RechtsprechungAktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 202/2000 OLG Hamm Senat: 2 Auf den am 2. November 1999 beim Landgericht Dortmund eingegangenen Antrag des Rechtsanwalts B. aus B. auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Rechtsanwalt B. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 17.410 DM eine Pauschvergütung von 29.000 DM (in Worten: neunundzwanzigtausend Deutsche Mark) bewilligt. Gründe: Er nahm an den insgesamt 24 Hauptverhandlungsterminen teil, die durchschnittlich etwa 5 Stunden gedauert haben. Dafür reiste er von Bielefeld, wo seine Kanzlei ihren Sitz hat, nach Dortmund an. Der Antragsteller besuchte den ehemaligen Angeklagten außerdem mindestens 22 Mal in der Justizvollzugsanstalt, und zwar während des Laufs der ersten Tatsacheninstanz in der Zeit bis zum 4. Februar 1998 mindestens vier Mal in der Justizvollzugsanstalt Hamm, während des Laufs des ersten Revisionsverfahrens vom 11. März bis 9. Juli 1998 ebenfalls vier Mal, nach Zurückverweisung durch den BGH während der zweiten Tatsacheninstanz in der Zeit vom 5. August 1998 bis zum 30. März 1999 insgesamt neun Mal und während des Laufs des zweiten Revisionsverfahrens in der Zeit vom 5. August 1999 bis zum 4. Januar 2000 weitere fünf Mal. Für die Besuche des ehemaligen Angeklagten, die jeweils rund 1 Stunde gedauert haben, reiste der Antragsteller ebenfalls von Bielefeld nach Dortmund bzw. Hamm. Wegen des weiteren Umfangs des Verfahrens und der von dem Antragsteller für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 27. Oktober 2000 Bezug genommen. II. Der Vertreter der Staatskasse hat zum Antrag wie folgt Stellung genommen: Er ist der Ansicht, dass es sich im Rahmen der Gesamtschau nicht um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat. Das Verfahren sei auch nicht "besonders umfangreich" gewesen, wobei er insbesondere der Auffassung ist, dass nicht alle vom Antragsteller in Ansatz gebrachten Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt berücksichtigt werden könnten. III. 1. Der Senat sieht das Verfahren schon als "besonders schwierig" an, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber dem beim Schwurgerichtsverfahren in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad schon durch die höheren gesetzlichen Gebühren Rechnung getragen hat (vgl. dazu Senat in StraFo 2000, 286 = ZAP EN-Nr. 557/2000). Allein das erste erstinstanzliche Urteil hat einen Umfang von 165 Seiten und weist eine schwierige Beweiswürdigung, innerhalb der die unterschiedliche Tatbeteiligung der insgesamt vier Angeklagten zu klären war, auf. Insgesamt sind 46 Zeugen vernommen und sechs Sachverständigengutachten eingeholt worden. Das beweist, dass das Verfahren auch für ein Schwurgerichtsverfahren schon "besonders schwierig" war. 2. Bei dieser Einschätzung hat der Senat folgende Umstände gewertet: Die Hauptverhandlungsdauer war mit rund 5 Stunden zwar nicht überdurchschnittlich lang, aber auch nicht, wie der Vertreter der Staatskasse meint, unterdurchschnittlich. Der Senat bewertet sie vielmehr für ein Schwurgerichtsverfahren als noch normal. Dabei berücksichtigt der Senat eine in Schwurgerichtsverfahren allgemein festzustellende Tendenz zu kürzerer Hauptverhandlungsdauer. Hinzu kommt, dass von den 24 Terminen einer mehr als acht Stunden, fünf mehr als sieben Stunden und 3 mehr als sechs Stunden gedauert haben. Fünf Termine haben mehr als fünf Stunden gedauert. Damit haben weniger als die Hälfte der Termine, nämlich nur 11, weniger als fünf Stunden gedauert. Diese Termine kompensieren die größere Zahl der länger dauernden Hauptverhandlungen nicht, zumal noch einer der kürzeren Termine vollständig am Nachmittag und einer morgens um 8.00 Uhr stattgefunden hat. Übersehen werden darf in dem Zusammenhang auch nicht, dass der Antragsteller zu den Terminen von Bielefeld nach Dortmund anreisen und von dort aus später wieder nach Bielefeld zurückreisen musste. Nach Auffassung des Senats sind auch alle vom Antragsteller erbrachten Besuche des ehemaligen Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt bei der Bewilligung der Pauschvergütung zu berücksichtigen. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits wiederholt dazu Stellung genommen, inwieweit Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt bei der Begründung und/oder Bemessung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen sind. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die grundsätzlichen Ausführungen in dem dazu zuletzt ergangenen, zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 14. November 2000 in 2 (s) Sbd. 6-213/2000 Bezug genommen. Die dort gemachten Ausführungen gelten vorliegend entsprechend. Zusätzlich weist der Senat hier auf folgendes hin: Der Vertreter der Staatskasse ist unter Hinweis auf den kostenrechtlichen Grundsatz der Notwendigkeit der Kosten (§§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) offenbar der Ansicht, der Senat könne im Verfahren über die Bewilligung der Pauschvergütung Anzahl und/oder Berechtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt prüfen und ggf. beanstanden bzw. bei der Bewilligung der Pauschvergütung unberücksichtigt lassen. Das ist nach Auffassung des Senats jedoch grundsätzlich nicht möglich. Der Senat ist vielmehr der Ansicht, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe ist und sein kann, nachträglich im Verfahren über die Pauschvergütung die Berechtigung vom vom Antragsteller während des Verfahrens als notwendig und erforderlich angesehener Besuche in der Justizvollzugsanstalt zu überprüfen. Insoweit schließt sich der Senat der für die vergleichbare Problematik der Berücksichtigung "unnötiger" Anträge in der Literatur vertretenen Auffassung an (vgl. u.a. Burhoff StraFo 1999, 261, 264; Eisenberg/Classen NJW 1990, 1021; Marberth StraFo 1997, 229; Thomas, in: Pflichtverteidigung und Rechtsstaat, herausgegeben von der AG Strafrecht des DAV, Seite 66 f.; Widmaier in der Anmerkung zu OLG Schleswig NStZ 1996, 443; Zaczyk StV 1991, 122 in Anmerkung zu OLG Hamburg StV 1991, 120; a.A. insoweit OLG Hamburg JurBüro 1988, 598 = MDR 1988, 254; StV 1991, 120; OLG Schleswig SchlHA 1987, 14; NStZ 1996, 443 mit Anmerkung Widmaier, a.a.O., = StraFo 1997, 157 m. Anmerkung Marberth; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 721; siehe im Übrigen auch die Nachweise bei Hannover StV 1981, 498). Folgt man nämlich der strengeren Rechtsprechungsansicht, besteht die Gefahr, dass der Pflichtverteidiger über die Möglichkeit der Versagung einer Pauschvergütung in seiner Verteidigungsstrategie beeinflusst wird. Hinzu kommt, dass der (Pflicht-) Verteidiger als Organ der Rechtspflege grundsätzlich selbst bestimmen können muß, wie oft er seinen Mandanten in der Justizvollzugsanstalt besuchen kann oder auch muß, um die Verteidigung ordnungsgemäß führen zu können. Im Hinblick auf die bestehende anwaltliche Schweigepflicht kann und darf der Pflichtverteidiger auch keine Auskunft darüber geben, was bei den jeweiligen Besuchen besprochen worden ist, so dass das Oberlandesgericht von daher die Berechtigung der Besuche im einzelnen nicht überprüfen kann. Dahinstehen kann vorliegend, ob etwas anderes gilt, wenn der Pflichtverteidiger den Mandanten so häufig in der Justizvollzugsanstalt besucht hat, dass ersichtlich von Missbrauch der Verteidigerrechte auszugehen ist. Insoweit weist der Senat allerdings vorab darauf hin, dass davon nur in Ausnahmefällen auszugehen sein wird, da nach seiner aus einer Vielzahl von Pauschvergütungsverfahren gewonnenen Einschätzung Verteidiger in der Regel ihre Mandanten im Hinblick auf die übrige berufliche Belastung kaum deshalb häufig oder häufiger in der Justizvollzugsanstalt besuchen, um dadurch eine Pauschvergütung zu begründen bzw. zu erhöhen. Vorliegend ist zudem auf keinen Fall von einem Missbrauch auszugehen. Der Antragsteller hat den ehemaligen Angeklagten in rund drei Jahren 23 Mal in der Justizvollzugsanstalt besucht. Das ist angesichts des erheblichen Vorwurfs sowie des Umstandes, dass es sich um einen ausländischen Beschuldigten gehandelt hat, der zunächst keine Besuche von Familienangehörigen erhalten hat und der psychischen Verfassung des ehemaligen Angeklagten in keiner Weise zu beanstanden. IV. Die Zuerkennung einer Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr, die rund 35.000 DM betragen hätte, kam allerdings nicht in Betracht. Auf eine Pauschvergütung in dieser Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann zu erkennen, wenn die Tätigkeit für den ehemaligen Angeklagten den Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat. Das ist indes nicht der Fall und wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |