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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 588/98 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Hat der Vorsitzende auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers gem. § 219 StPO die Ladung eines Zeugen verfügt, der dann aber in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist das Gericht grds. verpflichtet, dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung herbeizuführen oder zu klären, ob ggf. auf die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen verzichtet wird.
2. Zur Frage, wann von einem (konkludenten) Verzicht auf den nicht erschienen Zeugen ausgegangen werden kann.
3. Zu den Anforderungen an die Begründung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und an die Begründung der Ablehnung.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Beweisantrag vor der Hauptverhandlung, Konkludenter Verzicht auf nicht erschienenen Zeugen, Anforderungen an die Begründung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, Ablehnung eines Beweisantrags, Zulassung der Rechtsbeschwerde

Normen: StPO 219, StPO 244, StPO 344 Abs. 2, OWiG 77 Abs. 2 Nr. 1

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 568/98; NZV 1998, 425; NStZ-RR 1998, 340; VRS 95, 259; zfs 1998, 443; NJW 1999, 1416 (Ls.)
Beschluss: Bußgeldsache gegen H.H. wegen fahrlässiger
Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 6. Februar 1998 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 5. Februar 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

G r ü n d e:
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen einer am 2. Juni 1997 gegen 4.50 Uhr auf der BAB A 1 begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung - der Betroffene hat die dort durch Zeichen 274 StVO auf 100 km/h festgesetzte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h überschritten - gemäß den §§ 41 Abs. 2 Ziffer 7, 49 Abs. 3 Ziffer 4, Zeichen 274 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 130,-- DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, der die Zulassung seiner Rechtsbeschwerde beantragt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag gem. § 80 a Abs. 3 OWiG n.F. dem Senat übertragen.

II. Nachdem die Rechtsbeschwerde dem Senat durch Beschluss des Einzelrichters vom heutigen Tag gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG n.F. zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden ist, hat der Senat zunächst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rn. 38).

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG n.F. zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die vom Verteidiger aufgeworfene Frage, welche Folge es hat, wenn ein vor der Hauptverhandlung ggf. gemäß §§ 219 StPO, 71 OWiG gestellter (Beweis-)Antrag in der Hauptverhandlung vom Gericht nicht voll ausgeschöpft, vom Verteidiger aber auch nicht wiederholt wird, bedurfte eines klärendes Wortes.

Der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen dieser formellen Frage stand nicht § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG n.F. entgegen. Die am 1. März 1998 in Kraft getretene (vgl. BGBl. I, 156, 340) Änderung des materiellen Zulassungsrechts, mit der der sog. "Schwellenwert" in § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG n.F. von 75 DM auf 200 DM angehoben worden ist, gilt für das vorliegende Verfahren nämlich (noch) nicht. Nach der Übergangsvorschrift des § 133 Abs. 2 OWiG n.F. richtet sich die Zulassung von Rechtsmitteln nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet worden ist. Das ist hier aber, da das angefochtene Urteil am 5. Februar 1998 erlassen wurde, das "alte" bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geltende Recht. Danach galten bei einer Geldbuße im Bereich zwischen 75 DM und 200 DM die Einschränkungen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG n.F. nicht.

Lediglich hinsichtlich des Zulassungsverfahrens richtete sich die Entscheidung über den Zulassungsantrag schon nach der neuen Verfahrensvorschrift des § 80 a OWiG n.F., da bei Änderungen des Verfahrensrechts anhängige Verfahren grundsätzlich nach den neuen Vorschriften fortgeführt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 354 a Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

II. Die somit zulässige Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt ist, ist jedoch unbegründet.

1. Die formelle Rüge hat keinen Erfolg.

a) Der Betroffene hat zunächst eine Versagung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Er meint, das gerichtliche Verfahren sei deshalb rechtsfehlerhaft gewesen, weil das Gericht die von ihm vor der Hauptverhandlung beantragte Ladung eines Zeugen zwar angeordnet habe, dann aber von der Vernehmung des - nicht erschienenen - Zeugen allein deshalb abgesehen habe, weil der Zeuge nicht erschienen gewesen sei. Zumindest habe das Gericht, wenn es von der Beweiserhebung habe absehen wollen, ihn als Betroffenen anhören müssen.

aa) Dieser Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde.
Nach rechtzeitigem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Unna hat der Betroffene durch seinen Verteidiger gegenüber der Bußgeldstelle - ohne nähere Angaben - die durchgeführte Messung und das Messergebnis beanstandet und beantragt, "das Messverfahren sowie das Messergebnis gutachterlich überprüfen zu lassen". Dies wurde durch die Bußgeldstelle abgelehnt. Nach Abgabe der Akten an das Amtsgericht wurde dem Verteidiger von diesem Akteneinsicht gewährt. Nach Akteneinsicht hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1997 die Geschwindigkeitsüberschreitung weiter bestritten und erklärt, dass die Geschwindigkeit vom Betroffenen zumindest nach der Tachoanzeige nicht überschritten worden sei. Zur Bestätigung wurden zwei Zeugen benannt, die sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes in dessen Pkw befunden haben sollten.

Bei Anberaumung des Hauptverhandlungstermin ordnete der Vorsitzende die Ladung auch dieser beiden Zeugen an. Die Zeugen wurden zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen. Im Hauptverhandlungstermin erschien dann aber nur einer der beiden Zeugen, der auch zur Sache vernommen wurde. Hinsichtlich des nicht erschienenen Zeugen wurden vom Verteidiger keine Anträge gestellt. Der Verteidiger beantragte lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieser Antrag wurde jedoch vom Gericht abgelehnt.

bb) Die auf diesen Verfahrensgang gestützte formelle Rüge ist zwar noch ausreichend im Sinn von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG begründet (vgl. zu den in vergleichbaren Fällen an eine ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen OLG Bremen VRS 36, 180 f.), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Verteidiger bezieht sich zur Begründung der von ihm angenommenen Anhörungs-/Erörterungspflicht und der weiter von ihm angenommenen Pflicht des Gerichts, einen begründeten Beschluss erlassen zu müssen, wenn es von der Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen absehen wollte, auf Ausführungen von Meyer in Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 773 f. Dazu weist der Senat zunächst darauf hin, dass diese Ausführungen nicht den hier vorliegenden Fall der vorbereitenden Ladung von Zeugen, sondern den des Erlasses eines Beweisbeschlusses in der Hauptverhandlung, von dem das Gericht dann wieder Abstand nehmen will, betreffen.

Inwieweit die Auffassung von Meyer (a.a.O.) auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden kann bzw. muß, kann unentschieden bleiben. Der Senat brauchte auch die weitere Frage, ob es sich bei dem Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 1997 überhaupt um einen Beweisantrag im (eigentlichen) Sinn von §§ 219 Abs. 1, 244 StPO gehandelt hat oder nur um eine Beweisanregung, nicht zu entscheiden. Dahinstehen konnte schließlich auch, ob, unabhängig davon, ob es sich um einen Beweisantrag handelte oder nicht, hier überhaupt ein Verfahrensverstoß des Tatrichters festzustellen ist. Insoweit ist der Senat allerdings der Auffassung, dass, nachdem der Tatrichter die im Schriftsatz vom 29. Dezember 1997 genannten Zeugen zur Hauptverhandlung geladen hatte, er - unabhängig von der Regelung in § 245 Abs. 1 StPO - grundsätzlich verpflichtet gewesen sein dürfte, deren Vernehmung in der Hauptverhandlung herbeizuführen. Der Ladung der Zeugen, die dem Betroffenen gemäß § 222 Abs. 1 StPO bekannt gemacht worden ist, konnte und durfte der Betroffene nämlich entnehmen, dass der Tatrichter ihre Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts offenbar für geboten hielt (OLG Celle MDR 1962, 236; OLG Hamburg JR 1956, 28). Mit Rücksicht auf die grundsätzlich gegenüber jedem Betroffenen bestehende Fürsorgepflicht des Gerichts durfte das Amtsgericht sich dann im Zweifel nicht einfach mit dem Nichterscheinen des einen Zeugen zufrieden geben, sondern hätte entweder dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung oder eine Entscheidung des Betroffenen, wie er weiter verfahren wolle, insbesondere, ob er ggf. auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichten oder ob er einen entsprechenden Beweisantrag stellen wolle, herbeiführen müssen (so auch OLG Hamburg, a.a.O.).

Selbst wenn man aber darin, dass das Amtsgericht dies unterließ, mit der angeführten Rechtsprechung einen Verfahrensverstoß sieht, führt dieser vorliegend jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dieses würde nämlich auf diesem Verfahrensverstoß nicht beruhen (§ 337 StPO). In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten, dass ein dem vorliegenden Verfahrensverstoß vergleichbarer Verstoß nicht in jedem Fall zur Aufhebung des Urteils führen muß (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 219 StPO Rn. 5 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BayObLG GA 1964, 334; Meyer in Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S. 860 ff. m.w.N.). Vielmehr wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob und inwieweit in dem Unterlassen der erneuten Stellung eines vor der Hauptverhandlung bereits gestellten Antrags, der nicht beschieden oder nicht vollständig ausgeführt worden ist, ein konkludenter Verzicht auf die in diesem Antrag beantragte Beweiserhebung liegen kann. Diese Frage wird zwar für den unverteidigten Betroffenen/Angeklagten verneint (siehe OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Köln NJW 1954, 46 f.), das hat indes für den vorliegenden Fall keine Auswirkungen. Denn vorliegend war der Betroffene verteidigt. Der Verteidiger des Betroffenen hat auch, was für den Senat entscheidend ist, einen (weiteren) Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt. Wenn in diesem dann nicht (erneut) die - bereits vor der Hauptverhandlung angeregte - Vernehmung des - auf Ladung des Gerichts aber nicht erschienenen - Zeugen beantragt wird, kann dieses Verhalten nach Auffassung des Senats vom Gericht zutreffend nur so verstanden werden, dass auf diesen Zeugen (stillschweigend) verzichtet wird (siehe auch RGSt 75, 1165). Dabei ist vorliegend besonders zu berücksichtigen, dass - ein anderer - ebenfalls vor der Hauptverhandlung gestellter - Antrag, nämlich der auf sachverständige Überprüfung des Messverfahrens und des Messergebnisses, dem nicht nachgegangen worden ist, wiederholt worden ist. Ist das der Fall, kann das Gericht erst recht davon ausgehen, dass auf die Wiederholung eines weiteren nicht beschiedenen oder nicht voll ausgeschöpften Beweisantrags verzichtet wird. Dann braucht das Gericht diese Frage mit dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger aber auch nicht mehr zu erörtern, so dass in der fehlenden Erörterung und/oder in der darauf zurückgehenden Nichtherbeiführung der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung das Urteil nicht im Sinn des § 337 StPO beruhen kann.

b) Soweit mit der o.a. Rüge zugleich auch eine Verletzung der sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden gerichtlichen Aufklärungspflicht gerügt wird, ist diese (Aufklärungs-)Rüge nicht ausreichend im Sinn von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet (zur ausreichenden Begründung der Aufklärungsrüge allgemein vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 StPO Rn. 81 mit weiteren Nachweisen). Angesichts des hier vorliegenden Verzichts des Verteidigers auf die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen hätte es nämlich besonders eingehender Darlegungen dazu bedurft, warum sich dem Tatrichter - trotz des prozessualen Verhaltens des Verteidigers - die Vernehmung dieses Zeugen hätte aufdrängen müssen. Vortrag dazu enthält die Rechtsbeschwerdebegründung jedoch nicht.

c) Auch die weiter erhobene Verfahrensrüge, das Gericht habe den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt ist, ist nicht begründet.

In der Hauptverhandlung ist folgender Antrag gestellt worden: "Es wird beantragt, die Messung der Polizeibeamten gutachterlich zu überprüfen. Mit der Behauptung, dass die abgelesene Geschwindigkeit im Pkw der Beamten von 150 km/h den realen Wert von maximal 120 km/h ergibt, wird unter Beweis gestellt durch Einholung eines SV-Gutachtens." Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit folgender Begründung abgelehnt. "Der Beweisantrag wird zurückgewiesen, da der Tacho des Funkstreifenwagens justiert war und von den 150 km/h angegebener Geschwindigkeit 15 % Messfehlertoleranz in Abzug genommen wurde. Im übrigen wird ein Sachverständiger keine weiteren Feststellungen treffen können."

Die Ablehnung des Antrags ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nach Ansicht des Senats schon fraglich, ob es sich überhaupt um einen Beweisantrag im Sinn der §§ 244 StPO, 77 OWiG handelt oder ob nur ein Beweisermittlungsantrag vorliegt, weil der Antrag eine bestimmte Tatsachenbehauptung nicht enthält, sondern nur das Beweisziel angibt, nämlich die Annahme einer Geschwindigkeit von nur 120 km/h. Das wäre aber für das Vorliegen eines Beweisantrags nicht ausreichend (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 244 StPO Rn. 20 a mit weiteren Nachweisen aus der neueren Rechtsprechung des BGH). Geht man davon aus, war das Amtsgericht an die Ablehnungsgründe der §§ 244 Abs. 3, 77 OWiG nicht gebunden, so dass die zur Ablehnung gewählte Begründung nicht zu beanstanden ist.

Aber selbst wenn vom Vorliegen eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags auszugehen wäre, ist die Ablehnungsbegründung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde ist zwar Recht zu geben, dass der Begründung nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob sie auf einen sich aus § 244 Abs. 3, 4 StPO ergebenden Ablehnungsgrund oder auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützt ist. Dies schadet vorliegend jedoch nicht, da das Amtsgericht den Beweisantrag nach beiden Vorschriften rechtsfehlerfrei ablehnen konnte.

Geht man von einer auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützten Ablehnung des auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Antrags aus, konnte das Amtsgericht diesen mit der von ihm gewählten Begründung deshalb nach seinem - mit der Ablehnung ausgeübten - pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, weil es die - für die Beurteilung des Messvorgangs und des Messergebnisses als ordnungsgemäß - grundsätzlich erforderlichen Beweise bereits erhoben hatte und damit von einem geklärten Sachverhalt ausgehen konnte (vgl. dazu Göhler, a.a.O., § 77 OWiG Rn. 11). Das gilt insbesondere deshalb, weil der Antrag keinerlei Angaben dazu enthält, warum bei einer abgelesenen Geschwindigkeit von 150 km/h sich nur ein realer Wert von maximal 120 km/h ergeben sollte.

Entsprechendes gilt, wenn man von einer auf § 244 Abs. 3, 4 StPO gestützten Ablehnungsbegründung ausgeht. Insoweit legt die Begründung des Gerichtsbeschlusses, mit dem ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt wird, den Ablehnungsgrund der "völligen Ungeeignetheit des Beweismittels" im Sinn von § 244 Abs. 2 Satz 3 StPO nahe. Darauf hat das Amtsgericht dann aber zutreffend abgestellt. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige wohl schon deshalb zu Recht als ein ungeeignetes Beweismittel anzusehen ist, weil die ihm gestellte Beweisfrage mehr als ein halbes Jahr nach dem Verkehrsverstoß wegen der zwischenzeitlich an dem fraglichen Polizei-Pkw aufgetretenen Veränderungen (weitere Abnutzung der Bereifung u.a.) nicht mehr zuverlässig - bezogen auf den Tatzeitpunkt - beantwortet werden konnte (siehe dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 StPO Rn. 59 a mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls ist der Sachverständige aber deshalb als Beweismittel ungeeignet, weil die zur Erstattung des beantragten Sachverständigengutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht genannt und auch nicht erkennbar sind.

Nach allem ist damit die Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Beweisantrags nicht zu beanstanden.

2. Die ebenfalls erhobene Sachrüge führt gleichfalls nicht zum Erfolg.

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen, durch Nachfahren - zur Nachtzeit - gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil keine Ausführungen dazu enthält, wie die Polizeibeamten - zur Nachtzeit - den gleichbleibenden Abstand zum vorausfahrenden Pkw des Betroffenen festgestellt und kontrolliert haben (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats in ZAP EN-Nr. 839/95 = NZV 1995, 456[ Ls.] = VRS 90, 144; VRS 93, 380; VRS 93, 372 = DAR 1997, 285, sowie insbesondere Senat in MDR 1998, 155 = DAR 1998, 75 und weiter in MDR 1998, 156). Denn dazu bestand bei einem am 2. Juni um 4.50 Uhr begangenen Verkehrsverstoß keine Veranlassung, da es sich bei dieser Tatzeit nicht mehr um "Nachtzeit" im Sinn der zitierten Senatsrechtsprechung handelt.

Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch ist nichts zu erinnern. Die festgesetzte Geldbuße entspricht der - wegen einer Voreintragung maßvoll erhöhten - Regelgeldbuße nach der BußgeldkatalogVO.

III. Nach allem war somit die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 OWiG.


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