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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 57/99 OLG Hamm

Leitsatz: Die Vollzugsbehörde kann die Zulassung einer außerehelichen Lebensgefährtin zum Langzeitbesuch jedenfalls dann ermessensfehlerfrei ablehnen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ehe des Gefangenen noch substantiellen Bestand hat und nicht nur noch "auf dem Papier" besteht.

Senat: 1

Gegenstand: Vollzugssache

Stichworte: Langzeitbesuch, nichtehelicher Lebengefährte, verheirateter Gefangener

Normen: StVollzG 24

Fundstelle: NStZ-RR 2000, 94 (Ls.)

Beschluss: Strafvollzugssache
der Frau S.R. wegen Versagung eines Langzeitbesuches

Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 15. April 1999 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 18. März 1999 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.06.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Rheinland beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Strafgefangene K.L. verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Aachen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Februar 1998 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Hälfte der Strafe wird am 13. Juli 1999 vollstreckt sein, 2/3 am 28. April 2000. Das Strafende ist auf den 28. November 2001 notiert.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Gefangenen hat das Landgericht Aachen folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte ist seit 1979 in erster Ehe verheiratet, lebt aber seit fünf Jahren von seiner Ehefrau getrennt.Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, und zwar zwei in den Jahren 1980 und 1982 geborene Töchter sowie ein im Jahr 1988 geborener Sohn. Seit der Trennung von seiner Familie hat der Angeklagte weder seiner Ehefrau, die als Friseuse ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 2.000,-- DM erzielt, noch für seine Kinder Unterhalt gezahlt. Er steht aber in regelmäßigem Kontakt sowohl zu ihr als auch zu seinen drei Kindern. Seit fast fünf Jahren besteht zwischen dem Angeklagten und der gesondert
verfolgten S.R. ein Liebesverhältnis. Beide haben bis zu ihrer Inhaftierung in der vorliegenden Sache überwiegend entweder in der Wohnung der S.R. in Bayreuth oder in der von dem Angeklagten angemieteten Wohnung in einem Ferienpark bei Klimmen in den Niederlanden zusammengelebt.."

In der Haft erhält der Gefangene regelmäßig Besuch von seinen drei Kindern, die durch seine Ehefrau begleitet werden. Die Ehefrau und Kinder des Gefangenen nehmen jedoch nur die Möglichkeit zum Regelbesuch wahr; ein Antrag auf Langzeitbesuch ist weder von der Ehefrau noch von dem Gefangenen insoweit gestellt worden.

Der Gefangene L. hat bei dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen einen Antrag auf Zulassung der Antragstellerin zum Langzeitbesuch gestellt. Mit Bescheid vom 2. September 1998 hat der Antstaltsleiter diesen abgelehnt. Der hiergegen fristgerecht eingelegte Widerspruch der Antragstellerin ist mit Bescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Rheinland vom 30. September 1998 zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist dort ausgeführt:

"Ich weise Ihren Widerspruch als unbegründet zurück. Die Entscheidung der stellvertretenden Anstaltsleiterin, Sie nicht zum Langzeitbesuch bei Herrn L. zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.

Zu dem Personenkreis, der in der Justizvollzugsanstalt Aachen zum Langzeitbesuch zugelassen werden kann, gehören vorrangig Ehegatten von Gefangenen und Personen, zu denen eine enge familiäre Beziehung besteht. Diese Einschränkung ist erforderlich um der beschränkten Aufnahmefähigkeit der entsprechenden Räumlichkeiten Rechnung tragen zu können.

Zwar besteht zwischen Ihnen und Herrn L. seit einigen Jahren offenbar eine Beziehung, allerdings ist Herr L. noch verheiratet und erhält von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern Besuch. Unterlagen über eine rechtskräftige Scheidung der Ehe liegen bisher nicht vor.

Sie können somit derzeit nicht zu dem Personenkreis gehören, der zum Langzeitbesuch zugelassen werden kann."

Mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Oktober 1998, bei dem Landgericht Aachen eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie ihre Zulassung zum Langzeitbesuch begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie unterhalte eine langjährige, intensive und tragfähige Beziehung zu dem Gefangenen; seit sechs Jahren sei sie seine Bezugsperson. Man habe vor der Inhaftierung zusammengelebt und würde nach der Scheidung der Ehe des Gefangenen heiraten. Die Ehe des Gefangenen bestehe nur noch ,,auf dem Papier"; bereits Anfang 1994 sei der Gefangene bei seiner Ehefrau ausgezogen. Faktisch bestehe die Ehe mithin seit Jahren nicht mehr. Ein Scheidungsverfahren sei deshalb bislang nicht eingeleitet worden, weil dies nach griechischem Recht schwierig sei, im übrigen möge dies auch an der Haftsituation liegen. Die Resozialisierung des Gefangenen würde gefährdet, wenn die Beziehung zur Antragstellerin behindert würde.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen hat ausgeführt, der Langzeitbesuch sei vor allem für nächste Angehörige wie Ehegatten und Kinder gedacht; nur wenn eine Ehe nicht mehr bestehe, könnten auch Verlobte oder langjährige Lebensgefährtinnen zugelassen werden. Denn der Vollzug sei gehalten, Ehe und Familie der Bedeutung des Art. 6 GG gemäß besonders zu fördern. Demgegenüber müsse bei einer bestehenden Ehe eine etwa noch vorhandene Lebensgefährtin zurückstehen, zumal wenn - wie hier - der Gefangene noch regelmäßig Besuch von Ehefrau und Kindern erhalte.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Gefangenen mündlich angehört. In dieser Anhörung hat der Gefangene angegeben, seine Ehe bestehe nur noch auf dem Papier. Die Scheidung durchzuführen, fehle ihm das Geld. Außerdem sei er nach griechisch-orthodoxem kirchlichen Ritus verheiratet. Diese Ehe scheiden zu lassen, sei sehr schwierig und langwierig; insbesondere müßten beide Eheleute zustimmen. Seine Ehefrau besuche ihn nur, weil sie die Kinder begleiten müsse. Die Antragstellerin werde ihn im Falle einer Abschiebung auch nach Griechenland begleiten. Er liebe die Antragstellerin.

Mit Beschluss vom 18. März 1999 hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid des Anstaltsleiters vom 2. September 1998 sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Rheinland vom 30. September 1998 aufgehoben und den Anstaltsleiter verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Bescheid des Anstaltsleiters sei ermessensfehlerhaft. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Ehe des Gefangenen gescheitert sei, eine Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe und auch nicht erwartet werden könne, daß sie wieder hergestellt werde. Durch eine Zulassung der Antragstellerin zum Langzeitbesuch werde die Resozialisierung des Gefangenen gefördert. Der Hinweis des Anstaltsleiters auf die formal noch bestehende Ehe und die gemäß Art. 6 Abs. 1 GG bestehende Pflicht, Ehe und Familie zu fördern, stehe dem nicht entgegen. Auch das Grundgesetz verpflichte nicht dazu, eine nur noch formal bestehende Ehe zu fördern, was gegen den Willen auch nur eines Ehegatten ohnehin faktisch nicht möglich sei. Im übrigen könne die Ehe des Gefangenen L. durch die Nichtzulassung der Antragstellerin zum Langzeitbesuch auch schon deshalb nicht gefördert werden, weil die Ehefrau des Gefangenen ihre Zulassung zum Langzeitbesuch nicht begehrt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob einer Lebensgefährtin auch dann Langzeitbesuche zu gewähren seien, wenn lediglich Zweifel an dem Bestehen einer intakten Ehe gegeben seien. Jedenfalls in einem eindeutigen Fall wie dem vorliegenden, in dem bereits in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden sei, daß die Ehe des Gefangenen faktisch nicht mehr bestehe, er vielmehr seit Jahren eine feste Beziehung zu einer anderen Frau unterhalte, der Gefangene insoweit eindeutige Präferenzen erkennen lasse und auch die Ehefrau nicht etwa ihre Zulassung zum Langzeitbesuch begehre, lägen eindeutig nachprüfbare Abgrenzungskriterien vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters.

Die Rechtsbeschwerde ist, auch hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer trägt die Entscheidurig der Vollstreckungsbehörde die Ablehnung eines Langzeitbesuches durch die Abtragstellerin.

Das Besuchsrecht eines Gefangenen ist in § 24 StVollzG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift darf der Gefangene regelmäßig Besuch empfangen. Gemäß § 24 Abs. 2 StVollzG sollen Besuche darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern. Der Langzeitbesuch ist in § 24 StVollzG nicht ausdrücklich geregelt, unterfällt aber als Sonderfall § 24 Abs. 2 StVollzG.

Zutreffend geht die strafvollstreckungskammer davon aus, daß zwar grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Langzeitbesuch besteht, daß aber dort, wo die entsprechenden Räumlichkeiten eingerichtet und Langzeitbesuche grundsätzlich zugelassen sind, der Anstaltsleiter seine Entscheidung unter Berücksichtigung der in § 24 Abs. 2 StVollzG genannten Kriterien sowie der Grundsätze für die Durchführung des Strafvollzuges gemäß §§ 2 - 4 StVollzG zu treffen hat. Dabei steht die Entscheidung im Ermessen des Anstaltsleiters. Seine Entscheidung ist nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Da die räumlichen und persönlichen Kapazitäten einer Justizvollzugsanstalt nicht ausreichen, allen einsitzenden Strafgefangenen Langzeitbesuche zu ermöglichen, werden Langzeitbesuche in erster Linie nahen Angehörigen, der Ehefrau, der Verlobten und der nichtehelichen Lebensgefährtin gewährt. Denn solche Besuche sollen die Eingliederung oder die Behandlung des Gefangenen fördern. Insbesondere bei verheirateten Häftlingen sind solche Begegnungen, die auch der Aufrechterhaltung des Intimkontaktes dienen sollen, für die Bindung an Ehe und Familie und damit auch für die spätere Eingliederung des Insassen nach seiner Entlassung von hoher Bedeutung (Schwindt in Schwindt/Böhm, StVollzG 2. Aufl., § 24 Rdnr. 12). Bei nicht verheirateten Gefangenen treten an die Stelle der Ehefrau die Verlobte oder, bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften, die Partnerin.

Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer hat die Vollzugsbehörde von dem ihr in § 24 StVollzG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck dieser Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Anstaltsleiter einen Langzeitbesuch durch die Antragstellerin abgelehnt hat.

Es kann dahinstehen, ob allein die Tatsache, daß der Gefangene noch verheiratet ist, die Ablehnung eines Langzeitbesuches der Lebensgefährtin rechtfertigt. Zwar steht die Ehe nach Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Ehe ist auch in der heutigen Zeit die die christlichen, gesellschaftlichen und moralischen wertevorstellungen bestimmende Form des Zusammenlebens von Mann und Frau. Das Grundgesetz verbürgt das Rechtsinstitut der Ehe in seinem Kernbereich (Institutsgarantie) . Es gewährt ein Grundrecht des Einzelnen vor störenden Eingriffen des Staates in seine Ehe und es enthält eine Wertentscheidung zugunsten der Ehe (Gebot zur Förderung und Verbot ihrer Schädigung), die auch von den Vollzugsbehörden zu beachten ist. Abgesehen davon, daß eine bestehende Ehe keine weitere Lebensgemeinschaft ähnlicher Art neben sich zuläßt (BVerfGE 87, 234, 264), folgt daraus gleichzeitig, daß eine Beziehung außerhalb einer noch bestehenden Ehe grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen kann, weil sie der durch Artikel 6 GG geschützten Ehe zuwiderläuft (BVerfG NStZ 1999, 255).

Von daher könnte ein Langzeitbesuch der Antragstellerin allein aufgrund der bestehenden Ehe abzulehnen sein.

Andererseits ist auch der Hinweis der Strafvollstreckungskammer nicht von der Hand zu weisen, das Grundgesetz verpflichte nicht dazu, eine nur noch formal bestehende Ehe zu fördern, was gegen den Willen auch nur eines Ehegatten ohnehin faktisch nicht möglich sei. Jedenfalls dann, wenn beide Ehepartner an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr festhalten wollen, könnte das Gebot der Förderung und das Verbot der Schädigung einer Ehe entfallen. Der Rechtsbeistand der Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Auftrag zum Schutz der Ehe nicht so weit gehe, daß den Ehepartnern, die aufgrund ihrer eigenen freien Entscheidung beschlossen hätten, die Ehe nicht fortzusetzen und nicht mehr wie Ehegatten zu leben, eine Lebensform aufgezwungen werde, die von diesen nicht mehr gewünscht werde, da sie selber ihre Ehe nicht mehr als schutzwürdig ansehen würden.

Letztendlich braucht die Frage, ob bei einer de facto nicht mehr bestehenden Ehe die Partnerin zum Langzeitbesuch zuzulassen ist, vom Senat aber nicht abschließend beantwortet zu werden. Vorliegend sind nämlich Indizien dafür gegeben, daß die Ehe des Gefangenen nicht nur noch formal besteht. So erhält der Verurteilte einmal im Monat auch Besuch von seiner Ehefrau. Der Einwand der Antragstellerin, die Ehefrau begleite lediglich die gemeinsamen Kinder zum Besuch des Vaters in die Justizvollzugsanstalt, überzeugt nicht. Zwar ist der jüngste Sohn des Verurteilten erst 9 Jahre alt und könnte somit nicht alleine den Vater in der Justizvollzugsanstalt besuchen. Indes ist die älteste Tochter bereits volljährig, so daß es ausreichend wäre, wenn diese die beiden jüngeren Kinder begleiten würde. Darüber hinaus hat der Verurteilte bislang keinerlei Anstrengungen unternommen, um eine Scheidung seiner Ehe in die Wege zu leiten. Zwar mag die Antragstellerin zur Zeit die eigentliche Bezugsperson im Leben des Verurteilten sein. Aufgrund vorstehender Umstände kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Es kann daher weder ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Ehe des Verurteilten nur noch auf dem Papier vorhanden ist, noch kann von einer dauerhaften Lebensgemeinschaft des Verurteilten mit der Antragstellerin ausgegangen werden. Letzteres wäre aber Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Langzeitbesuche. Nach § 24 StVollzG soll unter anderem die Bindung an die außerhalb der Haft bestehende Lebensgemeinschaft gefördert werden, um damit die Wiedereingliederung des Gefangenen nach der Haft zu erleichtern.

Jedenfalls dann, wenn für die Vollzugsbehörde noch Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß es sich nicht um eine nur noch formal bestehende Ehe handelt, ist die Ablehnung eines Langzeitbesuches durch die nichteheliche Partnerin daher nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt auch deshalb, weil es für die Vollzugsbehörden in derart gelagerten Fällen nicht zumutbar möglich wäre, vor einer Entscheidung weiter aufzuklären, ob und inwieweit die Ehe des Gefangenen noch Substanz hat oder nur noch auf dem Papier besteht. Abgesehen davon, daß entsprechende Nachforschungen den Intimbereich der Ehe berühren würden und damit bereits die Prüfungskompetenz der Vollzugsbehörde überschritten wäre, wären solche Nachforschungen mit einem von der Vollzugsanstalt nicht zu leistenden personellen und zeitlichen Aufwand verbunden, da sich diese wegen der Mißbrauchsgefahr nicht auf die Angaben des Gefangenen und der gewünschten Besuchsperson verlassen dürfte, sondern zumindest auch die Ehefrau hören und gegebenenfalls weitere Erhebungen anstellen müßte. Nach alledem ist es bei Vorliegen von Indizien für eine tatsächlich noch bestehende Ehe aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Förderung und des Schutzes der Ehe ermessensfehlerfrei, eine Lebensgefährtin nicht zum Langzeitbesuch zuzulassen. Die verbleibende Einschränkung seiner persönlichep Freiheit hat der Gefangene als natürliche Folge des Freiheitsentzuges hinzunehmen.

Deswegen war die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben. Da die Sache entscheidungsreif ist, konnte der Senat gemäß § 119 Abs. 4 StVollzG selbst entscheiden und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 StVollzG.


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