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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 335/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Zulassung: Zulassungsantrag; Begrünung; Ablehnung eines Beweisantrages

Normen: OWiG 80, StPO 344

Beschluss: Bußgeldsache
gegen K.T.
wegen fahrlässigen Verkehrsverstoßes.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 31. Januar 2005 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 28. 01. 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten
des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 14 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 15,-- € belegt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Betroffene mit seinem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts rügen will, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm VRS 56, 42 f.). Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Der Betroffene greift im Übrigen insoweit auch nur die tatrichterlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung an.

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist in keiner Weise zu beanstanden. Sie ist nicht widersprüchlich und auch nicht lückenhaft.

Soweit der Betroffene in der Begründung des Zulassungsantrags rügt, dass ein Beweisantrag nicht hätte abgelehnt werden dürfen, kann er mit dieser formellen Rüge im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht gehört werden. Ein Zulassung wegen formeller Rechtsfehler scheidet aus.

In der Ablehnung des Beweisantrages liegt aber auch keine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr 2 OWiG). Eine Versagung des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht feststellen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 = DAR 1992, 298; Beschluss des Senats vom 28. Februar 2005 in 2 Ss OWi 123/05). Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Selbst wenn das Amtsgericht einen vom Betroffene gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen des § 77 OWiG abgelehnt hätte, kommt die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. So lässt § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Ablehnung eines Beweisantrages zu, wenn das erkennende Gericht aufgrund der Beweisaufnahme den Sachverhalt für so eindeutig geklärt hält, dass nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt die beantragte Beweiserhebung die eigene Beurteilung der Sachlage nicht zu ändern vermöchte. Diese Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen (zu vgl. OLG Köln VRS 83, 446 f.). Somit liegt in der (möglichen) Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG durch das erkennende Gericht noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Versagung des rechtlichen Gehörs.

Zudem wäre die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet. Der Betroffene teilt weder den genauen Wortlaut seines (angeblichen) Beweisantrages noch den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag abgelehnt worden sein soll, mit. Damit sind die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, die für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Anwendung finden, nicht erfüllt. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Betroffenen Zweifel bestehen, ob er überhaupt einen Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO gestellt hat. Der Betroffene selbst spricht nur von einer „Beweisanregung“. Diese würde hinsichtlich ihrer Ablehnung nicht den Voraussetzungen der § 244 Abs. 3 StPO bzw. § 77 OWiG unterfallen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als zu verwerfen.




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