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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 90/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Der verurteilte Angeklagte hat nach Nr. 9008 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG auch die Auslagen für die Beförderung inhaftierter Zeugen zu tragen. Dazu gehören in der Regel auch die Kosten, die durch einen Einzeltransport entstanden sind.

Senat: 2

Gegenstand: Kostensache

Stichworte: Kosten- und Auslagentragungspflicht des verurteilten Angeklagten, Beförderung inhaftierter Zeugen, Einzeltransport

Normen: StPO 465 Abs. 1, StPO 464 a Abs. 1 Satz 1, GKG 11,

Beschluss: Strafsache gegen Y.Y.,
wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden ist).

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 29. Oktober 1999 gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Oktober 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.06.2000 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm beschlossen:

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird die Kostenrechnung vom 30. August 1999 (Kassenzeichen 139791 411 9) dahin abgeändert, dass dem Verurteilten Gerichtskosten in Höhe von 5.391,98 DM in Rechnung gestellt werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Hagen wegen eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. In dem Verfahren waren dem Verurteilten mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 16. November 1994 zunächst vier selbständige Verstöße gegen das BtM-Gesetz zur Last gelegt worden, drei davon wurden im Lauf des Verfahrens eingestellt. Es verblieb noch der Anklagevorwurf zu 4) der Anklage, der dann letztlich am 9. Februar 1999 zur Verurteilung des Angeklagten führte. Gegenstand dieser Verurteilung ist eine Beihilfehandlung des Verurteilten zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln. Zu diesem Anklagevorwurf sind u.a. in der Hauptverhandlung vom 17. Juli 1995 die Zeugen K. und Y. gehört worden. In den Hauptverhandlungen vom 7. Juli 1995 und vom 2. Februar 1999 ist zu diesem Anklagevorwurf außerdem noch der Zeuge KOM G. gehört worden.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens dem Verurteilten die Kostenrechnung erteilt, die sich nach einer Erinnerung des Verurteilten, der teilweise abgeholfen worden ist, und nach einer Beanstandung des Bezirksrevisors schließlich am 30. August 1999 auf 5.711,98 DM belief. Gegen diese Kostenrechnung hat der Verurteilte erneut Erinnerung eingelegt, die durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden ist. Dagegen wendet sich nunmehr der Verurteilte noch mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, dass die Kosten der (Einzel-)Beförderung der Zeugen K. und Y. aus der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim nach Hagen und zurück bzw. aus der Justizvollzugsanstalt Landshut nach Hagen von ihm nicht zu tragen seien. Außerdem seien die Flugkosten des Zeugen G. von München nach Dortmund sowie die angefallenen Taxikosten von Dortmund zum Landgericht nach Hagen nicht in Ansatz zu bringen. Der Vertreter der Staatskasse hat dahin Stellung genommen, dass die Beschwerde teilweise - in geringem Umfang - begründet ist.

II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache, allerdings nur geringen, Erfolg.

Grundlage für den Kostenansatz gegenüber dem Verurteilten ist die auf § 465 Abs. 1 StPO beruhende Kostengrundentscheidung des Urteils vom 9. Februar 1999. Danach hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen, die sich aus den Gebühren und Auslagen der Staatskasse zusammensetzen (§ 464 a Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 464 a Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Diese sind vom Landgericht im angefochtenen Beschluss im wesentlichen zutreffend ermittelt. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit - nach eigener Prüfung -, insbesondere um Wiederholungen zu vermeiden, auf die außerordentlich umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug.

Auf Grund der Beschwerdebegründung des Verurteilten bedürfen nur zwei Punkte (nochmaliger) Erörterung.

1.
Soweit der Betroffene geltend macht, ihm könnten die Kosten der Einzeltransporte der Zeugen K. und Y., die mit insgesamt 3.051,68 DM in Ansatz gebracht worden sind, nicht angelastet werden, greift dieser Einwand nicht durch.

Die Auslagen für die Beförderung inhaftierter Zeugen fallen unter die Nr. 9008 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., KV 9008 Rn. 2). Die Nr. 9008 des KV macht insoweit keine Einschränkungen, auch die Rechtsprechung hat bislang - soweit ersichtlich - Einschränkungen hinsichtlich der Kostenübernahme nicht gemacht. Ob diese, wenn überhaupt, über § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG möglich wären, wovon offenbar der Verurteilte ausgeht, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man dem folgen wollte, wäre vorliegend eine unrichtige Sachbehandlung hinsichtlich der Anordnung des Einzeltransports der Zeugen nicht festzustellen. Insoweit gilt:

a) Der Zeuge K. ist in der Hauptverhandlung vom 7. Juli 1995 erstmals vernommen worden. Er wurde dann nochmals durch Verfügung vom 18. Juli 1995 von seinem Aufenthaltsort der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim zum Hauptverhandlungstermin am 19. Juli 1995 beim LG Hagen geladen. Angesichts dieses äußerst kurzen Zeitabstands zwischen Ladung und Vernehmungstermin war ein anderer Transport als ein Einzeltransport von vornherein ausgeschlossen. Anders hätte ein rechtzeitiges Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht sichergestellt werden können. Demgemäss war es sachgerecht, dass vom Vorsitzenden Einzeltransport des Zeugen angeordnet worden ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Zeuge schuldhaft zu spät geladen wurde.

Soweit der Verurteilte einwendet, dass die vom Vorsitzenden in seiner Stellungnahme geltend gemachte "arbeitsmäßig äußerst bedrängte Lage" der Kammer und der bevorstehende Urlaub der Schöffen nicht zu seinen Lasten gehen können, ist darauf hinzuweisen, dass nach §§ 464 ff. StPO der Angeklagte des Strafverfahrens grundsätzlich - neben dem Risiko der Verurteilung -(auch) das kostenmäßige Risiko des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens trägt. Er hat durch den von ihm verwirklichten Straftatbestand die Strafverfolgung gegen sich verursacht und dadurch die Verfahrenskosten veranlasst. Deshalb sind - bis zur Grenze des § 8 GKG - grundsätzlich alle durch das Verfahren veranlassten Kosten von ihm zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die dadurch verursacht werden, dass das Gericht, schon um dem im Interesse des Angeklagten geltenden Beschleunigungsgrundsatz gerecht zu werden, besondere Anstrengungen unternimmt, um Zeugen rechtzeitig zur Hauptverhandlung heranzuschaffen. Dagegen kann der Verurteilte, wenn die Grenze des § 8 GKG nicht überschritten ist, später nicht einwenden, diese seien nicht notwendig gewesen. Das gilt auch, wenn Kosten infolge einer "arbeitsmäßig äußerst bedrängten Lage" des Gerichts und/oder infolge des bevorstehenden Urlaubs von Schöffen entstehen. Diese sind nicht anders als andere Kosten zu behandeln. Für sie besteht auch im Verhältnis zu anderen Verfahren, in denen das Gericht ohne zeitliche Bedrängnis verhandeln kann, ein sachlicher Grund, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG, den der Verurteilte in seiner Erwiderung zur Stellungnahme des Vorsitzenden offenbar geltend machen will, nicht ersichtlich ist.

Es gehören schließlich auch die Kosten des Einzelrücktransports des Zeugen K. nach München-Stadelheim zu den Auslagen dieses Verfahrens und nicht etwa zu denen des Verfahrens, in dem der Zeuge bereits am 25. Juli 1995 dort benötigt wurde. Beförderung im Sinn der Nr. 9008 des KV ist sowohl Hin- als auch Rücktransport. Zu den Kosten des Rücktransports gehören dann aber auch die, die durch eine bevorzugte, nämlich schnelle (Rück-) Beförderung des Zeugen entstanden sind. Es trifft zwar zu, dass der schnelle Rücktransport des Zeugen durch den alsbald anstehenden Termin in dem anderen Verfahren, der einen "normalen" Transport nicht mehr zuließ, erforderlich war. Ursprünglicher und damit kostenmäßig relevanter Anlass für den Rücktransport war aber die Vernehmung des Zeugen in diesem Verfahren am 19. Juli 1995.

b) Die Ausführungen zu a) gelten entsprechend für die Kosten des Einzeltransports des Zeugen Y. von Landshut nach Hagen. Der Zeuge ist durch Verfügungen vom 11. und 12. Juli 1995 zum Termin am 14. Juli 1995 geladen worden. Eine andere Transportart als ein Einzeltransport konnte das Erscheinen des Zeugen im Termin nicht sicherstellen.

2.
Soweit der Verurteilte sich mit seiner Beschwerde weiterhin auch gegen die in Ansatz gebrachten Flugkosten des Zeugen POM G. wendet, übersieht er, dass diese nach den Berechnungen des Vertreters der Staatskasse, denen der Senat folgt, niedriger liegen als Bahnkosten und die Kosten des dem Zeugen dann zustehenden Hotelaufenthalts. Damit kann es dahinstehen, ob der Zeuge nicht länger als je einen Tag von seinem Dienstort entfernt bleiben konnte. Denn selbst wenn nicht, hätte er wegen der weiten Entfernung seines Dienstortes München und dem Zeitpunkt seiner Vernehmung um 13.00 Uhr jeweils am Tag vor seiner Vernehmung anreisen können (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 20 Aufl., § 10 Rn. 11.3 und § 4 Rn. 2.7). Insoweit nimmt der Senat auf die dem Verurteilten bekannten Ausführungen des Vertreters der Staatskasse Bezug.

Der Senat folgt dem Vertreter der Staatskasse auch insoweit, als er die in Ansatz gebrachten Taxikosten vom Flughafen Dortmund zum Landgericht Hagen - insgesamt 530,00 DM - als nicht in vollem Umfang erstattungsfähig ansieht. Auch insoweit bezieht er sich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse und sieht mit diesem nur Kosten von 100 DM bzw. 110 DM als berechtigt an.

3.
Demgemäss ergibt sich folgende Abrechung:

1.Gebühr für die 1. Instanz320,00 DM
2.Zustellungsauslagen 8,00 DM
3.Auslagen für die Beförderung der Zeugen

  1. und Y. 3.051,68 DM

4.Zustellungsauslagen 33,00 DM
5.Zustellungsauslagen 90,00 DM
6.Zeugenentschädigungen 692,80 DM
7.Entschädigung des Zeugen G. 1.196,50 DM
insgesamt: 5.391,98 DM

Auf diesen Betrag war daher die Kostenrechnung vom 30. August 1999 zu berichtigen.
III.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.


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