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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 105/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Der Angeklagte kann die Anordnung der Untersuchung auf seine Schuldfähigkeit grundsätzlich nicht anfechten, da es sich bei dieser Entscheidung um eine der Urteilsfällung i.S. von § 305 Satz 1 StPO vorausgehende handelt.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beschwerde gegen Anordnung der Untersuchung auf Schuldfähigkeit, Vorführungsandrohung, Ladung

Normen: StPO 305, StPO 304, StGB 21, StGB 20

Beschluss: Strafsache gegen W.R. wegen Vortäuschens einer Straftat (hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung, ihn auf seine Schuldfähigkeit zu untersuchen).

Auf die "Beschwerde" des Angeklagten vom 25. Februar 2000 gegen den "Beschluss" der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.04.2000 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. Oktober 1999 wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 16. Februar 2000 hat das Landgericht die Untersuchung des Angeklagten auf die Frage der Schuldfähigkeit angeordnet und zum Sachverständigen den Facharzt für Nervenheilkunde Dr. L. in Münster bestellt. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat die Vorsitzende der Strafkammer die Übersendung einer Abschrift des Beschlusses an den Angeklagten verfügt, und zwar mit dem Zusatz: "Der Sachverständige wird ihnen einen Untersuchungstermin mitteilen. Sie werden bereits jetzt darauf hingewiesen, dass Ihre polizeiliche Vorführung angeordnet werden kann, wenn sie zu dem Termin unentschuldigt nicht erscheinen....".

Der Angeklagte wendet sich mit seiner "Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 31.01.2000 auf Vorführung des Angeklagten vor einen Sachverständigen". Die Vorsitzende der Strafkammer hat der "Beschwerde" nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob sich der Angeklagte mit seiner "Beschwerde" (auch) gegen die Anordnung seiner Untersuchung auf Schuldfähigkeit richtet, wofür die Begründung des Rechtsmittels spricht, oder ob er sich nur gegen die "Vorführung des Angeklagten vor einen Sachverständigen" wendet, was dem Rechtsmittel im Übrigen entnommen werden könnte. Denn das Rechtsmittel ist auf jeden Fall unzulässig; dabei geht der Senat davon aus, dass sich der Angeklagte gegen den Beschluss vom 16. Februar 2000 wendet. Genannt wird zwar ein Beschluss vom 31. Januar 2000. Diesen gibt es jedoch nicht. Unter diesem Datum ist dem Angeklagten lediglich rechtliches Gehör zu der Absicht des Landgerichts, einen Beschluss zu erlassen, gewährt worden.

Richtet sich das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die Anordnung seiner Untersuchung, ist es nach § 305 Satz 1 StPO unzulässig. Bei der Anordnung der Untersuchung des Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit handelt es sich um eine Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht und mit dieser so in einem inneren Zusammenhang steht, dass sie nur mit der endgültigen Entscheidung angefochten werden kann (siehe auch OLG Hamm, Beschl. vom 20. 5. 1999, 4 Ss 188/99, http://www.Burhoff.de für die Ablehnung eines gem. § 219 StPO zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags). Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle des § 305 Satz 2 StPO vor, da das Landgericht lediglich die Untersuchung des Angeklagten angeordnet hat.

Wendet sich der Angeklagte (nur) gegen den "Beschluss ... auf Vorführung des Angeklagten vor einen Sachverständigen" ist das Rechtsmittel schon deshalb unzulässig, weil ein solcher Beschluss vom Landgericht nicht erlassen worden ist. Das Landgericht hat dem Angeklagten in der Übersendungsverfügung lediglich mitgeteilt, dass seine Vorführung angeordnet werden kann, wenn er zu einem Termin beim Sachverständigen unentschuldigt nicht erscheint. Damit ist noch nicht einmal eine Ladung mit Vorführungsandrohung ergangen. Nur für diese wird aber in Rechtsprechung und Literatur darum gestritten, ob ggf. dagegen mit der Beschwerde vorgegangen werden kann (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 133 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen zum Streitstand). Da eine solche Ladung hier nicht vorliegt, konnte der Senat die Frage, welcher der unterschiedlichen Meinungen zu folgen ist, dahinstehen lassen. Ein Rechtsmittel gegen die bloße Ankündigung einer Ladung mit Vorführungsandrohung für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens wird nämlich von keiner Stimme in Rechtsprechung und Literatur als zulässig angesehen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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