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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 2/01 OLG Hamm

Leitsatz: Die Beschränkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf bestimmte Klassen kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dadurch der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge

Normen: StPO 111a, StGB 69 a

Beschluss: Strafsache gegen M.B.,
wegen schweren Raubes, (hier: Beschwerde des Angeschuldigten gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis).

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten vom 7. Dezember 2000 gegen den Beschluss der IX. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. November 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.01.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten verworfen.

Gründe:

Durch Beschluss der IX. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. November 2000 ist dem Angeschuldigten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.

Hiergegen wendet sich der Angeschuldigte mit seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2000, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und zur Begründung folgendes ausgeführt:

"Der zulässigen Beschwerde, mit der eine Ausnahme von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen der Klasse III (Alt) bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht begehrt wird, ist in der Sache der Erfolg zu versagen.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht dringende Gründe für die Annahme einer (unbeschränkten) endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung gemäß § 69 Abs. 1 StGB auf Grund charakterlicher Ungeeignetheit des Angeschuldigten angenommen. Dieser ist nach (teil-) geständiger Einlassung (Bl. 107 - 114; 181 - 183 DA) dringend verdächtig, nach einem schweren Raub, der unmittelbar durch den Mitangeschuldigten I.K. und den gesondert verfolgten Ö.S. vom 26.09.2000 auf die auf der Straße Bärenbruch 2 in Dortmund gelegene Spielhalle "Play in" verübt wurde, als Fahrer des Fluchtfahrzeugs Ford Escort, amtliches Kennzeichen DO-JL 99 die Tatbeteiligten mit samt der Beute in Höhe von 1.500,00 DM und der zum Einsatz gekommenen Tatwaffe vom Ort des Überfalls zu seinem Wohnort verbracht zu haben.

Soweit er lediglich eine untergeordnete Tatbeteiligung behauptet, indem er vorgibt, von der Begehung des Überfalls zuvor nichts gewusst zu haben, wird er insbesondere durch die Angaben des gesondert verfolgten Mittäters S. in dessen verantwortlicher Vernehmung vom 25.10.2000 (Bl. 215 - 223 DA) überführt. Danach war der Beschwerdeführer maßgeblich an der Planung der ihm zur Last gelegten Tat beteiligt und trat gegenüber S. als Initiator auf. Dem gemäß ist gegen den Angeschuldigten zutreffend wegen Begehung eines schweren Raubes in Mittäterschaft die Anklage unter dem Datum des 10.10.2000 erhoben worden (Bl. 153 - 159 DA).

Auf Grund der maßgeblichen Beteiligung im Zusammenhang mit der Verbringung der Mittäter und der Beutesicherung durch Einsatz des von ihm mitgeführten Kraftfahrzeuges hat sich der Angeschuldigte als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Auch sind Gründe, die eine Beschränkung der vorläufigen Entziehung auf nur bestimmte Fahrzeugarten im Hinblick auf eine zu erwartende gleichartig beschränkte endgültige Entziehung im Sinne von § 69 a Abs. 2 StGB gebieten, nicht hinreichend erkennbar. Zwar ist die Art der begehrten Beschränkung auf Lastwagen einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse (gemäß Klasse C, C 1 nach § 6 Fahrerlaubnisverordnung = III Alt) rechtlich zulässig (zu vgl. OLG Hamm, VRS 62, 124 (125), OLG Karlsruhe, VRS 63, 200 (201) jeweils m.w.N.). Solche Ausnahmen sind jedoch nur dann gestattet, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dadurch der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 69 a Rdnr. 3 a m.w.N.). Dabei muss von der Benutzung der durch die Ausnahmeregelung freigegebenen Fahrzeugart für die Allgemeinheit eine geringere Gefahr zu erwarten sein. Für die Annahme einer solchen Ausnahme reicht es nicht etwa aus, dass der Beschwerdeführer bisher bei der beruflichen Führung eines Lkw sich hat nichts zu Schulden kommen lassen und die Straftat bei einer Privatfahrt mit einem Pkw begangen worden ist (zu vgl. OLG Köln, VRS 68, 278 (281), OLG Hamm a.a.O.). Dabei ist für die hier in Rede stehende Fahrzeugart zu Lasten des Beschwerdeführers auch zu berücksichtigen, dass Lastkraftwagen in der Art, wie er sie zu führen beabsichtigt, ebenso beweglich und damit einsetzbar wie Personenkraftwagen sind. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tatsachen sind demgegenüber nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen, zumal eine unbedingte berufliche Notwendigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges durch den Angeschuldigten nicht erkennbar ist. Nach seinen Angaben in der verantwortlichen Vernehmung vom 29.09.2000 (Bl. 108 DA) ist er bei der Stadt Dortmund als Garten- und Landschaftspfleger nach Ablauf der Probezeit beschäftigt (gewesen). Zuvor sei er als Lkw-Fahrer tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der von der Verteidigung (inzidenter) behauptete Wechsel der Arbeitsstelle als Berufskraftfahrer beziehungsweise die Notwendigkeit eines solchen nicht nachvollziehbar."

Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung im vollen Umfange an, so dass die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen war.


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