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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 195/95 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Anrechnung von Leistungen, die zur Erfüllung einer Geldbuße zugunsten der Staatskasse einem Verurteilten auferlegt und von diesem erbracht worden sind, können seit der Änderung des § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB durch das sog. VerbrechensbekämpfungsG nicht mehr im Fall des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung auf die Strafe angerechnet werden. Die Anrechnungsmöglichkeit nach § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB erfasst § 56 b Abs. 2 Nr. 4 ausdrücklich nicht .

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf von Strafaussetzung. Anrechnung von Leistungen zur Erfüllung einer Geldbuße, Verschlechterungsverbot

Normen: StGB 56 b, StGB 56 f

Beschluss: Strafsache gegen G.S.,
wegen Urkundenfälschung u.a. (hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 7. März 1995 gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen vom 23. Februar 1995 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.12.1995 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

G r ü n d e:

I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8. Juni 1990 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zunächst für drei Jahre bis zum 30. Juni 1993 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dem Verurteilte wurde u.a. aufgegeben, eine Geldbuße von 2.000 DM zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Dies ist geschehen.

Durch Beschluss vom 30. Juni 1993 hat die Strafvollstreckungskammer die Bewährungszeit bis zum 7. Juni 1995 verlängert, weil der Verurteilte durch das Amtsgericht Bonn am 28. Januar 1993 u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 30. September 1991) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Von dieser Verlängerung hat der Verurteilte nach Aktenlage erst aufgrund eines Schreibens des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 23. Februar 1994 Kenntnis erlangt.

Am 28. Juni 1994 wurde der Verurteilte vom Amtsgericht Bonn wegen einer am 28. Januar 1994 begangenen Trunkenheitsfahrt (Grad der Alkoholisierung 1,12 o/oo) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung, die seit dem 7. Oktober 1994 rechtskräftig ist, hat die Strafvollstreckungskammer zum Anlass genommen, im angefochtenen Beschluss die vom Amtsgericht Köln am 8. Juni 1990 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Inzwischen ist der Verurteilte noch durch das Amtsgericht Kleve am 2. Mai 1995 wegen einer am 12. April 1994 begangenen Körperverletzung (§ 223 StGB) unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 28. Juni 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Die hiergegen vom Verurteilten eingelegte Berufung hat das Landgericht Kleve durch gem. § 329 StPO ergangenes Urteil vom 4. September 1995, das inzwischen rechtskräftig ist, verworfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat aus im Ergebnis zutreffenden Gründen die durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8. Juni 1990 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung gem. 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist und dadurch gezeigt hat, dass sich die in ihn gesetzte Erwartung nicht erfüllt hat.

Dahinstehen kann, ob der Widerruf allein auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 28. Juni 1994 gestützt werden konnte. Insoweit merkt der Senat an, dass zur Tatzeit der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Trunkenheitsfahrt, also am 28. Januar 1994, der Verurteilte nach Aktenlage den Verlängerungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30. Juni 1993 noch nicht kannte. Der Senat brauchte die Frage, ob diese Tat dem Widerruf deshalb nicht zugrunde gelegt werden konnte, jedoch nicht zu entscheiden (zu der Problematik vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., 1995, § 56 f StGB Rn. 8 m.w.N.; s.a. KG StV 1986, 165). Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist nämlich jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der Verurteilte am 12. April 1994, also zu einem Zeitpunkt, als er aufgrund des Schreibens des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer den Verlängerungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30. Juni 1993 kannte, eine Körperverletzung begangen hat, wegen der er - inzwischen rechtskräftig - vom Amtsgericht Kleve unter Einbeziehung der erwähnten Verurteilung des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juni 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist. Damit trifft die Annahme der Strafvollstreckungskammer, der Verurteilte habe durch erneute Straffälligkeit gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrundeliegende Erwartung nicht erfüllt hat, zu. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen des Verurteilten. Dieser ist innerhalb der Bewährungszeit zweimal nicht unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und deshalb zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

Angesichts der zahlreichen Vorverurteilungen des Verurteilten und des Umstandes, dass die Bewährungszeit bereits einmal durch Beschluss vom 30. Juni 1993 verlängert werden musste, kamen auch mildere Maßnahmen i.S. des § 56 Abs. 2 StGB, insbesondere eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit, nicht mehr in Betracht.

III.
Soweit die Strafvollstreckungskammer die vom Verurteilten als Geldbuße an die Staatskasse erbrachten 2.000 DM gem. § 56 f Abs. 3 StGB auf die nun zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet hat, ist diese Anrechnung - worauf die Generalstaatsanwalt zutreffend hinweist - zu Unrecht erfolgt. Gem. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB kann das Gericht Leistungen, die - wie die vom Verurteilten erbrachte - zur Erfüllung einer Geldbuße zugunsten der Staatskasse auferlegt worden sind, seit der Änderung des § 56 f Abs. 3 durch das sog. Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. 10. 1994 nicht (mehr) auf die Strafe anrechnen.

Der Senat ist jedoch wegen des auf diese Fallgestaltung anzuwendenden Verschlechterungsverbots gehindert, die rechtsfehlerhafte Anrechnung aufzuheben. Das Verschlechterungsgebot ist zwar ausdrücklich in den §§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO nur für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren bestimmt und soll grundsätzlich im Beschwerdeverfahren keine Anwendung finden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., 1995, vor § 304 StPO Rn. 5 m.w.N.). Rechtsprechung und Literatur machen jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn - wie vorliegend - eine Rechtsfolge durch Beschluss endgültig festgelegt wird (vgl. u.a. Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 26. Oktober 1993 - 3 Ws 563/93 m.w.N.; OLG München JZ 1980, 365 = MDR 1980, 517; Kleinknecht, a.a.O., vor § 304 Rn. 5; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rn. 18; a.A. ohne nähere Begründung LK-Ruß, StGB, 10. Aufl. § 56 f Rn. 15). Dieser Auffassung schließt der Senat sich an. Das Verschlechterungsverbot beruht allgemein auf der Annahme, dass der Rechtsmittelführer nicht befürchten müssen soll, durch die Einlegung eines Rechtsmittels ggf. seine Lage zu verschlechtern. Das gilt auch bei Festschreibung der noch zu verbüßenden Strafe durch einen Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung mit Anrechnung von erbrachten Leistungen. Dies rechtfertigt, das Verschlechterungsverbot auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden, auch wenn damit ein Rechtsfehler bestehen bleibt (OLG München, a.a.O.).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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