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Vereinsrecht
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Erster Teil: Vereinsrecht |
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A. Der eingetragene Verein |
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IX. Der Vorstand des Vereins |
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5. Das Verhältnis des Vorstandes zur
Mitgliederversammlung
a) Allgemeines |
| 286 |
Zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung besteht i. d. R.
ein besonderes Verhältnis, da der Vorstand meist von der
Mitgliederversammlung gewählt wird. Daraus folgt zunächst, dass der
Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der
nötigen Sorgfalt ausführen muss. Missachtet er einen
Beschluss, ist es Sache der Mitgliederversammlung selbst, auf welche Weise sie
ihren Willen durchsetzen will. Notfalls muss sie den Vorstand abberufen (s.
dazu Rdn. 310 ff.).
Inwieweit der Vorstand an Weisungen der
Mitgliederversammlung (oder eines anderen Vereinsorgans) gebunden ist, ergibt
sich vor allem aus der Satzung. Schweigt diese, so spricht dies dafür,
dass der Vorstand allgemeinen oder generellen Weisungen der
Mitgliederversammlung nachzukommen hat. Soll der Vorstand keinerlei Weisungen
bei seiner Geschäftsführung unterliegen, muss sich diese Ausnahme von
der Regel zweifelsfrei aus der Satzung ergeben (s. auch Rdn. 158; zur
Weisungsgebundenheit auch Reichert, Rdn. 2462 ff.).
Der Vorstand leitet den Verein aber aus eigener
Verantwortung. Das bedeutet andererseits, dass er dem Verein für
ggf. schuldhaftes Handeln verantwortlich ist. Eine Weisung der
Mitgliederversammlung kann ihn ebenso wenig entschuldigen wie die
(nachträgliche) Genehmigung eines satzungswidrigen Verhaltens (OLG Hamm
StraFo 1999 S. 243 = wistra 1999 S. 350 [für Untreuehandlung eines
Vorstands nach § 266 StGB]). |
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b) Auskunftspflicht |
| 286a |
Der Vorstand muss auf Verlangen der Mitgliederversammlung
Auskunft über den Stand der Geschäfte, worunter alle
Vereinsangelegenheiten zu verstehen sind, geben (§ 666 BGB; s. auch Rdn.
288 f.). Diese Verpflichtung besteht in der Mitgliederversammlung auch
gegenüber jedem einzelnen Mitglied, soweit die begehrte Auskunft zur
Meinungsbildung und ordnungsgemäßen Erledigung von
Tagesordnungspunkten erforderlich ist (LG Stuttgart NJW-RR 2001 S. 1478; zum
Auskunftsrecht s. auch KG NJW-RR 1999 S. 1486). Dabei sind sämtliche
Tagesordnungspunkte Prüfungsmaßstab dafür, ob eine
gewünschte Auskunft erforderlich ist (BayObLG NJW-RR 2002 S. 104 [für
Aktionärsversammlung einer AG]). Die Mitglieder haben gegenüber dem
Vorstand ein Fragerecht. Die Auskunft verweigern - zumindest in
öffentlicher Sitzung - darf der Vorstand auf solche Fragen, durch deren
Beantwortung dem Verein ein Schaden droht. Das kann z. B. der Fall sein, wenn
Einzelheiten aus laufenden Vertragsverhandlungen zum Schaden des Vereins
genutzt werden könnten. Auch können Datenschutz und
Persönlichkeitsrechte derjenigen, die von den Fragen (Mitarbeiter)
betroffen sind, der Antwort entgegenstehen. |
| 287 |
Außerhalb der Mitgliederversammlung ist
der Vorstand nach h. M. nicht verpflichtet, einzelnen Mitgliedern
Auskunft zu geben (KG NJW 1999 S. 1486; vgl. aber LG Mainz BB 1989 S. 812
zum Einsichtsrecht in die Geschäftsberichte eines wirtschaftlichen
Vereins).
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Hinweis:
In beiden Fällen kann gerichtlich
überprüft werden, ob die erbetene Auskunft zu Recht verweigert worden
ist. Deshalb muss der Vorstand die Auskunftsverweigerung
begründen. |
c) Rechenschaft und Rechenschaftsbericht |
| 288 |
Der Vorstand hat gegenüber der
Mitgliederversammlung auch Rechenschaft abzulegen und den Mitgliedern
über die wesentlichen Vorkommnisse im Verein Information zu erteilen.
Diese Pflichten bestehen auf jeden Fall nach Beendigung des Amtes und stets
dann, wenn die Satzung Vorschriften über das Geschäftsjahr und die
Abhaltung einer Jahresmitgliederversammlung enthält. In welchem Umfang und
zeitlichem Abstand darüber hinaus Bericht zu erstatten ist, richtet sich
nach dem Zweck des Vereins, seiner Größe und seinem
organisatorischen Aufbau. Auch können besondere Vorkommnisse zur
außerperiodischen Berichterstattung verpflichten. |
| 289 |
Der Rechenschafts- und Geschäftsbericht des
Vorstands, den er auf der Mitgliederversammlung gibt, ist die wesentlichste
Maßnahme, die Vereinsmitglieder über die Lage des
Vereins zu informieren. An diesem Zweck hat sich der Inhalt des Berichts
auszurichten. Er ist daher sorgfältig, unmissverständlich,
vollständig und wahr zu erstatten. Der Vorstand muss über alles
berichten, was nach vernünftigem Ermessen und nach der Verkehrsanschauung
zur Beurteilung der Vereinsverhältnisse nötig ist. Das kann auch
für den Verein Nachteiliges sein. Der Bericht darf sich nicht nur auf den
Stand am Schluss des Geschäftsjahres erstrecken, er muss vielmehr die
Gestaltung des Vermögensstandes (Kassenbericht!!) und die
Entwicklung der Verhältnisse während des abgelaufenen Vereinsjahres
darstellen. Zu berichten ist insbesondere über: Zu- und Abgang von
Mitgliedern; Einnahmen und Ausgaben, wobei die wesentlichen Positionen im
Einzelnen darzustellen sind; Einleitung, Verlauf und Ausgang von für den
Verein wichtigen Prozessen; besondere Ereignisse im Geschäftsjahr.
Der Rechenschaftsbericht muss insbesondere auch den Jahresabschluss
erläutern. Dabei sind wesentliche Abweichungen von Voranschlägen
zu begründen.
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Hinweis:
Die Berichterstattung ist an den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechnungslegung auszurichten. Sie kann
jedoch insoweit unterbleiben, als das überwiegende Interesse des Vereins
oder der Allgemeinheit oder auch einzelner Mitglieder es erfordert. Das
Verschweigen darf jedoch nicht zu falschen Angaben führen. Was der Bericht
sagt, muss wahr sein; nur ausnahmsweise braucht er nicht vollständig zu
sein (Sauter/Schweyer/Waldner, Rdn. 282).
Ob der Vorstand einen schriftlichen
Rechenschaftsbericht vorlegen muss, richtet sich zunächst nach der
Satzung. Trifft diese keine Regelung, bestimmt die ständige Übung im
Verein (vgl. dazu Rdn. 31a) die Form des Rechenschaftsberichtes. |
Der Vorstand begeht eine Pflichtverletzung, wenn er
den Geschäftsbericht in schuldhafter Weise nicht oder nicht
ordnungsgemäß erstattet. Das kann, muss aber nicht, seine
Abberufung zur Folge haben. Die Mitgliederversammlung kann auch trotz eines
mangelhaften Berichts Entlastung erteilen, da sie in der Beurteilung der
Geschäftsführung des Vorstands frei ist. |
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