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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5 - 125, 126, 127, 204, 205, 217 und 218/98 OLG Hamm

Leitsatz: Der Senat hält daran fest, dass bei der Bemessung einer bereits aus anderen Gründen zu bewilligenden Pauschvergütung die Fahrtzeiten auswärtiger Verteidiger zu berücksichtigen sind (Ergänzung/Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 5-183/98, NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95).

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung, Berücksichtigung von Fahrzeiten des auswärtigen Pflichtverteidigers

Normen: BRAGO 99

Fundstelle: StraFo 1999, 143; wistra 1999, 156; AGS 1999, 72

Beschluss: Strafsache gegen H.H. u.a.,
wegen Urkundenfälschung u. a., (hier: Pauschvergütung gern. § 99 BRAGO für die bestellten Verteidiger)

Auf die Anträge der Rechtsanwälte
1. F. aus M. vom 19. Januar 1998, 2. T. aus M. vom 19. Januar 1998, 3. F. aus M. vom 11. Februar 1998, 4. R. aus B. vom 09. April 1998, 5. K. aus B. vom 12. Juni 1998, 6. B. aus B. vom 12. Juni 1998 und 7. S. aus B. vom 12. Juni 1998 jeweils auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung der früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Den Antragstellern werden - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Anträge - anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen bewilligt und zwar

1. Rechtsanwalt F. 34.000,- DM,
2. Rechtsanwalt T. 27.000,- DM,
3. Rechtsanwalt F. 34.000,- DM,
4. Rechtsanwalt R. 34.000,- DM
5. Rechtsanwalt K. 22.000,- DM,
6. Rechtsanwalt B. 13.000,- DM,
7. Rechtsanwalt S. 11.000,- DM.

Gründe:
Die Antragsteller begehren mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, Pauschvergütungen für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidiger der früheren Angeklagten.

Die gesetzlichen Gebühren belaufen sich für Rechtsanwalt F. auf 25.780,- DM, für Rechtsanwalt T. auf 20.460,- DM, für Rechtsanwalt F. auf 25.020,- DM, für Rechtsanwalt R. auf 21.600,- DM, für Rechtsanwalt K. auf 14.300,- DM, für Rechtsanwalt B. auf 8.500,- DM und für Rechtsanwalt S. auf 6.560,- DM.

Der Vertreter der Staatskasse hat in seinen ausführlichen Stellungnahmen vom 11. September und 19. November 1998 gegen die Bewilligung von Pauschvergütungen für alle Antragsteller keine Bedenken erhoben; allerdings seien die Anträge, soweit Pauschvergütungen noch über die Wahlverteidigerhöchstgebühren hinausgehend beantragt worden seien, übersetzt.

Der Senat schließt sich dem voll umfänglich an.

Das Verfahren war für sämtliche Antragsteller sowohl besonders schwierig in tatsächlicher Hinsicht, wie auch vom Strafkammervorsitzenden ausgeführt, als auch besonders umfangreich. Der beträchtliche Aktenumfang, die Fülle des Prozessstoffes und der in Anbetracht von fünf Angeklagten, die in wechselnder Beteiligung tätig waren, und sieben Verteidigern erforderliche Abstimmungs- und Besprechungsbedarf haben zu einer deutlichen zeitlichen Mehrbelastung der Antragsteller geführt, die mit den gesetzlichen Gebühren keinen angemessenen Ausgleich erfährt. Hinzu kommt eine Reihe überdurchschnittlich langer Hauptverhandlungstermine, die bei einer insgesamt nur durchschnittlichen Dauer je Hauptverhandlungstag von etwa fünf Stunden durch die kürzeren Termine jedoch weitgehend kompensiert werden.

Der Senat hält zudem an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Fahrzeiten auswärtiger Verteidiger von ihrem Kanzleisitz zum Gerichtsort und zurück - hier Bremen/Münster - bei der B e m e s s u n g der bereits aus anderen Gründen zu bewilligenden Pauschvergütung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu ausführlich den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1998 - 2 (s) Sbd. 5 - 183/98; so auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Auflage § 99 Rdnr. 5; OLG Köln NJW 1964, 1334; OLG Karlsruhe, StV 1990, 369 u. OLG Bremen, StraFo 1998, 358; a.A. OLG Bamberg, JurBüro 1989, 965 u. BayObLG, JurBüro 1988, 480). Zwar sollte dieser Zeitaufwand grundsätzlich durch die Tage- und Abwesenheitsgelder nach § 28 Abs. 2 BRAGO abgegolten sein. Die dort ausgeworfenen Sätze sind jedoch nach Auffassung des Senats für Verteidiger, die eine längere An- und Abreise zu bewältigen haben, nur unzureichend bemessen. Es ist daher, solange eine gesetzgeberische Nachbesserung aussteht, aus Billigkeitsgründen angezeigt, einen angemessenen Ausgleich im Rahmen der Bemessung der Pauschvergütung vorzunehmen, um auswärtigen Verteidigern im Einzelfall im Vergleich zu (gerichts-) ortsansässigen oder ortsnah tätigen Rechtsanwälten kein ungerechtfertigtes Sonderopfer abzuverlangen.

Auf der Grundlage dessen hält der Senat die Pauschvergütungen in der zugesprochenen Höhe für angemessen und ausreichend, um dem besonderen Schwierigkeitsgrad und dem besonderen Umfang des vorliegenden Verfahrens Rechnung tragen zu können.

Die weitergehenden Anträge, die deutlich über die Wahlverteidigergebühren hinaus gehen, waren indes abzulehnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe der Walverteidigerhöchstgebühren oder gar darüber nur dann in Betracht, wenn die Arbeitskraft eines Antragstellers durch die fragliche Pflichtverteidigung über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder nahezu ausschließlich in Anspruch genommen worden wäre (vgl. Senatsbeschluss in JurBüro 1997, 84). Davon ist im vorliegenden Falle trotz der langen Verfahrensdauer und der Vielzahl der Hauptverhandlungstermine in Anbetracht der nur durchschnittlichen Terminsdichte, die ausreichend Zeit für die Wahrnehmung anderer Mandate gelassen hat, und der ebenfalls nur durchschnittlichen Dauer je Hauptverhandlungstag auch unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten und des erhöhten Besprechungsbedarfs nicht auszugehen.


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