Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 381/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Veursachung einer konkreten Gefahr im Rahmen einer Straßenverkehrsgefährdung

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Straßenverkehrsgefährdung; Feststellungen; konkrete Gefahr; rücksichtslos; Vorsatz

Normen: StGB 315c; StPO 267

Beschluss: Strafsache
gegen H.H.
wegen vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 24. Mai 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 10. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 24. Mai 2005 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Meinerzhagen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Zudem hat das Amtsgericht den Führerschein des Angeklagten, den dieser seit dem 21. Januar 2005 entbehrt, eingezogen und gemäß § 69 StGB eine Sperrfrist von noch acht Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind lückenhaft. Sie tragen weder die Annahme einer konkreten Gefahr, noch ergibt sich aus ihnen, dass der Angeklagte rücksichtslos im Sinne des § 315c StGB gehandelt hat.

1. Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Etwa 500 Meter vor dem Ortseingangsschild Kierspe lief das Fahrzeug des Angeklagten auf drei mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 bis 60 km/h fahrende hintereinander befindliche PKW auf, die zwei hinteren PKW waren kurz zuvor von dem nun an der Spitze der Kolonne fahrenden Zeugen M. überholt worden. Die Strecke verläuft ansteigend und führt über eine Kuppe in das Stadtgebiet von Kierspe. Der Angeklagte setzte zum Überholen der drei Fahrzeuge in Kolonne an, zu diesem Zeitpunkt konnte der Angeklagte die zum Überholen notwendige Strecke wegen der folgenden Kuppe nicht für ein sicheres Überholen einsehen, zudem war bereits beim Ausscheren zum Überholvorgang, spätestens jedoch kurz nach dem Beginn des Überholvorgangs ein im Gegenverkehr herannahendes Fahrzeug sichtbar. Der Angeklagte setzte den Überholvorgang dennoch fort, weil der Führer des im Gegenverkehr herannahenden Fahrzeuges und der Zeuge M. an der Kolonnenspitze eine heftige Bremsung vornahm, konnte ein Unfall vermieden werden; es gelang dem Angeklagten gerade noch, vor dem Fahrzeug des Zeugen M. leicht schleudernd auf die rechte Fahrspur zu gelangen.“

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 b StGB hat das Amtsgericht auf diesen Sachverhalt gestützt wie folgt begründet:

„Der Angeklagte hat zunächst grob verkehrswidrig gehandelt, indem er trotz der dargelegten fehlenden Einsichtsmöglichkeit auf die zum Überholen benötigte Strecke das Überholmanöver einleitete und dieses fortsetzte, nachdem der Gegenverkehr für ihn bereits erkennbar war. Der Angeklagte hat dabei auch rücksichtslos gehandelt, es ging ihm augenscheinlich darum, die von ihm für richtig gehaltene Fahrweise ‚durchzuziehen' ohne dabei auf die Belange anderer Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen.

Auch hinsichtlich der Gefährdung des Führers des im Gegenverkehr herannahenden Fahrzeugs und des Zeugen M. hat der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt; die Gefährdungssituation war für ihn eindeutig erkennbar, durch Fortsetzung des gefährlichen Überholvorgangs hat der Angeklagte gezeigt, dass er die Gefährdung, ggf. Verletzung der anderen Verkehrteilnehmer billigend in Kauf nahm.“

2. Diese Feststellungen tragen die Annahme einer konkreten Gefahr mangels Feststellungen zur Entfernung des herannahenden Fahrzeugs nicht.

Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 315c Rn. 15 mit weiteren Nachweisen) liegt eine konkrete Gefahr i.S. des § 315c StGB vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat. In dieser Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH NJW 1995, 3131 mit weiteren Nachweisen; so genannter „Beinaheunfall“).

Über den Umfang der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen und die Anforderungen an die tatrichterlichen Ausführungen besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Streit. Während die Oberlandesgerichte, insbesondere das OLG Hamm, dazu einen strengeren Maßstab anlegen, vertritt der BGH (vgl. BGH, a.a.O.) eine weitere Auffassung. Die Fraget kann indes offen bleiben, da die amtsgerichtlichen Feststellungen weder den Anforderungen des OLG noch denen des BGH genügen.

a) Nach Auffassung des OLG Hamm in seiner (neueren) Rechtsprechung ist die konkrete Gefährdung anhand objektiver Kriterien wie etwa der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstandes zwischen ihnen und der Beschaffenheit ggf. bestehender Ausweichmöglichkeiten zu ermitteln. Nicht ausreichend sind nach dieses Rechtsprechung nur wertende Umschreibungen wie etwa ein „scharfes“ Abbremsen oder Ausweichen (Beschluss des hiesigen 1. Senats für Strafsachen vom 11. Oktober 1990 in 1 Ss 1077/90, OLG Hamm NZV 1991, 158; OLG Düsseldorf NZV 1994, 37, 38). Die zugespitzte Gefahrenlage ohne weiteres nachvollziehbar beschreiben sollen Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzeugs, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrtypischen Geschehensablaufs, wobei beispielhaft quietschende Reifen oder ein Schlingern/Schleudern in einer näher beschriebenen Art und Weise genannt werden (OLG Düsseldorf NZV 1994, 37, 38). Eine konkrete Gefährdung liegt danach nicht vor, wenn es einem entgegenkommenden Fahrer noch möglich ist, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegenden Brems- oder Ausweichmanöver zu reagieren und so den Unfall abzuwenden (Beschluss des hiesigen 1. Senats für Strafsachen vom 11. Oktober.1990 in 1 Ss 1077/90, OLG Hamm NZV 1991, 158; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Strafsachen vom 9. Dezember 2004 in 4 Ss 510/04, OLG Hamm NStZ-RR 2005, 245 = VRR 2005, 114; s. dazu auch Burhoff ZAP 2005, 287; vgl. schließlich noch zuletzt Beschluss des hiesigen 4. Senats für Strafsachen vom 11. 8. 2005 in 4 Ss 308/05).

Die danach erforderlichen deskriptiven Beschreibungen des Fahrverhaltens des Angeklagten finden sich in den tatsächlichen Feststellungen nicht. Die Beschreibung der „heftigen“ Bremsungen und der „gerade noch“ möglichen Rückfahrt auf die rechte Fahrspur durch den Angeklagten reichen zur Begründung einer konkreten Gefahr nicht aus. Auch das nicht näher präzisierte Schleudern des Fahrzeugs des Angeklagten erfüllt die Anforderungen nicht.

b) Auch wenn man mit dem BGH (vgl. BGH NJW 1995, 3131, 3132) wertende Umschreibungen der Gefahrensituation für die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung nach § 315c StGB zulässt, genügt das angegriffene Urteil den an die Feststellung einer konkreten Gefahr zu stellenden Anforderungen nicht. Nach Auffassung des BGH dürfen keine überspannten Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr gestellt werden (BGH, a.a.O.). Auf die Beschreibung der Situation durch normative Begriffe könne so der BGH - nicht verzichtet werden. Nach seiner Auffassung werden an Zeugen zu hohe Anforderungen gestellt, wenn diese die Situation allein mit deskriptiven Begriffen schildern müssten. Die vom BGH abgelehnte Auffassung des OLG Hamm (vgl. die oben angeführten Zitate) habe letztlich eine unangemessene Zurücknahme des strafrechtlichen Schutzes vor Straßenverkehrsgefährdungen zur Folge. Erforderlich, aber auch ausreichend, sei vielmehr eine besonders sorgfältige, die Gefahren ungenauer Beschreibungen und ihren geringeren Beweiswert berücksichtigende richterliche Beweiswürdigung (BGH NJW 1995, 3131, 3132; vgl. auch OLG Frankfurt NZV 1994, 365, 366; LK/König, StGB, 11. Aufl. 2001, § 315 Rn. 65).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde ein Unfall vermieden, weil der Führer des im Gegenverkehr herannahenden Fahrzeuges und der Zeuge M. an der Kolonnenspitze eine heftige Bremsung vornahmen. Es sei dem Angeklagten gerade noch gelungen, vor dem Fahrzeug des Zeugen M. leicht schleudernd auf die rechte Fahrspur zu gelangen. Die nach den Feststellungen „gerade noch“ mögliche Rückfahrt auf die rechte Fahrspur mit bereits leichtem Schleudern kann zwar für eine konkret kritische Situation sprechen, wobei sich die knappe Beweiswürdigung auch mit der Frage auseinandersetzt, ob der Zeuge M. die Gefährlichkeit der Situation zutreffend schildert. Mangels jeglicher Angabe zu der Entfernung des entgegenkommenden Fahrzeugs kann indes von einer konkreten Gefährdung nicht ausgegangen werden. Zwar könnte sich aus der Schilderung des „gerade noch“ möglichen Einlenkens vor dem Zeugen M. ergeben, dass dieses nicht mehr weit entfernt war, Feststellungen dazu fehlen jedoch völlig. Das Amtsgericht spricht lediglich von dem herannahenden Fahrzeug.

2. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen auch die Annahme einer rücksichtslosen Tatbegehung nicht.

Vorsätzlich rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über die sich aus den Verkehrsvorschriften für ihn ergebenden Pflichten hinwegsetzt, während eine innere Einstellung der Art, dass der Täter aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und deshalb die Gefährlichkeit seiner Fahrweise und das mit ihr verbundene hohe Unfallrisiko nicht erkennt, lediglich den Vorwurf einer fahrlässig rücksichtslosen Fahrweise zu begründen vermag (Beschluss des hiesigen 3. Senats für Strafsachen vom 20. November.1997 in 3 Ss 1114/97 mit weiteren Nachweisen; Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Nicht ausreichend ist, wenn der Täter aus Unaufmerksamkeit handelt oder die Situation falsch einschätzt. Das Tatgericht muss sich gegebenenfalls mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen (OLG Düsseldorf NZV 2000, 337, 338).

Das Amtsgericht hat die Rücksichtslosigkeit hier damit begründet, es sei dem Angeklagten augenscheinlich darum gegangen, die von ihm für richtig gehaltene Fahrweise „durchzuziehen“ ohne dabei auf die Belange anderer Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Fehleinschätzung findet sich in den Urteilsgründen nicht. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der Angeklagte drei Fahrzeuge überholt hat. Je nach noch zur Verfügung stehender Strecke und Entfernung des vom Täter erkannten Gegenverkehrs können sich im Einzelfall aufgrund des Tatgeschehens zwar nähere Ausführungen zu einer möglichen Fehleinschätzung erübrigen, einen solchen Fall hat das Amtsgericht mangels jeglicher Angaben zu den Geschwindigkeiten und Entfernungen jedoch gerade nicht festgestellt. Es hätte daher der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte nicht lediglich die Situation falsch eingeschätzt hat.

III.
1. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch in Bezug auf die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung Bedenken bestehen. Nach den Feststellungen war der Gegenverkehr für den Angeklagten „sichtbar“ bzw. „erkennbar“. Dies stützt für sich allein betrachtet lediglich die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung. Für die Annahme einer vorsätzlichen Tat ist es hingegen Voraussetzung, dass der Angeklagte die Verkehrssituation auch tatsächlich erfasst hat, nicht ausreichend ist, dass er die Möglichkeit dazu hatte.

2. Der Senat war zu einer Entscheidung über die Maßnahme der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO nicht berufen. Dies ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 111a StPO Rn. 14 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren nunmehr bevorzugter Erledigung bedarf. Immerhin entbehrt der Angeklagten seine Fahrerlaubnis bereits seit dem 21. Januar 2005 (vgl. Senat in VRS 102, 56 = zfs 2002, 199 = NPA StPO 111 a Blatt 21 = NZV 2002, 380).


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".