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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 606/98 OLG Hamm

Leitsatz: Durch den Beschluss, durch den die Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zweck der Vollstreckung der Erzwingungshaft genehmigt wird, ist der Betroffene beschwert.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Statthaftigkeit der Beschwerde, Unterbrechung der Untersuchungshaft, Erzwingungshaft

Normen: StPO 304, OWiG 104

Fundstelle: StraFo 1999, 174; StV 1999, 332

Beschluss: Strafsache gegen D.P. wegen Brandstiftung (hier: Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbrechung der Untersuchungshaft).

Auf die Beschwerde des früheren Angeklagten vom 26. November 1998 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der V. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. November 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss ist die Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Verbüßung von zwei Tagen Erzwingungshaft genehmigt worden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des früheren Angeklagten
- der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Februar 1999 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Juni 1998 als unbegründet verworfen - ist zulässig.

Der Senat vermag der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei mangels Beschwer - die Vollstreckung der Erzwingungshaft führe zu der vom Gesetzgeber grundsätzlich erwünschten Verkürzung des Vollzugs der Untersuchungshaft (so auch OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 236 für den Fall der Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe) - nicht zu folgen.

Die Beschwer für den Beschwerdeführer liegt hier darin, dass die Vollstreckung von Erzwingungshaft in Unterbrechung der Untersuchungshaft die gemäß § 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnende Dauer der Untersuchungshaft verkürzt. Der Beschwerdeführer hat mithin im vorliegenden Fall im Ergebnis eine um zwei Tage längere Freiheitsstrafe zu verbüßen, ohne dass der Vollzug der Erzwingungshaft von der Zahlungspflicht für die Geldbuße im zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren befreit. Im Gegensatz dazu führt der Vollzug von (Rest-)Freiheitsstrafen in Unterbrechung der Untersuchungshaft per saldo nicht zu einer Verlängerung der Haftzeiten insgesamt, so dass der Auffassung des OLG Düsseldorf in der vorgenannten Entscheidung beizupflichten ist.

Die Beschwerde geht jedoch, da die Erzwingungshaft am 26. und 27. November 1998 vollstreckt worden ist, ins Leere, so dass sie für gegenstandslos zu erklären war.

Sie wäre im übrigen auch unbegründet gewesen.

Die Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Erzwingungshaft ist zulässig und in der Regel anzuordnen (vgl. KG Rpfleger 95, 269; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., vor § 112 Rdnr. 14).

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft wendet - der angefochtene Beschluss betrifft lediglich die Genehmigung der Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Erzwingungshaft - hat der Senat darüber nicht zu entscheiden.

Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 4. Mai 1998 hätte dem Beschwerdeführer gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 OWiG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugestanden, über die das Landgericht Bielefeld zu entscheiden gehabt hätte.


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