RechtsprechungAktenzeichen: 3 Ss 644/00 OLG Hamm Senat: 3 Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der V. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.08.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 15.03.2000, das am selben Tage bei den Bielefelder Justizbehörden eingegangen ist, hat der Angeklagte gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Revision eingelegt und mit am 12.05.2000 bei den Bielefelder Justizbehörden eingegangenem Telefax seiner Verteidigerin vom selben Tage mit der Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages begründet. Hierzu hat die Revision folgendes ausgeführt: "Der Angeklagte war (...) der Auffassung, dass der Zeuge M.H. Heuer die Zischgeräusche gar nicht von seinem Dachzimmer - noch dazu bei laufendem Computerspiel - hätte hören können. Deshalb hat die Verteidigung den folgenden Beweisantrag gestellt: Beweisantrag Diesem Beweisantrag ist das Landgericht nicht nachgegangen, sondern hat ihn abgelehnt. Damit hat das Gericht gegen die Bestimmung des § 244 StPO verstoßen, denn die Erhebung dieses Beweises war weder unzulässig noch wegen Offenkundigkeit überflüssig. Die Begründung des Gerichts für die Ablehnung dieses Beweisantrages war nicht geeignet, diesem Beweisantrag nicht nachzugehen. Das Gericht konnte auch nicht die Anhörung eines Sachverständigen mit der Begründung ablehnen, weil es die erforderliche Sachkunde besitzt, denn ein schalltechnisches Gutachten - wie es beantragt wurde - ersetzt nicht den Sachverstand einer Berufungskammer eines Landgerichtes, die mit einem Berufungsrichter und zwei Schöffen besetzt ist. Das mit der Revision angefochtene Urteil verletzt aus den oben genannten Gründen die Rechtsnorm über das Verfahren, nämlich § 244 StPO und ist daher aufzuheben." Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 13.03.2000 hatte der Angeklagte dort über seine Verteidigerin folgenden Beweisantrag gestellt: "Zum Beweis dafür, dass der Zeuge M.H. das Zischen von vier Autoreifen des PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen MI-NL 112 - aufgestellt hinter dem Haus Burkhardstraße 9 hinter fünf Mülltonnen - nicht von seinem Dachzimmer Burkhardstr. 7 bei geöffnetem Dachfenster und beim Spielen des Computers am Fernsehschirm an einem Maiabend um 21.00 Uhr hören konnte, berufen wir uns auf ein Sachverständigengutachten und beantragen zu diesem Zweck die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens." Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit folgendem Beschluss zurückgewiesen: "Der Beweisantrag wird gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als unzulässig abgelehnt, weil das angebotene Beweismittel ungeeignet ist. Die akustische Wahrnehmbarkeit der beim Zerstechen der Reifen entstehenden Geräusche hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie dem Zustand und der Konsistenz der Reifen, dem Reifendruck, der konkreten Führung des Messers beim Einstechen, dem zur Tatzeit herrschenden allgemeinen Geräuschpegel, den Witterungsverhältnissen (Windstille, Wind, Windrichtung). Mit diesen Umständen lassen sich sichere Feststellungen nicht mehr treffen." Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages sei nicht entsprechend den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt worden. Eine möglicherweise gleichzeitig erhobene Aufklärungsrüge sei jedenfalls unbegründet, da das Landgericht ohne Rechtsfehler von der völligen Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels mangels nicht mehr rekonstruierbarer örtlicher Verhältnisse zur Tatzeit ausgegangen sei. Die auf die erhobene Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils habe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. II. Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages - Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO - ist unzulässig. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages die genaue Wiedergabe des Inhalts des gestellten Beweisantrages nach Beweistatsache und Beweismittel sowie des Inhalts des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie der die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergebenden Tatsachen durch den Revisionsführer (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 244 Rdnr. 85). Entgegen diesen Erfordernissen gibt die Revisionsbegründung hier aber weder den Inhalt des Beweisantrages noch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses der Berufungskammer über diesen Beweisantrag zutreffend wieder. Während der Beweisantrag selbst noch zumindest sinngemäß dargelegt wird, fehlen dabei jegliche Ausführungen zu dem näheren Inhalt des Ablehnungsbeschlusses der Kammer. Die Revision stellt insoweit lediglich erkennbare Hilfserwägungen dazu an, aus welchen Gründen die Berufungskammer den gestellten Beweisantrag - neben der tatsächlichen, von ihr aber nicht mitgeteilten Begründung - ebenfalls nicht hätte ablehnen dürfen. Die Erhebung der Aufklärungsrüge vermag der Senat dem Vorbringen der Revision nicht zu entnehmen. Die Revision befasst sich ausdrücklich allein mit der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Auch die Erhebung der Sachrüge kann dem Revisionsvorbringen nicht entnommen werden. Die Revision greift zwar einleitend die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Dies geschieht aber erkennbar allein zur Vorbereitung der sodann erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im Übrigen heißt es in der Revisionsbegründung ausdrücklich, dass das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |