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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 83/2000 OLG Hamm

Leitsatz:

  1. Bei Beauftragung eines Wahlverteidigers, der die Wahl angenommen hat, ist aufgrund der eindeutigen Formulierung in § 143 StPO die Pflichtverteidigerbestellung in der Regel zwingend zurückzunehmen.
  2. Zur Frage, wann ein unabweisbares Bedürfnis besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig werden zu lassen.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidigerbestellung, Rücknahme, Beauftragung eines Wahlverteidigers, Pflichtverteidiger neben Wahlverteidiger, unabweisbares Bedürfnis

Normen: StPO 140, StPO 143

Beschluss: Strafsache gegen H.G.,
wegen Diebstahls (hier: Ablehnung der Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 31. März 2000/02. April 2000 gegen den Beschluss der XI. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwältin S. in W. zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten wird zurückgenommen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
I.
Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. Januar 2000 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Zuvor hatte das Landgericht mit Beschluss vom 3. Januar 2000 die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt M. in D. zurückgenommen und Rechtsanwältin S. in W. zur neuen Pflichtverteidigerin des Angeklagten bestellt. Der Angeklagte und Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidigerin haben gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 2000 form- und fristgerecht Revision eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2000 hat Rechtsanwalt Dr. G. in K. unter Vorlage einer von dem Angeklagten unterzeichneten Vollmacht angezeigt, dass er die Verteidigung des Angeklagten übernommen habe. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 teilte der Angeklagte dem Landgericht Dortmund mit, dass er Frau Rechtsanwältin S. aus Mangel an Vertrauen das Mandat entziehe und Rechtsanwalt Dr. G. ihn nunmehr in der Strafsache vertreten werde. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer den Angeklagten darauf hingewiesen hatte, dass eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Pflichtverteidigerin nicht nachvollziehbar dargelegt sei, erklärte der Angeklagte in einem Schreiben vom 13. März 2000 nochmals, dass er Rechtsanwältin S. das Mandat entziehe, und begründete dies näher. Mit Schriftsatz vom 22. März 2000 beantragte Rechtsanwältin S. ebenfalls, ihre Bestellung zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten zurückzunehmen, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten ernsthaft gestört sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. März 2000 hat der Vorsitzende der Strafkammer den Antrag auf Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwältin S. zur Pflichtverteidigerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dass die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. G. als Wahlverteidiger die Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung nicht gemäß § 143 StPO rechtfertige, da mit der baldigen Niederlegung des Wahlverteidigermandats wegen Mittellosigkeit des Angeklagten zu rechnen sei und im Übrigen ein wichtiger Grund für die Zurücknahme der Bestellung in Gestalt einer Störung
des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Pflichtverteidigerin nicht ausreichend dargelegt sei. Gegen diesen Beschluss haben der Angeklagte und für diesen sein Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. G. mit Schreiben vom 2. April 2000 bzw. 31. März 2000 Beschwerde eingelegt, der der Vorsitzende der XI. Strafkammer des Landgerichts nicht abgeholfen hat.

Das schriftliche Urteil des Landgerichts ist dem Angeklagten am 19. April 2000 zugestellt worden.

II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwältin S.. Die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwältin S. war gemäß § 143 StPO zurückzunehmen. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nachdem Rechtsanwältin S. aufgrund der gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO notwendigen Mitwirkung eines Verteidigers am 3. Januar 2000 zur neuen Pflichtverteidigerin des Angeklagten bestellt worden war, hat der Angeklagte Rechtsanwalt Dr. G. mit seiner Verteidigung beauftragt und dieser die Wahl angenommen, wie sich aus der Verteidigungsanzeige des Rechtsanwalts Dr. G. vom 10. Februar 2000 und der diesem Schriftsatz beigefügten schriftlichen Vollmacht des Angeklagten vom 9. Februar 2000 ergibt.

Bei Beauftragung eines Wahlverteidigers, der die Wahl angenommen hat, ist aufgrund der eindeutigen Formulierung in § 143 StPO die Pflichtverteidigerbestellung zwingend zurückzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig werden zu lassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 143 StPO Rdnr. 2). Ein solches unabweisbares Bedürfnis besteht dann, wenn ohne zusätzliche Mitwirkung des Pflichtverteidigers der zügige Fortgang des Verfahrens und insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung nicht gesichert werden kann, weil beispielsweise zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandat alsbald wegen Mittellosigkeit des Angeklagten wieder niederlegen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 StPO Rdnr. 1 und 1 a sowie § 143 StPO Rdnr. 2 m.w.N.).

Ob aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte ausweislich der in dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Januar 2000 getroffenen Feststellungen in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt und im Übrigen der gewählte Verteidiger Rechtsanwalt Dr. G. die Anfrage des Strafkammervorsitzenden, ob das Wahlmandat in Kürze niedergelegt und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt werden soll, bislang nicht beantwortet hat, die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Wahlverteidiger das (Wahl-)Mandat alsbald niederlegen wird, mag dahinstehen. Durch eine Niederlegung des Wahlverteidigermandats und der damit verbundenen Notwendigkeit zur erneuten Pflichtverteidigerbestellung wäre jedenfalls der reibungslose und zügige Fortgang des Strafverfahrens im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht gefährdet. Nachdem der Angeklagte und seine (bisherige) Pflichtverteidigerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Januar 2000 form- und fristgerecht gemäß § 341 StPO Revision eingelegt haben, ist das schriftliche Urteil dem Angeklagten am 19. April 2000 auf Veranlassung des Strafkammervorsitzenden förmlich zugestellt worden. Die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung, die gemäß § 345 Abs. 1 StPO in der Zeit vom 19. April 2000 bis zum 19. Mai 2000 lief, ist inzwischen abgelaufen. Der Bundesgerichtshof als zuständiges Revisionsgericht ist daher in der Lage, über die Zulässigkeit und ggf. die Begründetheit der Revision zu entscheiden, ohne dass eine im Falle der Niederlegung des Wahlverteidigermandats erforderliche neue Pflichtverteidigerbestellung den Fortgang des Revisionsverfahrens in nennenswerter Weise verzögern könnte. Für den Fall der Durchführung einer Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof wäre, falls das Revisionsgericht hierzu eine Veranlassung sähe, dem Angeklagten durch den Vorsitzenden des Revisionsgerichts ohnehin gesondert ein Verteidiger zu bestellen, da sich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß §§ 140 ff. StPO nicht auf die Mitwirkung an der Revisionsverhandlung erstreckt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 StPO Rdnr. 9 unter Hinweis auf § 350 StPO).

Auf die Beschwerde des Angeklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwältin S. aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.


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