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Rezensionen: RVG - Straf- und
Bußgeldsachen
- Von Vors. RiLG Heins Hansens aus RVGreport 2011,
451
Kommentare zum RVG gibt es viele, in einigen ist auch die
Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen ganz ordentlich kommentiert.
Will man sich jedoch ausführlich informieren, sollte man sich dem
Spezialkommentar von Burhoff widmen, der innerhalb weniger Jahre bereits in
dritter Auflage erschienen ist. Der Kommentar ist in zwei verschiedene
Abschnitte eingeteilt. Der rund 700 Seiten umfassende Teil A enthält ein
Vergütungs-ABC, in dem in über 60 verschiedenen
Stichworten die verschiedensten Fragen des Vergütungsrechts
zusammengefasst kommentiert werden. Dies beginnt bei dem Stichwort
Geltungsbereich der Vergütung, geht über die
Anrechnung von Gebühren nach § 15a RVG zu einer
umfassenden Darstellung der Vergütungsregelungen betreffend die
Beratungshilfe unter diesem Stichwort. Unter dem Stichwort
Deckungszusage erörtert Volpert ausführlich die Frage,
welche Vergütung dem RA anfällt und ob diese vom Gegner zu erstatten
ist. Derselbe Autor erörtert unter dem Stichwort Dolmetscherkosten,
Erstattung auf rund 15 Seiten sämtliche mit der Regelung des Art. 6
EMRK und anderen Vorschriften zusammenhängende vergütungs- und
erstattungsrechtliche Fragen. Die einschlägigen Festsetzungsverfahren
werden ebenfalls ausführlich kommentiert, so von Schmidt die
Vergütungsfestsetzung auf knapp 20 Seiten und von Volpert das Verfahren
auf Festsetzung gegen die Staatskasse nach § 55 RVG auf ebenfalls rund 20
Seiten. Auf rund 15 Seiten befasst sich Schmidt unter dem Stichwort
Zwangsvollstreckung mit den damit zusammenhängenden
gebührenrechtlichen Fragen und den Gegenstandswerten. Gerade der
Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen steht in der Praxis häufig
vor der Frage, wie die Höhe der dort im Regelfall vorgesehenen
Rahmengebühren im Einzelnen zu bestimmen ist. Die rund 25 Seiten
umfassenden Ausführungen von Burhoff beleuchten jeden Aspekt dieser
Problematik.
Teil B des Werkes enthält auf rund 1050 Seiten den
Kommentar einzelner Vorschriften des RVG. Hierbei erfasst die Kommentierung die
einschlägigen Vorschriften des RVG und des VV RVG. Auch hier
überzeugt das Werk durch eine praxisgerechte und tiefgehende
Erörterung der einzelnen Probleme. Beispielhaft sei hier auf die in der
anwaltlichen Praxis so wichtige zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 und
Nr. 5115 VV RVG verwiesen, die von Burhoff auf rund 30 bzw. 25 Seiten
kommentiert wird.
Die in der Anlage aufgeführte rund 130 Seiten umfassende
tabellarische Rechtsprechungsübersicht weist hunderte von
einschlägigen Gerichtsentscheidungen mit Veröffentlichungsnachweis
und dem Inhalt der jeweiligen Entscheidung nach. Ein rund 150 Seiten
umfassendes ausführliches Stichwortverzeichnis erschließt leicht den
Inhalt des Gesamtwerkes. Für den Praktiker von besonderer Bedeutung ist
der Abdruck einer Vielzahl von Mustern und Arbeitshilfen.
Auf der beigefügten CD-Rom sind viele der nachgewiesenen
Gerichtsentscheidungen im Wortlaut enthalten.
Fazit:
Ein unentbehrliches Hilfswerk für den Strafverteidiger
mit hohem praktischem Nutzen. Auch für RAe, die auf anderen Rechtsgebieten
tätig sind, ist dieses Werk eine interessante
Alternative zu anderen RVG-Kommentaren.
- von Rechtsanwalt N.Schneider aus AGS 11/2011, III
Auch der Burhoff erscheint nach Wechsel des ZAP-Verlages
von Lexis Nexis zu Wolters Kluwer Deutschland in neuem Gewand. Umfang und
Format haben sich gegenüber der Vorauflage nochmals erheblich erweitert.
Das Werk von Burhoff ist der einzige Spezialkommentar zu den strafrechtlichen
Vergütungsvorschriften des RVG. Teil A des Kommentars befasst sich wie
bisher mit dem Vergütungs-ABC, in dem die auch in Straf- und
Bußgeldsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des Paragraphenteils und
des Vergütungsverzeichnisses nach alphabetischen Schlagworten behandelt
werden. Der umfangreichere Teil B kommentiert die speziellen Paragraphen des
RVG, die sich mit Straf- und Bußgeldsachen und den Verfahren nach Teil 6
VV befassen sowie mit der Kommentierung von Teil 5 VV (Strafsachen), Teil 5 VV
(Bußgeldsachen), Teil 6 VV (sonstige Verfahren) sowie mit dem auch
für Strafsachen geltenden Teil 7 VV (Auslagen). Darüber hinaus
verfügt das Werk noch über umfangreiche Anlagen, so insbesondere
über eine 137 Seiten starke Rechtsprechungsübersicht betreffend die
gesamte bislang ergangene Rechtsprechung zu Gebühren in Straf- und
Bußgeldsachen, geordnet nach den jeweiligen Paragraphen oder Nummern des
Vergütungsverzeichnisses. Darüber hinaus finden sich
Gebührentabellen für die in Straf- und Bußgeldsachen sowie in
Verfahren nach Teil 6 VV vorkommenden Betragsrahmen- und Wertgebühren.
Auch der Gesetzestext ist im Anhang mit abgedruckt.
In seiner Ausführlichkeit und Stofffülle ist das
Werk nicht zu schlagen. Es gibt keine in der Praxis auftretende Frage, die der
Kommentar nicht behandelt. So beschränkt sich Burhoff z. B. bei der
Kommentierung der Nr. 4141 VV nicht - wie viele Kommentare - auf die gesetzlich
geregelten Anwendungsfälle, sondern zeigt auch weitere Fälle auf, in
denen in analoger Anwendung der Nr. 4141 VV die zusätzliche Gebühr zu
gewähren ist, so z. B. in Privatklageverfahren (Rn 47), bei einer
Entscheidung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO (Rn 32) oder beim Übergang
in das Strafbefehlsverfahren nach Anklageerhebung und Eröffnung des
Hauptverfahrens (ebenfalls Rn 32). Äußerst anschaulich sind auch
hier die tabellarischen Auflistungen zu den einzelnen Fallkonstellationen
innerhalb der verschiedenen Tatbestandsvarianten der Nr. 4141 VV. Die
Kommentierung der Vorschrift ist äußerst praxisgerecht und
berücksichtigt insbesondere die Intention der Nr. 4141 VV, die von
Rechtsschutzversicherern und Bezirksrevisoren immer wieder in Abrede gestellt
wird. So hat Burhoff z. B. schon immer die Auffassung vertreten, dass auch nach
einer Aussetzung der Hauptverhandlung eine zusätzliche Gebühr
entstehen kann, was der BGH zwischenzeitlich - leider erst nach Drucklegung des
Werkes - bestätigt hat. Ungeachtet teils gegenteiliger - sogar
höchstrichterlicher Rechtsprechung - lässt sich Burhoff nicht von
seinen fundiert begründeten Ansichten abbringen. So bleibt er bei seiner
zutreffenden Auffassung, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens und
einer Abgabe der Sache an die Bußgeldbehörde eine Gebühr nach
Nr. 4141 VV entgegen der Auffassung des BGH doch entsteht. Vorbildlich ist auch
die Kommentierung zu Nr. 4102 VV, bei der sich in der Praxis inzwischen auch
häufige Streitfragen ergeben, ob weitere, nicht im Katalog der Nr. 4102 VV
aufgelistete Terminsteilnahmen zu einer Terminsgebühr führen. Hier
stellt er sich zum Teil gegen die Rechtsprechung, die eine analoge Anwendung
befürwortet und begründet dies überzeugend mit dem
Gesetzeswortlaut. Gleichzeitig weist er aber auch auf Auswege hin
(Erhöhung der Verfahrensgebühr) mit denen die weitere Tätigkeit
gebührenrechtlich erfasst werden kann.
Zutreffend vertritt Burhoff auch die Auffassung, dass das
vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Strafverfahren sowie das Verfahren
vor der Verwaltungsbehörde und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren
zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen, was sich nicht nur bei der
Postentgeltpauschale auswirkt, sondern auch bei der Anrechnung von Zahlungen
des Beschuldigten gegenüber der Landeskasse.
Neu eingearbeitet werden musste die Kommentierung zu den Nrn.
6100 VV ff., die durch das sog. Europäische Geldsanktionengesetz neu
gefasst worden sind. Hier sind für die Verfahren über die Anerkennung
ausländischer Geldstrafen und Geldbußen neue
Gebührentatbestände eingeführt worden, die umfassend von Volpert
kommentiert werden.
Exemplarisch ließen sich noch zahlreiche weitere Stellen
dieser außergewöhnlichen Kommentierung hervorheben. In seiner
Stofffülle und kritischen Darstellung ist und bleibt der Burhoff
einzigartig. Wer sich mit straf- und bußgeldrechtlichen
Vergütungsfragen zu befassen hat, der wird an diesem Werk nicht
vorbeikommen, was auch dadurch belegt wird, dass kaum eine Gerichtsentscheidung
ohne Zitate aus dem Burhoff auskommt. Das Werk hat sich insbesondere in der
gerichtlichen Praxis zu Recht etabliert. Kein Anwalt, der sich mit Straf- und
Bußgeldsachen befasst, sollte auf dieses wichtige Hilfsmittel verzichten.
Es gehört in die Standardbibliothek eines jeden Strafverteidigers.
- Von Rechtsanwalt Dr. Peter Kotz, Augsburg, in StV
2008, 109
Das nun in 2. Auflage vorliegende Werk ist in mehrfacher
Hinsicht bemerkenswert: Zum einen meldet sich mit Detlef Burhoff
einer der Experten, die den ersten Entwurf zu dem 2004 in Kraft getretenen
neuen Vergütungsrecht gefertigt hatten, bereits nach relativ kurzer Zeit
wieder zu Wort; zum anderen verblüfft der Erläuterungsumfang mit
nunmehr 1621 Seiten (1. Auflage: 1386 Seiten), was die Frage aufwirft, ob das
RVG (hier: die Vergütungsvorschriften in Straf- und Bußgeldsachen)
die gesetzgeberische Zielvorstellung der Vereinfachung und Transparenz
tatsächlich verwirklichen konnte.
Wer geglaubt hatte, mit der Aufteilung der Vergütung in
die für alle Rechtsgebiete geltenden Verfahrens- und Terminsgebühren,
mit der Schaffung einer Grundgebühr für den Verteidiger in Straf- und
Bußgeldsachen oder mit der präzisierten Fassung der Voraussetzungen
für die Gewährung einer Pauschvergütung wäre im
Verhältnis zur Rechtslage unter der Geltung der BRAGO eine Vereinfachung
eingetreten, muss sich getäuscht sehen, denn er hat die Rechnung ohne die
Rechtsprechung gemacht. Selbst die an sich sinnvolle Unterteilung der
Verteidigervergütung anhand von drei nach der Höhe des
verhängten Bußgeldes gestaffelten Betragsrahmen kommt auf den
richterlichen Seziertisch. Tatsache ist deshalb: Es gibt viel zu sagen und zu
erklären im Vergütungsrecht für Verteidiger.
Burhoffs Werk ist nicht nur nach physischen
Maßstäben ein Schwergewicht. Neben seiner inhaltlichen
Vielfalt, der Logik im Aufbau und einer klaren
Diktion, vermag es auch noch etwas Authentizität aus dem
gesetzgeberischen Vorverfahren zu vermitteln, was die Lektüre für den
interessierten Leser nahezu spannend macht. Hinzu kommt: Wer nicht
nur den Gesetzgeber beraten hat, sondern zugleich als Richter in der Lage ist,
die Vorschriften verbindlich auszulegen, dessen Stimme hat Gewicht. Den
Herausgeber (und Autor der meisten Einzelkapitel) zeichnet dabei besonders aus,
dass sein Engagement für die behandelten Fragen an vielen Stellen
spürbar wird. Zu erkennen ist dies auch daran, dass es sich nicht auf die
periodisch wiederkehrende Kommentierung beschränkt, sondern in zahlreichen
(fast nicht mehr überschaubaren - siehe die jeweiligen Literaturangaben
bei den einzelnen Kapiteln) Zeitschriftenbeiträgen die Diskussion
vorantreibt. Besonders verdienstvoll ist Burhoffs Sammlung von
Gerichtsentscheidungen und deren Darstellung im Internet (www.burhoff.de).
Mancher Nutzer wird mit der Zweiteilung der Ausführungen
(Vergütungs-ABC, Kommentierung) anfänglich Schwierigkeiten haben. Und
obwohl man infolge dieser Zweiteilung Manches doppelt zu lesen bekommt, macht
sie im Ergebnis durchaus Sinn, da damit gegenüber einem herkömmlichen
Kommentar ein weiterer, systematischer Zugriffsansatz eröffnet wird.
Abgehandelt werden 30 Themenkreise von Abtretung der Vergütung
bis Zwangsvollstreckung. Dabei hat sich Volpert besonders um
die Erläuterung der Fragen des Kostenfestsetzungsverfahrens
verdient gemacht. Sicherlich sind es nur Nuancen des persönlichen
Geschmacks, die mich hier auf Auswahl und Gewichtung schlaglichtartig eingehen
lassen. Mir sind einerseits die Ausführungen zum Übergangsrecht (S.
402 430) etwas zu breit geraten, während andererseits z.B. eine
systematische Zusammenfassung des Vergütungsrechts des Zeugenbeistands
(auf den an insgesamt 20 Stellen des Kommentarteils eingegangen wird, und der
inhaltlich beileibe nicht zu kurz kommt) ebenso wenig geschadet hätte wie
ein systematischer Ansatz zu Vergütungsfragen bei der Verteidigung in
Strafbefehlsverfahren.
Die eigentliche Kommentierung des RVG beinhaltet neben
den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses (VV) den spezifisch
Strafsachen betreffenden Gesetzestext (zwischen § 42 und § 58 RVG).
Sie kann man insgesamt nur als vorbildlich bezeichnen. Wie es dem
Trainer nach einem guten Spiel seiner Mannschaft oft nicht möglich ist,
einzelne Spieler hervorzuheben, tut sich auch der Rezensent schwer, eine
bestimmte Kommentierung als besonders geglückt zu
bezeichnen.
Dass Burhoff die Thematik der
Pauschvergütung (§§ 42, 51 RVG) entgegenkommt, liegt
wahrscheinlich daran, dass sie Gegenstand eines Teils seiner richterlichen
Tätigkeit beim OLG Hamm ist. An dieser Stelle darf deshalb auch einmal
darauf hingewiesen werden, dass die diesbezügliche Rechtsprechung dieses
Gerichts, von der man sicht sagen kann, sie scheue Publizität, auf die
Interessen der Pflichtverteidiger in dankenswerter Weise besonders eingeht.
Die schwierigen Fragen der Geltendmachung des
Vergütungsanspruchs gegen Mandanten (§ 52 RVG) und der
Anrechnung von Vorschusszahlungen auf seitens der Staatskasse geleistete
Vergütungen (§ 58 Abs. 3 RVG) werden von Volpert
ausführlich, teilweise versehen mit Grafiken und konkreten
Zahlenbeispielen, erläutert. Gerade aufgrund solcher Ausführungen
sollte das Werk auch in keiner Gerichtsbibliothek fehlen.
Aus der Kommentierung des VV fallen speziell die
Erläuterungen zu den jeweiligen Vorbemerkungen ins Auge, in denen
teilweise noch unverwässert vom späteren Gesetzgebungsverfahren
die tragenden Gründe des Expertenentwurfs herauszulesen sind.
Manchem Richter, der über Vergütungsfragen mehr oder weniger
hopplahopp entscheidet, weil diese Thematik vermeintlich nicht den Kernbereich
seiner richterlichen Tätigkeit betrifft, kann man die sorgfältige
Lektüre dieser Ausführungen nur ans Herz legen.
Den zentralen Punkt der Kommentierung stellen die
Ausführengen zur Grund-,. Verfahrens- und
Terminsgebühr dar. Hierzu lässt sich nichts anderes sagen als:
einfach lesen. Selbst der mit Vergütungsfragen vertraute
Jurist erfährt hier noch Manches, was ihm zuvor nicht so deutlich war.
Insgesamt wird die Kommentierung durch zahlreiche
Berechnungsbeispiele angereichert und enthält damit eine wertvolle
Hilfe für die Beantwortung der bei der einzelnen Vorschrift anstehenden
Fragen.
Wenn darauf hingewiesen wird, dass das Eine oder das Andere
noch deutlicher oder umfangreicher dargestellt hätte werden können,
ist auch dies nur eine Frage subjektiver Präferenzen, keinesfalls aber
Beckmesserei. Mir ist in jeder bislang vorgefunden Kommentierung der
Vergütung für Tätigkeiten in der Strafvollstreckung (4200 VV)
aufgefallen, dass sich der Kommentator schwer tut, mit einem praxisrelevanten
Beispielsfall die Tätigkeitsmöglichkeiten und deren Vergütung
umfassend zu erläutern. Weshalb man hier nicht die Zurückstellung der
Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG heranzieht, habe ich bislang
nicht verstanden.
Das (Print-) Werk wird durch eine Anlage ergänzt, die
eine Gebührentabelle und den Gesetzestext enthält.
Kein aktuelles Handbuch, das etwas auf sich hält, kommt
heutzutage ohne ein elektronisches Zusatzmedium aus (Benutzerhinweise: S.
VIII). Die dem Buch beigegebene CD enthält 41 (!) Mustertexte der
am häufigsten Vorkommenden schriftlichen Anträge in strafrechtlichen
Vergütungssachen, wobei 13 Antragsmuster dem Vergütungs-ABC und 28
dem Kommentarteil zugeordnet sind. Besonders ans Herz legen darf man jede/r
Verteidiger(in) die korrekte Abrechnung des Mandats anhand der Vorgaben des
§ 10 RVG (Muster Berechnung der Vergütung).
Diese Muster bewusst im Format word gehalten,
lassen sich problemlos herunterladen und anhand des eigenen Falles
vervollständigen.
Zum Glück werden Vergütungsfragen in der Regel ohne
gerichtlichen Termin verhandelt. Andernfalls müsste man den schweren
Burhoff mitschleppen; denn ohne ihn wird man sich in
Vergütungsfragen kaum behaupten können.
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr.
Klaus Leipold, München, in StraFo 2007, 439
Das von Burhoff unter der Mitarbeit der
Dipl.-Rechtspfleger Schmidt und Volpert erstmalig 2004 aufgelegte Werk zum RVG
ist nunmehr im Juli 2007 in der 2. Auflage erschienen. Nachdem sich das
Nachschlagewerk bereits in seiner 1. Auflage als Standardkommentar zu
gebührenrechtlichen Fragen in Straf- und Bußgeldsachen etablieren
konnte, führt die Neuauflage das Erfolgskonzept unter
Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Rechtsänderungen
fort. Die Einarbeitung gesetzlicher Neuregelungen, die
Berücksichtigung der Rechtsprechung zum neuen RVG sowie mannigfache
inhaltliche Ergänzungen haben den Seitenumfang um mehr als 350 auf
insgesamt über 1.700 Seiten anwachsen lassen. Ebenso wie in der Vorauflage
steht der erhebliche Seitenumfang einer schnellen und effektiven
Informationsgewinnung aber nicht entgegen. Gewähr hierfür
bietet zum einen das umfangreiche Stichwortverzeichnis, welches sich nahezu
verdoppelt hat. Die gebotene Übersichtlichkeit gewährt zum anderen
die systematische Struktur und Aufteilung in vier Teilbereiche, bestehend aus
der Entstehungsgeschichte des RVG, dem Vergütungs-ABC, einem Kommentarteil
sowie dem Anlagenteil mit Gesetzestexten und tabellarischen Übersichten.
Wie in der Vorauflage befasst sich der erste Buchteil mit
einem Überblick über die Entstehungsgeschichte und den
Werdegang des RVG. Die Neuauflage übernimmt die Ausführungen
und weist hier nur wenige, zumeist redaktionelle Änderungen auf. Ganz
verzichtet wurde lediglich auf die in der ersten Auflage dargestellte Resonanz
auf die RVG-Reform und ihre Ziele.
Im zweiten Buchteil werden im Rahmen eines
Vergütungs-ABC die gängigen Problembereiche und allgemeine
Kernbegriffe des RVG unabhängig von der Kommentierung im thematischen
Zusammenhang dargestellt und erläutert. Das Vergütungs-ABC wurde
durch die Autoren um 15 Stichworte erweitert. Neu in die
zusammenhängende Darstellung aufgenommen wurde z.B. die Erinnerung und das
Beschwerdeverfahren (§§ 56, 33 RVG) sowie das in der Praxis
konfliktreiche Thema der Kostenfestsetzung in Straf- und Bußgeldsachen
nach § 464b StPO bzw. § 106 OWiG.
Im dritten Buchteil folgt die sehr detaillierte
und umfassende Kommentierung der für das Straf- und
Bußgeldverfahren relevanten Vorschriften. Die Kommentierung
erstreckt sich auf die Teile 47 des Vergütungsverzeichnisses sowie
auf die §§ 42, 43, 45 Abs. 4, 51 bis 55 Abs. 3 RVG. Darüber
hinaus sind § 46 Abs. 3 (Auslagenersatz bei Nachforschungen zur
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens), § 48 Abs. 5 (Erstreckung),
§ 57 (Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde)
und § 58 Abs. 3 (Anrechnung und Rückzahlung bei Gebühren nach
den Teilen 46 VV) neu. Im Paragraphenteil findet der Leser auf
nahezu jedes praxisrelevante Einzelproblem eine
kompetente und fundierte Antwort. Soweit seit dem
Inkrafttreten des RVG hierzu schon Rechtsprechung ergangen ist, wurde diese in
der Kommentierung berücksichtigt. Dem im Vorwort geäußerten
Anspruch, im Bereich der Straf- und Bußgeldsachen alle
möglichen Fragen zu beantworten und für alle
vergütungsrechtlichen Probleme Lösungen anzubieten, werden die
Autoren vollständig gerecht. Wie bereits in der Vorauflage werden die
Kommentierungen durch zahlreiche Praxishinweise, Formulierungshilfen und
Checklisten ergänzt, so dass der Leser rasch in die Lage versetzt wird,
sich in dem schwierigen und komplizierten Terrain der Gebührenberechnung
sicher zu bewegen. Insbesondere die an die Kommentierung anschließenden
Berechnungsbeispiele erleichtern das Verständnis
für die aufgezeigten Lösungsvorschläge derart, dass man bei der
Heranziehung des Werks keine Probleme mehr hat, sich der Auslegung und
Anwendung des RVG verlässlich zu stellen.
Im vierten Buchteil finden sich als Anlage zum einen der
vollständige Gesetzestext des RVG nebst
Vergütungsverzeichnis und zum anderen eine tabellarische
Übersicht der Betragsrahmengebühren samt
Mittelgebühr der Teile 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses und der
Wertgebühren.
Fazit: Das Novum der perfekten Verbindung
aus Kommentar und Handbuch in Form eines Vergütungs-ABC wird
in der 2. Auflage fortgesetzt. Dieses System sowie das stark erweiterte
Stichwortverzeichnis garantieren eine durchgängig benutzerfreundliche
Handhabung des Spezialkommentars. Inhaltlich ist das Werk in der
Spitze der vorhandenen Literatur zum RVG und kann mit Fug
und Recht als Maßstab bezeichnet werden. Für die
Verteidigerpraxis ist der Burhoff unverzichtbar. Er ist
Pflichtlektüre und uneingeschränkt jedem zu
empfehlen, der sich mit Gebührenabrechnungen in Straf- und
Bußgeldsachen zu befassen hat.
-
von Rechtsanwalt N.Schneider, Neunkirchen, aus
AGS-Heft 10/2007, III
Bereits mit der ersten Auflage hat der
Burhoff in der Kommentarliteratur für Furore gesorgt.
Zu den straf- und bußgeldrechtlichen Gebühren gibt es seit
Inkrafttreten des RVG nichts Besseres als diesen Kommentar. Die
zweite überarbeitete Auflage wurde daher mit Sehnsucht erwartet. Bereits
der Umfang von nunmehr 1.775 S. gegenüber den 1.432 S. der Vorauflage
zeigt, dass sich insbesondere in Straf- und Bußgeldsachen seit
Inkrafttreten des RVG viel getan hat und das hier sehr viel Arbeit zu
bewältigen war.
Insbesondere im Bereich der Pflichtverteidigervergütung
hat sich eine kaum überschaubare Rechtsprechung
entwickelt. Gleiches gilt für Angemessenheit der Gebührenhöhe in
Straf- und Bußgeldsachen, zum Anfall der zusätzlichen Gebühren
nach Nrn. 4141 und 5115 VV, aber auch zu vielen speziellen Fragen
(Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren) u. ä. Mit der gewohnten
Akribie der Verfasser werden sämtliche
Probleme unter vollständigem Nachweis der ergangenen Rechtsprechung
behandelt. Insbesondere in Straf- und Bußgeldsachen ist es häufig
wichtig, die örtliche Rechtsprechung zu kennen, da es hier anders als in
Zivilsachen keine Rechtsbeschwerde gibt, die zur Vereinheitlichung des Rechts
führt, so dass sich zum Teil eine Partikularrechtsprechung einzelner OLG
oder gar LG entwickelt hat (zum Teil auch der AG, wenn man an das berühmte
AG Viechtach denkt).
Die Kommentierung ist äußerst
ausgewogen und fundiert. Die Verfasser halten auch mit eigenen
Gedanken und Kritik an der Rechtsprechung nicht zurück und vertreten auch
anwaltsfreundliche Positionen, etwa zu zweiten Postentgeltpauschale in Straf-
und Bußgeldsachen (Nr. 7000 VV Rn 16; Teil B Angelegenheiten
Rn 6 u 17 unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen
Auffassung) oder zur zusätzlichen Gebühr bei Berufung auf das
Aussageverweigerungsrecht (Nr. 4141 VV Rn 7). An vielen Stellen fließt
auch der Wissensvorsprung des Herausgebers als Mitglied der seinerzeitigen
Expertenkommission mit ein, was erst dazu führt, den wahren Sinn mancher
Vorschriften zu erkennen.
Wie auch schon in der ersten Auflage findet sich neben der
Einführung ein umfangreiches Vergütungs-ABC, das sich
auch mit angrenzenden Gebieten, wie z. B. der Kostenfestsetzung in Straf- und
Bußgeldsachen, den Gerichtskosten oder auch der Kostenerstattung
befasst.
Den umfangreichsten Teil macht die Kommentierung der
Gebührenvorschriften der Teile 4 und 5 VV aus. Auch Teil 6 VV, wird
tiefgreifend und ausführlich kommentiert ebenso wie
Teil 7 VV zu den Auslagen.
Wer mit Kosten und Gebühren in Strafsachen zu tun
hat, der wird nichts Besseres finden.
-
Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer, München, in
JurBüro 2007, Heft 10, V
Auf 1775 Seiten ist die 2. Auflage des Praxiskommentars
zur Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen angewachsen. Das Werk ist
jedoch nicht nur in seinem Umfang sondern auch im Inhalt beachtlich.
Dem Herausgeber Detlef Burhoff ist Richter am
Oberlandesgericht ist bereits mit seiner 1. Auflage ein großer
Wurf gelungen, den er in der 2. Auflage noch toppt. Nun
könnte man meinen, dass der Kommentar unter der Federführung eines
Richters nicht unbedingt anwaltsfreundlich ausfällt. Dies ist
jedoch nicht der Fall. Burhoff versteht es ausgezeichnet, praxisnah und
objektiv zu kommentieren. Auch seine Mitautoren Volpert und Schmidt sind als
hervorragende Kenner des Gebührenrechts bekannt.
Das Werk ist eine Mischung aus Kommentar und
Handbuch. Zunächst erfolgt in Teil A eine Einführung in das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die erfreulicherweise auf wenigen Seiten
(16) kurz und prägnant die Entstehungsgeschichte des RVG sowie einen
Überblick über wesentliche Regelungen des RVG gibt. Sodann werden in
Teil B für die Praxis wichtige Themen in einem Vergütungs-ABC
vorgestellt. Die bearbeiteten Stichwörter wurden in der 2. Auflage um
weitere 15 ergänzt, wie z.B. die Abrechnung im Verwarnungsverfahren, die
Kostenfestsetzung, der Übergang auf die Staatskasse und andere. So wird
auch auf das für Strafverteidiger so wichtige Thema der Geldwäsche
eingegangen, die Rechtsprechung des BVerfG hierzu dargestellt und unter Rn. 15
eine Checkliste zu Verhaltensratschlägen gegeben. Erfreulich ist, dass
dabei auch die Vergütungsvereinbarung umfassend besprochen wird. Zu Recht
kritisiert Burhoff, die Entscheidung des BGH, der die Unangemessenheit eines
vereinbarten Verteidigerhonorars dann gegeben sieht, wenn es das fünffache
der gesetzlichen Vergütung übersteigt. Konsequent ist dann auch der
Ratschlag Burhoffs, den erbrachten Zeitaufwand im einzelnen festzuhalten, um
die Angemessenheit der Vergütung darlegen zu können.Teil C des Werks
enthält die Kommentierung. Hier haben sich die Autoren auf die für
Straf- und Bußgeldsachen sowie auf die in Teil 6 des
Vergütungsverzeichnis geregelten sonstigen Verfahren (z.B.
Disziplinarverfahren) wichtigsten Bestimmungen beschränkt. Erfreulich ist,
dass hier nicht en block, sondern vielmehr jede Bestimmung und
Vergütungsverzeichnis-Nummer einzeln kommentiert wird. Das trägt
erheblich zur Übersichtlichkeit bei. Wichtige
Vergütungsverzeichnis-Nummern, beispielhaft soll hier nur Nr. 4102 VV RVG
erwähnt werden, sind entsprechend ihrer Bedeutung auch umfassend
kommentiert und werden anhand von Beispielen erläutert. Vorbereitendes und
gerichtliches Verfahren werden von Schmidt als verschiedene Angelegenheiten
dargestellt (Nr. 7002, Rn. 16), Burhoff hat seine Auffassung aus der Vorauflage
diesbezüglich aufgegeben mit der Folge, dass nun einheitlich für
beide Verfahren je eine Auslagenpauschale bejaht wird.
Als kleines aber verschmerzbares Manko kann
angesehen werden, dass sich die Aufteilung zwischen ABC-Teil und Kommentierung
nicht auf den ersten Blick erschließt. So ist § 14 RVG, der für
Rahmengebühren gilt und von hoher Bedeutung für die Abrechnung von
Straf- und Bußgeldsachen ist, nicht in Teil C (Kommentierung) sondern im
ABC-Teil und Rahmengebühren aufgeführt. Derjenige aber
der sich mit dem Buch wirklich arbeitet, findet sich schnell
zurecht. Auch die Verweise innerhalb der Teile B und C sind
soweit ich diese geprüft habe von den Autoren korrekt und leicht
auffindbar wiedergegeben.
Zahlreiche Muster und Arbeitshilfe zeigen
deutlich die gelungene Kombination aus Kommentar und Handbuch. Sehr zu
begrüßen ist auch die dem Werk beigefügte CD-ROM, auf der die
Arbeitshilfen, Berechnungsbeispiele und Checklisten gespeichert sind.
Der Herausgeber, Detlef Burhoff, wollte mit seinem Werk im
Bereich der Straf- und Bußgeldsache alle möglichen
Fragen beantworten und für vergütungsrechtliche Probleme
Lösungen anbieten. Dies ist ihm und seinen Mitautoren hervorragend
gelungen. Der Praxiskommentar RVG Straf- und
Bußgeldsachen in der 2. Auflage 2007 ist ein
Muss für jede Kanzlei, die mit
Straf- und Bußgeldsachen häufig oder auch nur am Rande zu tun hat.
Der Preis ist angemessen für die hervorragende Qualität des Werks.
Wer sich den Burhoff nicht leistet, spart am falschen
Ende.
-
von Rechtsanwältin Rita Zorn, Gernsbach, aus
VRR 2007, 381
Bereits im Frühjahr 2004, noch vor Inkrafttreten
des RVG zum 1.7.2004, hat Burhoff als Herausgeber in
Zusammenarbeit mit den Coautoren Volpert und Schmidt einen
Spezialkommentar für die Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen
geschaffen. Die Zeit war angesichts zwischenzeitlich erfolgter
Gesetzesänderungen sowie zahlreiche Rechtsprechung reif für
eine Neuauflage. Wie man es von allen Burhoff-Werken kennt,
befindet sich die 2. Auflage auf einem aktuellen
Bearbeitungsstand, und berücksichtigt die Rechtsprechung bis Juni
2007! Hervorzuheben ist, dass nahezu alle neueren Gerichtsentscheidungen auf
der Homepage von Burhoff unter www.burhoff.de im Volltext zum
kostenlosen Download zur Verfügung stehen, ein Service, den man schnell
schätzen lernt und der ansonsten nirgendwo zu finden ist.
Als Spezialkommentar für Straf- und
Bußgeldsachen werden ausschließlich Teil 4 VV (Strafsachen), Teil 5
VV (Bußgeldsachen), Teil 6 VV (sonstige Verfahren) sowie Teil 7 VV
(Auslagen) kommentiert. Zudem sind die für das Straf- und
Bußgeldverfahren relevanten Vorschriften des RVG erfasst, z.B. § 42
(Pauschgebühr, § 43 (Abtretung Kostenerstattungsanspruch, § 45
(beigeordneter RA), § 48 (Erstreckung), § 51 Festsetzung
Pauschvergütung), um nur einige zu nennen. Das Werk hat in seiner
Neuauflage eine Erweiterung um rd. 250 Seiten erfahren, ein Umfang, der in den
meisten Standardkommentaren noch nicht einmal erreicht wird, um den kompletten
Teil 4 VV (Strafsachen) und Teil 5 VV (Bußgeldsachen) zu kommentieren.
Die Bearbeitung der einzelnen Vergütungsvorschriften
zeigt, dass hier Praktiker am Werk waren, die auf die
Fragen und Bedürfnisse der Praxis eingehen und sich nicht auf die
theoretische Aufarbeitung von Rechtsprechung beschränken. Das verwundert
nicht, da die Autoren nicht nur als ausgewiesene Gebührenexperten einen
Namen haben, sondern auch tagtäglich mit den Problemen der Praxis befasst
sind und diese kennen. So wird einleitend zu jedem Teil vorab ein kurzer
Überblick über die Systematik der jeweiligen
Gebührentatbestände gegeben. Die daran anschließende
Kommentierung ist angereichert mit Beispielsberechnungen zu einzelnen
Problemstellungen, wodurch die Umsetzung in der Praxis erleichtert wird.
Hervorgehobene besondere Praxishinweise und zu guter Letzt Checklisten und
Arbeitshilfen runden das Ganze ab und bieten Gewähr dafür, dass keine
Gebühren übersehen werden. So kann nicht nur der reine Strafrechtler,
sondern auch gerade der nur gelegentlich mit Straf- und Bußgeldsachen
befasste Rechtsanwalt sicher sein, alle Gebührentatbestände erfasst
zu haben.
Aber Burhoff bietet mehr, als eine
reine Kommentierung der einzelnen Vorschriften. Dem Kommentarteil
vorangestellt ist ein ABC-Teil, in dem nach Stichworten aufgelistet
einzelne besondere Kernfragen im Zusammenhang mit gebührenrechtlichen
Themen, losgelöst von der Kommentierung, aufbereitet werden. Hier sind
beispielsweise Fragen zur Beratungshilfe in Strafsachen zu finden, zum Anfall
einer Einigungsgebühr, Erhöhungsgebühren bei mehreren
Auftraggebern, Hebegebühren oder Kostenfestsetzung und Kostenerstattung.
Das Thema Rahmengebühren enthält ausführliche
Hinweise dazu, was der Verteidiger/Rechtsanwalt bei der Bemessung der einzelnen
Gebühr berücksichtigen soll. Gerade die hierzu zahlreich ergangene
Rechtsprechung erlaubt dem Anwender insbesondere die sichere Verhandlung bzw.
Durchsetzung der berechneten Gebühren nicht nur gegenüber dem
Mandanten, sondern insbesondere im Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer.
Auch zur Vergütungsvereinbarung in Strafsachen findet der Leser
umfangreiche Hilfestellungen. Neben den Voraussetzungen zu § 4 RVG setzt
sich Burhoff kritisch mit der neueren Rechtsprechung zur Unwirksamkeit
einer Vergütungsvereinbarung bei Überschreitung der gesetzlichen
Höchstgebühren um mehr als das Fünffache auseinander und gibt
Hilfestellungen an die Hand, was der Verteidiger aus
Sicherheitsgründen berücksichtigen soll. Eigentlich
unnötig zu erwähnen, dass verschiedene Muster zum Abschluss einer
wirksamen Vergütungsvereinbarung als Arbeitshilfen zur Verfügung
stehen und wie Mustertexte zu anderen Bereichen auch auf der
beiliegenden CD ROM als Worddatei in die eigene Textverarbeitung
übernommen und individuell angepasst werden können. Nicht zu
unterschätzen sind weiterhin die Ratschläge zum Thema
Geldwäsche. Hier findet der Verteidiger Hinweise und
Checklisten wie er sich verhalten soll, um einem solchen Vorwurf vorzubeugen.
Im Vergleich zur Erstauflage ist dieser ABC-Teil
um zahlreiche Stichworte erweitert worden, Probleme, die sich in
der Praxis bei Verteidigern aber auch bei Gerichten gezeigt haben, wurden
integriert. Neu sind beispielsweise Allgemeine Vergütungsfragen,
Anhörungsrüge, erfreulicherweise die Beschwerdeverfahren und ihre
Abrechnung, Dolmetscherkosten, Gerichtskosten, Kostenfestsetzung u.v.m.
Durch diesen gebührenrechtlichen
Spezialkommentar haben die Autoren mit Einführung des RVG 2004 eine
neue, bislang nicht umgesetzt Idee verwirklicht und bieten nicht nur dem reinen
Strafrechtler, sondern auch dem nur gelegentlich in Straf- und
Bußgeldsachen tätigen Anwalt eine
maßgeschneiderte Kombination aus Kommentar und
Handbuch, ausgerichtet allein auf die praktischen Bedürfnisse. Das
Ziel, dass sich Burhoff und seine Coautoren Volpert und Schmidt
gesetzt haben, für alle vergütungsrechtlichen Fragen die
passenden und vor allem praxisnahen Lösungen anzubieten wird
uneingeschränkt erreicht. Wer auf diesen Praxiskommentar verzichtet, der
verzichtet möglicherweise auf die Realisierung mühsam verdienter
Gebühren, die den verhältnismäßig geringen Kaufpreis den
Buches schon in einer Abrechnung um ein Vielfaches übersteigen
können. Der Kommentar gehört daher in jede Anwaltspraxis, die (auch)
Strafverteidigung betreibt.
von VorsRiLG Heinz Hansens, Berlin in HRRS 2007, S.
338 (Heft 8/2007)
Die meisten RVG-Kommentare widmen sich den Teilen 4 bis
6 VV RVG nur am Rande. Der Seitenumfang einschliesslich Gesetzestext-
geht von 55 bis 170 Seiten. Nur der AnwKom-RVG von Gebauer/Schneider ist
mit seinen 275 Seiten etwas ausführlicher. Demgegenüber sind in dem
neuen Burhoff die Teile 4 bis 6 VV RVG auf rund 750 Seiten
kommentiert. Daneben enthält der Kommentarteil des Werkes die
vollständige Kommentierung des Teils 7 VV RVG sowie der Buß- und
Strafsachen betreffenden Paragraphen des RVG. Der Burhoff ist jedoch
weit mehr als ein auf die Vergütungsregelungen in Straf- und
Bußgeldsachen spezialisierter Kommentar. Einem Handbuch
äh6nlich ist nämlich der Kommentierung ein ABC-Teil
vorangestellt. In diesem stellen die Autoren einzelne allgemeine Probleme und
Kernbegriffe des RVG dar und erläutern sie. Beispielhaft soll hier auf die
Stichworte Abtretung des Erstattungsanspruchs,
Dolmetscherkosten, Erstattung,
Gerichtskosten, Kostenfestsetzung in Straf- und
Bußgeldsachen und Vorschuss verwiesen werden. Solche
Themen werden in herkömmlichen RVG-Kommentaren kaum einmal abgehandelt.
Das in seiner Konzeption einmalige Werk umfasst daher auch
1775 Druckseiten und übersteigt damit den Umfang so manchen
Gesamtkommentars zum RVG.
Die Autoren ergänzen die Erläuterungen durch
viele Beispiele, Checklisten sowie durch Muster,
die sich auch auf der beiliegenden CD-ROM befinden. So gibt Burhoff
unter dem Stichwort Geldwäsche in einer Checkliste wichtige
Hinweise, wie der Strafverteidiger dem Vorwurf der Geldwäsche vorbeugen
kann. Die Darstellung der Beratungshilfe in Straf- und Bußgeldsachen
kommt üblicherweise in RVG-Kommentaren viel zu kurz. Schmidt widmet
sich diesem Thema auf gut 20 Seiten. Auf rund 17 Seiten befasst sich
Volpert mit der Einigungsgebühr, die auch dem Strafverteidiger oder
Nebenkläger-Vertreter anfallen kann, ein Aspekt, der in anderen Werken
häufig nicht angemessen gewürdigt wird. Die in der Rechtsprechung
höchst umstrittene Frage, wie sich die Vergütung des Zeugenbeistands
berechnet, erörtert Burhoff unter Vorbem. 4.1. Rn. 4 ff. unter
Angabe von einigen Dutzend Gerichtsentscheidungen. Ebenso umstritten ist es in
der Rechtsprechung, ob dem Terminsvertreter auch die
Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zusteht, worauf derselbe Autor unter Nr.
4100 VV RVG Rn. 6 ff. eingeht. Zum in der Praxis umstrittenen Anwendungsbereich
der Grundgebühr gibt der von Burhoff an derselben Kommentarstelle
unter Rn. 19 ff. aufgeführte Katalog der erfassten Tätigkeiten
wichtige Hinweise.
Die Anwendung des die Einzeltätigkeiten
betreffenden Teils 4 Abschn. 3 VV RVG wirft in der Praxis viele Fragen auf.
Wenn sich der Leser mit der rund 60 Seiten umfassenden Darstellung von
Volpert befasst hat, bleibt keine dieser Fragen unbeantwortet. Unter
Vorbem. 5.1.2 Rn. 4 vertritt Burhoff die wohl zutreffende Auffassung,
dass das vorbereitende Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das
anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind,
was zum zweifachen Anfall der Postentgeltpauschale führt. Unter welchen
Voraussetzungen dem Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr nach
Nr. 4141 bzw. Nr. 5115 VV RVG anfällt, wenn durch seine Mitwirkung die
Hauptverhandlung entbehrlich wird, ist von der Praxis in vielen
Fallgestaltungen zu klären. Die entsprechende Kommentierung von
Burhoff auf rund 27 bzw. 17 Seiten mit Rechtsprechungsnachweisen
und Beispielen gibt hierzu eine wichtige Hilfe.
In Bußgeldsachen hat der Verteidiger oft
erhebliche Probleme, die von ihm berechnete Mittelgebühr gegen
Staatskasse oder Rechtsschutzversicherung durchzusetzen. Hier helfen die
Erläuterungen von Burhoff unter Vorbem. 5 VV RVG Rn. 39 ff. weiter,
die auch eine Checkliste und ein 27 Punkte umfassendes
Rechtsprechungs-ABC enthalten.
Die hohe Aktualität des Werks wird nicht
zuletzt dadurch belegt, dass Burhoff im ABC-Teil unter dem Stichwort
Erfolgshonorar bereits die aktuelle Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des uneingeschränkten
Verbots des Erfolgshonorars berücksichtigt.
Der Burhoff ist ein für den
Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen praktisch
unverzichtbar Buch, das sich schon in seiner 2. Auflage zu einem
Standardwerk entwickelt hat.
- Rechtsanwalt Ralph Gübner, Kiel, in Rpfleger
2005, 224
"Burhoff geht eigene Wege. Unter Mithilfe
der Dipl.-Rechtspfleger Volpert und Schmidt entstand ein Buch,
das die Vorteile von Kommentar und Lehrbuch
verbindet. Wer das Konzept "verstanden" hat, wird seine Fragen sehr
schnell und umfassend beantwortet finden. Allerdings ist der Titel
mißverständlich. Denn Burhoff bearbeitet nicht nur die
Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen, sondern auch die Sonstigen
Verfahren im Teil 6 des VV, also z.B. die Vergütung in Disziplinar-
und berufsgerichtlichen Verfahren, in Unterbringungssachen und
Freiheitsentziehungsverfahren nach dem FGG und dem FEVG.
Ein rundum gutes und praxisnahes
Werk!
Das Buch gliedert sich in vier Teile. Im ersten Teil stellt
Burhoff die Entstehungsgeschichte des RVG dar; solange kaum
Rechtsprechung zum RVG vorliegt, kann gerade der Werdegang des Gesetzes
Anhaltspunkte für die Auslegung bieten.
Im zweiten Teil befindet sich das Vergütungs-ABC,
das auf 307 Seiten insgesamt 34 Stichworte umfaßt. Darin werden die
gängigsten Problemkreise von Abgeltung der Vergütung
(§ 15 RVG) bis Zwangsvollstreckung teils
normübergreifend erläutert. Die Autoren belassen es aber nicht dabei,
nur den Kernbereich der Strafverteidigervergütung zu thematisieren (z.B.
Trennung und Verbindung von Verfahren, Rahmengebühr nach
§ 14 RVG). Auch die Einigungsgebühr wird dargestellt
(wichtig z.B. bei einem Vergleich im Adhäsionsverfahren).
Der dritte Teil ist ein echter Kommentar. Zunächst
werden die einschlägigen Normen des RVG, anschließend die
Teile 4 bis 7 des VV vollständig aufgearbeitet. Hilfreich ist,
daß jeweils zu Beginn der Kommentierung die entsprechende Vorschrift aus
der BRAGO abgedruckt ist, allein diese Synopse führt oftmals zur
Klärung des Problems.
Im vierten Teil befindet sich der vollständige Text des
RVG und des VV sowie eine tabellarische Übersicht der Gebühren der
Teile 4 bis 6 VV und der Wertgebühren.
Grafisch hervorgehobene Hinweise und Praxistips, zahlreiche
Berechnungsbeispiele und Formulierungshilfen erleichtern dem Leser spürbar
die Arbeit.
Im ersten Moment ungewohnt ist allerdings die Zweiteilung in
Vergütungs-ABC und Kommentar. Wer sich beispielsweise
über Rechtsmittel bei Pflichtverteidigergebühren informieren
möchte, wird nicht etwa in der Kommentierung zu § 56 RVG
(Erinnerung und Beschwerde) fündig, sondern allein im
Vergütungs-ABC unter dem Stichwort Vergütung aus der
Staatskasse für beigeordnete oder bestellte Rechtsanwälte. Auch
die Übergangsvorschriften wurden nicht unter den §§ 60 f
RVG kommentiert; sie werden unter diesem Stichwort im Vergütungs-ABC
behandelt.
Wer sich aber ein wenig mit dem Buch befaßt hat, wird
schnell merken, welche Vorteile das Vergütungs-ABC bietet: Komplexe
Probleme werden im Zusammenhang beschrieben, ein Hin- und Herblättern
zwischen den jeweiligen Normen wird vermieden, der Überblick bleibt stets
gewahrt.
Die Kommentierung übernimmt konsequent die Gliederung des
VV. Jede Nummer des Verzeichnisses wird einzeln kommentiert, ebenso die
zwischen den (Unter-) Abschnitten vorangestellten Vorbemerkungen.
Burhoff unterscheidet sich damit deutlich von der Kommentierung im
Gerold/Schmidt (RVG, 16. Aufl.); dort werden Gebührengruppen
einschließlich der Vorbemerkungen zusammengefaßt. Das Auffinden der
Kommentarstelle gelingt im Burhoff deutlich schneller.
Auch in der Detaildichte ist Burhoff als
Spezialkommentar für einen Ausschnitt aus dem RVG gegenüber
dem Gerold/Schmidt überlegen. Im Burhoff werden die
Gebühren in der Strafvollstreckung (Vorbemerkung 4.2, Nr. 4200 bis 4207
VV) auf 59 Seiten kommentiert, bei Gerold/Schmidt auf lediglich 4 Seiten
(einschließlich des Verordnungstextes).
Allein die von Schmidt stammende Kommentierung des
Teils 7 VV (Auslagen) trübt etwas den durchweg positiven Gesamteindruck.
Die Anmerkungen orientieren sich zu sehr an einer überholten Sichtweise.
So wurde die Chance vertan, den ewigen Streit zwischen Verteidigern und
Kostenbeamten über die Notwendigkeit von Kopien aus der Gerichtsakte
beizulegen. Auch wenn es einige entgegenstehende Gerichtsentscheidungen gibt:
Es ist falsch zu behaupten, daß Zustellungsurkunden und
Zahlungsanweisungen "nur im Ausnahmefall" von Bedeutung sind (Nr. 7000
VV Rn. 9). Zustellungsurkunden an den Mandanten können zur
Überprüfung von Fristen bedeutsam sein, bei Zeugen kann sich der
Erfolg der Zustellung in der Hauptverhandlung ggf. auf die Frage nach der
Erreichbarkeit i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO auswirken,
Zahlungsanweisungen sind bei Überprüfung der Verfahrenskosten (auch
insoweit muß der Anwalt seinen Mandanten beraten!) heranzuziehen. Leider
unerwähnt bleiben in diesem Zusammenhang die handschriftlichen
Wiedervorlageverfügungen, die z.B. in Haftsachen bei der
Sechs-Monats-Prüfung (§§ 121, 122 StPO, Beachtung des
Beschleunigungsgrundsatzes) von elementarer Wichtigkeit sind. Auch fehlt der
Hinweis, daß beim Pflichtverteidiger Zweifel an der Notwendigkeit geltend
gemachter Kopiekosten zu Lasten der Staatskasse gehen (LG Frankfurt, StV 1987,
450; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 713; LG Oldenburg, StV 1978, 75).
Viel mehr gibt es aber am Burhoff auch nicht zu
kritisieren.
Der Burhoff ist bereits jetzt, kurz nach Inkrafttreten
des RVG, der Standardkommentar in Straf- und Bußgeldsachen. Die
Kommentierung ist ebenso vollständig wie übersichtlich. Die Autoren
brauchen keinen Vergleich zu scheuen; ein Kraftakt, der sich gelohnt hat.
Und wer noch mehr Informationen wünscht, der sei auf die
Homepage von Burhoff verwiesen. Unter www.burhoff.de befindet sich das
RVG-Forum, in dem die Autoren mit den Nutzern Probleme mit dem RVG
diskutieren und Erfahrungen austauschen, und eine Datenbank mit den neusten
Entscheidungen zum RVG sowie eine Leseprobe zu diesem Buch."
- Rechtsanwalt Wolf Dieter Beck, München, in DAR
2005, 60
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das eine
völlige Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts beeinhaltet, ist
am 1. 7. 2004 in Kraft getreten. Es ist müßig, darüber
nachzudenken, ob eine Ablösung der seit vielen Jahrzehnten bewährten
Rechtsanwaltsgebührenordnung wirklich erforderlich war. Jedenfalls muss
sich der Anwalt schnellstens mit den Neuregelungen vertraut machen, wenn er
nicht erhebliche finanzielle Einbußen erleiden will. Das ist ohne
professionelle Hilfe kaum möglich. Viel zu kompliziert sind nämlich
die jetzt geltenden Bestimmungen des RVG.
Das vorliegende Werk befasst sich auf mehr als 1400 Seiten
ausschließlich mit den gebührenrechtlichen Neuerungen auf dem Gebiet
des Ordnungswidrigkeiten- und des Strafrechts. Aufgrund des erheblichen
Buchumfangs fragt man sich zunächst, ob dieser nicht des Guten zu viel
ist, ob also eine derartig umfassende Information zweckmäßig und
erforderlich ist. Schnell erkennt der Leser jedoch,. dass diese Frage eindeutig
zu bejahen ist. Die strukturellen Änderungen im Kostenrecht auf dem Gebiet
des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sind nämlich so tiefgreifend und
grundlegend, dass eine nur oberflächliche Information nicht ausreicht. Die
anwaltliche Vergütung ist auf diesem Gebiet komplett geändert worden,
sie hat mit den bisherigen Vorschriften der
Bundesrechtsanwaltsgebührennordnung nichts mehr gemein. So gibt es
grundsätzlich jetzt nur noch eine Grundgebühr sowie eine Verfahrens-
und Terminsgebühr. Darüber hinaus kann der Anwalt allerdings auch
noch zusätzliche Gebühren verdienen, etwa eine sogenannte
Befriedungsgebühr für die Mitwirkung bei der Vermeidung einer
Hauptverhandlung (ähnlich wie bisher in § 84 Abs. 2 BRAGO) oder zum
Beispiel eine Gebühr für eine Tätigkeit in der
Strafvollstreckung.
Der Kommentar von Burhoff befasst sich umfassend mit
allen Änderungen des neuen Gebührenrechts im Straf und
Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch für die
Rechtsmittelverfahren wie Berufung, Revision und Rechtsbeschwerde. Kommentiert
werden aber auch die Bestimmungen des RGV, die sich mit der Feststellung einer
Pauschgebühr bzw. einer Pauschvergütung, mit dem
Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts, mit
Ansprüchen gegen den Beschuldigten bzw. den Betroffenen oder gegen den
Auftraggeber befassen. Auch die Festsetzung der aus der Staatskasse zu
zahlenden Vergütungen und Vorschüsse wird kommentiert, genauso wie
mögliches Verschulden eines beigeordneten oder bestellten
Rechtsanwaltes.
Besonders hervorzuheben ist die
Darstellung von Problemfällen, etwa in Form von
Praxishilfen und Praxishinweisen sowie in Form von
Formulierungshilfen. Checklisten und Abrechnungsbeispiele verdeutlichen den zum
Teil schwierigen Inhalt der neuen Vorschriften.
Das Werk kann als Spezialliteratur allen Anwälten
empfohlen werden, vor allem auch erfahrenen Kollegen, die
gebührenrechtlich völlig umdenken müssen. Jedermann, der
beruflich mit anwaltlicher Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen zu
tun hat, wie zum Beispiel Rechtspfleger, Richter und Mitarbeiter von
Rechtsschutzversicherern, werden durch den Kommentar angesprochen und bestens
auf jetzt auftretende gebührenrechtliche Probleme aufmerksam
gemacht.
- Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wessing,
Düsseldorf, und Rechtsanwalt Dr. Michael Kubiciel,
Düsseldorf/Regensburg, in StraFo 2004, 431
"Mit dem am 01. Juli 2004 in Kraft getretenen
Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) ist nicht zuletzt für den Bereich
der Straf- und Bußgeldsachen eine grundlegende Änderung der
Gebührenstrukturen und Gebührentatbestände normiert worden.
Derart grundlegende Änderungen stellen Kommentatoren vor die Aufgabe,
nicht nur einzelne Paragraphen zu kommentieren, sondern den
Informationssuchenden zugleich in einem Überblick mit den geänderten
Strukturen und Begrifflichkeiten vertraut zu machen. Ein Kommentar allein
vermag letzte Aufgabe nicht zu erfüllen: Denn wer bereits weiß, zu
welchem Paragraphen er einer Kommentierung bedarf, hat die Strukturen bereits
hinreichend verinnerlicht und kann sich auf die Lösung von Einzelproblemen
beschränken.
In dem vom Richter am Oberlandesgericht Detlef Burhoff
herausgegebenen und unter Mitarbeit der Diplomrechtspfleger Thomas Schmidt und
Joachim Volpert kommentierten Werk ist die Lösung dieser
Doppelaufgabe durch eine mutige Aufteilung angegangen
worden: Auf eine Einführung mit einem Überblick über die
Gesetzgebungsgeschichte folgt ein sogenanntes "Vergütungs-ABC", welches
handbuchartig einzelne Begrifflichkeiten und Paragraphen des RVG behandelt.
Erst der dritte freilich längste Abschnitt des Werkes
beinhaltet den eigentlichen Kommentar. Diese geschickte Aufteilung ist noch
einer anderen themenbezogenen Ursache geschuldet: Das Buch
behandelt nicht das RVG in toto, sondern lediglich die für das Straf- und
Bußgeldverfahren relevanten Teile. Die Kommentierung kann sich aus diesem
Grund auf die Teile 4 7 des Vergütungsverzeichnisses sowie auf die
§§ 42, 43, 45 Abs. 4, 51 bis 55 Abs. 3 konzentrieren. Andererseits
macht es diese Beschränkung der Einzelkommentierung erforderlich, einzelne
andere Paragraphen beziehungsweise deren normativen Inhalt, soweit sie (auch)
für das Straf- und Bußgeldverfahren von Bedeutung sind, in den
Handbuchabschnitt zu verlagern. Die (ungewöhnliche)
Erscheinung des Werkes zugleich Handbuch und
Kommentar ist mithin thematisch zwingend und für den
informationssuchenden RVG-Neuling ausgesprochen hilfreich.
Der gewiss nicht leichte Versuch, Ausschnitte eines neuen
Gesetzes zugleich in einem Handbuch und Kommentar darzustellen und zu
kommentieren, ist Burhoff und seinen Mitautoren überzeugend
gelungen. Burhoff kann dabei nicht nur aus seiner praktischen Erfahrung
schöpfen, sondern zudem das Wissen fruchtbar machen, dass er als
Experte in den langen und von mancher parteipolitischen
Initiative beeinflussten Gesetzgebungsberatungen erworben hat.
Letzteres ist in den ersten, einführenden Teil eingeflossen. Dieser
Abschnitt schöpft seine praktische Berechtigung daraus, dass neue Gesetze
wie das RVG an vielen Bruchstellen nicht ohne Kenntnis des
Gesetzgebungsverfahrens und der Intention des Gesetzgebers ausgelegt werden
können.
Im zweiten Handbuchteil widmen sich Burhoff und seine
Mitautoren Stichworten wie "Beratungsgebühr", "Erfolgshonorar" oder
"Vorschuss". Die Darlegungen weisen verlässliche Wege
für alte und neue Anwendungsprobleme. Ein Beispiel: Bemerkenswert für
die allgegenwärtigen normativen Brüche moderner Gesetzgebung sind die
Auslegungsschwierigkeiten zum Stichwort "Erfolgshonorar". Das
grundsätzliche Verbot eines Erfolgshonorars wird durch den Satz 2 des
§ 49 Abs. 2 BRAO eingeschränkt: Ein verbotenes Erfolgshonorar liege
nicht vor, wenn eine Erhöhung gesetzlicher Gebühren vereinbart werde.
Burhoff arbeitet hier, mit Rückgriff auf die Gesetzesmotive, einen
normativen Widerspruch zwischen dem Verbot des Erfolgshonorars und der
"Lockerung" dieses Verbotes heraus. Er schlägt insoweit vor, den Wortlaut
des § 49 b Abs. 2 Satz 2 BRAO durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal
zu restringieren, wonach nur die Erhöhung "gesetzlicher erfolgsbezogener
Gebühren" zulässig sei. Auf diesem Wege werde der Widerspruch
zwischen dem Verbot des Erfolgshonorars in Satz 1 und der Ausnahme in Satz 2
aufgelöst. Nach dieser Auslegung sind lediglich erfolgsbezogene
Erhöhungen der Befriedungsgebühr im Sinne der Nr. 4141 VV bzw. 5115
VV sowie der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff. VV möglich.
Mehr als drei Viertel des Werkes sind der
Einzelkommentierung der für das Straf- und Bußgeldverfahren
relevanten Paragraphen gewidmet. Sie zeichnet sich durch zahlreiche didaktische
und praktische Hilfestellungen aus. Anhand von Rechenbeispielen
wird das schnelle Erlernen der RVG-Berechnungsmethotik erleichtert, optisch
abgehobene Hinweise für den Rechtsanwalt lenken den Blick auf
spezielle, praxisrelevante Problempunkte. Ein Beispiel
für die Benutzerfreundlichkeit ist zudem, dass im Rahmen der Kommentierung
zu § 51 RVG als Arbeitshilfe ein "ABC der Pauschvergütung"
angeschlossen wird, in welchem nach Stichworten gegliedert die bisherige
Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO wiedergegeben wird. Innerhalb der
Kommentierung nimmt der Teil zum Vergütungsverzeichnis den breitesten Raum
ein. Dies ist naheliegend, werden doch hier die wichtigsten Regelungen für
die einzelne Vergütungsfragen getroffen. Die ausführliche
Kommentierung gewährt auch hier jede nur
erdenkliche Hilfe. Sie bietet verlässlichen Rat dort, wo
wie im Falle der Grundgebühr Neuland betreten wird, vermag
aber auch da bündig an die alte Rechtslage anzuschließen, wo das
Recht wie im Falle der Verfahrensgebühr weiterentwickelt
wurde. Wie es einer umfassenden Gesamtdarstellung des Straf- und
Bußgeldverfahrens entspricht, werden auch exotische Abschnitte des
Vergütungsverzeichnisses, wie namentlich der Abschnitt über die
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe und dem
Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, ausführlich thematisiert. Abgerundet wird
das Werk durch die Anlagen zu den Betragsrahmengebühren, den
Wertgebühren sowie dem Abdruck des RVG im Wortlaut.
Abschließend: Der Herausgeber und die Autoren werden
ihrem dualen Anspruch gerecht, eine handbuchartige
Darstellung der neuen Strukturen sowie eine Einzelkommentierung
der relevanten Paragraphen vorzulegen. Burhoffs Werk bietet einen
umfassenden und klaren Überblick über die neue
Struktur der Vergütungsrechtslage und verlässlichen Rat
bei Einzelfallproblemen."
- VorsRiLG Heinz Hansens, Berlin in RVGreport
2004, 227
"Die neue Konzeption, einen RVG-Kommentar nur
für die Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen herauszubringen,
macht Sinn. Viele Rechtsanwälte sind schwerpunktmäßig in diesem
Bereich tätig. Sie werden meist von "normalen"
RVG-Kommentaren im Stich gelassen, wenn sie
tiefergehende Informationen haben wollen. So umfasst beispielsweise die
Kommentierung der Teile 4 und 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG in
dem gerade erschienenen Kommentar von Hartung/Römermann nur mit
zwei Berechnungsbeispielen angereicherte 53 Seiten. Diesem Mangel an
Praxisnähe helfen die Autoren ab, indem sie die Vorzüge eines
RVG-Kommentars mit denjenigen eines Handbuches verknüpfen.
Federführend bei diesem Wert ist RiOLG
Detlef Burhoff, der durch seine Handbücher als
Kenner des Strafverfahrensrechts hohes Ansehen genießt. Seit Jahren hat
er sich auch einen Namen als Autor vieler Zeitschriftenbeiträge zu
Gebührenfragen des Strafrechts gemacht. Als Mitglied der
Expertenkommission hat Burhoff bei der Neuregelung des
Gebührenrechts insbesondere den zu Straf- und Bußgeldsachen
entscheidend mitgewirkt. Ihm zur Seite stehen die Diplomrechtspfleger Thomas
Schmidt und Joachim Volpert; die ebenfalls als Verfasser von
Zeitschriftenbeiträgen und als Kommentatoren zum Anwaltsgebührenrecht
bekannt sind.
Das Werk enthält eine vollständige und
umfassende Kommentierung der Teile 4 und 5 sowie der Teile 6
und 7 des Vergütungsverzeichnisses. Soweit die
Tätigkeit des Anwalts in Straf- und Bußgeldsachen betroffen
ist, werden auch die §§ 42 bis 55 RVG kommentiert.
Ein 270 Seiten umfassendes Vergütungs-ABC befasst sich vom
Stichwort "Angelegenheit" über "Beratung über ein Rechtsmittel",
"mehrere Personen als Auftraggeber" bis "Vertreter des Rechtsanwalts" mit
vielen weiteren gebührenrechtlichen Fragen.
Auf den ersten Blick fällt die Praxisnähe des
Kommentars auf. So enthält beispielsweise die Kommentierung von
Burhoff zu § 51 RVG (Pauschgebühr) ein ABC der
Pauschvergütung, in dem die bisherige Rechtsprechung zu § 99
BRAGO, die auch für die Auslegung des neuen Rechts maßgebend sein
wird, auf rund 20 Seiten zusammengefasst wird. Hat sich zu einzelnen Punkten
eine unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herausgearbeitet,
wird auch diese in Unterpunkten für jedes OLG herausgestellt. Mit der neu
eingeführten Grundgebühr wird die Praxis zu Beginn ihre
Schwierigkeiten haben. Burhoff erläutert ausführlich zu Nr.
4100 VV RVG den im Gebührenrecht neu eingeführten Begriff des
"Rechtsfalls" und stellt dar, welche Anwaltstätigkeiten durch diese
Gebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten
werden. Ebenfalls neu ist die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG für
die Wahrnehmung von Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, insbesondere
während des Ermittlungsverfahrens. Hierbei geht Burhoff
verdeutlicht mit mehreren Beispielen auf die Gebührenberechnung bei
Wahrnehmung mehrerer Termine in unterschiedlichen Verfahrenssituationen ein,
erörtert aber auch den gesetzlich nicht geregelten Fall, dass sich ein
Termin über mehrere Tage erstreckt.
Die Höhe der meisten Gebühren in
Bußgeldsachen orientiert sich an der Höhe der verhängten
bzw. angedrohten Geldbuße. Bisher hatte die Praxis vielfach
angenommen, straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren müssten
gegenüber anderen Bußgeldverfahren grundsätzlich geringer, das
heißt unterhalb der Mittelgebühr, bewertet werden. Nach Auffassung
Burhoffs (Vorbem. 5 Rnr. 22 ff.) kommt dies bei Anwendung des RVG nicht
mehr in Betracht. Zu Vorbem. 5 Rnr. 26 weist Burhoff darauf hin,
dass § 17 Nr. 10 RVG nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass das
staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und nach Abgabe durch die
Staatsanwaltschaft das anschließende Bußgeldverfahren
gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen. Diese
Auffassung vertritt der Autor auch für den gesetzlich nicht geregelten
Fall der Übernahme des Bußgeldverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft als Strafsache.
Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses wird
von Volpert ausführlich kommentiert. Hierzu
gehören insbesondere Ausführungen zu den Disziplinar- und
Wehrbeschwerdeverfahren, aber auch zu Freiheitsentziehungssachen. Für den
Praktiker sehr nützlich ist hierbei die Darstellung von Volpert zu
Nr. 6300 VV RVG Rnr. 6 ff., die die richtige Einordnung von
Freiheitsentziehungen und Unterbringungen unter die richtige
Gebührenvorschrift erleichtert.
Auf rund 80 Seiten kommentiert Schmidt
den die Auslagen betreffenden Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses.
Hierbei geht der Autor ausführlich auf die praktischen Auswirkungen der
strukturellen Änderungen für die Berechnung der Dokumentenpauschale
nach verschiedenen Arten der Ablichtungen ein (Nr. 7000 VV RVG Rnr. 4). Die
Ausführungen von Schmidt unter Rnr. 9 ff. erleichtern die in der
Praxis oft umstrittene Frage, wann die Ablichtung aus Behörden- oder
Gerichtsakten geboten ist. Missverständlich ist allerdings der Hinweis von
Schmidt unter Rnr. 32 auf die Rechtsprechung des BGH BRAGOreport 2003,
50 und 176 ( Hansens) zum Anfall der Dokumentenpauschale bei Anwendung
des § 27 BRAGO. Es ist zweifelhaft, ob diese wegen der Neufassung der
Nr. 7000 VV RVG künftig überhaupt noch gilt.
Die Praxisnähe des Kommentars wird durch viele
Übersichten, Muster und Hinweise bestätigt. Rund
250 Anwendungs- und Berechnungsbeispiele erleichtern die praktische
Anwendung des neuen Gebührenrechts. Ein ausführliches Register
führt schnell zu der gesuchten Frage. Übersichten über die
Rahmengebühren erleichtern dem Leser die richtige Gebührenanwendung.
Ferner ist der Text des RVG samt Vergütungsverzeichnis mit abgedruckt.
Der neue RVG-Kommentar Straf- und Bußgeldsachen weist
eine Übersichtlichkeit und Informationsdichte auf, die man
von BRAGO-Werken und von der bisher erschienener RVG-Literatur nicht kannte. An
diesem Kommentar werden sich künftige Neuerscheinungen messen lassen
müssen."
-
Rechtsanwalt Dr. Thorsten Junker, Augsburg, in
HRR-Strafrecht,
Ausgabe 6/2004
"Wer als Strafverteidiger in seinem
gebührenrechtlichen Werkzeugkasten bislang einen richtigen
Hammer vermisst hat, dem sei der neue, von Detlef Burhoff
unter Mitarbeit von Thomas Schmidt und Joachim Volpert
herausgegebene Praxiskommentar RVG Straf- und Bußgeldsachen empfohlen.
Die strafrechtlichen Gebührenregelungen, die bislang in den
gebührenrechtlichen Kommentaren eher geringen Raum einnehmen, werden nun
erstmals in einem Spezialkommentar umfassend und präzise erläutert.
Durch Tabellen, Berechnungsbeispiele und Hinweise wird zudem ein hoher
praktischer Nutzen erreicht. Den Autoren ist mit diesem Werk eine
perfekte Verbindung von Kommentar und Handbuch
gelungen.
Gerade, weil im Bereich der strafrechtlichen
Gebührenvorschriften die größten Veränderungen
gegenüber der Gebührenstruktur der BRAGO vorgenommen wurden, ist ein
Spezialkommentar für den strafrechtlich tätigen Anwalt
absolut unverzichtbar. Das RVG bringt vor allem eine Verbesserung
der Honorierung im Ermittlungsverfahren, sowie eine verbesserte Honorierung des
Pflichtverteidigers. Der Zeugenbeistand soll in Zukunft die gleichen
Gebühren wie ein Verteidiger erhalten und auch die Tätigkeit in der
Strafvollstreckung wird nunmehr von eigenen Gebührentatbeständen
erfasst. Daraus ergibt sich bereits, dass die Gebührenabrechnung in Straf-
und Bußgeldsachen nach dem RVG nicht mehr mit der bisherigen Abrechnung
nach der BRAGO vergleichbar ist.
Die Entstehungsgeschichte und die Ziele des RVG
erläutert Burhoff, der als Mitglied der Expertenkommission selbst
an der Neuregelung mitgewirkt hat, im ersten Teil des Werkes. Der zweite Teil
enthält ein von Burhoff, Schmidt und Volpert
zusammengestelltes Vergütungs-ABC zu wichtigen strafrechtlichen
Themenkomplexen. So wird beispielsweise unter dem Schlagwort "Geldwäsche"
bereits die aktuelle Rechtslage unter Berücksichtigung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2004 (2 BvR 1520/01 und 1521/01)
dargestellt. Im dritten Teil werden schließlich die Regelungen der
§§ 42 bis 58 RVG, sowie der Teile 4 bis 7 des
Vergütungsverzeichnisses kommentiert.
Den Kommentierungen jeweils vorangestellt sind der
Gesetzestext des RVG, sowie der Text der entsprechenden früheren
BRAGO-Regelung. Durch Praxistipps, Berechnungsbeispiele und
Formularmuster werden die Erläuterungen abgerundet. So enthält
zum Beispiel die Kommentierung zu § 51 RVG als Arbeitshilfe ein
ausführliches ABC der Pauschvergütung, in dem die bisherige
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Pauschgebühr nach § 99
BRAGO die auch für die Auslegung des neuen Rechts herangezogen
werden wird übersichtlich anhand von Stichworten zusammengestellt
ist.
Die Art und Höhe der Gebühren ist im RVG in einem
Vergütungsverzeichnis geregelt. Das RVG kennt im Strafverfahren nur
noch die Verfahrens- und die Terminsgebühr, die aus der früheren
Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO entstanden sind. Daneben
wurde eine sogenannte Grundgebühr eingeführt. Diese
Gebührentatbestände sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses
enthalten und werden im vorliegenden Kommentar von Burhoff umfassend und
praxisnah unter Verwendung von Beispielen, Tabellen und Übersichten
erläutert. Immer wieder erhält der Strafverteidiger wertvolle
Hinweise, z.B. im Rahmen der Terminsgebühr auf die durchschnittliche, die
Mittelgebühr rechtfertigende Verhandlungsdauer. Auch werden die von dem
jeweiligen Gebührentatbestand erfassten Tätigkeiten immer wieder
anhand übersichtlicher Listen im Einzelnen dargestellt. Besonders wichtig
ist die Kommentierung des Katalogs der erfassten Tätigkeiten bei der neu
eingeführten Grundgebühr. Eine vergleichbare Regelung gab es in der
BRAGO nicht. Ausführlich geht Burhoff zudem auf den in diesem
Zusammenhang neu eingeführten Begriff des "Rechtsfalls" ein: Als
Faustregel führt er aus, dass jedes von der Staatsanwaltschaft betriebene
Ermittlungsverfahren einen eigenständigen Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV
darstellt, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind.
Die Gebühren in der Strafvollstreckung, sowie
für Einzeltätigkeiten werden von Volpert kommentiert.
Die Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren wurde bislang durch die
Gebühr nach § 91 Nr. 1 und 2 BRAGO abgegolten. Dies hat, wie
Volpert feststellt, in der Praxis oft zu unangemessenen niedrigen
Gebühren geführt, da der Zeitaufwand in Strafvollstreckungssachen
nicht selten erheblich ist. Deshalb wurden mit dem RVG nunmehr auch für
diesen Bereich Verfahrens- und Terminsgebühren eingeführt. Eine
Grundgebühr entsteht in der Strafvollstreckung allerdings nicht.
Nach einem stringenten Schema erläutert Volpert
für jeden Tatbestand die Entstehung der Gebühr, ihren
Abgeltungsbereich und ihre Höhe. Zur Übersichtlichkeit und
Praxisnähe der Darstellung gilt das oben Gesagte: Zu allen
Gebührentatbeständen erhält der Strafverteidiger
ausführliche Hinweise, Berechnungsbeispiele und Übersichten.
Die Kommentierung des fünften Teils des
Vergütungsverzeichnisses, der sich auf die Bußgeldsachen
bezieht, ist wieder von Burhoff verfasst. In diesem Bereich sieht das
RVG ebenfalls erhebliche Veränderungen vor. Wie im Strafverfahren, erfolgt
auch in Bußgeldsachen die Berechnung anhand der Verfahrens- und
Terminsgebühr, sowie der neu eingeführten Grundgebühr. Eine
wesentliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage in
Owi-Sachen ist die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der Gebühren für
das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie das gerichtliche Verfahren.
Die Vergütung wird abhängig gemacht von der Höhe der
Geldbuße. Bei Geldbußen von weniger als 40,00 EUR wird die
Tätigkeit des Verteidigers in Zukunft niedriger entgolten als nach der
BRAGO. Bei Geldbußen von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR bleibt die
Vergütung in etwa auf dem Niveau der BRAGO. Im Übrigen erfolgt
zukünftig eine höhere Vergütung. Auch bei den Gebühren in
Bußgeldsachen erläutert Burhoff die einzelnen
Tatbestände und Sonderfälle immer wieder anhand von plastischen
Beispielen.
Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses bezieht sich auf die
sonstigen Verfahren, wie z.B. Verfahren nach dem Gesetz über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder Disziplinar- bzw.
berufsrechtliche Verfahren. Ausführlich und in die Tiefe gehend
erläutert Volpert diesen Bereich des Gebührenrechts auf
über 200 Seiten.
Schließlich widmet sich Schmidt in seiner
Kommentierung dem siebten Teil des Vergütungsverzeichnisses, der sich auf
die Auslagen bezieht. Die einzelnen Positionen wie z.B.
Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsentgelte oder Fahrtkosten
werden ausführlich anhand von Beispielen und Übersichten
erläutert. Praxistipps runden die gelungene Darstellung ab.
In den Anlagen findet sich eine ausgezeichnete
Übersicht der Gebührentatbestände unter Angabe der
Verzeichnisnummer und Gebührenhöhe. Hierdurch wird der schnelle
Überblick über die im jeweiligen Mandat in Betracht kommenden
Gebühren gewährleistet. Auch sind das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sowie das Vergütungsverzeichnis im
Originaltext und im Zusammenhang abgedruckt.
Als Besonderheit hervorzuheben ist das von Burhoff
entwickelte Muster für ein Vergütungsblatt, das in die
Handakte eingeheftet werden kann. Dieses findet sich leider etwas versteckt im
Vergütungs-ABC unter dem Stichwort Rahmengebühren auf Seite 198.
Ein Fazit ist schnell gefunden: Dieser neue
Spezialkommentar setzt Maßstäbe und ist
für jeden im Strafrecht tätigen Anwalt unentbehrlich."
-
Rechtsanwalt Dr. Thorsten Junker, Augsburg
Zu Burhoff/Kindermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
2004, 1. Auflage, März 2004.
"Mit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG) am 01.07.2004 ändert sich die Struktur des anwaltlichen
Vergütungsrechts grundlegend. Angesichts der knapp bemessenen Zeit, die
den Rechtsanwälten für die Einarbeitung in die neue Materie zur
Verfügung steht, benötigt man Hilfsmittel, die einem einen
schnellen, aber dennoch umfassenden Überblick über die
neuen Regelungen ermöglichen. Diesen Anspruch verfolgt das im März
2004 erschienene Werk von Burhoff/Kindermann,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, und wird ihm in ausgezeichneter
Weise gerecht. Erläuterungen zum RVG, Beispiele und
Praxishinweise, eine Textsynopse und der Gesetzestext mit den amtlichen
Begründungen werden in einem kompakten Handbuch vereint. Damit findet der
Anwender in diesem Buch alles, was er für den Wechsel von der BRAGO zum
RVG benötigt. Für Strafverteidiger ist das Werk gleich aus zwei
Gründen besonders interessant: Die Erläuterungen der strafrechtlichen
Gebührenregelungen nehmen einen sehr breiten Raum ein und sind verfasst
von Burhoff, der bereits im Bereich des Strafverfahrensrechts mit seinen
Handbüchern Maßstäbe gesetzt hat.
Das vorliegende Handbuch zum RVG gliedert sich in vier
Teile: Im ersten Teil erhält der Leser eine Einführung
in das neue Gebührenrecht. Anschließend wird im zweiten Teil der
aktuelle Gesetzestext zur Verfügung gestellt. Für die
Auslegung von Zweifelsfällen hält der dritte Teil die
vollständigen Gesetzgebungsmaterialen parat. Absolut unverzichtbar
für den reibungslosen Umstieg von der BRAGO zum RVG ist die im vierten
Teil enthaltene ausführliche Textsynopse.
1. Die Einführung in das neue Gebührenrecht beginnt
mit einem kurzen Überblick über die Geschichte der
BRAGO-Struktur-Reform und den Werdegang des RVG, sowie der Erläuterung der
Reformziele. Anschließend wird ausführlich auf die
wesentlichen Neuregelungen des RVG eingegangen. Burhoff
beschreibt zunächst die systematischen Neuerungen, die eine Angleichung an
die Struktur des GKG oder GvKostG mit sich bringen: Das RVG gliedert sich in
einen Allgemeinen Teil mit 61 Paragraphen, in dem die Grundsätze des
anwaltlichen Gebührenrechts geregelt sind, und ein
Vergütungsverzeichnis, das die eigentlichen Gebührentatbestände
beinhaltet. Burhoff hebt zu Recht hervor, dass diese Gesetzestechnik
schnell ihre Anwenderfreundlichkeit beweisen wird, da sie langes Suchen und
lange Paragraphenketten überflüssig macht.
Kindermann erläutert anschließend die
allgemeinen inhaltlichen Änderungen, sowie die Gebührenvorschriften
für die einzelnen anwaltlichen Tätigkeitsbereiche, mit Ausnahme der
Straf- und Bußgeldsachen. Hierbei gibt sie stets wertvolle
Praxishinweise und veranschaulicht die neuen
Gebührentatbestände anhand von übersichtlich dargestellten
Berechnungsbeispielen. Auch bereits zu Tage getretene oder schon jetzt
absehbare Problemfälle werden aufgezeigt und praxisgerechten Lösungen
zugeführt.
2. Der Strafverteidiger wird sich auf die neuen
Gebührenregelungen für die Tätigkeiten in Straf- und
Bußgeldsachen konzentrieren, die von Burhoff
erläutert werden.
a) Im Bereich der strafrechtlichen Gebührenvorschriften
wurden die größten Veränderungen gegenüber der
Gebührenstruktur der BRAGO vorgenommen. Im Vordergrund stehen die
Verbesserung der Honorierung im Ermittlungsverfahren, sowie die verbesserte
Honorierung des Pflichtverteidigers. Der Zeugenbeistand soll in Zukunft die
gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten. Neu ist auch, dass die
Tätigkeit in der Strafvollstreckung nunmehr von eigenen
Gebührentatbeständen erfasst wird.
Das RVG kennt im Strafverfahren nur noch die Verfahrens- und
die Terminsgebühr, die aus der früheren Hauptverhandlungsgebühr
des § 83 BRAGO entstanden sind. Daneben wurde eine sogenannte
Grundgebühr eingeführt. Die einzelnen Gebührentatbestände
sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses enthalten. Erhalten bleibt die
Ausgestaltung der Gebühren des Wahlanwalts als Rahmengebühren. Beim
Pflichtverteidiger sind wie bisher auch Festgebühren
vorgesehen. Neu ist, dass der Pflichtverteidiger in Zukunft 80 % der
Mittelgebühr des Wahlanwalts erhält. Diese Anbindung der
Pflichtverteidigergebühren an die Mittelgebühr des Wahlanwalts
führt zu einer höheren Vergütung des Pflichtverteidigers.
Ebenfalls neu ist die Möglichkeit der Feststellung einer Pauschgebühr
auch für den Wahlanwalt. Eine entsprechende Regelung sah die BRAGO nicht
vor.
Die Verfahrens-, Termins- und
Grundgebühr erläutert Burhoff ausführlich
nach einem stringenten Schema: Es werden zunächst allgemeine
Erwägungen mitgeteilt und anschließend der Abgeltungsbereich, die
Höhe der Gebühren, sowie die jeweiligen Sonderfälle eingehend
beschrieben. Die neue Grundgebühr soll die (erstmalige) Einarbeitung in
den Rechtsfall abgelten. Die neue Verfahrensgebühr erhält der
Verteidiger für die Vertretung des Mandanten im vorbereitenden bzw.
gerichtlichen Verfahren. Zusätzlich kann die neue Terminsgebühr
anfallen. Diese erhält der Verteidiger auch für die Teilnahme an
richterlichen Vernehmungen und Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden
außerhalb der Hauptverhandlung. Eine entsprechende Regelung fehlte in der
BRAGO und konnte im Rahmen der Pflichtverteidigung allenfalls über das
Instrument der Pauschgebühr geltend gemacht werden. Eine
Einschränkung gilt aber insoweit, als diese Gebühr im vorbereitenden
Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei
Terminen nur einmal entsteht. Völlig neu ist der Längenzuschlag zur
Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger. Bei mehr als fünf und
bis zu acht Stunden bzw. bei mehr als acht Stunden Hauptverhandlungsdauer
bekommt der Pflichtverteidiger nun zusätzlich zur Terminsgebühr eine
Zusatzgebühr. Damit wird vielfach die Bewilligung einer
Pauschvergütung obsolet werden.
Die Darstellung der einzelnen
Gebührentatbestände ist aufgrund von Stichwortlisten, Tabellen und
Berechnungsbeispielen sehr übersichtlich.
Zusätzlich werden immer wieder wertvolle Praxishinweise gegeben. Für
alle Verfahrensstadien und Tätigkeitsbereiche findet der Strafverteidiger
in diesem Handbuch präzise Erläuterungen.
b) Im Bereich der Bußgeldsachen sieht das RVG
ebenfalls erhebliche Veränderungen vor. Die der Hauptverhandlung
vorausgehenden Verfahrensabschnitte werden zukünftig stärker
berücksichtigt. Auch in Bußgeldsachen erfolgt die Berechnung anhand
der Verfahrens- und Terminsgebühren, die aus der früheren
Hauptverhandlungsgebühr entstanden sind, sowie der neu eingeführten
Grundgebühr. Eine wesentliche Änderung gegenüber der
früheren Rechtslage in Owi-Sachen ist die vom RVG vorgenommene Dreiteilung
der Gebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie
das gerichtliche Verfahren. Die Vergütung wird abhängig gemacht von
der Höhe der Geldbuße, wobei folgende Stufen gelten: Geldbuße
weniger als 40,00 EUR, Geldbuße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR und
Geldbuße von mehr als 5.000,00 EUR. Bei den Geldbußen von weniger
als 40,00 EUR wird die Tätigkeit des Verteidigers in Zukunft niedriger
entgolten als nach der BRAGO. Bei den Geldbußen von 40,00 EUR bis
5.000,00 EUR bleibt die Vergütung in etwa auf dem Niveau der BRAGO. Im
Übrigen erfolgt eine höhere Vergütung.
Auch bei den Gebühren in Bußgeldsachen
erläutert Burhoff die einzelnen Tatbestände und
Sonderfälle anhand von plastischen Beispielen. Im Rahmen
seiner Kommentierung der Vorschriften zu den Auslagen gibt er dem Leser zudem
auch Formulierungsmuster an die Hand.
3. Im zweiten Teil des Handbuches ist der gesamte Text des
neuen RVG einschließlich des neuen Vergütungsverzeichnisses
abgedruckt, sodass insoweit keine zusätzliche
Literatur erforderlich ist. Zusätzlich enthält der
dritte Teil des Buches die Gesetzesmaterialien, das heißt den
Gesetzentwurf einschließlich Begründung, sowie auszugsweise die
Stellungnahme des Bundesrats und die Gegenäußerung der
Bundesregierung. Die Materialien stellen vor allem in der Übergangszeit
eine wertvolle Auslegungshilfe bei der Lösung von Zweifelsfällen dar.
Unverzichtbar für die tägliche Praxis und den schnellen
Zugriff auf einzelne Vorschriften ist die im vierten Teil zusammengestellte
Arbeitssynopse. Alle bisherigen und neuen Regelungen werden mit dem
Gesetzestext einander gegenübergestellt. Dies ermöglicht eine
schnelle Orientierung und schafft Klarheit über die jeweiligen
Änderungen der Gebührentatbestände.
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Burhoff und
Kindermann haben mit ihrem Werk ein in sich stimmiges
Handbuch für den schnellen und reibungslosen Umstieg
von der BRAGO zum RVG vorgelegt. Die Erläuterungen sind klar und
präzise und aufgrund von Stichwortlisten, Tabellen und Beispielen
sehr übersichtlich. Das neue Vergütungssystem wird für jeden
Tätigkeitsbereich praxisgerecht aufbereitet. Gesetzestext, Materialen und
Textsynopse ermöglichen die Arbeit mit dem neuen RVG ohne Zuhilfenahme
weiterer Literatur. So gleicht das vorliegende Handbuch einem "Schweizer
Taschenmesser": Kompakt und doch mit allen
notwendigen Werkzeugen ausgestattet. Es kann jedem, der sich in das neue
RVG einarbeiten muss, uneingeschränkt empfohlen werden.
Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen der strafrechtlichen
Gebührenvorschriften gilt diese Empfehlung in besonderer Weise
für den Strafverteidiger."
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