RechtsprechungAktenzeichen: 2 Ss OWi 462/2000 OLG Hamm
Senat: 2 Gegenstand: Rechtsbeschwerde Stichworte: Arbeitnehmerentsendegesetz, Geldbuße gegen juristische Person, Anforderungen an tatsächliche Feststellungen, Bereithaltung der Lohnunterlagen, unvollständige Anmeldung von Arbeitnehmern, Abführung von Urlaubskassenbeiträgen, Bemessung der Geldbuße Normen: OWiG 30, OWiG 17, AEntG 1, AEntG 5, AEntG 3 Beschluss: Bußgeldsache gegen die Firma S., vertreten durch den Geschäftsführer, wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 20. Januar 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05.07.2000 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen. Gründe: I. "Die Betroffene ist ein Bauunternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Sie erbringt Bauleistungen aber auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die formelle und materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. II. 1. Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 Abs. 1 OWiG ist, dass deren vertretungsberechtigtes Organ eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die entweder eine die juristische Person oder Personenvereinigung treffende Pflicht verletzt oder für die juristische Person oder Personenvereinigung eine Bereicherung eingetreten oder erstrebt worden ist. Insoweit ist es in Rechtsprechung und Literatur allgemeine Meinung (zu allem Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 30 OWiG Rn. 40 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Beschluss des Senats vom , http://www.Burhoff.de, sowie auch den von der Betroffenen zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13. Januar 2000 - 2 b (OWi) 158/99-(OWi) 22/99 IV)), dass sich den getroffenen Feststellungen entnehmen lassen muß, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine Zuwiderhandlung - vorliegend gegen das AEntG - begangen hat. Zwar muss bei der Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG die Identität des Täters nicht feststehen, es muss aber eine durch ein Organ der juristischen Person begangene Ordnungswidrigkeit festgestellt werden. Das ist vorliegend nicht geschehen. Das Amtsgericht hat lediglich im Rubrum des angefochtenen Urteils den - derzeitigen - Geschäftsführer der Betroffenen benannt. Das besagt aber nicht, dass dieser auch bereits zur Tatzeit Geschäftsführer war und ob neben ihm weiter Verantwortliche für die Betroffene tätig waren (so auch ausdrücklich OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auch sonst sind im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zu (weiteren?) Verantwortlichen der Betroffenen enthalten. Hinzu kommt, dass sich den Urteilsgründen auch nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen lässt, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine vorwerfbare Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Fehlt nämlich eine solche, dann scheidet auch eine Geldbuße gegen die juristische Person aus (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 366 mit weiteren Nachweisen). Insoweit müssten die Urteilsgründe Feststellungen zur betrieblichen Organisation der Betroffenen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Pflichten nach dem AEntG enthalten (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dazu sind die Betriebsabläufe, die getroffenen und unterlassenen Maßnahmen im einzelnen bzw. die von der Betroffenen getroffenen Anordnungen anzugeben. Nur daraus lässt sich dann ableiten, ob die Betroffene vorwerfbar gegen die Bestimmungen des AEntG verstoßen hat. Eine nur rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung genügt hingegen nicht (vgl. Göhler, a.a.O., § 30 Rn. 15 m.w.N.; OLG Koblenz wistra 2000, 199). II. 1. Die bislang vom Amtsgericht gemachten Ausführungen sind hinsichtlich der objektiven Tatbestände der der Betroffenen zur Last gelegten Verstöße nicht zu beanstanden: Soweit es um die Bereithaltung der Lohnunterlagen geht (Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AEntG) hat die Betroffene diesen eingeräumt. Auch die Annahme der unvollständigen Anmeldung von Arbeitnehmern (Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 AEntG) ist nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer v.B. tatsächlich als Polier auf mehreren Baustellen eingesetzt war. Selbst wenn das zutreffen sollte, entband das die Betroffene nicht von der Anmeldepflicht. § 3 AEntG lässt Ausnahmen davon nicht zu. Auch der vom Amtsgericht festgestellte Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG dürfte grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Die Betroffene übersieht insoweit nämlich, dass bislang nicht nachgewiesen ist, dass sie den Urlaubskassenbeitrag in ihre nationale Urlaubskasse zahlt und sie daher von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in die ULAK befreit ist/war (Koperski/Sahl/Old, Kommentar zum AEntG, § 1 Rn. 193). Das Amtsgericht wird sich allerdings noch näher mit der subjektiven Seite der der Betroffenen zur Last gelegten Verstöße beschäftigen müssen. Bislang ist der der Betroffenen jeweils gemachte Fahrlässigkeitsvorwurf nicht ausreichend durch tatsächliche Feststellungen belegt. In dem Zusammenhang wird sich das Amtsgericht insbesondere im Hinblick auf den der Betroffenen zur Last gelegten Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG (keine Abführung der Urlaubskassenbeiträge) näher mit der Einlassung der Betroffenen auseinandersetzen und die Frage untersuchen müssen, ob die Betroffene sich ggf. insoweit in einem - möglicherweise aber vermeidbaren - Verbotsirrtum befunden hat. Die Betroffene ist nämlich offenbar davon ausgegangen, dass sie ihre sich aus § 1 Abs. 3 AEntG ergebenden Pflichten durch das Eingreifen der Anrechungsregelung, auf die sie sich beruft, erfüllt hat. 2. Auch die Begründung der vom Amtsgericht verhängten Geldbuße begegnet derzeit noch rechtlichen Bedenken: Den im wesentlichen nur allgemeinen Ausführungen lässt sich in keiner Weise entnehmen, wovon das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße ausgegangen ist und welche Werte es seiner Entscheidung überhaupt zu Grunde gelegt hat. Das gilt insbesondere hinsichtlich des völligen Fehlens von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen. Das Amtsgericht hat Geldbußen von insgesamt 7.750 DM (1.250 DM + 2.500 DM + 4.000 DM) festgesetzt. Die Festsetzung von Geldbußen in dieser Höhe dürfte aber auch bei einer juristischen Person Feststellungen zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen erfordern (vgl. dazu Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 21 ff. mit weiteren Nachweisen; o.a. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2000). Das Amtsgericht hat bei der Bemessung der Geldbuße von 4.000 DM für den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG (keine Abführung der Urlaubskassenbeiträge) auf den "Umfang der Bautätigkeit" der Betroffenen (mit-)abgestellt, ohne diesen im angefochtenen Urteil näher darzulegen. Ausgeführt wird nur, dass "verschiedene Arbeitnehmer in Kolonnen von jeweils drei oder vier Personen zum Einsatz kamen". Das ist nicht ausreichend, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen, ob die Bautätigkeit der Betroffenen tatsächlich so umfangreich war, dass sie - offenbar bußgelderhöhend - berücksichtigt werden konnte. Schließlich bleibt insgesamt offen, ob das Amtsgericht ggf. gemäß § 17 Abs. 4 OWiG einen wirtschaftlichen Vorteil/Gewinn abgeschöpft hat. Falls das der Fall gewesen sein sollte, verweist der Senat auf die insoweit ständige Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. nur OLG Hamm GewArch 1993, 245; siehe auch Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 43 m.w.N.). zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |