Rezensionen: RVG - Straf- und Bußgeldsachen

  • Von Vors. RiLG Heins Hansens aus RVGreport 2011, 451

    Kommentare zum RVG gibt es viele, in einigen ist auch die Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen ganz ordentlich kommentiert. Will man sich jedoch ausführlich informieren, sollte man sich dem Spezialkommentar von Burhoff widmen, der innerhalb weniger Jahre bereits in dritter Auflage erschienen ist. Der Kommentar ist in zwei verschiedene Abschnitte eingeteilt. Der rund 700 Seiten umfassende Teil A enthält ein „Vergütungs-ABC“, in dem in über 60 verschiedenen Stichworten die verschiedensten Fragen des Vergütungsrechts zusammengefasst kommentiert werden. Dies beginnt bei dem Stichwort „Geltungsbereich der Vergütung“, geht über die „Anrechnung von Gebühren“ nach § 15a RVG zu einer umfassenden Darstellung der Vergütungsregelungen betreffend die „Beratungshilfe“ unter diesem Stichwort. Unter dem Stichwort „Deckungszusage“ erörtert Volpert ausführlich die Frage, welche Vergütung dem RA anfällt und ob diese vom Gegner zu erstatten ist. Derselbe Autor erörtert unter dem Stichwort „Dolmetscherkosten, Erstattung“ auf rund 15 Seiten sämtliche mit der Regelung des Art. 6 EMRK und anderen Vorschriften zusammenhängende vergütungs- und erstattungsrechtliche Fragen. Die einschlägigen Festsetzungsverfahren werden ebenfalls ausführlich kommentiert, so von Schmidt die Vergütungsfestsetzung auf knapp 20 Seiten und von Volpert das Verfahren auf Festsetzung gegen die Staatskasse nach § 55 RVG auf ebenfalls rund 20 Seiten. Auf rund 15 Seiten befasst sich Schmidt unter dem Stichwort „Zwangsvollstreckung“ mit den damit zusammenhängenden gebührenrechtlichen Fragen und den Gegenstandswerten. Gerade der Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen steht in der Praxis häufig vor der Frage, wie die Höhe der dort im Regelfall vorgesehenen Rahmengebühren im Einzelnen zu bestimmen ist. Die rund 25 Seiten umfassenden Ausführungen von Burhoff beleuchten jeden Aspekt dieser Problematik.

    Teil B des Werkes enthält auf rund 1050 Seiten den Kommentar einzelner Vorschriften des RVG. Hierbei erfasst die Kommentierung die einschlägigen Vorschriften des RVG und des VV RVG. Auch hier überzeugt das Werk durch eine praxisgerechte und tiefgehende Erörterung der einzelnen Probleme. Beispielhaft sei hier auf die in der anwaltlichen Praxis so wichtige zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 und Nr. 5115 VV RVG verwiesen, die von Burhoff auf rund 30 bzw. 25 Seiten kommentiert wird.

    Die in der Anlage aufgeführte rund 130 Seiten umfassende tabellarische Rechtsprechungsübersicht weist hunderte von einschlägigen Gerichtsentscheidungen mit Veröffentlichungsnachweis und dem Inhalt der jeweiligen Entscheidung nach. Ein rund 150 Seiten umfassendes ausführliches Stichwortverzeichnis erschließt leicht den Inhalt des Gesamtwerkes. Für den Praktiker von besonderer Bedeutung ist der Abdruck einer Vielzahl von Mustern und Arbeitshilfen.

    Auf der beigefügten CD-Rom sind viele der nachgewiesenen Gerichtsentscheidungen im Wortlaut enthalten.

    Fazit:

    Ein unentbehrliches Hilfswerk für den Strafverteidiger mit hohem praktischem Nutzen. Auch für RAe, die auf anderen Rechtsgebieten tätig sind, ist dieses Werk eine interessante Alternative zu anderen RVG-Kommentaren.

  • von Rechtsanwalt N.Schneider aus AGS 11/2011, III

    „Auch der Burhoff erscheint nach Wechsel des ZAP-Verlages von Lexis Nexis zu Wolters Kluwer Deutschland in neuem Gewand. Umfang und Format haben sich gegenüber der Vorauflage nochmals erheblich erweitert. Das Werk von Burhoff ist der einzige Spezialkommentar zu den strafrechtlichen Vergütungsvorschriften des RVG. Teil A des Kommentars befasst sich wie bisher mit dem „Vergütungs-ABC“, in dem die auch in Straf- und Bußgeldsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des Paragraphenteils und des Vergütungsverzeichnisses nach alphabetischen Schlagworten behandelt werden. Der umfangreichere Teil B kommentiert die speziellen Paragraphen des RVG, die sich mit Straf- und Bußgeldsachen und den Verfahren nach Teil 6 VV befassen sowie mit der Kommentierung von Teil 5 VV (Strafsachen), Teil 5 VV (Bußgeldsachen), Teil 6 VV (sonstige Verfahren) sowie mit dem auch für Strafsachen geltenden Teil 7 VV (Auslagen). Darüber hinaus verfügt das Werk noch über umfangreiche Anlagen, so insbesondere über eine 137 Seiten starke Rechtsprechungsübersicht betreffend die gesamte bislang ergangene Rechtsprechung zu Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen, geordnet nach den jeweiligen Paragraphen oder Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Darüber hinaus finden sich Gebührentabellen für die in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach Teil 6 VV vorkommenden Betragsrahmen- und Wertgebühren. Auch der Gesetzestext ist im Anhang mit abgedruckt.

    In seiner Ausführlichkeit und Stofffülle ist das Werk nicht zu schlagen. Es gibt keine in der Praxis auftretende Frage, die der Kommentar nicht behandelt. So beschränkt sich Burhoff z. B. bei der Kommentierung der Nr. 4141 VV nicht - wie viele Kommentare - auf die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle, sondern zeigt auch weitere Fälle auf, in denen in analoger Anwendung der Nr. 4141 VV die zusätzliche Gebühr zu gewähren ist, so z. B. in Privatklageverfahren (Rn 47), bei einer Entscheidung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO (Rn 32) oder beim Übergang in das Strafbefehlsverfahren nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens (ebenfalls Rn 32). Äußerst anschaulich sind auch hier die tabellarischen Auflistungen zu den einzelnen Fallkonstellationen innerhalb der verschiedenen Tatbestandsvarianten der Nr. 4141 VV. Die Kommentierung der Vorschrift ist äußerst praxisgerecht und berücksichtigt insbesondere die Intention der Nr. 4141 VV, die von Rechtsschutzversicherern und Bezirksrevisoren immer wieder in Abrede gestellt wird. So hat Burhoff z. B. schon immer die Auffassung vertreten, dass auch nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung eine zusätzliche Gebühr entstehen kann, was der BGH zwischenzeitlich - leider erst nach Drucklegung des Werkes - bestätigt hat. Ungeachtet teils gegenteiliger - sogar höchstrichterlicher Rechtsprechung - lässt sich Burhoff nicht von seinen fundiert begründeten Ansichten abbringen. So bleibt er bei seiner zutreffenden Auffassung, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens und einer Abgabe der Sache an die Bußgeldbehörde eine Gebühr nach Nr. 4141 VV entgegen der Auffassung des BGH doch entsteht. Vorbildlich ist auch die Kommentierung zu Nr. 4102 VV, bei der sich in der Praxis inzwischen auch häufige Streitfragen ergeben, ob weitere, nicht im Katalog der Nr. 4102 VV aufgelistete Terminsteilnahmen zu einer Terminsgebühr führen. Hier stellt er sich zum Teil gegen die Rechtsprechung, die eine analoge Anwendung befürwortet und begründet dies überzeugend mit dem Gesetzeswortlaut. Gleichzeitig weist er aber auch auf Auswege hin (Erhöhung der Verfahrensgebühr) mit denen die weitere Tätigkeit gebührenrechtlich erfasst werden kann.

    Zutreffend vertritt Burhoff auch die Auffassung, dass das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Strafverfahren sowie das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen, was sich nicht nur bei der Postentgeltpauschale auswirkt, sondern auch bei der Anrechnung von Zahlungen des Beschuldigten gegenüber der Landeskasse.

    Neu eingearbeitet werden musste die Kommentierung zu den Nrn. 6100 VV ff., die durch das sog. Europäische Geldsanktionengesetz neu gefasst worden sind. Hier sind für die Verfahren über die Anerkennung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen neue Gebührentatbestände eingeführt worden, die umfassend von Volpert kommentiert werden.

    Exemplarisch ließen sich noch zahlreiche weitere Stellen dieser außergewöhnlichen Kommentierung hervorheben. In seiner Stofffülle und kritischen Darstellung ist und bleibt der Burhoff einzigartig. Wer sich mit straf- und bußgeldrechtlichen Vergütungsfragen zu befassen hat, der wird an diesem Werk nicht vorbeikommen, was auch dadurch belegt wird, dass kaum eine Gerichtsentscheidung ohne Zitate aus dem Burhoff auskommt. Das Werk hat sich insbesondere in der gerichtlichen Praxis zu Recht etabliert. Kein Anwalt, der sich mit Straf- und Bußgeldsachen befasst, sollte auf dieses wichtige Hilfsmittel verzichten. Es gehört in die Standardbibliothek eines jeden Strafverteidigers.

  • Von Rechtsanwalt Dr. Peter Kotz, Augsburg, in StV 2008, 109

    „Das nun in 2. Auflage vorliegende Werk ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert: Zum einen meldet sich mit Detlef Burhoff einer der Experten, die den ersten Entwurf zu dem 2004 in Kraft getretenen neuen Vergütungsrecht gefertigt hatten, bereits nach relativ kurzer Zeit wieder zu Wort; zum anderen verblüfft der Erläuterungsumfang mit nunmehr 1621 Seiten (1. Auflage: 1386 Seiten), was die Frage aufwirft, ob das RVG (hier: die Vergütungsvorschriften in Straf- und Bußgeldsachen) die gesetzgeberische Zielvorstellung der Vereinfachung und Transparenz tatsächlich verwirklichen konnte.

    Wer geglaubt hatte, mit der Aufteilung der Vergütung in die für alle Rechtsgebiete geltenden Verfahrens- und Terminsgebühren, mit der Schaffung einer Grundgebühr für den Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen oder mit der präzisierten Fassung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschvergütung wäre im Verhältnis zur Rechtslage unter der Geltung der BRAGO eine Vereinfachung eingetreten, muss sich getäuscht sehen, denn er hat die Rechnung ohne die Rechtsprechung gemacht. Selbst die an sich sinnvolle Unterteilung der Verteidigervergütung anhand von drei nach der Höhe des verhängten Bußgeldes gestaffelten Betragsrahmen kommt auf den richterlichen Seziertisch. Tatsache ist deshalb: Es gibt viel zu sagen und zu erklären im Vergütungsrecht für Verteidiger.

    Burhoffs Werk ist nicht nur nach physischen Maßstäben ein Schwergewicht. Neben seiner inhaltlichen Vielfalt, der Logik im Aufbau und einer klaren Diktion, vermag es auch noch etwas Authentizität aus dem gesetzgeberischen Vorverfahren zu vermitteln, was die Lektüre für den interessierten Leser nahezu „spannend“ macht. Hinzu kommt: Wer nicht nur den Gesetzgeber beraten hat, sondern zugleich als Richter in der Lage ist, die Vorschriften verbindlich auszulegen, dessen Stimme hat Gewicht. Den Herausgeber (und Autor der meisten Einzelkapitel) zeichnet dabei besonders aus, dass sein Engagement für die behandelten Fragen an vielen Stellen spürbar wird. Zu erkennen ist dies auch daran, dass es sich nicht auf die periodisch wiederkehrende Kommentierung beschränkt, sondern in zahlreichen (fast nicht mehr überschaubaren - siehe die jeweiligen Literaturangaben bei den einzelnen Kapiteln) Zeitschriftenbeiträgen die Diskussion vorantreibt. Besonders verdienstvoll ist Burhoffs Sammlung von Gerichtsentscheidungen und deren Darstellung im Internet (www.burhoff.de).

    Mancher Nutzer wird mit der Zweiteilung der Ausführungen (Vergütungs-ABC, Kommentierung) anfänglich Schwierigkeiten haben. Und obwohl man infolge dieser Zweiteilung Manches doppelt zu lesen bekommt, macht sie im Ergebnis durchaus Sinn, da damit gegenüber einem herkömmlichen Kommentar ein weiterer, systematischer Zugriffsansatz eröffnet wird. Abgehandelt werden 30 Themenkreise von „Abtretung der Vergütung“ bis „Zwangsvollstreckung“. Dabei hat sich Volpert besonders um die Erläuterung der Fragen des Kostenfestsetzungsverfahrens verdient gemacht. Sicherlich sind es nur Nuancen des persönlichen Geschmacks, die mich hier auf Auswahl und Gewichtung schlaglichtartig eingehen lassen. Mir sind einerseits die Ausführungen zum Übergangsrecht (S. 402 – 430) etwas zu breit geraten, während andererseits z.B. eine systematische Zusammenfassung des Vergütungsrechts des Zeugenbeistands (auf den an insgesamt 20 Stellen des Kommentarteils eingegangen wird, und der inhaltlich beileibe nicht zu kurz kommt) ebenso wenig geschadet hätte wie ein systematischer Ansatz zu Vergütungsfragen bei der Verteidigung in Strafbefehlsverfahren.

    Die eigentliche Kommentierung des RVG beinhaltet neben den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses (VV) den spezifisch Strafsachen betreffenden Gesetzestext (zwischen § 42 und § 58 RVG). Sie kann man insgesamt nur als vorbildlich bezeichnen. Wie es dem Trainer nach einem guten Spiel seiner Mannschaft oft nicht möglich ist, einzelne Spieler hervorzuheben, tut sich auch der Rezensent schwer, eine bestimmte Kommentierung als „besonders geglückt“ zu bezeichnen.

    Dass Burhoff die Thematik der Pauschvergütung (§§ 42, 51 RVG) entgegenkommt, liegt wahrscheinlich daran, dass sie Gegenstand eines Teils seiner richterlichen Tätigkeit beim OLG Hamm ist. An dieser Stelle darf deshalb auch einmal darauf hingewiesen werden, dass die diesbezügliche Rechtsprechung dieses Gerichts, von der man sicht sagen kann, sie scheue Publizität, auf die Interessen der Pflichtverteidiger in dankenswerter Weise besonders eingeht.

    Die schwierigen Fragen der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegen Mandanten (§ 52 RVG) und der Anrechnung von Vorschusszahlungen auf seitens der Staatskasse geleistete Vergütungen (§ 58 Abs. 3 RVG) werden von Volpert ausführlich, teilweise versehen mit Grafiken und konkreten Zahlenbeispielen, erläutert. Gerade aufgrund solcher Ausführungen sollte das Werk auch in keiner Gerichtsbibliothek fehlen.

    Aus der Kommentierung des VV fallen speziell die Erläuterungen zu den jeweiligen Vorbemerkungen ins Auge, in denen – teilweise noch unverwässert vom späteren Gesetzgebungsverfahren – die tragenden Gründe des Expertenentwurfs herauszulesen sind. Manchem Richter, der über Vergütungsfragen mehr oder weniger hopplahopp entscheidet, weil diese Thematik vermeintlich nicht den Kernbereich seiner richterlichen Tätigkeit betrifft, kann man die sorgfältige Lektüre dieser Ausführungen nur ans Herz legen.

    Den zentralen Punkt der Kommentierung stellen die Ausführengen zur Grund-,. Verfahrens- und Terminsgebühr dar. Hierzu lässt sich nichts anderes sagen als: einfach lesen. Selbst der mit Vergütungsfragen vertraute Jurist erfährt hier noch Manches, was ihm zuvor nicht so deutlich war.

    Insgesamt wird die Kommentierung durch zahlreiche Berechnungsbeispiele angereichert und enthält damit eine wertvolle Hilfe für die Beantwortung der bei der einzelnen Vorschrift anstehenden Fragen.

    Wenn darauf hingewiesen wird, dass das Eine oder das Andere noch deutlicher oder umfangreicher dargestellt hätte werden können, ist auch dies nur eine Frage subjektiver Präferenzen, keinesfalls aber Beckmesserei. Mir ist in jeder bislang vorgefunden Kommentierung der Vergütung für Tätigkeiten in der Strafvollstreckung (4200 VV) aufgefallen, dass sich der Kommentator schwer tut, mit einem praxisrelevanten Beispielsfall die Tätigkeitsmöglichkeiten und deren Vergütung umfassend zu erläutern. Weshalb man hier nicht die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG heranzieht, habe ich bislang nicht verstanden.

    Das (Print-) Werk wird durch eine Anlage ergänzt, die eine Gebührentabelle und den Gesetzestext enthält.

    Kein aktuelles Handbuch, das etwas auf sich hält, kommt heutzutage ohne ein elektronisches Zusatzmedium aus (Benutzerhinweise: S. VIII). Die dem Buch beigegebene CD enthält 41 (!) Mustertexte der am häufigsten Vorkommenden schriftlichen Anträge in strafrechtlichen Vergütungssachen, wobei 13 Antragsmuster dem Vergütungs-ABC und 28 dem Kommentarteil zugeordnet sind. Besonders ans Herz legen darf man jede/r Verteidiger(in) die korrekte Abrechnung des Mandats anhand der Vorgaben des § 10 RVG (Muster „Berechnung der Vergütung“).

    Diese Muster – bewusst im Format word gehalten, lassen sich problemlos herunterladen und anhand des eigenen Falles vervollständigen.

    Zum Glück werden Vergütungsfragen in der Regel ohne gerichtlichen Termin verhandelt. Andernfalls müsste man den schweren „Burhoff“ mitschleppen; denn ohne ihn wird man sich in Vergütungsfragen kaum behaupten können.“



  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Klaus Leipold, München, in StraFo 2007, 439

    „Das von Burhoff unter der Mitarbeit der Dipl.-Rechtspfleger Schmidt und Volpert erstmalig 2004 aufgelegte Werk zum RVG ist nunmehr im Juli 2007 in der 2. Auflage erschienen. Nachdem sich das Nachschlagewerk bereits in seiner 1. Auflage als Standardkommentar zu gebührenrechtlichen Fragen in Straf- und Bußgeldsachen etablieren konnte, führt die Neuauflage das Erfolgskonzept unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Rechtsänderungen fort. Die Einarbeitung gesetzlicher Neuregelungen, die Berücksichtigung der Rechtsprechung zum neuen RVG sowie mannigfache inhaltliche Ergänzungen haben den Seitenumfang um mehr als 350 auf insgesamt über 1.700 Seiten anwachsen lassen. Ebenso wie in der Vorauflage steht der erhebliche Seitenumfang einer schnellen und effektiven Informationsgewinnung aber nicht entgegen. Gewähr hierfür bietet zum einen das umfangreiche Stichwortverzeichnis, welches sich nahezu verdoppelt hat. Die gebotene Übersichtlichkeit gewährt zum anderen die systematische Struktur und Aufteilung in vier Teilbereiche, bestehend aus der Entstehungsgeschichte des RVG, dem Vergütungs-ABC, einem Kommentarteil sowie dem Anlagenteil mit Gesetzestexten und tabellarischen Übersichten.

    Wie in der Vorauflage befasst sich der erste Buchteil mit einem Überblick über die Entstehungsgeschichte und den Werdegang des RVG. Die Neuauflage übernimmt die Ausführungen und weist hier nur wenige, zumeist redaktionelle Änderungen auf. Ganz verzichtet wurde lediglich auf die in der ersten Auflage dargestellte Resonanz auf die RVG-Reform und ihre Ziele.

    Im zweiten Buchteil werden im Rahmen eines Vergütungs-ABC die gängigen Problembereiche und allgemeine Kernbegriffe des RVG unabhängig von der Kommentierung im thematischen Zusammenhang dargestellt und erläutert. Das Vergütungs-ABC wurde durch die Autoren um 15 Stichworte erweitert. Neu in die zusammenhängende Darstellung aufgenommen wurde z.B. die Erinnerung und das Beschwerdeverfahren (§§ 56, 33 RVG) sowie das in der Praxis konfliktreiche Thema der Kostenfestsetzung in Straf- und Bußgeldsachen nach § 464b StPO bzw. § 106 OWiG.

    Im dritten Buchteil folgt die sehr detaillierte und umfassende Kommentierung der für das Straf- und Bußgeldverfahren relevanten Vorschriften. Die Kommentierung erstreckt sich auf die Teile 4–7 des Vergütungsverzeichnisses sowie auf die §§ 42, 43, 45 Abs. 4, 51 bis 55 Abs. 3 RVG. Darüber hinaus sind § 46 Abs. 3 (Auslagenersatz bei Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens), § 48 Abs. 5 (Erstreckung), § 57 (Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde) und § 58 Abs. 3 (Anrechnung und Rückzahlung bei Gebühren nach den Teilen 4–6 VV) neu. Im Paragraphenteil findet der Leser auf nahezu jedes praxisrelevante Einzelproblem eine kompetente und fundierte Antwort. Soweit seit dem Inkrafttreten des RVG hierzu schon Rechtsprechung ergangen ist, wurde diese in der Kommentierung berücksichtigt. Dem im Vorwort geäußerten Anspruch, „im Bereich der Straf- und Bußgeldsachen alle möglichen Fragen zu beantworten und für alle vergütungsrechtlichen Probleme Lösungen anzubieten“, werden die Autoren vollständig gerecht. Wie bereits in der Vorauflage werden die Kommentierungen durch zahlreiche Praxishinweise, Formulierungshilfen und Checklisten ergänzt, so dass der Leser rasch in die Lage versetzt wird, sich in dem schwierigen und komplizierten Terrain der Gebührenberechnung sicher zu bewegen. Insbesondere die an die Kommentierung anschließenden Berechnungsbeispiele erleichtern das Verständnis für die aufgezeigten Lösungsvorschläge derart, dass man bei der Heranziehung des Werks keine Probleme mehr hat, sich der Auslegung und Anwendung des RVG verlässlich zu stellen.

    Im vierten Buchteil finden sich als Anlage zum einen der vollständige Gesetzestext des RVG nebst Vergütungsverzeichnis und zum anderen eine tabellarische Übersicht der Betragsrahmengebühren samt Mittelgebühr der Teile 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses und der Wertgebühren.

    Fazit: Das Novum der perfekten Verbindung aus Kommentar und Handbuch in Form eines Vergütungs-ABC wird in der 2. Auflage fortgesetzt. Dieses System sowie das stark erweiterte Stichwortverzeichnis garantieren eine durchgängig benutzerfreundliche Handhabung des Spezialkommentars. Inhaltlich ist das Werk in der Spitze der vorhandenen Literatur zum RVG und kann mit Fug und Recht als Maßstab bezeichnet werden. Für die Verteidigerpraxis ist der Burhoff unverzichtbar. Er ist Pflichtlektüre und uneingeschränkt jedem zu empfehlen, der sich mit Gebührenabrechnungen in Straf- und Bußgeldsachen zu befassen hat.“



  • von Rechtsanwalt N.Schneider, Neunkirchen, aus AGS-Heft 10/2007, III

    „Bereits mit der ersten Auflage hat der „Burhoff“ in der Kommentarliteratur für Furore gesorgt. Zu den straf- und bußgeldrechtlichen Gebühren gibt es seit Inkrafttreten des RVG nichts Besseres als diesen Kommentar. Die zweite überarbeitete Auflage wurde daher mit Sehnsucht erwartet. Bereits der Umfang von nunmehr 1.775 S. gegenüber den 1.432 S. der Vorauflage zeigt, dass sich insbesondere in Straf- und Bußgeldsachen seit Inkrafttreten des RVG viel getan hat und das hier sehr viel Arbeit zu bewältigen war.

    Insbesondere im Bereich der Pflichtverteidigervergütung hat sich eine kaum überschaubare Rechtsprechung entwickelt. Gleiches gilt für Angemessenheit der Gebührenhöhe in Straf- und Bußgeldsachen, zum Anfall der zusätzlichen Gebühren nach Nrn. 4141 und 5115 VV, aber auch zu vielen speziellen Fragen (Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren) u. ä. Mit der gewohnten Akribie der Verfasser werden sämtliche Probleme unter vollständigem Nachweis der ergangenen Rechtsprechung behandelt. Insbesondere in Straf- und Bußgeldsachen ist es häufig wichtig, die örtliche Rechtsprechung zu kennen, da es hier anders als in Zivilsachen keine Rechtsbeschwerde gibt, die zur Vereinheitlichung des Rechts führt, so dass sich zum Teil eine Partikularrechtsprechung einzelner OLG oder gar LG entwickelt hat (zum Teil auch der AG, wenn man an das berühmte AG Viechtach denkt).

    Die Kommentierung ist äußerst ausgewogen und fundiert. Die Verfasser halten auch mit eigenen Gedanken und Kritik an der Rechtsprechung nicht zurück und vertreten auch anwaltsfreundliche Positionen, etwa zu zweiten Postentgeltpauschale in Straf- und Bußgeldsachen (Nr. 7000 VV Rn 16; Teil B „Angelegenheiten“ Rn 6 u 17 unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen Auffassung) oder zur zusätzlichen Gebühr bei Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht (Nr. 4141 VV Rn 7). An vielen Stellen fließt auch der Wissensvorsprung des Herausgebers als Mitglied der seinerzeitigen Expertenkommission mit ein, was erst dazu führt, den wahren Sinn mancher Vorschriften zu erkennen.

    Wie auch schon in der ersten Auflage findet sich neben der Einführung ein umfangreiches Vergütungs-ABC, das sich auch mit angrenzenden Gebieten, wie z. B. der Kostenfestsetzung in Straf- und Bußgeldsachen, den Gerichtskosten oder auch der Kostenerstattung befasst.

    Den umfangreichsten Teil macht die Kommentierung der Gebührenvorschriften der Teile 4 und 5 VV aus. Auch Teil 6 VV, wird tiefgreifend und ausführlich kommentiert ebenso wie Teil 7 VV zu den Auslagen.

    Wer mit Kosten und Gebühren in Strafsachen zu tun hat, der wird nichts Besseres finden. „



  • Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer, München, in JurBüro 2007, Heft 10, V

    „Auf 1775 Seiten ist die 2. Auflage des Praxiskommentars zur Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen angewachsen. Das Werk ist jedoch nicht nur in seinem Umfang sondern auch im Inhalt beachtlich.

    Dem Herausgeber Detlef Burhoff ist Richter am Oberlandesgericht ist bereits mit seiner 1. Auflage ein großer Wurf gelungen, den er in der 2. Auflage noch toppt. Nun könnte man meinen, dass der Kommentar unter der Federführung eines Richters nicht unbedingt anwaltsfreundlich ausfällt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Burhoff versteht es ausgezeichnet, praxisnah und objektiv zu kommentieren. Auch seine Mitautoren Volpert und Schmidt sind als hervorragende Kenner des Gebührenrechts bekannt.

    Das Werk ist eine Mischung aus Kommentar und Handbuch. Zunächst erfolgt in Teil A eine Einführung in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die erfreulicherweise auf wenigen Seiten (16) kurz und prägnant die Entstehungsgeschichte des RVG sowie einen Überblick über wesentliche Regelungen des RVG gibt. Sodann werden in Teil B für die Praxis wichtige Themen in einem Vergütungs-ABC vorgestellt. Die bearbeiteten Stichwörter wurden in der 2. Auflage um weitere 15 ergänzt, wie z.B. die Abrechnung im Verwarnungsverfahren, die Kostenfestsetzung, der Übergang auf die Staatskasse und andere. So wird auch auf das für Strafverteidiger so wichtige Thema der Geldwäsche eingegangen, die Rechtsprechung des BVerfG hierzu dargestellt und unter Rn. 15 eine Checkliste zu Verhaltensratschlägen gegeben. Erfreulich ist, dass dabei auch die Vergütungsvereinbarung umfassend besprochen wird. Zu Recht kritisiert Burhoff, die Entscheidung des BGH, der die Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars dann gegeben sieht, wenn es das fünffache der gesetzlichen Vergütung übersteigt. Konsequent ist dann auch der Ratschlag Burhoffs, den erbrachten Zeitaufwand im einzelnen festzuhalten, um die Angemessenheit der Vergütung darlegen zu können.Teil C des Werks enthält die Kommentierung. Hier haben sich die Autoren auf die für Straf- und Bußgeldsachen sowie auf die in Teil 6 des Vergütungsverzeichnis geregelten sonstigen Verfahren (z.B. Disziplinarverfahren) wichtigsten Bestimmungen beschränkt. Erfreulich ist, dass hier nicht „en block“, sondern vielmehr jede Bestimmung und Vergütungsverzeichnis-Nummer einzeln kommentiert wird. Das trägt erheblich zur Übersichtlichkeit bei. Wichtige Vergütungsverzeichnis-Nummern, beispielhaft soll hier nur Nr. 4102 VV RVG erwähnt werden, sind entsprechend ihrer Bedeutung auch umfassend kommentiert und werden anhand von Beispielen erläutert. Vorbereitendes und gerichtliches Verfahren werden von Schmidt als verschiedene Angelegenheiten dargestellt (Nr. 7002, Rn. 16), Burhoff hat seine Auffassung aus der Vorauflage diesbezüglich aufgegeben mit der Folge, dass nun einheitlich für beide Verfahren je eine Auslagenpauschale bejaht wird.

    Als kleines – aber verschmerzbares – Manko kann angesehen werden, dass sich die Aufteilung zwischen ABC-Teil und Kommentierung nicht auf den ersten Blick erschließt. So ist § 14 RVG, der für Rahmengebühren gilt und von hoher Bedeutung für die Abrechnung von Straf- und Bußgeldsachen ist, nicht in Teil C (Kommentierung) sondern im ABC-Teil und „Rahmengebühren“ aufgeführt. Derjenige aber der sich mit dem Buch wirklich arbeitet, findet sich schnell zurecht. Auch die Verweise innerhalb der Teile B und C sind – soweit ich diese geprüft habe – von den Autoren korrekt und leicht auffindbar wiedergegeben.

    Zahlreiche Muster und Arbeitshilfe zeigen deutlich die gelungene Kombination aus Kommentar und Handbuch. Sehr zu begrüßen ist auch die dem Werk beigefügte CD-ROM, auf der die Arbeitshilfen, Berechnungsbeispiele und Checklisten gespeichert sind.

    Der Herausgeber, Detlef Burhoff, wollte mit seinem Werk im Bereich der Straf- und Bußgeldsache alle möglichen Fragen beantworten und für vergütungsrechtliche Probleme Lösungen anbieten. Dies ist ihm und seinen Mitautoren hervorragend gelungen. Der Praxiskommentar „RVG – Straf- und Bußgeldsachen“ in der 2. Auflage 2007 ist ein „Mussfür jede Kanzlei, die mit Straf- und Bußgeldsachen häufig oder auch nur am Rande zu tun hat. Der Preis ist angemessen für die hervorragende Qualität des Werks. Wer sich den „Burhoff“ nicht leistet, spart am falschen Ende.



  • von Rechtsanwältin Rita Zorn, Gernsbach, aus VRR 2007, 381

    „Bereits im Frühjahr 2004, noch vor Inkrafttreten des RVG zum 1.7.2004, hat  Burhoff als Herausgeber in Zusammenarbeit mit den Coautoren Volpert und Schmidt einen Spezialkommentar für die Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen geschaffen. Die Zeit war angesichts zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderungen sowie zahlreiche Rechtsprechung reif für eine Neuauflage. Wie man es von allen Burhoff-Werken kennt, befindet sich die 2. Auflage auf einem aktuellen Bearbeitungsstand, und berücksichtigt die Rechtsprechung bis Juni 2007! Hervorzuheben ist, dass nahezu alle neueren Gerichtsentscheidungen auf der Homepage von Burhoff unter www.burhoff.de im Volltext zum kostenlosen Download zur Verfügung stehen, ein Service, den man schnell schätzen lernt und der ansonsten nirgendwo zu finden ist.

    Als Spezialkommentar für Straf- und Bußgeldsachen werden ausschließlich Teil 4 VV (Strafsachen), Teil 5 VV (Bußgeldsachen), Teil 6 VV (sonstige Verfahren) sowie Teil 7 VV (Auslagen) kommentiert. Zudem sind die für das Straf- und Bußgeldverfahren relevanten Vorschriften des RVG erfasst, z.B. § 42 (Pauschgebühr, § 43 (Abtretung Kostenerstattungsanspruch, § 45 (beigeordneter RA), § 48 (Erstreckung), § 51 Festsetzung Pauschvergütung), um nur einige zu nennen. Das Werk hat in seiner Neuauflage eine Erweiterung um rd. 250 Seiten erfahren, ein Umfang, der in den meisten Standardkommentaren noch nicht einmal erreicht wird, um den kompletten Teil 4 VV (Strafsachen) und Teil 5 VV (Bußgeldsachen) zu kommentieren.

    Die Bearbeitung der einzelnen Vergütungsvorschriften zeigt, dass hier Praktiker am Werk waren, die auf die Fragen und Bedürfnisse der Praxis eingehen und sich nicht auf die theoretische Aufarbeitung von Rechtsprechung beschränken. Das verwundert nicht, da die Autoren nicht nur als ausgewiesene Gebührenexperten einen Namen haben, sondern auch tagtäglich mit den Problemen der Praxis befasst sind und diese kennen. So wird einleitend zu jedem Teil vorab ein kurzer Überblick über die Systematik der  jeweiligen Gebührentatbestände gegeben. Die daran anschließende Kommentierung ist angereichert mit Beispielsberechnungen zu einzelnen Problemstellungen, wodurch die Umsetzung in der Praxis erleichtert wird. Hervorgehobene besondere Praxishinweise und zu guter Letzt Checklisten und Arbeitshilfen runden das Ganze ab und bieten Gewähr dafür, dass keine Gebühren übersehen werden. So kann nicht nur der reine Strafrechtler, sondern auch gerade der nur gelegentlich mit Straf- und Bußgeldsachen befasste Rechtsanwalt sicher sein, alle Gebührentatbestände erfasst zu haben.

    Aber Burhoff bietet mehr, als eine reine Kommentierung der einzelnen Vorschriften. Dem Kommentarteil vorangestellt ist ein „ABC-Teil“, in dem nach Stichworten aufgelistet einzelne besondere Kernfragen im Zusammenhang mit gebührenrechtlichen Themen, losgelöst von der Kommentierung, aufbereitet werden. Hier sind beispielsweise Fragen zur Beratungshilfe in Strafsachen zu finden, zum Anfall einer Einigungsgebühr, Erhöhungsgebühren bei mehreren Auftraggebern, Hebegebühren oder Kostenfestsetzung und Kostenerstattung. Das Thema „Rahmengebühren“ enthält ausführliche Hinweise dazu, was der Verteidiger/Rechtsanwalt bei der Bemessung der einzelnen Gebühr berücksichtigen soll. Gerade die hierzu zahlreich ergangene Rechtsprechung erlaubt dem Anwender insbesondere die sichere Verhandlung bzw. Durchsetzung der berechneten Gebühren nicht nur gegenüber dem Mandanten, sondern insbesondere im Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer. Auch zur Vergütungsvereinbarung in Strafsachen findet der Leser umfangreiche Hilfestellungen. Neben den Voraussetzungen zu § 4 RVG setzt sich Burhoff kritisch mit der neueren Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache auseinander und gibt Hilfestellungen an die Hand, was der Verteidiger aus „Sicherheitsgründen“ berücksichtigen soll. Eigentlich unnötig zu erwähnen, dass verschiedene Muster zum Abschluss einer wirksamen Vergütungsvereinbarung als Arbeitshilfen zur Verfügung stehen und –wie Mustertexte zu anderen Bereichen auch – auf der beiliegenden CD ROM als Worddatei in die eigene Textverarbeitung übernommen und individuell angepasst werden können. Nicht zu unterschätzen sind weiterhin die Ratschläge zum Thema „Geldwäsche“. Hier findet der Verteidiger Hinweise und Checklisten wie er sich verhalten soll, um einem solchen Vorwurf vorzubeugen.

    Im Vergleich zur Erstauflage ist dieser „ABC-Teil“ um zahlreiche Stichworte erweitert worden, Probleme, die sich in der Praxis bei Verteidigern aber auch bei Gerichten gezeigt haben, wurden integriert. Neu sind beispielsweise Allgemeine Vergütungsfragen, Anhörungsrüge, erfreulicherweise die Beschwerdeverfahren und ihre Abrechnung, Dolmetscherkosten, Gerichtskosten, Kostenfestsetzung u.v.m.

    Durch diesen gebührenrechtlichen Spezialkommentar haben die Autoren mit Einführung des RVG 2004 eine neue, bislang nicht umgesetzt Idee verwirklicht und bieten nicht nur dem reinen Strafrechtler, sondern auch dem nur gelegentlich in Straf- und Bußgeldsachen tätigen Anwalt eine maßgeschneiderte Kombination aus Kommentar und Handbuch, ausgerichtet allein auf die praktischen Bedürfnisse. Das Ziel, dass sich Burhoff und seine Coautoren Volpert und Schmidt gesetzt haben, für alle vergütungsrechtlichen Fragen die passenden und vor allem praxisnahen Lösungen anzubieten wird uneingeschränkt erreicht. Wer auf diesen Praxiskommentar verzichtet, der verzichtet möglicherweise auf die Realisierung mühsam verdienter Gebühren, die den verhältnismäßig geringen Kaufpreis den Buches schon in einer Abrechnung um ein Vielfaches übersteigen können. Der Kommentar gehört daher in jede Anwaltspraxis, die (auch) Strafverteidigung betreibt.



  • von VorsRiLG Heinz Hansens, Berlin in HRRS 2007, S. 338 (Heft 8/2007)

    „Die meisten RVG-Kommentare widmen sich den Teilen 4 bis 6 VV RVG nur am Rande. Der Seitenumfang – einschliesslich Gesetzestext- geht von 55 bis 170 Seiten. Nur der AnwKom-RVG von Gebauer/Schneider ist mit seinen 275 Seiten etwas ausführlicher. Demgegenüber sind in dem neuen Burhoff die Teile 4 bis 6 VV RVG auf rund 750 Seiten kommentiert. Daneben enthält der Kommentarteil des Werkes die vollständige Kommentierung des Teils 7 VV RVG sowie der Buß- und Strafsachen betreffenden Paragraphen des RVG. Der Burhoff ist jedoch weit mehr als ein auf die Vergütungsregelungen in Straf- und Bußgeldsachen spezialisierter Kommentar. Einem Handbuch äh6nlich ist nämlich der Kommentierung ein ABC-Teil vorangestellt. In diesem stellen die Autoren einzelne allgemeine Probleme und Kernbegriffe des RVG dar und erläutern sie. Beispielhaft soll hier auf die Stichworte „Abtretung des Erstattungsanspruchs“, „Dolmetscherkosten“, „Erstattung“, „Gerichtskosten“, „Kostenfestsetzung in Straf- und Bußgeldsachen“ und „Vorschuss“ verwiesen werden. Solche Themen werden in herkömmlichen RVG-Kommentaren kaum einmal abgehandelt. Das in seiner Konzeption einmalige Werk umfasst daher auch 1775 Druckseiten und übersteigt damit den Umfang so manchen Gesamtkommentars zum RVG.

    Die Autoren ergänzen die Erläuterungen durch viele Beispiele, Checklisten sowie durch Muster, die sich auch auf der beiliegenden CD-ROM befinden. So gibt Burhoff unter dem Stichwort „Geldwäsche“ in einer Checkliste wichtige Hinweise, wie der Strafverteidiger dem Vorwurf der Geldwäsche vorbeugen kann. Die Darstellung der Beratungshilfe in Straf- und Bußgeldsachen kommt üblicherweise in RVG-Kommentaren viel zu kurz. Schmidt widmet sich diesem Thema auf gut 20 Seiten. Auf rund 17 Seiten befasst sich Volpert mit der Einigungsgebühr, die auch dem Strafverteidiger oder Nebenkläger-Vertreter anfallen kann, ein Aspekt, der in anderen Werken häufig nicht angemessen gewürdigt wird. Die in der Rechtsprechung höchst umstrittene Frage, wie sich die Vergütung des Zeugenbeistands berechnet, erörtert Burhoff unter Vorbem. 4.1. Rn. 4 ff. unter Angabe von einigen Dutzend Gerichtsentscheidungen. Ebenso umstritten ist es in der Rechtsprechung, ob dem „Terminsvertreter“ auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zusteht, worauf derselbe Autor unter Nr. 4100 VV RVG Rn. 6 ff. eingeht. Zum in der Praxis umstrittenen Anwendungsbereich der Grundgebühr gibt der von Burhoff an derselben Kommentarstelle unter Rn. 19 ff. aufgeführte Katalog der erfassten Tätigkeiten wichtige Hinweise.

    Die Anwendung des die Einzeltätigkeiten betreffenden Teils 4 Abschn. 3 VV RVG wirft in der Praxis viele Fragen auf. Wenn sich der Leser mit der rund 60 Seiten umfassenden Darstellung von Volpert befasst hat, bleibt keine dieser Fragen unbeantwortet. Unter Vorbem. 5.1.2 Rn. 4 vertritt Burhoff die wohl zutreffende Auffassung, dass das vorbereitende Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, was zum zweifachen Anfall der Postentgeltpauschale führt. Unter welchen Voraussetzungen dem Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 bzw. Nr. 5115 VV RVG anfällt, wenn durch seine Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, ist von der Praxis in vielen Fallgestaltungen zu klären. Die entsprechende Kommentierung von Burhoff auf rund 27 bzw. 17 Seiten mit Rechtsprechungsnachweisen und Beispielen gibt hierzu eine wichtige Hilfe.

    In Bußgeldsachen hat der Verteidiger oft erhebliche Probleme, die von ihm berechnete Mittelgebühr gegen Staatskasse oder Rechtsschutzversicherung durchzusetzen. Hier helfen die Erläuterungen von Burhoff unter Vorbem. 5 VV RVG Rn. 39 ff. weiter, die auch eine Checkliste und ein 27 Punkte umfassendes Rechtsprechungs-ABC enthalten.

    Die hohe Aktualität des Werks wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass Burhoff im ABC-Teil unter dem Stichwort „Erfolgshonorar“ bereits die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des uneingeschränkten Verbots des Erfolgshonorars berücksichtigt.

    Der „Burhoff“ ist ein für den Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen praktisch unverzichtbar Buch, das sich schon in seiner 2. Auflage zu einem Standardwerk entwickelt hat.“



  • Rechtsanwalt Ralph Gübner, Kiel, in Rpfleger 2005, 224

    "Burhoff geht eigene Wege. Unter Mithilfe der Dipl.-Rechtspfleger Volpert und Schmidt entstand ein Buch, das die Vorteile von Kommentar und Lehrbuch verbindet. Wer das Konzept "verstanden" hat, wird seine Fragen sehr schnell und umfassend beantwortet finden. Allerdings ist der Titel mißverständlich. Denn Burhoff bearbeitet nicht nur die Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen, sondern auch die Sonstigen Verfahren im Teil 6 des VV, also z.B. die Vergütung in Disziplinar- und berufsgerichtlichen Verfahren, in Unterbringungssachen und Freiheitsentziehungsverfahren nach dem FGG und dem FEVG.

    Ein rundum gutes und praxisnahes Werk!

    Das Buch gliedert sich in vier Teile. Im ersten Teil stellt Burhoff die Entstehungsgeschichte des RVG dar; solange kaum Rechtsprechung zum RVG vorliegt, kann gerade der Werdegang des Gesetzes Anhaltspunkte für die Auslegung bieten.

    Im zweiten Teil befindet sich das Vergütungs-ABC, das auf 307 Seiten insgesamt 34 Stichworte umfaßt. Darin werden die gängigsten Problemkreise von Abgeltung der Vergütung (§ 15 RVG) bis Zwangsvollstreckung teils normübergreifend erläutert. Die Autoren belassen es aber nicht dabei, nur den Kernbereich der Strafverteidigervergütung zu thematisieren (z.B. Trennung und Verbindung von Verfahren, Rahmengebühr nach § 14 RVG). Auch die Einigungsgebühr wird dargestellt (wichtig z.B. bei einem Vergleich im Adhäsionsverfahren).

    Der dritte Teil ist ein echter Kommentar. Zunächst werden die einschlägigen Normen des RVG, anschließend die Teile 4 bis 7 des VV vollständig aufgearbeitet. Hilfreich ist, daß jeweils zu Beginn der Kommentierung die entsprechende Vorschrift aus der BRAGO abgedruckt ist, allein diese Synopse führt oftmals zur Klärung des Problems.

    Im vierten Teil befindet sich der vollständige Text des RVG und des VV sowie eine tabellarische Übersicht der Gebühren der Teile 4 bis 6 VV und der Wertgebühren.

    Grafisch hervorgehobene Hinweise und Praxistips, zahlreiche Berechnungsbeispiele und Formulierungshilfen erleichtern dem Leser spürbar die Arbeit.

    Im ersten Moment ungewohnt ist allerdings die Zweiteilung in Vergütungs-ABC und Kommentar. Wer sich beispielsweise über Rechtsmittel bei Pflichtverteidigergebühren informieren möchte, wird nicht etwa in der Kommentierung zu § 56 RVG (Erinnerung und Beschwerde) fündig, sondern allein im Vergütungs-ABC unter dem Stichwort Vergütung aus der Staatskasse für beigeordnete oder bestellte Rechtsanwälte. Auch die Übergangsvorschriften wurden nicht unter den §§ 60 f RVG kommentiert; sie werden unter diesem Stichwort im Vergütungs-ABC behandelt.

    Wer sich aber ein wenig mit dem Buch befaßt hat, wird schnell merken, welche Vorteile das Vergütungs-ABC bietet: Komplexe Probleme werden im Zusammenhang beschrieben, ein Hin- und Herblättern zwischen den jeweiligen Normen wird vermieden, der Überblick bleibt stets gewahrt.

    Die Kommentierung übernimmt konsequent die Gliederung des VV. Jede Nummer des Verzeichnisses wird einzeln kommentiert, ebenso die zwischen den (Unter-) Abschnitten vorangestellten Vorbemerkungen. Burhoff unterscheidet sich damit deutlich von der Kommentierung im Gerold/Schmidt (RVG, 16. Aufl.); dort werden Gebührengruppen einschließlich der Vorbemerkungen zusammengefaßt. Das Auffinden der Kommentarstelle gelingt im Burhoff deutlich schneller.

    Auch in der Detaildichte ist Burhoff als Spezialkommentar für einen Ausschnitt aus dem RVG gegenüber dem Gerold/Schmidt überlegen. Im Burhoff werden die Gebühren in der Strafvollstreckung (Vorbemerkung 4.2, Nr. 4200 bis 4207 VV) auf 59 Seiten kommentiert, bei Gerold/Schmidt auf lediglich 4 Seiten (einschließlich des Verordnungstextes).

    Allein die von Schmidt stammende Kommentierung des Teils 7 VV (Auslagen) trübt etwas den durchweg positiven Gesamteindruck. Die Anmerkungen orientieren sich zu sehr an einer überholten Sichtweise. So wurde die Chance vertan, den ewigen Streit zwischen Verteidigern und Kostenbeamten über die Notwendigkeit von Kopien aus der Gerichtsakte beizulegen. Auch wenn es einige entgegenstehende Gerichtsentscheidungen gibt: Es ist falsch zu behaupten, daß Zustellungsurkunden und Zahlungsanweisungen "nur im Ausnahmefall" von Bedeutung sind (Nr. 7000 VV Rn. 9). Zustellungsurkunden an den Mandanten können zur Überprüfung von Fristen bedeutsam sein, bei Zeugen kann sich der Erfolg der Zustellung in der Hauptverhandlung ggf. auf die Frage nach der Erreichbarkeit i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO auswirken, Zahlungsanweisungen sind bei Überprüfung der Verfahrenskosten (auch insoweit muß der Anwalt seinen Mandanten beraten!) heranzuziehen. Leider unerwähnt bleiben in diesem Zusammenhang die handschriftlichen Wiedervorlageverfügungen, die z.B. in Haftsachen bei der Sechs-Monats-Prüfung (§§ 121, 122 StPO, Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes) von elementarer Wichtigkeit sind. Auch fehlt der Hinweis, daß beim Pflichtverteidiger Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Kopiekosten zu Lasten der Staatskasse gehen (LG Frankfurt, StV 1987, 450; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 713; LG Oldenburg, StV 1978, 75).

    Viel mehr gibt es aber am Burhoff auch nicht zu kritisieren.

    Der Burhoff ist bereits jetzt, kurz nach Inkrafttreten des RVG, der Standardkommentar in Straf- und Bußgeldsachen. Die Kommentierung ist ebenso vollständig wie übersichtlich. Die Autoren brauchen keinen Vergleich zu scheuen; ein Kraftakt, der sich gelohnt hat.

    Und wer noch mehr Informationen wünscht, der sei auf die Homepage von Burhoff verwiesen. Unter www.burhoff.de befindet sich das RVG-Forum, in dem die Autoren mit den Nutzern Probleme mit dem RVG diskutieren und Erfahrungen austauschen, und eine Datenbank mit den neusten Entscheidungen zum RVG sowie eine Leseprobe zu diesem Buch."



  • Rechtsanwalt Wolf Dieter Beck, München, in DAR 2005, 60

    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das eine völlige Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts beeinhaltet, ist am 1. 7. 2004 in Kraft getreten. Es ist müßig, darüber nachzudenken, ob eine Ablösung der seit vielen Jahrzehnten bewährten Rechtsanwaltsgebührenordnung wirklich erforderlich war. Jedenfalls muss sich der Anwalt schnellstens mit den Neuregelungen vertraut machen, wenn er nicht erhebliche finanzielle Einbußen erleiden will. Das ist ohne professionelle Hilfe kaum möglich. Viel zu kompliziert sind nämlich die jetzt geltenden Bestimmungen des RVG.

    Das vorliegende Werk befasst sich auf mehr als 1400 Seiten ausschließlich mit den gebührenrechtlichen Neuerungen auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeiten- und des Strafrechts. Aufgrund des erheblichen Buchumfangs fragt man sich zunächst, ob dieser nicht des Guten zu viel ist, ob also eine derartig umfassende Information zweckmäßig und erforderlich ist. Schnell erkennt der Leser jedoch,. dass diese Frage eindeutig zu bejahen ist. Die strukturellen Änderungen im Kostenrecht auf dem Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sind nämlich so tiefgreifend und grundlegend, dass eine nur oberflächliche Information nicht ausreicht. Die anwaltliche Vergütung ist auf diesem Gebiet komplett geändert worden, sie hat mit den bisherigen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührennordnung nichts mehr gemein. So gibt es grundsätzlich jetzt nur noch eine Grundgebühr sowie eine Verfahrens- und Terminsgebühr. Darüber hinaus kann der Anwalt allerdings auch noch zusätzliche Gebühren verdienen, etwa eine sogenannte Befriedungsgebühr für die Mitwirkung bei der Vermeidung einer Hauptverhandlung (ähnlich wie bisher in § 84 Abs. 2 BRAGO) oder zum Beispiel eine Gebühr für eine Tätigkeit in der Strafvollstreckung.

    Der Kommentar von Burhoff befasst sich umfassend mit allen Änderungen des neuen Gebührenrechts im Straf und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch für die Rechtsmittelverfahren wie Berufung, Revision und Rechtsbeschwerde. Kommentiert werden aber auch die Bestimmungen des RGV, die sich mit der Feststellung einer Pauschgebühr bzw. einer Pauschvergütung, mit dem Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts, mit Ansprüchen gegen den Beschuldigten bzw. den Betroffenen oder gegen den Auftraggeber befassen. Auch die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse wird kommentiert, genauso wie mögliches Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwaltes.

    Besonders hervorzuheben ist die Darstellung von Problemfällen, etwa in Form von Praxishilfen und Praxishinweisen sowie in Form von Formulierungshilfen. Checklisten und Abrechnungsbeispiele verdeutlichen den zum Teil schwierigen Inhalt der neuen Vorschriften.

    Das Werk kann als Spezialliteratur allen Anwälten empfohlen werden, vor allem auch erfahrenen Kollegen, die gebührenrechtlich völlig umdenken müssen. Jedermann, der beruflich mit anwaltlicher Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen zu tun hat, wie zum Beispiel Rechtspfleger, Richter und Mitarbeiter von Rechtsschutzversicherern, werden durch den Kommentar angesprochen und bestens auf jetzt auftretende gebührenrechtliche Probleme aufmerksam gemacht.



  • Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wessing, Düsseldorf, und Rechtsanwalt Dr. Michael Kubiciel, Düsseldorf/Regensburg, in StraFo 2004, 431

    "Mit dem am 01. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) ist nicht zuletzt für den Bereich der Straf- und Bußgeldsachen eine grundlegende Änderung der Gebührenstrukturen und Gebührentatbestände normiert worden. Derart grundlegende Änderungen stellen Kommentatoren vor die Aufgabe, nicht nur einzelne Paragraphen zu kommentieren, sondern den Informationssuchenden zugleich in einem Überblick mit den geänderten Strukturen und Begrifflichkeiten vertraut zu machen. Ein Kommentar allein vermag letzte Aufgabe nicht zu erfüllen: Denn wer bereits weiß, zu welchem Paragraphen er einer Kommentierung bedarf, hat die Strukturen bereits hinreichend verinnerlicht und kann sich auf die Lösung von Einzelproblemen beschränken.

    In dem vom Richter am Oberlandesgericht Detlef Burhoff herausgegebenen und unter Mitarbeit der Diplomrechtspfleger Thomas Schmidt und Joachim Volpert kommentierten Werk ist die Lösung dieser Doppelaufgabe durch eine mutige Aufteilung angegangen worden: Auf eine Einführung mit einem Überblick über die Gesetzgebungsgeschichte folgt ein sogenanntes "Vergütungs-ABC", welches handbuchartig einzelne Begrifflichkeiten und Paragraphen des RVG behandelt. Erst der dritte – freilich längste – Abschnitt des Werkes beinhaltet den eigentlichen Kommentar. Diese geschickte Aufteilung ist noch einer anderen – themenbezogenen – Ursache geschuldet: Das Buch behandelt nicht das RVG in toto, sondern lediglich die für das Straf- und Bußgeldverfahren relevanten Teile. Die Kommentierung kann sich aus diesem Grund auf die Teile 4 – 7 des Vergütungsverzeichnisses sowie auf die §§ 42, 43, 45 Abs. 4, 51 bis 55 Abs. 3 konzentrieren. Andererseits macht es diese Beschränkung der Einzelkommentierung erforderlich, einzelne andere Paragraphen beziehungsweise deren normativen Inhalt, soweit sie (auch) für das Straf- und Bußgeldverfahren von Bedeutung sind, in den Handbuchabschnitt zu verlagern. Die (ungewöhnliche) Erscheinung des Werkes – zugleich Handbuch und Kommentar – ist mithin thematisch zwingend und für den informationssuchenden RVG-Neuling ausgesprochen hilfreich.

    Der gewiss nicht leichte Versuch, Ausschnitte eines neuen Gesetzes zugleich in einem Handbuch und Kommentar darzustellen und zu kommentieren, ist Burhoff und seinen Mitautoren überzeugend gelungen. Burhoff kann dabei nicht nur aus seiner praktischen Erfahrung schöpfen, sondern zudem das Wissen fruchtbar machen, dass er als Experte in den – langen und von mancher parteipolitischen Initiative beeinflussten – Gesetzgebungsberatungen erworben hat. Letzteres ist in den ersten, einführenden Teil eingeflossen. Dieser Abschnitt schöpft seine praktische Berechtigung daraus, dass neue Gesetze wie das RVG an vielen Bruchstellen nicht ohne Kenntnis des Gesetzgebungsverfahrens und der Intention des Gesetzgebers ausgelegt werden können.

    Im zweiten Handbuchteil widmen sich Burhoff und seine Mitautoren Stichworten wie "Beratungsgebühr", "Erfolgshonorar" oder "Vorschuss". Die Darlegungen weisen verlässliche Wege für alte und neue Anwendungsprobleme. Ein Beispiel: Bemerkenswert für die allgegenwärtigen normativen Brüche moderner Gesetzgebung sind die Auslegungsschwierigkeiten zum Stichwort "Erfolgshonorar". Das grundsätzliche Verbot eines Erfolgshonorars wird durch den Satz 2 des § 49 Abs. 2 BRAO eingeschränkt: Ein verbotenes Erfolgshonorar liege nicht vor, wenn eine Erhöhung gesetzlicher Gebühren vereinbart werde. Burhoff arbeitet hier, mit Rückgriff auf die Gesetzesmotive, einen normativen Widerspruch zwischen dem Verbot des Erfolgshonorars und der "Lockerung" dieses Verbotes heraus. Er schlägt insoweit vor, den Wortlaut des § 49 b Abs. 2 Satz 2 BRAO durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zu restringieren, wonach nur die Erhöhung "gesetzlicher erfolgsbezogener Gebühren" zulässig sei. Auf diesem Wege werde der Widerspruch zwischen dem Verbot des Erfolgshonorars in Satz 1 und der Ausnahme in Satz 2 aufgelöst. Nach dieser Auslegung sind lediglich erfolgsbezogene Erhöhungen der Befriedungsgebühr im Sinne der Nr. 4141 VV bzw. 5115 VV sowie der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff. VV möglich.

    Mehr als drei Viertel des Werkes sind der Einzelkommentierung der für das Straf- und Bußgeldverfahren relevanten Paragraphen gewidmet. Sie zeichnet sich durch zahlreiche didaktische und praktische Hilfestellungen aus. Anhand von Rechenbeispielen wird das schnelle Erlernen der RVG-Berechnungsmethotik erleichtert, optisch abgehobene Hinweise für den Rechtsanwalt lenken den Blick auf spezielle, praxisrelevante Problempunkte. Ein Beispiel für die Benutzerfreundlichkeit ist zudem, dass im Rahmen der Kommentierung zu § 51 RVG als Arbeitshilfe ein "ABC der Pauschvergütung" angeschlossen wird, in welchem nach Stichworten gegliedert die bisherige Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO wiedergegeben wird. Innerhalb der Kommentierung nimmt der Teil zum Vergütungsverzeichnis den breitesten Raum ein. Dies ist naheliegend, werden doch hier die wichtigsten Regelungen für die einzelne Vergütungsfragen getroffen. Die ausführliche Kommentierung gewährt auch hier jede nur erdenkliche Hilfe. Sie bietet verlässlichen Rat dort, wo – wie im Falle der Grundgebühr – Neuland betreten wird, vermag aber auch da bündig an die alte Rechtslage anzuschließen, wo das Recht – wie im Falle der Verfahrensgebühr – weiterentwickelt wurde. Wie es einer umfassenden Gesamtdarstellung des Straf- und Bußgeldverfahrens entspricht, werden auch exotische Abschnitte des Vergütungsverzeichnisses, wie namentlich der Abschnitt über die Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe und dem Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, ausführlich thematisiert. Abgerundet wird das Werk durch die Anlagen zu den Betragsrahmengebühren, den Wertgebühren sowie dem Abdruck des RVG im Wortlaut.

    Abschließend: Der Herausgeber und die Autoren werden ihrem dualen Anspruch gerecht, eine handbuchartige Darstellung der neuen Strukturen sowie eine Einzelkommentierung der relevanten Paragraphen vorzulegen. Burhoffs Werk bietet einen umfassenden und klaren Überblick über die neue Struktur der Vergütungsrechtslage und verlässlichen Rat bei Einzelfallproblemen."



  • VorsRiLG Heinz Hansens, Berlin in RVGreport 2004, 227

    "Die neue Konzeption, einen RVG-Kommentar nur für die Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen herauszubringen, macht Sinn. Viele Rechtsanwälte sind schwerpunktmäßig in diesem Bereich tätig. Sie werden meist von "normalen" RVG-Kommentaren im Stich gelassen, wenn sie tiefergehende Informationen haben wollen. So umfasst beispielsweise die Kommentierung der Teile 4 und 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG in dem gerade erschienenen Kommentar von Hartung/Römermann nur mit zwei Berechnungsbeispielen angereicherte 53 Seiten. Diesem Mangel an Praxisnähe helfen die Autoren ab, indem sie die Vorzüge eines RVG-Kommentars mit denjenigen eines Handbuches verknüpfen.

    Federführend bei diesem Wert ist RiOLG Detlef Burhoff, der durch seine Handbücher als Kenner des Strafverfahrensrechts hohes Ansehen genießt. Seit Jahren hat er sich auch einen Namen als Autor vieler Zeitschriftenbeiträge zu Gebührenfragen des Strafrechts gemacht. Als Mitglied der Expertenkommission hat Burhoff bei der Neuregelung des Gebührenrechts insbesondere den zu Straf- und Bußgeldsachen entscheidend mitgewirkt. Ihm zur Seite stehen die Diplomrechtspfleger Thomas Schmidt und Joachim Volpert; die ebenfalls als Verfasser von Zeitschriftenbeiträgen und als Kommentatoren zum Anwaltsgebührenrecht bekannt sind.

    Das Werk enthält eine vollständige und umfassende Kommentierung der Teile 4 und 5 sowie der Teile 6 und 7 des Vergütungsverzeichnisses. Soweit die Tätigkeit des Anwalts in Straf- und Bußgeldsachen betroffen ist, werden auch die §§ 42 bis 55 RVG kommentiert. Ein 270 Seiten umfassendes Vergütungs-ABC befasst sich vom Stichwort "Angelegenheit" über "Beratung über ein Rechtsmittel", "mehrere Personen als Auftraggeber" bis "Vertreter des Rechtsanwalts" mit vielen weiteren gebührenrechtlichen Fragen.

    Auf den ersten Blick fällt die Praxisnähe des Kommentars auf. So enthält beispielsweise die Kommentierung von Burhoff zu § 51 RVG (Pauschgebühr) ein ABC der Pauschvergütung, in dem die bisherige Rechtsprechung zu § 99 BRAGO, die auch für die Auslegung des neuen Rechts maßgebend sein wird, auf rund 20 Seiten zusammengefasst wird. Hat sich zu einzelnen Punkten eine unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herausgearbeitet, wird auch diese in Unterpunkten für jedes OLG herausgestellt. Mit der neu eingeführten Grundgebühr wird die Praxis zu Beginn ihre Schwierigkeiten haben. Burhoff erläutert ausführlich zu Nr. 4100 VV RVG den im Gebührenrecht neu eingeführten Begriff des "Rechtsfalls" und stellt dar, welche Anwaltstätigkeiten durch diese Gebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten werden. Ebenfalls neu ist die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG für die Wahrnehmung von Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, insbesondere während des Ermittlungsverfahrens. Hierbei geht Burhoff – verdeutlicht mit mehreren Beispielen – auf die Gebührenberechnung bei Wahrnehmung mehrerer Termine in unterschiedlichen Verfahrenssituationen ein, erörtert aber auch den gesetzlich nicht geregelten Fall, dass sich ein Termin über mehrere Tage erstreckt.

    Die Höhe der meisten Gebühren in Bußgeldsachen orientiert sich an der Höhe der verhängten bzw. angedrohten Geldbuße. Bisher hatte die Praxis vielfach angenommen, straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren müssten gegenüber anderen Bußgeldverfahren grundsätzlich geringer, das heißt unterhalb der Mittelgebühr, bewertet werden. Nach Auffassung Burhoffs (Vorbem. 5 Rnr. 22 ff.) kommt dies bei Anwendung des RVG nicht mehr in Betracht. Zu Vorbem. 5 Rnr. 26 weist Burhoff darauf hin, dass § 17 Nr. 10 RVG nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und – nach Abgabe durch die Staatsanwaltschaft – das anschließende Bußgeldverfahren gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen. Diese Auffassung vertritt der Autor auch für den gesetzlich nicht geregelten Fall der Übernahme des Bußgeldverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als Strafsache.

    Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses wird von Volpert ausführlich kommentiert. Hierzu gehören insbesondere Ausführungen zu den Disziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren, aber auch zu Freiheitsentziehungssachen. Für den Praktiker sehr nützlich ist hierbei die Darstellung von Volpert zu Nr. 6300 VV RVG Rnr. 6 ff., die die richtige Einordnung von Freiheitsentziehungen und Unterbringungen unter die richtige Gebührenvorschrift erleichtert.

    Auf rund 80 Seiten kommentiert Schmidt den die Auslagen betreffenden Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses. Hierbei geht der Autor ausführlich auf die praktischen Auswirkungen der strukturellen Änderungen für die Berechnung der Dokumentenpauschale nach verschiedenen Arten der Ablichtungen ein (Nr. 7000 VV RVG Rnr. 4). Die Ausführungen von Schmidt unter Rnr. 9 ff. erleichtern die in der Praxis oft umstrittene Frage, wann die Ablichtung aus Behörden- oder Gerichtsakten geboten ist. Missverständlich ist allerdings der Hinweis von Schmidt unter Rnr. 32 auf die Rechtsprechung des BGH BRAGOreport 2003, 50 und 176 ( Hansens) zum Anfall der Dokumentenpauschale bei Anwendung des § 27 BRAGO. Es ist zweifelhaft, ob diese wegen der Neufassung der Nr. 7000 VV RVG künftig überhaupt noch gilt.

    Die Praxisnähe des Kommentars wird durch viele Übersichten, Muster und Hinweise bestätigt. Rund 250 Anwendungs- und Berechnungsbeispiele erleichtern die praktische Anwendung des neuen Gebührenrechts. Ein ausführliches Register führt schnell zu der gesuchten Frage. Übersichten über die Rahmengebühren erleichtern dem Leser die richtige Gebührenanwendung. Ferner ist der Text des RVG samt Vergütungsverzeichnis mit abgedruckt.

    Der neue RVG-Kommentar Straf- und Bußgeldsachen weist eine Übersichtlichkeit und Informationsdichte auf, die man von BRAGO-Werken und von der bisher erschienener RVG-Literatur nicht kannte. An diesem Kommentar werden sich künftige Neuerscheinungen messen lassen müssen."



  • Rechtsanwalt Dr. Thorsten Junker, Augsburg, in HRR-Strafrecht, Ausgabe 6/2004

    "Wer als Strafverteidiger in seinem gebührenrechtlichen Werkzeugkasten bislang einen richtigen Hammer vermisst hat, dem sei der neue, von Detlef Burhoff unter Mitarbeit von Thomas Schmidt und Joachim Volpert herausgegebene Praxiskommentar RVG Straf- und Bußgeldsachen empfohlen. Die strafrechtlichen Gebührenregelungen, die bislang in den gebührenrechtlichen Kommentaren eher geringen Raum einnehmen, werden nun erstmals in einem Spezialkommentar umfassend und präzise erläutert. Durch Tabellen, Berechnungsbeispiele und Hinweise wird zudem ein hoher praktischer Nutzen erreicht. Den Autoren ist mit diesem Werk eine perfekte Verbindung von Kommentar und Handbuch gelungen.

    Gerade, weil im Bereich der strafrechtlichen Gebührenvorschriften die größten Veränderungen gegenüber der Gebührenstruktur der BRAGO vorgenommen wurden, ist ein Spezialkommentar für den strafrechtlich tätigen Anwalt absolut unverzichtbar. Das RVG bringt vor allem eine Verbesserung der Honorierung im Ermittlungsverfahren, sowie eine verbesserte Honorierung des Pflichtverteidigers. Der Zeugenbeistand soll in Zukunft die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten und auch die Tätigkeit in der Strafvollstreckung wird nunmehr von eigenen Gebührentatbeständen erfasst. Daraus ergibt sich bereits, dass die Gebührenabrechnung in Straf- und Bußgeldsachen nach dem RVG nicht mehr mit der bisherigen Abrechnung nach der BRAGO vergleichbar ist.

    Die Entstehungsgeschichte und die Ziele des RVG erläutert Burhoff, der als Mitglied der Expertenkommission selbst an der Neuregelung mitgewirkt hat, im ersten Teil des Werkes. Der zweite Teil enthält ein von Burhoff, Schmidt und Volpert zusammengestelltes Vergütungs-ABC zu wichtigen strafrechtlichen Themenkomplexen. So wird beispielsweise unter dem Schlagwort "Geldwäsche" bereits die aktuelle Rechtslage unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2004 (2 BvR 1520/01 und 1521/01) dargestellt. Im dritten Teil werden schließlich die Regelungen der §§ 42 bis 58 RVG, sowie der Teile 4 bis 7 des Vergütungsverzeichnisses kommentiert.

    Den Kommentierungen jeweils vorangestellt sind der Gesetzestext des RVG, sowie der Text der entsprechenden früheren BRAGO-Regelung. Durch Praxistipps, Berechnungsbeispiele und Formularmuster werden die Erläuterungen abgerundet. So enthält zum Beispiel die Kommentierung zu § 51 RVG als Arbeitshilfe ein ausführliches ABC der Pauschvergütung, in dem die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Pauschgebühr nach § 99 BRAGO – die auch für die Auslegung des neuen Rechts herangezogen werden wird – übersichtlich anhand von Stichworten zusammengestellt ist.

    Die Art und Höhe der Gebühren ist im RVG in einem Vergütungsverzeichnis geregelt. Das RVG kennt im Strafverfahren nur noch die Verfahrens- und die Terminsgebühr, die aus der früheren Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO entstanden sind. Daneben wurde eine sogenannte Grundgebühr eingeführt. Diese Gebührentatbestände sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses enthalten und werden im vorliegenden Kommentar von Burhoff umfassend und praxisnah unter Verwendung von Beispielen, Tabellen und Übersichten erläutert. Immer wieder erhält der Strafverteidiger wertvolle Hinweise, z.B. im Rahmen der Terminsgebühr auf die durchschnittliche, die Mittelgebühr rechtfertigende Verhandlungsdauer. Auch werden die von dem jeweiligen Gebührentatbestand erfassten Tätigkeiten immer wieder anhand übersichtlicher Listen im Einzelnen dargestellt. Besonders wichtig ist die Kommentierung des Katalogs der erfassten Tätigkeiten bei der neu eingeführten Grundgebühr. Eine vergleichbare Regelung gab es in der BRAGO nicht. Ausführlich geht Burhoff zudem auf den in diesem Zusammenhang neu eingeführten Begriff des "Rechtsfalls" ein: Als Faustregel führt er aus, dass jedes von der Staatsanwaltschaft betriebene Ermittlungsverfahren einen eigenständigen Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV darstellt, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind.

    Die Gebühren in der Strafvollstreckung, sowie für Einzeltätigkeiten werden von Volpert kommentiert. Die Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren wurde bislang durch die Gebühr nach § 91 Nr. 1 und 2 BRAGO abgegolten. Dies hat, wie Volpert feststellt, in der Praxis oft zu unangemessenen niedrigen Gebühren geführt, da der Zeitaufwand in Strafvollstreckungssachen nicht selten erheblich ist. Deshalb wurden mit dem RVG nunmehr auch für diesen Bereich Verfahrens- und Terminsgebühren eingeführt. Eine Grundgebühr entsteht in der Strafvollstreckung allerdings nicht.

    Nach einem stringenten Schema erläutert Volpert für jeden Tatbestand die Entstehung der Gebühr, ihren Abgeltungsbereich und ihre Höhe. Zur Übersichtlichkeit und Praxisnähe der Darstellung gilt das oben Gesagte: Zu allen Gebührentatbeständen erhält der Strafverteidiger ausführliche Hinweise, Berechnungsbeispiele und Übersichten.

    Die Kommentierung des fünften Teils des Vergütungsverzeichnisses, der sich auf die Bußgeldsachen bezieht, ist wieder von Burhoff verfasst. In diesem Bereich sieht das RVG ebenfalls erhebliche Veränderungen vor. Wie im Strafverfahren, erfolgt auch in Bußgeldsachen die Berechnung anhand der Verfahrens- und Terminsgebühr, sowie der neu eingeführten Grundgebühr. Eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage in Owi-Sachen ist die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der Gebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie das gerichtliche Verfahren. Die Vergütung wird abhängig gemacht von der Höhe der Geldbuße. Bei Geldbußen von weniger als 40,00 EUR wird die Tätigkeit des Verteidigers in Zukunft niedriger entgolten als nach der BRAGO. Bei Geldbußen von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR bleibt die Vergütung in etwa auf dem Niveau der BRAGO. Im Übrigen erfolgt zukünftig eine höhere Vergütung. Auch bei den Gebühren in Bußgeldsachen erläutert Burhoff die einzelnen Tatbestände und Sonderfälle immer wieder anhand von plastischen Beispielen.

    Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses bezieht sich auf die sonstigen Verfahren, wie z.B. Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder Disziplinar- bzw. berufsrechtliche Verfahren. Ausführlich und in die Tiefe gehend erläutert Volpert diesen Bereich des Gebührenrechts auf über 200 Seiten.

    Schließlich widmet sich Schmidt in seiner Kommentierung dem siebten Teil des Vergütungsverzeichnisses, der sich auf die Auslagen bezieht. Die einzelnen Positionen wie z.B. Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsentgelte oder Fahrtkosten werden ausführlich anhand von Beispielen und Übersichten erläutert. Praxistipps runden die gelungene Darstellung ab.

    In den Anlagen findet sich eine ausgezeichnete Übersicht der Gebührentatbestände unter Angabe der Verzeichnisnummer und Gebührenhöhe. Hierdurch wird der schnelle Überblick über die im jeweiligen Mandat in Betracht kommenden Gebühren gewährleistet. Auch sind das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sowie das Vergütungsverzeichnis im Originaltext und im Zusammenhang abgedruckt.

    Als Besonderheit hervorzuheben ist das von Burhoff entwickelte Muster für ein Vergütungsblatt, das in die Handakte eingeheftet werden kann. Dieses findet sich leider etwas versteckt im Vergütungs-ABC unter dem Stichwort Rahmengebühren auf Seite 198.

    Ein Fazit ist schnell gefunden: Dieser neue Spezialkommentar setzt Maßstäbe und ist für jeden im Strafrecht tätigen Anwalt unentbehrlich."



  • Rechtsanwalt Dr. Thorsten Junker, Augsburg

    Zu Burhoff/Kindermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, 1. Auflage, März 2004.

    "Mit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) am 01.07.2004 ändert sich die Struktur des anwaltlichen Vergütungsrechts grundlegend. Angesichts der knapp bemessenen Zeit, die den Rechtsanwälten für die Einarbeitung in die neue Materie zur Verfügung steht, benötigt man Hilfsmittel, die einem einen schnellen, aber dennoch umfassenden Überblick über die neuen Regelungen ermöglichen. Diesen Anspruch verfolgt das im März 2004 erschienene Werk von Burhoff/Kindermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, und wird ihm in ausgezeichneter Weise gerecht. Erläuterungen zum RVG, Beispiele und Praxishinweise, eine Textsynopse und der Gesetzestext mit den amtlichen Begründungen werden in einem kompakten Handbuch vereint. Damit findet der Anwender in diesem Buch alles, was er für den Wechsel von der BRAGO zum RVG benötigt. Für Strafverteidiger ist das Werk gleich aus zwei Gründen besonders interessant: Die Erläuterungen der strafrechtlichen Gebührenregelungen nehmen einen sehr breiten Raum ein und sind verfasst von Burhoff, der bereits im Bereich des Strafverfahrensrechts mit seinen Handbüchern Maßstäbe gesetzt hat.

    Das vorliegende Handbuch zum RVG gliedert sich in vier Teile: Im ersten Teil erhält der Leser eine Einführung in das neue Gebührenrecht. Anschließend wird im zweiten Teil der aktuelle Gesetzestext zur Verfügung gestellt. Für die Auslegung von Zweifelsfällen hält der dritte Teil die vollständigen Gesetzgebungsmaterialen parat. Absolut unverzichtbar für den reibungslosen Umstieg von der BRAGO zum RVG ist die im vierten Teil enthaltene ausführliche Textsynopse.

    1. Die Einführung in das neue Gebührenrecht beginnt mit einem kurzen Überblick über die Geschichte der BRAGO-Struktur-Reform und den Werdegang des RVG, sowie der Erläuterung der Reformziele. Anschließend wird ausführlich auf die wesentlichen Neuregelungen des RVG eingegangen. Burhoff beschreibt zunächst die systematischen Neuerungen, die eine Angleichung an die Struktur des GKG oder GvKostG mit sich bringen: Das RVG gliedert sich in einen Allgemeinen Teil mit 61 Paragraphen, in dem die Grundsätze des anwaltlichen Gebührenrechts geregelt sind, und ein Vergütungsverzeichnis, das die eigentlichen Gebührentatbestände beinhaltet. Burhoff hebt zu Recht hervor, dass diese Gesetzestechnik schnell ihre Anwenderfreundlichkeit beweisen wird, da sie langes Suchen und lange Paragraphenketten überflüssig macht.

    Kindermann erläutert anschließend die allgemeinen inhaltlichen Änderungen, sowie die Gebührenvorschriften für die einzelnen anwaltlichen Tätigkeitsbereiche, mit Ausnahme der Straf- und Bußgeldsachen. Hierbei gibt sie stets wertvolle Praxishinweise und veranschaulicht die neuen Gebührentatbestände anhand von übersichtlich dargestellten Berechnungsbeispielen. Auch bereits zu Tage getretene oder schon jetzt absehbare Problemfälle werden aufgezeigt und praxisgerechten Lösungen zugeführt.

    2. Der Strafverteidiger wird sich auf die neuen Gebührenregelungen für die Tätigkeiten in Straf- und Bußgeldsachen konzentrieren, die von Burhoff erläutert werden.

    a) Im Bereich der strafrechtlichen Gebührenvorschriften wurden die größten Veränderungen gegenüber der Gebührenstruktur der BRAGO vorgenommen. Im Vordergrund stehen die Verbesserung der Honorierung im Ermittlungsverfahren, sowie die verbesserte Honorierung des Pflichtverteidigers. Der Zeugenbeistand soll in Zukunft die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten. Neu ist auch, dass die Tätigkeit in der Strafvollstreckung nunmehr von eigenen Gebührentatbeständen erfasst wird.

    Das RVG kennt im Strafverfahren nur noch die Verfahrens- und die Terminsgebühr, die aus der früheren Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO entstanden sind. Daneben wurde eine sogenannte Grundgebühr eingeführt. Die einzelnen Gebührentatbestände sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses enthalten. Erhalten bleibt die Ausgestaltung der Gebühren des Wahlanwalts als Rahmengebühren. Beim Pflichtverteidiger sind – wie bisher auch – Festgebühren vorgesehen. Neu ist, dass der Pflichtverteidiger in Zukunft 80 % der Mittelgebühr des Wahlanwalts erhält. Diese Anbindung der Pflichtverteidigergebühren an die Mittelgebühr des Wahlanwalts führt zu einer höheren Vergütung des Pflichtverteidigers. Ebenfalls neu ist die Möglichkeit der Feststellung einer Pauschgebühr auch für den Wahlanwalt. Eine entsprechende Regelung sah die BRAGO nicht vor.

    Die Verfahrens-, Termins- und Grundgebühr erläutert Burhoff ausführlich nach einem stringenten Schema: Es werden zunächst allgemeine Erwägungen mitgeteilt und anschließend der Abgeltungsbereich, die Höhe der Gebühren, sowie die jeweiligen Sonderfälle eingehend beschrieben. Die neue Grundgebühr soll die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall abgelten. Die neue Verfahrensgebühr erhält der Verteidiger für die Vertretung des Mandanten im vorbereitenden bzw. gerichtlichen Verfahren. Zusätzlich kann die neue Terminsgebühr anfallen. Diese erhält der Verteidiger auch für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden außerhalb der Hauptverhandlung. Eine entsprechende Regelung fehlte in der BRAGO und konnte im Rahmen der Pflichtverteidigung allenfalls über das Instrument der Pauschgebühr geltend gemacht werden. Eine Einschränkung gilt aber insoweit, als diese Gebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal entsteht. Völlig neu ist der Längenzuschlag zur Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger. Bei mehr als fünf und bis zu acht Stunden bzw. bei mehr als acht Stunden Hauptverhandlungsdauer bekommt der Pflichtverteidiger nun zusätzlich zur Terminsgebühr eine Zusatzgebühr. Damit wird vielfach die Bewilligung einer Pauschvergütung obsolet werden.

    Die Darstellung der einzelnen Gebührentatbestände ist aufgrund von Stichwortlisten, Tabellen und Berechnungsbeispielen sehr übersichtlich. Zusätzlich werden immer wieder wertvolle Praxishinweise gegeben. Für alle Verfahrensstadien und Tätigkeitsbereiche findet der Strafverteidiger in diesem Handbuch präzise Erläuterungen.

    b) Im Bereich der Bußgeldsachen sieht das RVG ebenfalls erhebliche Veränderungen vor. Die der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrensabschnitte werden zukünftig stärker berücksichtigt. Auch in Bußgeldsachen erfolgt die Berechnung anhand der Verfahrens- und Terminsgebühren, die aus der früheren Hauptverhandlungsgebühr entstanden sind, sowie der neu eingeführten Grundgebühr. Eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage in Owi-Sachen ist die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der Gebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie das gerichtliche Verfahren. Die Vergütung wird abhängig gemacht von der Höhe der Geldbuße, wobei folgende Stufen gelten: Geldbuße weniger als 40,00 EUR, Geldbuße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR und Geldbuße von mehr als 5.000,00 EUR. Bei den Geldbußen von weniger als 40,00 EUR wird die Tätigkeit des Verteidigers in Zukunft niedriger entgolten als nach der BRAGO. Bei den Geldbußen von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR bleibt die Vergütung in etwa auf dem Niveau der BRAGO. Im Übrigen erfolgt eine höhere Vergütung.

    Auch bei den Gebühren in Bußgeldsachen erläutert Burhoff die einzelnen Tatbestände und Sonderfälle anhand von plastischen Beispielen. Im Rahmen seiner Kommentierung der Vorschriften zu den Auslagen gibt er dem Leser zudem auch Formulierungsmuster an die Hand.

    3. Im zweiten Teil des Handbuches ist der gesamte Text des neuen RVG einschließlich des neuen Vergütungsverzeichnisses abgedruckt, sodass insoweit keine zusätzliche Literatur erforderlich ist. Zusätzlich enthält der dritte Teil des Buches die Gesetzesmaterialien, das heißt den Gesetzentwurf einschließlich Begründung, sowie auszugsweise die Stellungnahme des Bundesrats und die Gegenäußerung der Bundesregierung. Die Materialien stellen vor allem in der Übergangszeit eine wertvolle Auslegungshilfe bei der Lösung von Zweifelsfällen dar. Unverzichtbar für die tägliche Praxis und den schnellen Zugriff auf einzelne Vorschriften ist die im vierten Teil zusammengestellte Arbeitssynopse. Alle bisherigen und neuen Regelungen werden mit dem Gesetzestext einander gegenübergestellt. Dies ermöglicht eine schnelle Orientierung und schafft Klarheit über die jeweiligen Änderungen der Gebührentatbestände.

    Zusammenfassend kann festgehalten werden: Burhoff und Kindermann haben mit ihrem Werk ein in sich stimmiges Handbuch für den schnellen und reibungslosen Umstieg von der BRAGO zum RVG vorgelegt. Die Erläuterungen sind klar und präzise und aufgrund von Stichwortlisten, Tabellen und Beispielen sehr übersichtlich. Das neue Vergütungssystem wird für jeden Tätigkeitsbereich praxisgerecht aufbereitet. Gesetzestext, Materialen und Textsynopse ermöglichen die Arbeit mit dem neuen RVG ohne Zuhilfenahme weiterer Literatur. So gleicht das vorliegende Handbuch einem "Schweizer Taschenmesser": Kompakt und doch mit allen notwendigen Werkzeugen ausgestattet. Es kann jedem, der sich in das neue RVG einarbeiten muss, uneingeschränkt empfohlen werden. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen der strafrechtlichen Gebührenvorschriften gilt diese Empfehlung in besonderer Weise für den Strafverteidiger."


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