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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 639/04 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Eine bestimmte Form und ein bestimmter Inhalt sind für die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung nicht vorgeschrieben.
2. Ein Betroffener mit einer Vielzahl einschlägiger Vorbelastungen hat auch eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz hinzunehmen.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verjährung; Einleitung des Verfahrens; Bekanntgabe; Form; Fahrverbot; Absehen; Vorbelastungen

Normen: OWiG 33; BKatV 4

Beschluss: Bußgeldsache
gegen G.S.
wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 14. Juni 2004 sowie dessen sofortige Beschwerde vom 17. Juni 2004 gegen die in dem vorgenannten Urteil getroffene Kostenentscheidung hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 12. 2004 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Witten hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach den §§ 4 Abs. 3, 49 StVO i. V. m. § 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO festgesetzt. Außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden, dessen Wirksamkeit eintritt, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem Sattelzug Renault, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXX, am 11. Februar 2003 gegen 10.29 Uhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 82 km/h die BAB A 43 in Witten in Fahrtrichtung Wuppertal. Vor ihm fuhr - ebenfalls mit gleichbleibender Geschwindigkeit - ein anderer Sattelzug MAN. Über eine Messstrecke von ca. 200 m hielt der Betroffene den vorgeschriebenen Mindestabstand von 50 m zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, sondern der Abstand zu dem vor ihm befindlichen Lkw betrug aufgerundet lediglich 29 m.

Nachdem der Betroffene als Fahrer des Lkw ermittelt worden war, wurde ihm am 24. April 2003 von der Polizeistation Steinfeld die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben. In den Akten findet sich hierzu folgender Vermerk:

1.Am 22.04.03 um 08.45 Uhr wurde die Fa. Sch. aufgesucht; Ansprechpartner war Herr Sch. jr.; Er benannte als Fahrer Herrn G.S., der z.Zt. Urlaub habe. Die Diagrammscheibe sei jedoch z.Zt. nicht auffindbar;

2.Ebenfalls m 24.04.03 um 10.30 Uhr erschien Herr S. auf der Dienststelle; Die Einleitung des Verfahrens wurde ihm bekanntgegeben; Er erklärte, dass er sich an den Verstoß nicht erinnern könne;
Weitere Angaben wollte er nicht machen;


Am 28. Mai 2003 erging sodann der Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Einspruch eingelegt hat. In der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2003 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach den §§ 4 Abs. 3, 49 StVO i. V. m. § 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO verhängt. Außerdem wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, dessen Wirksamkeit eintreten sollte, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob der erkennende Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 26. Februar 2004 das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen u.a. wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Witten zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats verwiesen.

In der erneuten Hauptverhandlung am 14. Juni 2004 ist der Betroffene unter Tragung der Kosten des Verfahrens und seiner notwendigen Auslagen wiederum zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO verurteilt worden; auch von einem Fahrverbot sah das Amtsgericht nicht ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser unter näherer Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Des weiteren wendet er sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17. Juni 2004 gegen die vom Amtsgericht Witten in dem angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung, wonach dem Betroffenen auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des nachfolgenden Hauptverfahrens auferlegt worden sind.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, sowohl die Rechtsbeschwerde als auch die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

II.
Nach dem seit dem 1. September 2004 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) ist § 80 a Abs. 1 OWiG dahingehend geändert worden, dass die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte nicht mehr mit drei Richtern besetzt sind, sondern soweit nichts anderes bestimmt ist nur noch mit einem Richter. Da die Tatbestände des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 OWiG nicht gegeben sind, ist vorliegend die Einzelrichterin zur Entscheidung berufen und zwar auch über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.

III.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

1. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit war entgegen der Auffassung des Betroffenen im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides am 28. Mai 2003 noch nicht verjährt.
Ob das Verfahrenshindernis eingetretener Verjährung besteht, ist auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, wobei die Prüfung im Freibeweis erfolgt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Einleitung Rdnrn. 150 ff, § 337 Rdnr. 6 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend ist die Verjährung, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, durch die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 24. April 2003 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbrochen und damit der Bußgeldbescheid innerhalb der daraufhin beginnenden neuen Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 2 StVG erlassen worden. In dem Vermerk des Polizeibeamten POK H. vom 24. April 2003 heißt es wörtlich, dass dem Betroffenen die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben worden ist. Ausweislich des Vermerks hat der Betroffene daraufhin angegeben, keine Erinnerung an den Vorfall zu haben und weitere Angaben nicht machen zu wollen.
Aufgrund dieses Vermerks bestehen keine Zweifel daran, dass dem Betroffenen der gegen ihn erhobene Vorwurf mitgeteilt worden ist. Eine bestimmte Form und ein bestimmter Inhalt sind für die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung nicht vorgeschrieben (vgl. BGHSt 30, 215, 217). Entscheidend ist lediglich, dass der Betroffene „ins Bild gesetzt“ (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm VRS 48, 364) und für ihn erkennbar wird, dass und weshalb ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Erforderlich ist jedoch, dass - wie vorliegend im Falle einer mündlichen Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ein entsprechender Vermerk in den Akten angebracht wird (vgl. Weller in KK-OWiG, 2. Aufl., § 33 Rdnr. 21; Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Loseblattsammlung, Stand Januar 2003, § 33 Rdnr. 25). Diesem Erfordernis ist hier durch die Niederlegung des Vermerks vom 24. April 2003 hinreichend Genüge getan. Der Vermerk ist eindeutig und gibt zu Zweifeln nicht den geringsten Anlass. Auch die übrigen Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Betroffene über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert worden ist. Ausweislich des in Rede stehenden Vermerks hatte der Polizeibeamte kurz zuvor den Arbeitgeber des Betroffenen, die Firma Sch.r, aufgesucht und sich nach dem Fahrer des Lkw, der an dem Verkehrsverstoß beteiligt war, erkundigt. Herr Sch.r jr. hatte daraufhin den Betroffenen benannt, der sodann noch am selben Tag die Polizeistation aufsuchte, wo ihm die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens eröffnet worden ist. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene - wie er in seiner Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt -, auf der Polizeidienststelle weiterhin im Unklaren über den gegen ihn erhobenen Vorwurf gelassen worden ist. Dies zeigt sich auch daran, dass er ausweislich des Vermerks angegeben hat, keine Erinnerung an den Verstoß zu haben. Eine solche Einlassung setzt aber notwendiger Weise voraus, dass er zuvor mit einem bestimmten Tatvorwurf konfrontiert worden ist, der ihm dann nicht erinnerlich gewesen sein will.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Polizeibeamten H. nicht zu dem Vermerk vom 24. April 2003 vernommen hat. Dessen Vernehmung war nicht zwingend erforderlich. Für die Feststellung von Prozesshindernissen bzw. dessen Fehlen gilt der Freibeweis. Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit finden keine Anwendung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 7, 9).
An der Richtigkeit des Vermerks bestehen keine Zweifel.

2.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach den §§ 4 Abs. 3, 49 StVO. Das wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.
3.
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Die Bußgeldbemessung und die Verhängung von Nebenfolgen liegen grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und dem den Täter treffenden Vorwurf zu bilden vermag. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind hierbei nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft und gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

Dabei muss das Gericht erkennen lassen, dass es etwaige besondere Umstände des Einzelfalls bedacht und berücksichtigt hat. Dies gilt auch, soweit für den begangenen Verstoß im Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Regelbuße vorgesehen ist. Aus der Natur des Regelsatzes ergibt sich, dass bei Vorliegen von Milderungsgründen bzw. bei erschwerenden Umständen der für den Regelfall vorgesehene Betrag zu unterschreiten bzw. zu erhöhen ist. Insgesamt müssen die Höhe der Geldbuße und die verhängte Nebenfolge zu dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Täters in einem angemessenen Verhältnis stehen (OLG Düsseldorf DAR 1991, 307).

Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Amtsgericht zutreffend gemäß lfd. Nr. 15 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV von einer Regelbuße in Höhe von 50,00 Euro ausgegangen. Soweit in den Urteilsgründen worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2004 zutreffend hingewiesen hat von 500,00 Euro die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler . Das Amtsgericht hat zudem mit zutreffenden Erwägungen aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen die Regelbuße von 50,00 Euro auf 100,00 Euro verdoppelt. Das Amtsgericht hat insoweit auch in genügender Weise die Vorbelastungen mitgeteilt.

Auch die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots begegnet rechtlichen Bedenken nicht.
Entscheidend ist, dass, was das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeitet hat, der Betroffene hier aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Vorbelastungen auch eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz hinzunehmen hat. Der Betroffene ist hier ohne Rücksicht auf seine eigene berufliche Existenz immer wieder wegen Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes aufgefallen, letztmalig ein halbes Jahr vor dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß. Ihn angesichts seiner Unbelehrbarkeit von der Verhängung des an sich gebotenen Fahrverbotes aus Gründen der Rücksichtnahme auf seine berufliche Existenz auszunehmen, würde hier dazu führen, dass bestimmte Berufsgruppen hier Berufskraftfahrer - von der Verhängung eines Fahrverbots von vornherein ausgenommen würden. Die Belange des Betroffenen sind hier außerdem ausreichend durch die Vorschrift des § 25 Abs. 2a StVG gewahrt, wonach der Betroffene es innerhalb der Vier-Monatsfrist selbst in der Hand hat, den Zeitpunkt des Eintritts des Fahrverbots zu bestimmen und diesen z.B. in seine Urlaubszeit zu legen. Dadurch lassen sich Unannehmlichkeiten und/oder wirtschaftliche Nachteile in der Regel weitgehend vermeiden.

Es verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot, dass das Amtsgericht nicht wie von dem Betroffenen gerügt das Führen von Lkw von dem Fahrverbot ausgeklammert hat, zumal die hier in Rede stehende Ordnungswidrigweit gerade im Zusammenhang mit dem Führen eines Lkw begangen worden ist (vgl. hierzu auch BayObLG zfs 1991, 108; OLG Düsseldorf DAR 1996, 275).

Der Umstand, dass das Amtsgericht eine tilgungsreife und daher nicht mehr verwertbare Vorbelastung, berücksichtigt hat, hat angesichts der übrigen Vielzahl von mitgeteilten gravierenden verkehrsrechtlichen Vorbelastungen ersichtlich keinen Einfluss auf die Höhe der verhängten Geldbuße und auf die Verhängung des Fahrverbots gehabt.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

IV. Der gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 S. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist ebenfalls in der Sache der Erfolg zu versagen.

Die von dem Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung, die vorliegend allein mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu BGHSt 25, 77 ff.; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., §464 Rdnr. 43), ist rechtsfehlerfrei ergangen. Nach Maßgabe des § 465 Abs. 1 StPO hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wurde. Sind im ersten Rechtszug mehrere Hauptverhandlungen, etwa wegen Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO notwendig, so trägt der Verurteilte alle Kosten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 465 Rdnr. 3 m.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde ist hier im Ergebnis erfolglos geblieben, da der Betroffene nach der Zurückverweisung nunmehr
rechtskräftig nicht anders als in der ersten Hauptverhandlung verurteilt worden ist.

Demzufolge war auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit der sich aus
§ 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.


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