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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 461/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung von Zeugen geltend gemacht werden soll.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: formelle Rüge, Verfahrensrüge, ausreichende Begründung bei Ablehnung eines Beweisantrags auf Zeugenbeweis, Aufklärungsrüge

Normen: StPO 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 244 StPO

Beschluss: Bußgeldsache gegen N.K.,
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 20. Januar 2000 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01.08.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Betroffenen auferlegt.

Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 20. Januar 2000 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 24 StVG, 3 Abs. 3, 49 StVO zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 20.02.1999 gegen 12.40 Uhr mit dem PKW Fiat, amtliches Kennzeichen HF-NK 115, in Vlotho die Weserstraße in Fahrtrichtung Bad Oeynhausen. Hierbei überschritt er in Höhe Weserstraße 23 innerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h. Durch das an vorgenannter Stelle aufgestellte Verkehrsradargerät Multanova VR 6 F wurde bei hellem, sonnigem Wetter und trockenem Fahrbahnzustand die Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeuges mit 88 km/h gemessen. Die Messung erfolgte im abfließenden Verkehr; vom Fahrzeug des Betroffenen wurde ein Heckfoto aufgenommen. Das bezeichnete Verkehrsradargerät war gemäß Eichschein des Eichamtes Dortmund vom 04.12.1998 am 24.11.1998 mit einer Gültigkeitsdauer bis 31.12.1999 geeicht worden. Der Betroffene wurde unmittelbar anschließend an die Messung angehalten.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, die nach den Urteilsgründen auf den Aussagen der unbeeidigt gebliebenen Zeugen PK B. und PK G., der Inaugenscheinnahme des Messfotos nach Bl. 3 d.A., dem Eichschein Bl. 21 d.A. sowie der Inaugenscheinnahme des von dem Zeugen G. aufgenommenen "Anhalteblattes" beruhen, hat der Amtsrichter den Betroffenen der genannten Verkehrsordnungswidrigkeit für schuldig befunden und gegen ihn die oben wiedergegebenen Rechtsfolgen verhängt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht wird.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit eine Verletzung formellen Rechts geltend gemacht worden ist, sind diese Rügen nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Form begründet worden und damit unzulässig.

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2000, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zugestellt worden ist, folgendes ausgeführt:

"Soweit der Betroffene mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts geltend macht, das Amtsgericht habe seine Beweis- und Hilfsbeweisanträge auf zeugenschaftliche Vernehmungen "des weiteren Polizeibeamten, der den Anhaltevorgang getätigt hat", des "Polizeibeamten, der die Fahrzeuge nach der Messung angehalten hat und festgestellt hat, ob der Mandant der Betroffene ist" und des Bruder des Betroffenen zu Unrecht abgelehnt, entspricht die formelle Rüge bereits nicht der Form des § 344 Abs. 2 StPO und ist deswegen unbeachtlich. Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen nämlich sämtliche Tatsachen und Vorgänge angegeben werden, in denen der Mangel liegen soll. Insoweit hätte der Betroffene den genauen Inhalt der Beweisanträge mitteilen müssen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 244 Rdnr. 85).

Der Beschwerdeführer hat zudem nicht vorgetragen, welche bestimmten Angaben die Zeugen zur Sache gemacht hätten. Es ist somit nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht auszuschließen, dass es sich bei dem von ihm bezeichneten Anträgen um Beweisermittlungsanträge handelt, die den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO nicht unterliegen (zu vgl. OLG Stuttgart NJW 68, 1732 f.).

Die von dem Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge, das Gericht sei schon auf Grund der Amtsaufklärungspflicht gehalten gewesen, die Beweisaufnahme auf die beantragten Zeugenvernehmungen zu erstrecken, ist nicht in der gem. § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben worden und mithin unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht vorgetragen, welche bestimmten Angaben die Zeugen zur Sache gemacht hätten, sondern lediglich ausgeführt, es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Zeugen "hätten bestätigen können, dass es sich bei dem Betroffenen nicht um den Fahrer am Tattag gehandelt" habe. Was der Zeuge B.K., der Bruder des Betroffenen, hätte aussagen können, ist überhaupt nicht dargelegt."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.

Auch die auf die erhobene Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben. Die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil tragen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Diese Beurteilung entspricht ebenfalls der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem vorgenannten Antrag.

Da nach alledem die Rechtsbeschwerde weder mit den formellen Rügen noch mit der materiellen Rüge Erfolg hat, war sie als unbegründet mit der Kostenfolge aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.


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