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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWI 475/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Ein Schreibfehler hinsichtlich des Nachnamens des Betroffenen führt dann nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen richtigen Angaben im Übrigen zweifelsfrei ergibt.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, Schreibfehler, falscher Name des Betroffenen, Verjährungsunterbrechung,

Normen: OWiG 33

Beschluss: Bußgeldsache gegen W.B.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen von 21. Februar 2000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Februar 2000 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird gem. §§ 349 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWIG).

Gründe:
Das Amtsgericht hat mit Urteil' vom 15. Februar 2000 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 5. Juli 1999 verworfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Betroffene sei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden worden, gleichwohl aber dem Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde aufzufassen ist; denn mit dem Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen eine Geldbuße von 250,- DM auferlegt und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet worden.

Das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Soweit der Betroffene geltend macht, der Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 5. Juli 1999 stelle keine Verfahrensgrundlage dar, weil der Hausname des Betroffenen mit ,,Brinkmann" statt richtigerweise ,,Birkmann" angegeben sei, so dass der Bußgeldbescheid keine verjährungsunterbrechende Wirkung habe haben könne und somit Verfolgungsverjährung eingetreten sei, kann er damit keinen Erfolg haben. Es handelt sich insoweit um eine materielle Rüge, mit der ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht angegriffen werden kann. Abgesehen davon hat der Schreibfehler im Hausnamen des Betroffenen keinesfalls zur Folge, dass das Verfahren mangels einer Prozessvoraussetzung einzustellen gewesen wäre. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2000 zutreffend folgendes ausgeführt:

,,Entgegen der Auffassung des Betroffenen liegt ein wirksamer Bußgeldbescheid vor. Der in der Rechtsbeschwerde gerügte Schreibfehler hinsichtlich des Nachnamens des Betroffenen führt nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, da sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen richtigen Angaben im Übrigen zweifelsfrei ergibt (vgl. Göhler, OWiG, 12,. Aufl., § 66 Rdnr. 4 a). Der Bußgeldbescheid individualisiert den Betroffenen trotz des ,,Buchstabendrehers in ausreichender Weise, da die Adresse sowie das Geburtsdatum Zweifel an der Identität des Betroffenen beseitigen. Entsprechendes gilt für die die Verjährung unterbrechende Anhörung des Betroffenen. Im Übrigen sei lediglich am Rande darauf hingewiesen, dass auch die seitens der Verteidiger vorgelegte Vollmacht das Verfahren als Bußgeldsache gegen Wolfgang Brinkmann bezeichnet."

Der Betroffene hat zudem im Anhörungsbogen vom 2. Juni 1999, in dem sein Name ebenfalls falsch geschrieben. war, zur Sache Stellung genommen.

Die allein zulässige formelle Rüge gegen das Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO ausgeführt worden. Es hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, dass und aus welchen Gründen das Amtsgericht rechtsfehlerhaft den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt habe.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.


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