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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 241/99 OLG Hamm

Leitsatz: Soll eine Rechtsbeschwerde gem. § 118 Abs. 3 StVollzG zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden, muss der Rechtspfleger, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf Vermeidung offenbar unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben. Nicht ausreichend ist, wenn der Rechtspfleger lediglich einen Schriftsatz des Antragstellers mit den Formalien eines Protokolls "umkleidet".

Senat: 1

Gegenstand: Vollzugssache

Stichworte: Rechtsbeschwerde, formelle Anforderungen¸ Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle

Normen: StVollzG 118 Abs. 3, StVollzG

Beschluss: Strafvollzugssache betreffend den Strafgefangenen H.G. wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21. Dezember 1999 gegen den Beschluss der 19. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 1999 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.01.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Betroffenen verworfen (§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe :
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. September 1999 begehrt der Betroffene die Feststellung, dass die in der Ablehnungsbegründung zu seinem Antrag auf Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses vom 13.11.1998 aufgeführten Fakten nicht zutreffen.
Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit einem unter dem 19. Dezember 1999 datierten, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld adressierten und als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz. Dieser enthält als Briefkopf Name und Anschrift des Betroffenen und seine Unterschrift.

Auf diesen Schriftsatz hat eine Rechtspflegerin folgende Zusätze gesetzt:
1. Oberhalb der Anschrift des Betroffenen den Vermerk: "Gegenwärtig: S., Rechtspflegerin"; ferner ist das Datum "21. Dezember 1999" aufgestempelt.
2. Unter der vom Betroffenen eingesetzten Anschrift "Strafvollstreckungskammer Bielefeld" erscheint der Vermerk: "Es erscheint H.G. und erklärt:".
3. Unter dem Schreiben oberhalb der Unterschrift des Betroffenen folgt der Vermerk: "v.g.u.".
4. Unterhalb des Schreibens erfolgt sodann der Vermerk: "geschlossen S.".

Die so "aufgenommene" Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG entspricht. Hiernach kann eine Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Vor allem liegt eine Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle nicht vor. Hinsichtlich einer solchen Rechtsmitteleinlegung stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen, um - wie auch der vorliegende Fall deutlich wieder zeigt - zu verhindern, dass die Rechtsbeschwerdegerichte mit der Prüfung grundloser, unverständlicher oder sonst unzulässiger Anträge überhäuft werden. Hiernach muss der Rechtspfleger, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf Vermeidung offenbar unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben. Die Begründung des Beschwerdeführers darf er nur zugrunde legen, wenn er für deren Inhalt und Form auch die Verantwortung übernehmen kann. Dieser Verpflichtung wird er nicht gerecht, wenn er als bloße Schreibkraft des Antragstellers oder nur als Briefannahmestelle tätig wird. Deshalb ist eine Rechtsbeschwerde grundsätzlich unzulässig, wenn der Urkundsbeamte sich den Inhalt des Protokolls vom Antragsteller diktieren lässt oder wenn er sich darauf beschränkt, einen Schriftsatz des Antragstellers wörtlich abzuschreiben. Dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte - wie im vorliegenden Fall - einen Schriftsatz des Antragstellers lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln eines Protokolls umkleidet oder wenn er sich mit einer Bezugnahme auf die dem Protokoll als Anlage beigefügte Privatschrift des Antragstellers begnügt (so wörtlich Callies/Müller-Dietz, Strafvollzuggesetz, 7. Aufl., § 118 RN 8 mit umfangreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Ausgehend von diesen Anforderungen liegt ersichtlich ein zulässiges Rechtsmittel nicht vor. Dem "Protokoll" lässt sich - unabhängig von der eigenständigen Überprüfung des Rechtsmittels durch den aufnehmenden Beamten - nicht einmal entnehmen, ob der Antrag zu Protokoll des zuständigen Land- bzw. Amtsgerichts (§ 299 StPO) erklärt worden ist. Denn es enthält keinen Hinweis, vor welchem Land- bzw. Amtsgericht der Betroffene "erscheint".

Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat hat davon abgesehen, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, eine - gegebenenfalls nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - formwirksame Rechtsbeschwerde einzulegen, da das Rechtsmittel auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg bietet.


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