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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 623/95 OLG Hamm

Leitsatz: Das Absehen vom Regelfahrverbot kann nicht nur mit einer deutlichen Einschränkung des beruflichen Fortkommens begründet werden. Geht das Amtsgericht außerdem davon aus, dass nach dem vom Betroffenen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck die Verhängung eines Fahrverbots entbehrlich ist, muß es die Gründe darlegen, auf die es seine Erwartung stützt, es sei nicht notwendig, auf den Betroffenen durch das Erziehungsmittel des Fahrverbots einzuwirken.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Absehen vom Regelfahrverbot, berufliche Gründe, persönliche Gründe, persönlicher Eindruck vom Betroffenen, Geschwindigkeitsüberschreitung

Normen: StVG 25, StVO 3

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 618/95; NWB EN-Nr. 1123/95; DAR 1995, 374; VRS 90, 146; VersR 96, 602 (Ls.)

Beschluss: Bußgeldsache gegen C.S. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10. Januar 1995 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08.06.1995 durch die Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gem. § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10. Januar 1995 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

G r ü n d e:
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. "§§ 1, 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt". Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 13. April 1994 mit seinem PKW gegen 17.16 Uhr die innerhalb einer geschlossener Ortschaft gelegene Ardeystraße, die mit zwei Fahrspuren je Fahrrichtung, welche zusätzlich durch einen begrünten, mit einem ca. 1,50 m hohen Zaun versehenen Mittelstreifen voneinander abgetrennt sind, ausgebaut ist. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h, was unter Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach den Feststellungen des Amtsgerichts einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 33 km/h entsprach.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 400 DM verhängt, von der Verhängung eines Fahrverbots jedoch abgesehen. Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

Der 46-jährige Betroffene ist als Prokurist bei einer in Beckum geschäftsansässigen Firma Readymix Zementwerk tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist er im Außendienst für den Vertrieb der Produkte dieser Firma im In- und Ausland zuständig.

Der Betroffene verfügt an seinem Wohnort Dortmund über kein Büro; der Ort des Geschäftssitzes seines Arbeitgebers in Beckum ist von Dortmund aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in drei Stunden erreichbar.

Der Betroffene ist beruflich stark engagiert, was unter anderem die Konsequenz hat, dass er in der Vergangenheit und auch im Jahr 1995 seinen Urlaub allenfalls wochenweise, nicht jedoch über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum nehmen kann. Aufgrund seiner exponierten Stellung in der Firma bedeutete eine durch ein Fahrverbot verursachte einmonatige Untätigkeit zwar keine Existenzbedrohung, jedoch eine deutlich Einschränkung seines beruflichen Fortkommens.

Straßenverkehrsrechtlich ist der Betroffene noch nicht in Erscheinung getreten."

Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht damit begründet, dass "die abstrakte Gefährlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund des Ausbauzustandes der Ardeystraße unterdurchschnittlich zu bewerten" sei. Es hat weiter ausgeführt, dass die im Rahmen der Feststellungen zur Person aufgeführten Tatsachen, insbesondere diejenige, dass der Betroffene aufgrund seines beruflichen Engagements nicht auf seinen Jahresurlaub verwiesen werden kann, die Voraussetzung des Vorliegens einer besonderen Härte i.S. von § 2 Abs. 4 BußgeldkatalogVO rechtfertigen. In diesem Zusammenhang verkenne das Gericht nicht, dass jeder Autofahrer, welcher ein Fahrverbot zu verbüßen habe, zum Teil empfindliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müsse, die im vorliegenden Sachverhalt zu verzeichnenden Nachteile überwögen jedoch die "Durchschnittsschwierigkeiten" erheblich. Darüber hinaus erschiene es nach dem persönlichen Eindruck vom Betroffenen in der Hauptverhandlung entbehrlich, auf ihn durch das Erziehungsmittel Fahrverbot einzuwirken.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Beide sind der Auffassung, dass außergewöhnliche Umstände, die nach der Rechtsprechung ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen könnten, nicht vorliegen und haben beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Betroffene hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. den §§ 3, 49 StVO, 24 StVG, so dass die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs damit wirksam ist. Soweit das Amtsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung auch § 1 StVO aufführt, geht der Senat davon aus, dass das auf einem Versehen beruht, da die Vorschrift in den Gründen nicht mehr erwähnt wird und Feststellungen insoweit auch nicht getroffen werden.

Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler erkennen, die in diesem Rahmen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das Amtsgericht verkennt zwar nicht, dass nach den von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorliegen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat es offenbar auch nicht verkannt, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BußgeldkatalogVO das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO indiziert, so dass es regelmäßig im Rahmen einer Besinnungsmaßnahme der Anordnung eines Fahrverbots als eindringlichen Denkzettel bedarf (vgl. u.a. BGHSt 38, 125, 129 ff.; OLG Celle VRS 86, 209, 211; OLG Düsseldorf NZV 1993, 320, 321; BayObLG NZV 1994, 370; OLG Hamburg VRS 88, 386; ständige Rechtsprechung der Senate des OLG Hamm).

Zutreffend ist es auch noch, wenn das Amtsgericht davon ausgeht, dass in Einzelfällen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Die Ausführungen, mit denen das Amtsgericht hier von der Verhängung des an sich indizierten Fahrverbots abgesehen und mit denen es einen Ausnahmefall begründet hat, halten - angesichts der dazu insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen - einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall nämlich nur dann abgesehen werden, wenn erhebliche Härten vorliegen oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände gegeben sind, die das Tatgeschehen aus dem Rahmen typischer Begehungsweise im Sinn einer Ausnahme herausheben (vgl. BGHSt 38, 134; ständige Rechtsprechung der Obergerichte, vgl. die Zusammenstellung bei Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 25 StVG Rn. 15 b m.w.N.; sowie die oben erwähnten Rechtsprechungsnachweise; s.a. OLG Hamm NZV 1991, 121). Das Abweichen von der Regelahndung bedarf in jedem Fall einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung (vgl. u.a. BayObLG VRS 88, 303).

Wie die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Amtsgericht die Gesichtspunkte, die ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen können, verkannt. Es hat von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil die abstrakte Gefährlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung wegen des guten Ausbaus der vom Betroffenen befahrenen Straße als unterdurchschnittlich zu bewerten sei und weil die vom Betroffenen im Fall der Verhängung eines Fahrverbots hinzunehmenden Nachteile die "Durchschnittsschwierigkeiten" erheblich überwiegen. Diese Umstände reichen - nach der oben erwähnten Rechtsprechung - weder allein noch zusammen aus, um einen Ausnahmefall zu begründen.

Hinsichtlich der angenommenen herabgesetzten abstrakten Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes hat das Amtsgericht offenbar übersehen, dass - anders als in der vom Betroffenen zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf in NZV 1993, 319 - die Geschwindigkeitsüberschreitung hier innerhalb geschlossener Ortschaft gegen 17.16 Uhr, also zu einer Hauptverkehrszeit, begangen wurde. Diese Umstände indizieren schon - auch unter Berücksichtigung des guten Ausbauszustands der befahrenen Straße - die erhöhte Gefährlichkeit, die Grund für die vom Verordnungsgeber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dieser Art in der BußgeldkatalogVO vorgesehenen besonderen Maßnahmen, wozu auch die Verhängung eines Fahrverbots gehört, gewesen ist (vgl. insoweit auch BGH, a.a.O.).

Auch der Umstand, dass der Betroffene infolge der Verhängung eines Fahrverbots eine deutliche Einschränkung seines beruflichen Fortkommens hinnehmen müsste, rechtfertigt nicht das Absehen von einem Fahrverbot. Insoweit teilt das Amtsgericht zunächst schon nicht mit, welche Einschränkungen auf den Betroffenen überhaupt zukommen würden. Darüber hinaus ist eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen würde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; siehe auch OLG Oldenburg ZfS 1995, 34 und die Zusammenstellung bei Bode ZfS 1995, 21 m.w.N., sowie auch noch BVerfG NJW 1995, 1541), nicht gegeben, da ein Fahrverbot - schon nach den eigenen Feststellungen des Amtsgerichts - nicht zu einer Existenzbedrohung des Betroffenen führen würde.

Da somit bislang Gründe für das Absehen von einem Fahrverbot nicht erkennbar sind, war das angefochtene Urteil - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - aufzuheben. Der Senat hat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache an das Amtsgericht zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat nämlich ausgeführt, dass es ihm - unabhängig von der Annahme eines Ausnahmefalls - nach dem vom Betroffenen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck entbehrlich erschien, auf den Betroffenen durch das Erziehungsmittel des Fahrverbots einzuwirken. Das kann ein Grund sein, von einem Fahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt, a.a.O.; OLG Naumburg NZV 1995, 161). Ob das hier zulässig ist, lässt sich den bislang getroffenen Feststellungen mit ausreichender Sicherheit jedoch (noch) nicht entnehmen, da das Amtsgericht weder die Gründe darlegt, auf die es seine Erwartung stützt, noch den von ihm insoweit gewonnenen persönlichen Eindruck vom Betroffenen schildert. Da insoweit weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, was dem Senat nicht möglich ist, war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich bei den vom Amtsgericht bislang mitgeteilten Unannehmlichkeiten - verkehrsmäßig schwere Erreichbarkeit des Geschäftssitzes des Arbeitgebers vom Wohnort des Betroffenen aus, Jahresurlaub allenfalls wochenweise -, die der Betroffene im Fall der Verhängung eines Fahrverbots hinnehmen müsste, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht um besondere Schwierigkeiten handelt, sondern um Unannehmlichkeiten, die mit denen vergleichbar sind, die jeder Autofahrer im Zusammenhang mit einem Fahrverbot hinzunehmen hat. Das Amtsgericht wird sich bei der Entscheidung, ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, in der neuen Hauptverhandlung auch mit der bislang von ihm nicht behandelten Frage auseinandersetzen müssen, ob der Betroffene nicht ggf. für die Dauer des Fahrverbots einen Fahrer einstellen kann und ob ihm das aufgrund seines Einkommens, das das Amtsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, finanziell zuzumuten ist. Darüber hinaus wird das Amtsgericht nähere Feststellungen zur Außendiensttätigkeit des Betroffenen zu treffen haben, und zwar insbesondere dazu, ob er die Kunden seines Arbeitgebers nicht ggf. auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn oder Flugzeug) erreichen kann. Dabei wird es aufklären müssen, wie oft der Betroffene im Rahmen seiner Tätigkeit im Außendienst überhaupt zum Geschäftssitz seines Arbeitgebers reisen muß. Ist das nicht häufig, wäre damit der Gesichtspunkt der schweren Erreichbarkeit des Arbeitgebers erheblich relativiert. Abschließend ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der vom Amtsgericht bisher - zumindest ausdrücklich - bei der Entscheidung über das Fahrverbot noch nicht berücksichtigte Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, nur von geringerer Bedeutung ist, da die BußgeldkatalogVO in § 1 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich von einem unvorbelasteten Täter ausgeht (siehe dazu auch OLG Naumburg, a.a.O.; BayObLG VRS 88, 303).


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