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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ws 212/05 OLG Hamm

Leitsatz: Die Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung ist zulässig, wenn ein Rechtsmittel als solches statthaft und nur mangels Beschwer unzulässig wäre.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Auslagenentscheidung; Rechtsmittel, Zulässigkeit; Beschwer; Statthaftigkeit

Normen: StPO 464

Beschluss: Strafsache
gegen Z.C.
wegen Vergewaltigung
(hier: sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Essen vom 10. 11.2004 und sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 18.01.2005)

Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten vom 10.11.2004 gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung im Urteil der XVII. der großen Strafkammer des Landgerichts Essen und auf seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 18.01.2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 05. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
1. Das Urteil der XVII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom
10. 11.2004 (Aktenzeichen: 52 KLs 33/04 LG Essen) wird dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem ehemaligen Angeklagten Zimmermann entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
2. Der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 18.01.2005 wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem Verfahren dem ehemaligen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 06. Mai 2005 zu den Rechtsmitteln des ehemaligen Angeklagten folgendes ausgeführt:
„Die XVII. Große Strafkammer des Landgerichts Essen hat durch in der Hauptsache rechtskräftiges Urteil vom 10.22.2004 den Angeklagten auf Kos-' ten der Staatskasse freigesprochen. Über die notwendigen Auslagen ist eine
ausdrückliche Entscheidung nicht getroffen worden (BI. 94 - 09, Leseabschrift BI. 99 - 103 d. A.).
Mit dem gem. § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung anzusehenden Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 10. 11.2004, eingegangen bei dem Landgericht Essen am 11.11.2004 (BI. 110 d. A.), wendet sich dieser in Verbindung mit seinem Schriftsatz vom 26.01.2005 (BI. 121 ff. d. A.) dagegen, dass nicht auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.
Mit Beschluss vom 18.01.2005 wies die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen den Antrag auf Festsetzung der dem Angeklagten zu erstattenden Auslagen zurück (BI. 119, 119 R d.A.) Gegen diesen, ihm am 26.01.2005 zugestellten Beschluss, legte der Verteidiger mit Schreiben vom selben Tage, eingegangen bei dem Landgericht Essen am 27.01.2005, „vorsorglich" sofortige Beschwerde ein.
Die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht auch nicht § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist, jedoch wie vorliegend im Falle eines Freispruchs nur mangels Beschwer nicht zulässig wäre.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und - wie im Falle des Freispruchs - die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2000 - 2 Ws 316/00 - m.w.N.). Gem. § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend ist das Urteil abzuändern und zu ergänzen.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 18.01.2005 ist ebenfalls gem. § 464 b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3 ZPO und 11 Abs. 1 RpfIG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Über sie kann auch entschieden werden, da - anders als im Zivilverfahren - für eine Abhilfeentscheidung ohnehin kein Raum ist (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 464 b Rdnr. 7).
Die sofortige Beschwerde ist aus den vorstehenden Erwägungen auch begründet."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren folgt aus seiner entsprechenden Anwendung der §§ 473 Abs. 3, 467 StPO.


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