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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1148/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei § 130 Abs. 1 OWiG und bei einer Zuwiderhandlung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 53 LMBG.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Aufhebung, Aufsichtspflicht, Kontrollpflicht, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Normen: LMBG 17 LMBG, OWiG130

Fundstelle: GewArch 1999, 246

Beschluss: Bußgeldsache gegen J.S.,
wegen Verstoßes gegen § 17 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 30. Juni 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21.10.1998 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S.1 Nr. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 17 Abs. 1 Nr. 2 b, 53 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) eine Geldbuße von 600,- DM festgesetzt.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist der Betroffene geschäftsführender Gesellschafter der Firma W.S. GmbH in Hamburg, die als Großhändler u.a. Konserven mit Rindfleisch im eigenen Saft vertreibt. Zwei vom Veterinäruntersuchungsamt der Stadt Arnsberg untersuchte Proben wiesen ein überhöhtes Wasser-/Fleischeiweißverhältnis auf. Der Betroffene habe sich damit, so das Amtsgericht, als Geschäftsführer der Firma W.S. GmbH des fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 17 Abs. 1 Nr. 2 b, 53 LMBG schuldig gemacht.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit näherer Begründung die Aufklärungs- sowie die Sachrüge erhebt.

Das angefochtene Urteil unterliegt bereits auf die Sachrüge hin der Aufhebung.
Die getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und reichen nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene, der als geschäftsführender Gesellschafter einer Großhandelsfirma die Lieferung der fragliche Rindfleischdosen sicher nicht eigenhändig durchgeführt hat, sondern damit Mitarbeiter seiner Firma betraut haben dürfte, unmittelbar selbst gegen die §§ 17 Abs. 1 Nr. 2 b, 53 LMBG verstoßen hat, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

Nachvollziehbare Feststellungen zu einem Verschulden des Betroffenen über den Auffangtatbestand des § 130 Abs. 1 OWiG enthält das amtsgerichtliche Urteil ebenfalls nicht.

Der Betroffene ist als Geschäftsführer einer Großhandels-GmbH verpflichtet, die in der Firma beschäftigten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuweisen und regelmäßig zu überwachen. Ein Verschulden trifft einen Betriebsinhaber bzw. GmbH-Geschäftsführer gemäß § 130 Abs. 1 OWiG dann nur insoweit, als er entweder bei der Einstellung des Personals seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt hat oder seiner Kontrollpflicht bezüglich der von ihm eingesetzten Personen bzw. der von ihm vertriebenen Waren nicht nachkommt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 1995 in ZLR 1996, 71 und LRE 32 Nr. 64; OLG Düsseldorf, ZLR 1994, 27).

Das Ausmaß der Aufsichts- und Kontrollpflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im amtsgerichtlichen Urteil in einer für das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden müssen (vgl. o.a. Senatsbeschluss).

Das angefochtene Urteil lässt nahezu alle hierzu erforderlichen Feststellungen vermissen. Es fehlen Angaben zu Betriebsaufbau und -organisation, der Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der vom Betroffenen durchgeführten Kontrollmaßnahmen sowohl bezüglich der Mitarbeiter als auch der bezogenen und sodann ausgelieferten Waren.

Die Einlassung des Betroffenen, ihm selbst hätten Gutachten vorgelegen, die die lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit der von ihm als Großhändler bezogenen bzw. vertriebenen Waren nachgewiesen hätten, hätte im Übrigen für das Amtsgericht Anlass sein müssen, sich mit der Frage zu befassen, ob es sich bei den hier der Verurteilung zugrunde liegenden Fleischproben möglicherweise um sogenannte "Ausreißer" gehandelt haben könnte. In einem derartigen Falle entfiele eine bußgeldrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung. Es liegt auf der Hand, dass in Anbetracht der Menge der von einer Großhandelsfirma umgesetzten Waren nicht jede einzelne beanstandete Probe ohne weiteres den Schluss auf ein bußgeldwürdiges Fehlverhalten des Geschäftsführers zuläßt.

Der aufgezeigte sachlich-rechtliche Mangel führt, ohne dass es eines Eingehens auf die daneben erhobene Aufklärungsrüge bedürfte, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm.


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