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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 373/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Frage wann der Betreuer aus dem ihm ggf. zustehenden allgemeinen Vertretungsrecht berechtigt ist, ggf. für den Betreuten, der die bedingte Entlassung ablehnt, für diesen die Einwilligung zu erklären.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Bedingte Entlassung, Einwilligung des Verurteilten, Betreuung, Einwilligung durch den Betreuer

Normen: StGB 57

Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen M.F.,
wegen Diebstahls, (hier: sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen die Ablehnung der bedingten Aussetzung des Strafrestes).

Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin vom 29.09.2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 20.09.2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verurteilten beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.

Gründe:
Der Verurteilte verbüßt aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. Februar 2000 wegen Diebstahls in neun Fällen eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten. 2/3 der Strafe waren am 23.09.2000 verbüßt, Strafende ist auf den 13.01.2001 notiert.

Der Verurteilte leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit zunehmendem Residuum. Zudem ist er in erheblichem Umfange drogenabhängig. Zu Beginn der Vollstreckung der Freiheitsstrafe fiel er durch Wahnvorstellungen und Erregungszustände mit der Gefahr zu Kurzschlusshandlungen auf. Er wurde daher in der Zeit vom 21.03.2000 bis zum 05.05.2000 gemäß § 65 S. 2 StVollzG zur stationären Behandlung in das WLK Eickelborn verlegt. Nach Abschluss dieser Behandlung gelangte er wieder in den Strafvollzug in der JVA Werl. Unter dem 18. August 2000 wurde die für den Betroffenen bereits eingerichtete Betreuung verlängert und als Betreuerin die Beschwerdeführerin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst:

- die Vermögenssorge einschließlich möglicher Renten- und
Sozialhilfeangelegenheiten,
- die Vertretung im Rechtsverkehr sowie gegenüber Ämtern und
Behörden,
- die Wohnungsangelegenheiten,
- die Aufenthaltsbestimmung und
- die Gesundheitsfürsorge.

Ferner wurde angeordnet, dass der Betroffene zu Willenserklärungen, die die Aufgabenkreise der Betreuerin betreffen, deren Einwilligung bedarf.

Auf Antrag der Betreuerin genehmigte das Vormundschaftsgericht unter dem 22. August 2000 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung der Stiftung Tannenhof-Remscheid längstens bis zum 31.12.2000.

Zur Vorbereitung der Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB sprach sich die JVA Werl für eine Entlassung zum 2/3-Termin aus, sofern ein nahtloser Übergang in die geschlossene Abteilung der Stiftung Tannenhof-Remscheid sichergestellt sei. Die Staatsanwaltschaft widersprach einer Strafaussetzung, da es aufgrund der erheblichen Vorstrafen wegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht gewagt werden könne, den Gefangenen zu entlassen. Eine Unterbringung sei erst zum Strafende sinnvoll.

Bei der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer erklärte der Gefangene, der zuvor schriftlich sein Einverständnis mit einer eventuell bedingten Entlassung gemäß § 57 StGB erklärt hatte, er sei nun nicht mehr einverstanden, da er nicht im Tannenhof wohnen wolle. Gestützt auf § 57 Abs. 1 Ziffer 3 StGB lehnte daraufhin die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung zur Bewährung ab, da die zwingend erforderliche Einwilligung des Verurteilten nicht vorläge.

Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Erklärung des Gefangenen im Anhörungstermin keine rechtliche Bedeutung habe. Aufgrund der Betreuerbestellung könne der von ihr Betreute im Rahmen ihres Aufgabenkreises keine Erklärungen ohne ihre Zustimmung abgeben. Die Frage der bedingten Entlassung betreffe u.a. die Gesundheitsfürsorge, da es letztlich um die Verlegung in die Stiftung Tannenhof gehe. Auch wenn im Schriftsatz nicht ausdrücklich die Zustimmung zur bedingten Entlassung erklärt wurde, lässt sich seinem Inhalt - entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft - doch entnehmen, dass diese - konkludent - erklärt werden soll. Anderenfalls ergäbe die sofortige Beschwerde keinen Sinn.

Das gemäß §§ 454 Abs. 3, 298 Abs. 1 StPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat geht davon aus, dass die Betreuerbestellung - die die Vertretung im Rechtsverkehr sowie gegenüber Ämtern und Behörden beinhaltet - die Betreuerin berechtigt und verpflichtet, den Betreuten auch im Strafverfahren zu vertreten.

Dieses Vertretungsrecht führt jedoch nicht dazu, dass die Betreuerin im vorliegenden Fall anstelle des Betroffenen die Einwilligung i.S.d. § 57 Abs. 1 StGB erklären kann. Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich ihr Vertretungsrecht nicht aus dem Aufgabenbereich "Gesundheitsfürsorge" bzw. "Aufenthaltsbestimmung", denn es geht nicht um eine "Verlegung" in den Tannenhof. Eine solche Entscheidung kann vielmehr erst dann getroffen werden, wenn der Betroffene tatsächlich aus der Justizvollzugsanstalt entlassen werden soll.

Aus dem allgemeinen (möglicherweise umfassenden) Vertretungsrecht der Betreuerin lässt sich gleichfalls ihre Befugnis, statt des Verurteilten die Einwilligung zu erteilen, nicht herleiten. Denn bei der Einwilligung handelt es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung des jeweiligen Gefangenen, für die - zumindest im Regelfall - eine Vertretung nicht in Betracht kommt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass es grundsätzlich dem Verurteilten überlassen bleiben soll, ob er seine Strafe voll verbüßen oder sich den Überwachungsmaßnahmen aussetzen will, die mit der Aussetzung verbunden sind und weit über die Dauer der Reststrafe hinausreichen können (vgl. LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 57 RN 24). Dass hinsichtlich dieser Erklärung eine Verlagerung der Entscheidungsbefugnis auf den Betreuer, was bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 Abs. 1 BGB der Fall wäre, ausscheiden muss, folgt bereits aus Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG. Danach darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur ein Richter entscheiden. Dies wäre jedoch dann nicht der Fall, wenn der Betreuer statt des Gefangenen gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 3 StGB die Einwilligung verweigern könnte. Zwar entschiede dann noch - formal - die Strafvollstreckungskammer, und damit ein Richter, über die Fortdauer der Haft. Da jedoch die Einwilligung die zwingende Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewährung ist und die Strafvollstreckungskammer die Gründe für die Verweigerung der Einwilligung nicht überprüfen kann, läge die Entscheidungskompetenz über die weitere Vollstreckung der Strafe allein bei dem Betreuer. Dies wäre nach Sinn und Zweck des Artikels 104 Abs. 2 S. 1 GG nur dann hinnehmbar, wenn diese Entscheidung des Betreuers ihrerseits durch ein Gericht überprüft und genehmigt werden müsste, wie es beispielsweise § 1906 Abs. 2 BGB für den Fall der zwangsweisen Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer vorsieht. Da es an einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt, zeigt, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass grundsätzlich eine Vertretung des Betreuten im Rahmen der Erklärung zu einer vorzeitigen Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht stattfinden kann.

Ob für den Fall der Ersetzung der Zustimmung grundsätzlich etwas anderes gelten kann, erscheint zweifelhaft. Zwar griffe Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG unmittelbar nicht ein, wenn der Betreuer die Einwilligung tatsächlich ersetzt. Denn dann entschiede über die Fortdauer der Haft die Strafvollstreckungskammer. Da gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Überprüfung der Entscheidung des Betreuers in diesem Punkte jedoch nicht getroffen sind, unterläge die Entscheidung, ob die Einwilligung für den Gefangenen erteilt oder nicht erteilt würde, dem freien
nicht gerichtlich überprüfbaren Ermessen des Betreuers. Dies widerspricht wiederum dem Sinn und Zweck des Grundrechts aus Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG.

Es besteht auch kein Bedürfnis im Interesse des Gefangenen dem Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, die Einwilligung zu ersetzen. Da es sich um eine - wie bereits oben dargelegt - höchst persönliche Entscheidung des Verurteilten handelt, käme eine Ersetzung ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Gefangene keine Vorstellung mehr über Sinn und Folgen seiner Erklärung hätte. Dies zeigt ein Vergleich mit der Regelung des § 52 Abs. 2 StPO, welcher die Entscheidung des Betreuten über ein höchst persönliches Recht - dem Zeugnisverweigerungsrecht - regelt. Danach kommt es allein auf die Entscheidung des Betreuten an, wenn er eine genügende Vorstellung vom Zeugnisverweigerungsrecht hat. Erst wenn eine solche nicht mehr vorliegt, kommt es - auch - auf die Entscheidung des Betreuers an. Wäre ein solcher Fall gegeben, in dem der Betreute keinerlei Vorstellungen mehr vom Sinn und Zweck seiner Erklärung hätte, griffe jedoch § 455 Abs. 4 Nr. 1 StPO ein. Die Vollstreckung der Strafe wäre bis zur Wiederherstellung der geistigen Gesundheit, oder falls dies nicht mehr zu erwarten ist, auf Dauer zu unterbrechen. Zwar kann dies gemäß § 455 Abs. 4 S. 2 StPO nur dann geschehen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen. Bestehen jedoch Bedenken wegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, dürfte die Strafe ohnehin nicht gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, § 57 Abs. 1, Nr. 2 StGB.

Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht. Denn der Senat kann dem Akteninhalt mit genügender Sicherheit entnehmen, dass der Gefangene nicht so weit psychisch gestört ist, dass er den Sinngehalt seiner Erklärung nicht mehr versteht. Zum einen ist das erkennende Gericht noch bei seiner Entscheidung im Februar dieses Jahres davon ausgegangen, dass der Verurteilte schuldfähig ist. Zwar leidet er an einer Schizophrenie und bedurfte auch während des Vollzuges aufgrund von Wahnzuständen stationärer Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese ist jedoch zwischenzeitlich beendet worden. Der Verurteilte wurde von den behandelnden Fachärzten wieder als vollzugstauglich angesehen. Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Erklärung vor der Strafvollstreckungskammer sich erneut in einer akuten Phase des Wahns befunden hat, sind nicht ersichtlich.

Aus diesem Grunde war die sofortige Beschwerde mit der Rechtsfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.


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