RechtsprechungAktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 8 u. 9/01 OLG
Hamm Senat: 2 Auf die Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung des 1. Rechtsanwalts S. in P. vom 22. November 2000 für die Verteidigung des früheren Angeklagten J.B. und 2. der Rechtsanwältin B. in P. vom 20. Dezember 2000 für die Vertretung der früheren Nebenklägerin C.B. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.03.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen Den Antragstellern wird jeweils unter Ablehnung ihrer weitergehenden Anträge für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 480,- DM eine Pauschvergütung bewilligt, und zwar Rechtsanwalt S. in Höhe von 1.800,00 DM (i.W.: eintausendachthundert Deutsche Mark) und Rechtsanwältin B. in Höhe von 1.500,00 DM (i.W.: eintausendfünfhundert Deutsche Mark). Gründe: Zu diesen Anträgen hat der Vertreter der Landeskasse unter dem 7. Februar 2001 ausführlich Stellung genommen und gegen die Bewilligung einer Pauschvergütung in angemessener Höhe keine Bedenken erhoben. Die gestellten Anträge erachtet er jedoch als übersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Stellungnahme, die den Antragstellern bekannt ist und die die Senatsrechtsprechung berücksichtigt, ebenfalls Bezug und macht sie im wesentlichen zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der Senat ist mit dem Vertreter der Landeskasse und dem Vorsitzenden der Strafkammer der Auffassung, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bereits "besonders schwierig" gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Landekasse erachtet der Senat die Bewilligung von Pauschvergütungen im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren für angemessen und erforderlich. Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage begründet das gesamte Wiederaufnahmeverfahren nur den Anspruch auf eine Gebühr. Ist die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Rechtsanwaltes aber so vielschichtig und umfangreich wie hier, stellt auch die Bewilligung einer Pauschvergütung unterhalb der Höchstgebühr nur eine unzulängliche Vergütung dar. Der Senat hat deshalb für Rechtsanwalt S. eine Pauschvergütung in Höhe von 1.800,00 DM und für Rechtsanwältin B. eine solche in Höhe von 1.500,00 DM bewilligt. Dabei haben insbesondere die mehrstündige Anhörung mit drei Gutachtern sowie die zahlreichen umfänglichen Anträge und Stellungnahmen der Antragsteller Berücksichtigung gefunden. Rechtsanwalt S. war dabei aufgrund seiner noch umfangreicheren Tätigkeit eine etwas höhere Pauschvergütung zu bewilligen, zumal er die ausführliche Antragsschrift gefertigt hat, aufgrund derer die Kammer den Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärt hat. Die weitergehenden Anträge waren aufgrund der bestehenden
Gesetzeslage abzulehnen, da mit ihnen mehr als das doppelte der
Wahlverteidigerhöchstgebühren begehrt wird. Der Senat merkt jedoch
insoweit an, dass es die Aufgabe des Gesetzgebers sein wird, Regelungen zu
treffen, die den Besonderheiten des Wiederaufnahmeverfahrens gerecht werden und
dadurch die bisherigen Unzulänglichkeiten beheben. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |