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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1284/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zuständigkeit des Gerichts zur Einstellung des Verfahrens

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Einstellung des Verfahrens; Zuständigkeit

Normen: OWiG 47; OWiG 69

Beschluss: Bußgeldsache gegen K.A
wegen Verstoßes gegen das SGB III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 4. Oktober 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13.02.2001 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Ziffer 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma KEN-Bauunternehmen GmbH in Schwelm. In den Jahren 1999 und 2000 hat das Arbeitsamt Hagen gegen ihn zwei Verfahren wegen der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne gültige Arbeitserlaubnis durchgeführt.

Im vorliegenden Verfahren erließ das Arbeitsamt Hagen am 8. Juni 1999 unter dem Aktenzeichen III 332 BL 695/99 einen Bußgeldbescheid und setzte eine Geldbuße in Höhe von 3.500,- DM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene fristgerecht Einspruch ein. Das Arbeitsamt übersandte das Verfahren daraufhin der Staatsanwaltschaft Hagen, bei der die Akte am 16. März 2000 einging. Dort wird es unter dem Aktenzeichen 201 Js 218/00 geführt.

Auch in dem Parallelverfahren erging ein Bußgeldbescheid, gegen der Betroffene ebenfalls Einspruch einlegt hat. Dieses Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Hagen unter dem Aktenzeichen 300 Js 184/00 geführt und dem Amtsgericht Hagen gem. § 69 Abs. 4 OWiG zu Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 21. März 2000 teilte das Amtsgericht Hagen dem Betroffenen bzw. dessen Verteidigern unter Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens mit, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Neben diesem Aktenzeichen enthielt dieses Schreiben das Aktenzeichen des Verteidigers, der beide Verfahren unter einem Aktenzeichen führt. Mit Schreiben vom 27. März 2000 antwortete der Verteidiger hierauf. Er bat um Mitteilung, ob damit das Verfahren des Arbeitsamtes Hagen III 332BL 695/99 erledigt sei.

Durch Beschluss vom 29. März 2000 stellte das Amtsgericht Hagen das Verfahren 300 Js 184/00 StA Hagen gemäß 47 Abs. 2 OWiG ein. Auf diesem Beschluss befindet sich in der rechten oberen Ecke ein maschinenschriftlicher Zusatz, dass es sich um das im Schriftsatz vom 27. März 2000 erwähnte Verfahren handele. Die Urheberschaft dieses Zusatzes ist nicht erkennbar.

Mit Verfügung vom 31. März 2000 legte die Staatsanwaltschaft Hagen das vorliegende Verfahren dem Amtsgericht Schwelm gemäß § 69 Abs. 4 OWiG zur Entscheidung vor, wo es am 7. April 2000 einging.

Am 4. Oktober hat das Amtsgericht Schwelm den Betroffenen wegen fahrlässiger Beschäftigung eines Ausländers ohne gültige Genehmigung zu einer Geldbuße von 1000,- DM verurteilt. Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:

„In der Zeit vom 07.02.1999 bis zum 23.02.1999 übte der jugoslawische Staatsbürger Z.M., geboren am 16.04.1967, bei der KEN Bau GmbH eine Beschäftigung als Maurer aus, ohne hierfür eine gültige Genehmigung gemäß
§ 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III besessen zu haben.“...

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den Ausführungen zum Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unterer näherer Begründung die Ansicht vertritt, dass das Verfahren wegen des Bestehens eines Verfahrenshindernisses -ne bis in idem- einzustellen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Durchführung des Verfahrens stand entgegen der Ansicht des Betroffenen kein Verfahrenshindernis entgegen.

Das vorliegende Verfahren ist trotz des Zusatzes auf dem Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 29. März 2000 nicht gemäß § 47 OWiG eingestellt worden. Dieser Zusatz, der schon nach dem Erscheinungsbild nicht Gegenstand des Beschlusses ist und somit auch nicht von der Unterschrift des entscheidenden Richters gedeckt ist, ist evident fehlerhaft und entfaltet keine Rechtswirkung.

Eine Entscheidung über die diesem Verfahren zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit konnte der Richter am Amtsgericht Hagen schon deshalb nicht treffen, weil sich die Akte zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung noch bei der Staatsanwaltschaft Hagen befunden hat. Unanhängig davon, dass sich der Entscheidungswille nur auf einen Verfahrensgegenstand erstrecken kann, der dem Richter bekannt ist, bestand die darüber hinaus bestehende örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hagen ganz außer Acht lassend- am 29. März 2000 noch keine gerichtliche Einstellungszuständigkeit. Die Zuständigkeit des Gerichts, ein Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, beginnt mit dem Eingang der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten (§ 69 Abs. 4 S. 2 OWiG) und endet mit dem Urteil bzw. einem Beschluss nach § 72 OWiG (vgl. KK-OWiG-Bohnert, 2. Auflage, § 47 Rdnr. 15). Die Vorlageverfügung der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren datiert aber erst vom 31. März 2000, der Eingang beim Amtsgericht Schwelm vom 7. April 2000. Daraus folgt, dass am 29. März 2000 für kein Gericht eine Einstellungszuständigkeit bestanden hat und damit keine gerichtliche Einstellung dieses Verfahrens erfolgen konnte.

Der Betroffene kann sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Da das Amtsgericht Hagen das Verfahren nach § 47 OWiG auch ohne seine Zustimmung einstellen konnte und er deshalb durch seine „Zustimmung“ zu dieser Einstellung keine gesicherte Rechtsposition preisgegeben hat, kann er keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen.

Im übrigen lässt -in Übereinstimmung mit der dem Betroffenen bekannten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft- auch die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, so dass die Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen war.


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