. Die Anmeldung zum Vereinsregister |
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Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein erst durch die
Eintragung ins Vereinsregister (§ 21 BGB). Dazu ist der Verein vom
Vorstand anzumelden. In der Vergangenheit war es bei einem mehrköpfigen
Vorstand umstritten, ob es ausreichend war, wenn die Anmeldung nur von
so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen wird, wie nach der Satzung oder dem
Gesetz zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Dies wurde von der wohl h.
M. bejaht (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Rdn. 15 m. w. N. zur a. A.;
Stöber, Rdn. 1018; zuletzt u. a. OLG Hamm NJW-RR 2000 S. 698 f. = Rpfleger
2000 S. 277 m. w. N.; so auch BGH NJW 1986 S. 1033 = Rpfleger 1986 S. 184
für die Anmeldung einer Satzungsänderung). Inzwischen ist durch das
VereinsRÄndG § 77 BGB geändert worden. Danach sind die
Anmeldungen zum Vereinsregister von Mitgliedern des Vorstandes, "die insoweit
zur Vertretung des Vereins berechtigt sind", anzugeben. Dieser Wortlaut ist
eindeutig. Er gilt für alle Anmeldungen, also auch für die
"Erstanmeldung" (s. jetzt auch Palandt/Ellenberger, § 77 Rdn. 1;
BT-Drucks. 16/12813, S. 14). Welche Vorstandsmitglieder den Verein wirksam
anmelden können, bestimmt sich also nach den für den Vorstand
geltenden Vertretungsregelungen (vgl. dazu Rdn. 261 ff.).
Beispiel:
Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, von denen jedes
Einzelvertretungsbefugnis hat, kann jedes Vorstandsmitglied allein den Verein
anmelden. Wird der Verein nach der Satzung von jeweils zwei
Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, müssen auch zwei die Anmeldung
vornehmen (s. auch BR-Drucks., a. a. O.). |
| 26 |
Die Anmeldung muss gem. § 77 BGB in öffentlich
beglaubigter Form erfolgen, es ist also der Gang zum Notar notwendig. Die
Unterschriften müssen vor ihm abgegeben werden. Lassen sich
vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder bei der Anmeldung ggf. vertreten,
was auch durch ein anderes Vorstandsmitglied möglich ist, muss die
Vollmacht ebenfalls notariell beglaubigt sein. Bei der Eintragung sind nicht
nur die Mitglieder der Vorstands, sondern auch ihre Vertretungsmacht anzugeben
(§ 64 S. 2 BGB, zur Vertretungsmacht s. unten Rdn. 261 ff.).
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Hinweis:
Ist die Anmeldung von mehreren Vorstandsmitgliedern
vorzunehmen, müssen diese nicht gleichzeitig vor dem Notar anwesend
sein, sondern können die erforderlichen Unterschriften auch zu
unterschiedlichen Zeiten leisten. Dadurch entstehen aber mehrfache Kosten, so
dass sich diese Verfahrensweise schon aus diesem Grund nicht empfiehlt.
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Beigefügt werden muss nach dem VereinsRÄndG
der Anmeldung gem. § 59 Abs. 2 BGB jetzt nur noch eine Abschrift
der Satzung sowie eine Abschrift der Urkunden über die
Bestellung des Vorstands (s. Anhang Rdn. 547). Die Abschrift der
Satzung muss allerdings so beschaffen sein, dass alle
Eintragungsvoraussetzungen, die sich auf die Satzung beziehen, vom
Registergericht überprüft werden können. Insbesondere muss
aufgrund der Abschrift festgestellt werden können, ob die Satzung den
Anforderungen des § 59 Abs. 3 BGB genügt. Aus der Abschrift muss also
ersichtlich sein, wann die Satzung errichtet und von wem - mindestens sieben
Mitgliedern - sie unterzeichnet wurde. Eine notarielle Beglaubigung der
Abschrift ist nicht vorgesehen. Davon hat das VereinsRÄndG abgesehen, um
die Anmeldung für die Vereine nicht unnötig zu erschweren und zu
verteuern (BT-Drucks. 16/12813, S. 12). |
| 27 |
Im Anmeldeverfahren kann das Registergericht
Beanstandungen erheben. Fraglich ist, ob das Prüfungsrecht des
Registergerichts auch eine sog. Inhaltskontrolle der Vereinssatzung nach
den für AGB geltenden §§ 307 ff. BGB umfasst oder ob diese
allein einem späteren Prozessgericht in einer Streitigkeit zwischen dem
Verein und seinen Organen bzw. dem Verein und seinem Mitglied vorbehalten ist.
Die Inhaltskontrolle wird in der Lit. m. E. zutreffend abgelehnt (vgl. Fleck
Rpfleger 2009 S. 58; vgl. auch Palandt/Ellenberger, § 25 Rdn. 9), da das
Eintragungsverfahren nicht dem Individualschutz dient wie eine AGB-Kontrolle
(zur Prüfung von bloßen Ordnungsvorschriften im Vereinsrecht
allgemein s. OLG Düsseldorf Rpfleger 2010 S. 271 = FGPrax 2010 S. 43 und
OLG Celle Rpfleger 2010 S. 670 = FG Prax 2010 S. 303).
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Hinweis:
Beanstandet das Registergericht die Satzung, weil ein
Mangel vorliegt, und ist deshalb eine Abänderung oder
Ergänzung der Satzung erforderlich, ist dafür nur die
in der Satzung bestimmte Mehrheit oder, falls eine entsprechende Regelung
fehlt, die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
(§ 33 Abs. 1 S. 1 BGB) erforderlich. Es handelt sich nicht um eine
Abänderung des Gründungsvertrages, für den ein einstimmiger
Beschluss erforderlich wäre. |
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| 27a |
Entspricht die Anmeldung nicht den gesetzlichen
Erfordernissen, kann der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen
werden. Die Anmeldung wird dann entweder unter Angabe von Gründen
zurückgewiesen (vgl. dazu LG Hamburg NJW-RR 1991 S. 892), oder es wird den
Anmeldenden mit einer Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG)
Gelegenheit gegeben, die bestehenden Hindernisse zu beseitigen. In beiden
Fällen kann vom Vorverein, der beteiligtenfähig ist (BayObLG Rpfleger
1991 S. 207; OLG Jena NJW-RR 1994 S. 698 = OLG NL 1994 S. 44 m. Anm. Werner),
gegen die Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers das Rechtsmittel der
Beschwerde eingelegt werden (§ 11 Abs. 1 RPflegerG i. V. m. §
58 FamFG). Es gelten die (allgemeinen) Vorschriften der §§ 58 ff.
FamFG). Die Beschwerdefrist beträgt also einen Monat (§
63 Abs. 1 FamFG); sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der ablehnenden
Entscheidung an den Verein (§ 63 Abs. 3 FamFG). Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle einzulegen (vgl. wegen der Einzelh. § 64 FamFG).
Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so kann diese Entscheidung nach
§§ 70 ff. FamFG ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen
werden. Auch hier gilt eine Einlegungsfrist von einem Monat. Die
Rechtsbeschwerde ist an besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden
(vgl. § 70 FamFG). |
| 28 |
Ist die Anmeldung eines Vereins rechtskräftig
zurückgewiesen, ist eine erneute Anmeldung des Vereins in das
Vereinsregister wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig, wenn sie ausdrücklich nur auf die Tatsachen der
früheren Anmeldung gestützt wird und die Beschwerde gegen die
Zurückweisung der früheren Anmeldung erfolglos geblieben ist. Etwas
anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die früheren Entscheidungen
offensichtlich unrichtig gewesen sind oder eine Änderung der Sachlage eine
Neubescheidung gebietet (KG FGPrax 2005 S. 130 = NZG 2006 S. 557 [Ls.]).
5. Die Eintragung |
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Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und
erhebt das Registergericht keine Beanstandungen, erfolgt die Eintragung
des Vereins. Das Registergericht hat die Satzung nicht einer
Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Es hat die Satzung nur
daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Erfordernissen
entspricht und in ihr alle Rechtsverhältnisse des Vereins ohne
Gesetzesverstoß geregelt sind. Eine weitergehende Inhaltskontrolle der
Satzungsbestimmungen ist dagegen nicht Sache des Registergerichts (s. auch oben
Rn. 27). Auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Regelungen findet
nicht statt. Der Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterliegen im
Hinblick auf die Satzungsautonomie des Vereins auch nicht solche Regelungen der
Satzung, die lediglich vereinsinterne Bedeutung haben (OLG Hamm, NZG 2010 S.
1114 = NJW-RR 2011 S. 39). Gegen die Eintragung steht Dritten nicht das Recht
der Beschwerde zu (§ 383 Abs. 3 FamFG), und zwar auch dann nicht, wenn sie
mit der Beschwerde den Satzungszweck des Vereins für gesetz- oder
sittenwidrig halten (OLG Hamm FGPrax 2005 S. 226).
Im Vereinsregister erscheinen Name, Sitz, Tag der
Gründung des Vereins sowie die Namen der Vorstandsmitglieder.
Einzutragen ist auch die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder, und
zwar auch dann, wenn sie der gesetzlichen Regelung in § 26 BGB entspricht
(vgl. dazu Rdn. 261). Soll entgegen dem Grundsatz der gesetzlich
unbeschränkten Vertretungsmacht des Vorstands die Vertretungsmacht des
Vorstands eingeschränkt werden oder innerhalb des mehrköpfigen
Vorstands nach Mehrheitsprinzip abgestimmt werden, müssen diese
Satzungsbestimmungen ebenfalls durch Eintragung öffentlich bekannt gemacht
werden (§ 64 BGB; vgl. zur Beschränkung der Vertretungsmacht des
Vorstands Rdn. 270 ff.). Ein ausdrücklich bestellter besonderer Vertreter
nach § 30 BGB, dem Vertretungsmacht zusteht, muss ebenfalls in das
Vereinsregister eingetragen werden (zum besonderen Vertreter s. Rdn. 326 ff.;
zu allem Palandt/Ellenberger, § 64 Rn. 1 m. w. N.).
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den
Zusatz "eingetragener Verein" (§ 65 BGB). Der Name, der Sitz des Vereins
und der Tag der Eintragung werden vom Amtsgericht bekannt gemacht, und zwar
nach den Änderungen durch das VereinsRÄndG gem. § 66 Abs. 1 BGB
nur noch auf elektronischem Weg "in dem von den Landesjustizverwaltungen
bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem". Nach §
21 BGB hat die Eintragung konstitutive Wirkung, d. h. sie ist auch dann
gültig, wenn sie zu Unrecht oder fehlerhaft vorgenommen wurde, z. B. wenn
die Mindestmitgliederzahl von sieben nicht erreicht ist (BGH NJW 1983 S. 993;
OLG Düsseldorf NJW 1990 S. 328). |
| 30 |
Im Eintragungsverfahren entstehen Kosten, und zwar
beim Notar für die notarielle Beglaubigung der Anmeldung sowie beim
Amtsgericht die Eintragungsgebühr für die Eintragung des
Vereins ins Vereinsregister und für die Bekanntmachung der Eintragung. Die
Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Geschäftswert, der - je
nach den Umständen - zwischen 1 000 und 500 000 angenommen
werden kann. Im Normalfall beträgt er nach §§ 29, 30 Abs. 2
KostO 3 000 . Er kann jedoch auch niedriger angenommen werden, so z. B.
bei sozialen oder gemeinnützigen Zwecken (BayObLG Rpfleger 1960 S. 187;
vgl. zu Einzelh. Sauter/Schweyer/Waldner, Rdn. 473 ff.; Stöber, Rdn.
1212). Die beim Amtsgericht und beim Notar anfallenden Kosten sind bei einem
Regelwert von 3 000 nicht sehr hoch. Sie liegen insgesamt bei etwa 125
.
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Hinweis:
Für Vereine, die gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dienen (vgl. dazu Rdn. 457 ff.), kann in einzelnen
Bundesländern eine Befreiung von den
Eintragungsgebühren/-kosten in Betracht kommen. Ob das der Fall ist,
erfährt man beim Notar oder beim Finanzamt, an das man sich wegen des zur
Erlangung der Gebührenbefreiung erforderlichen Freistellungsbescheides
ohnehin wenden muss. |
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