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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 234/04 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe ist der des Erlasses des Urteils. Neben dem Erziehungsgesichtspunkt sind bei der Erforderlichkeit der Verhängung der Jugendstrafe auch andere Strafzwecke zu berücksichtigen, insbesondere ist die verwirklichte Schuld mit dem Erziehungsgedanken abzuwägen.
2. Zum Doppelverwertungsverbot und zur Festsetzung einer Jugendstrafe

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung; Verfahrensverzögerung

Normen: JGG 17; StGB 46, MRK Art. 6

Beschluss: Strafsache
gegen X.X.
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Auf die Revision des Angeklagten vom 8. April 2004 gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Recklinghausen vom 10. Februar 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 09. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gem. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den
dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist gegenstandslos.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Jugendschöffengericht hat den Angeklagten am 02. Juli 2002 als Heranwachsenden wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. §§ 176, 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die Revision des Angeklagten ist dieses Urteil durch Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2002 (2 Ss 945/02 OLG; http://www.burhoff.de) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen worden.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 10. Februar 2004 hat das Jugendschöffengericht gegen den Angeklagten als Rechtsfolge erneut eine Jugendstrafe von einem Jahr festgesetzt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Gericht hat Jugendstrafrecht mit der Begründung angewendet, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Zeitpunkt der Tat Reifeverzögerungen im Sinne von § 105 JGG vorgelegen hätten.

Die Verhängung der Jugendstrafe gem. § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG hat das Gericht mit folgenden Erwägungen begründet:

„Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nicht rechtfertigen kann. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Angeklagten an. Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt.


Vorliegend hat der Angeklagte die Geschädigte X.X. sexuell missbraucht, wobei dieser Missbrauch sogar mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden war. Die Begehung dieses besonders verwerflichen Delikts zeigt die charakterliche Haltung des Angeklagten und spiegelt seine Persönlichkeit wieder: Motiv für die Tat war alleine die Befriedigung seines Geschlechtstriebes. Hierfür nahm er in Kauf, seinem Opfer schwere psychische Schäden zuzufügen, deren Auswirkungen für die Zukunft kaum absehbar waren. Dabei handelte es sich bei dem von ihm auserwählten Opfer um ein zur Tatzeit gerade 6-jähriges Mädchen, das aufgrund seines Alters noch keinerlei Kenntnisse im Bereich der Sexualität hatte. Das Mädchen konnte daher nicht einmal genau bestimmen, was der Angeklagte mit ihm tat, sodass es ihm hilflos ausgeliefert war. Dieses Verhalten zeigt, dass der Angeklagte keine Achtung vor der Würde und dem freien Willen anderer hat, sondern den eigenen Vorteil unter Missachtung des Wohlergehens anderer an erste Stelle stellt.

Erschwerend kommt dabei noch hinzu, dass er seit Jahren mit seinem Opfer bekannt war und das ihm aufgrund dessen entgegengebrachte Vertrauen bewusst ausnutzte. Denn allein aufgrund des Umstandes, dass das Mädchen den Angeklagten kannte und von diesem nichts Böses erwartete, leistete es keinen Widerstand, sondern folgte ihm wie geheißen ins Badezimmer. Hier konnte der Angeklagte die Tat ungestört begehen. Gerade auch diese Vorgehensweise prägt das Persönlichkeitsbild des Angeklagten und zeigt eine charakterliche Schwäche, die den Schluss auf eine besondere Schwere der Schuld zulässt.

Von der Verhängung der Jugendstrafe konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil sie aus erzieherischen Gründen nicht mehr erforderlich wäre. Denn bei der Schwere der Schuld ist zwar der im gesamten Jugendstrafrecht geltende Erziehungsgedanke stets vorrangig zu berücksichtigen; er kann jedoch hier nicht das allein ausschlaggebende Kriterium bilden. Denn neben erzieherischen Gesichtspunkten kann auch das hohe Maß an Schuld die Strafe beeinflussen (…). Der Erziehungsgedanke schließt nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen. Welches Gewicht der einzelnen Zumessungserwägung hierbei zukommt, ist Sache des Einzelfalls und hängt sowohl von den Umständen der Tat als auch von der Persönlichkeit des Täters ab. Bereits oben wurden Ausführungen zur charakterlichen Haltung und dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten gemacht. Angesichts der Schwächen und Defizite, die dabei unmittelbar aus der Tat hergeleitet wurden, tritt der erzieherische Aspekt der Jugendstrafe in den Hintergrund und wird dominiert von der schweren persönlichen Schuld des Angeklagten.

Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld kann auch bereits dann „erforderlich“ i.S. von § 17 II, Alt. 2 JGG sein, wenn das Absehen von Jugendstrafe zugunsten anderer Maßnahmen in unerträglichem Widerspruch zum Gerechtigkeitsgefühl stehen würde. Denn bei schwersten Verbrechen kann gerade auch unter dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Gedanken der erzieherischen Einwirkung die Beschränkung auf ein Zuchtmittel nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Es ist daher in diesen Fällen unbedenklich, das Sühnebedürfnis zu betonen und neben dem Erziehungsgedanken sehr stark ins Gewicht fallen zu lassen (…). Vorliegend hat der Angeklagte mit dem schweren sexuellen Missbrauch eines 6-jährigen Kindes schwerstes Tatunrecht verwirklicht. Die Verhängung lediglich eines Zuchtmittels zur Ahndung dieser Tat ist mit dem Gerechtigkeitsgefühl in keinster Weise in Einklang zu bringen.

Hierfür spricht auch die gesetzgeberische Bewertung des Tatunrechts, wie sie in der gesetzlichen Strafdrohung der §§ 176, 176a StGB ihren Ausdruck gefunden hat. Diese darf in der Entscheidung, ob Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt werden soll, nicht unberücksichtigt bleiben. Denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung (…). Für den schweren sexuellen Missbrauch an Kindern sieht auch das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vor und gibt der Tat somit Verbrechenscharakter. Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes als besonders gravierendes Delikt ansieht, das eine empfindliche Ahndung des Täters erfordert.

Letztlich können Zweifel an der Erziehungsbedürftigkeit des Angeklagten auch allenfalls dadurch begründet sein, dass die Tat mittlerweile mehr als 3 Jahre zurückliegt und er sich in dieser Zeit straffrei geführt hat. Dies kann angesichts obiger Erwägungen jedoch nicht ausreichen, ein Absehen von Jugendstrafe zu rechtfertigen. Insbesondere hätte es dann stets der Angeklagte in der Hand, durch Betreiben des Instanzenzuges die Vollstreckung einer ihm auferlegten Strafe hinauszuzögern, sich in dieser Zeit zu bewähren und sich somit jeglicher Bestrafung zu entziehen.“

Bei der eigentlichen Strafzumessung hat das Amtsgericht strafmildernd auf die Unbescholtenheit des Angeklagten abgestellt, strafschärfend hingegen das Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses gewertet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte erneut mit der Revision, mit der er die näher begründete allgemeine Sachrüge erhoben hat. Gleichzeitig hat der Angeklagte „Kostenbeschwerde“ eingelegt, die er im Rahmen der Revisionsbegründung ebenfalls näher ausgeführt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO und die Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ebenfalls zu verwerfen.

II.
Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zur erneuten Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mitsamt den dazugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung.

Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Rechtsfolgensausspruchs lässt - auch unter Beachtung des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten, revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbaren Spielraums - Rechtfehler erkennen.

1. Ein Rechtsfehler liegt allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - nicht schon darin, dass das Jugendschöffengericht die Anwendung des Jugendstrafrechts allein auf das mögliche Vorliegen einer Entwicklungsverzögerung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gestützt hat, ohne sich zuvor mit der Möglichkeit einer Jugendverfehlung nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG auseinandergesetzt zu haben. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stehen die beiden Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG, von denen die erste täter-, die zweite tatbezogene Faktoren erfasst, nebeneinander; es besteht kein Anwendungsvorrang der 2. Alternative (BGH NStZ 2001, 102).

2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch wiederum die Ausführungen des Jugendschöffengerichts zur Erforderlichkeit der Jugendstrafe im Sinne von § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Jugendstrafe auch dann, wenn sie - wie hier - wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, aus erzieherischen Gründen erforderlich sein (vgl. nur BGH StV 1994, 602; zur Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld siehe auch Senat in StV 2001, 175).

Die Problematik, ob eine Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist, wird sowohl bei der Frage, ob eine Jugendstrafe überhaupt verhängt werden darf, als auch bei der konkreten Bemessung einer verhängten Jugendstrafe relevant, wobei ein identischer Maßstab angewendet wird (BGH StV 1981, 130). Daher können Entscheidungen, die die Bemessung der Jugendstrafe betreffen, sinngemäß auch für die Frage der Verhängung der Jugendstrafe herangezogen werden.

Insoweit gelten folgende Maßstäbe:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist der des Erlasses des Urteils mit der Folge, dass neben einem straffreien Verhalten des Täters vor der Tat insbesondere auch eine positive Entwicklung des Jugendlichen nach der Tat zu berücksichtigen ist (BGH StV 1998, 332; StV 1988, 307; OLG Brandenburg StV 2001, 175). Neben dem Erziehungsgesichtspunkt sind bei der Erforderlichkeit der Verhängung der Jugendstrafe jedoch auch andere Strafzwecke zu berücksichtigen, insbesondere ist die verwirklichte Schuld mit dem Erziehungsgedanken abzuwägen (BGH NStZ-RR 2001, 215). Der Erziehungsgesichtspunkt steht auch bei Heranwachsenden im Mittelpunkt, soweit diese dem Jugendlichen gleichgestellt werden (BGH StV 1988, 307; BGH StV 1998, 332). Allerdings kommt dem Schuldgedanken mit zunehmendem Alter des Täters ein größeres Gewicht zu (Eisenberg, JGG, 10. Aufl., § 17 JGG Rn. 29). Grundsätzlich bestimmt im Einzelfall der Tatrichter das Verhältnis der Strafzwecke (BGH StV 1982, 335), wobei eine reine Schuldstrafe allerdings grundsätzlich unzulässig ist (OLG Brandenburg StV 2001, 175). Das Urteil muss daher erkennen lassen, dass das Tatgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt hat (OLG Brandenburg, a.a.O.). Insbesondere muss es Ausführungen dazu enthalten, welche erzieherischen Wirkungen von der Strafe ausgehen sollen (OLG Köln StV 1999, 667) und bei entsprechenden Anhaltspunkten inwiefern der Tat Ausnahmecharakter zukommt und ob mit Rücksicht auf die bisher problemlos verlaufende Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten die Verhängung der Jugendstrafe erforderlich ist (BGH StV 1996, 269). Nur ausnahmsweise kann die Verhängung von Jugendstrafe ausschließlich auf die Gedanken der Sühne und des Schuldausgleichs gestützt werden. Dies setzt voraus, dass die Tat ein Kapitaldelikt (BGH StV 1994, 598) oder einen sonstigen Fall der schwersten Kriminalität darstellt (BGH StV 1998, 332). Als solche wurden im Einzelfall eine Verkehrsgefährdung (BGH VRS 13, 125) und eine psychische Beihilfe zum Landfriedensbruch (OLG Naumburg NJW 2001, 2034) angesehen, bei denen es zum Tode bzw. zu erheblichen Körperverletzungen der Opfer kam. Für die Annahme schwerster Kriminalität in diesem Sinne ist daher erforderlich, dass die Tat den Tod oder eine erhebliche Schädigung von Menschen bezweckte oder zur Folge hatte (zu allem auch Senat in 2 Ss 945/02, a.a.O.).

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Annahme der Erforderlichkeit der Jugendstrafe durch das Jugendschöffengericht (erneut) rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die Erforderlichkeit im Wesentlichen damit begründet, dass ein Absehen von Jugendstrafe angesichts der Schwere der Schuld in unerträglichem Widerspruch zum Gerechtigkeitsgefühl stehen würde. Damit wird allein auf den Gesichtspunkt des Schuldausgleichs abgestellt, was nach den aufgezeigten Grundsätzen nur zulässig wäre, wenn sich die Tat als ein Akt schwerster Kriminalität darstellte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum Schuldspruch hatte das Amtsgericht im Urteil vom
2. Juli 2002 im Wesentlichen die nachstehend vom Senat in seinem Beschluss vom
18. Dezember 2002 wie folgt zusammengefassten Feststellungen getroffen:

„Am Nachmittag des 5. Oktober 2000 veranlasste der 1982 geborene Angeklagte die am 29. April 1994 geborene Geschädigte X.X. in X dazu, ihn auf die im Erdgeschoss gelegene Toilette zu begleiten. Dort entblößte er den Unterleib der Geschädigten, indem er ihr Hose und Strumpfhose herunterzog. Anschließend rieb er seinen entblößten Penis am After sowie an der Scheide der Geschädigten. Des weiteren veranlasste er die Geschädigte, seinen Penis in den Mund zu nehmen.“

Das Amtsgericht hat über dieses Geschehen hinaus keine schwerwiegenden Folgen für das Opfer und auch keinen darauf gerichteten Vorsatz des Angeklagten festgestellt. Die besondere Betonung des Schuldgedankens war auch nicht mit Blick darauf zulässig, dass der Angeklagte bereits Heranwachsender war. Denn er war am Tattag gerade 18 Jahre alt geworden, so dass auch vor diesem Hintergrund der Erziehungsgedanke nicht völlig zurücktreten darf.

Der Senat vermisst im Übrigen Feststellungen und Ausführungen dazu, dass die Jugendstrafe noch zur Erziehung des Angeklagten erforderlich war, obwohl aufgrund des festgestellten tadellosen Lebenswandels des Angeklagten vor und nach der Tat Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es sich um eine Tat mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei sind aufgrund des zu berücksichtigenden Erziehungsgedankens die Bedenken des Jugendschöffengerichts irrelevant, dass damit Tätern die Möglichkeit eröffnet wird, durch Betreiben des Instanzenzugs eine Besserstellung zu erlangen. Das Ausnutzen gesetzlich vorgesehener Rechtsschutzmöglichkeiten darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Zumindest für die Strafzumessung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich auch im Instanzenzug ergebende Verzögerungen zugunsten des Angeklagten auswirken müssen (BGH NStZ 1999, 181). Entsprechendes hat dann aber auch im Rahmen der Erforderlichkeit der Jugendstrafe zu gelten, da die Rechtsprechung insoweit wie oben dargelegt bei der Frage nach der Verhängung der Jugendstrafe vergleichbare Maßstäbe anwendet wie bei ihrer Bemessung.

III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts ist über den bereits dargelegten Rechtsfehler hinaus noch in weiteren Punkten rechtsfehlerhaft.

1. Das Amtsgericht hat in mehrfacher Hinsicht gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 JGG verstoßen.

a) Das Jugendschöffengericht hat sich bei der Begründung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG sowohl auf den Verbrechenscharakter von §§ 176, 176a StGB nach dem Erwachsenenstrafrecht als auch auf eine als besonders negativ bewertete charakterliche Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat gestützt, die es daraus abgeleitet hat, dass der Angeklagte ein Kind sexuell missbraucht hat, wobei es sogar zum Eindringen in dessen Körper gekommen sei.

Dies war rechtsfehlerhaft. Denn auch im Jugendstrafrecht ist die Verwertung von Umständen, die den Tatbestand einer Strafnorm konstituieren oder die zu den regelmäßigen Begleiterscheinungen einer Tatbestandsverwirklichung gehören, im Rahmen der Strafzumessung wegen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot analog § 46 Abs. 3 StGB unzulässig, wenn das Gericht gleichzeitig die in den Strafrahmenbestimmungen des Erwachsenenstrafrechts zum Ausdruck gebrachte Bewertung berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 15.12.2000 5 StR 545/00 bei Böhm NStZ-RR 2001, 323; vgl. auch Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 6. Aufl., § 18 JGG Rn. 4). Diese für die Bemessung der konkreten Jugendstrafe aufgestellten Grundsätze gelten auch bei der Bestimmung der Schwere der Schuld (vgl. Eisenberg NStZ 2001, 334. 335).

Das Jugendschöffengericht hat aber die Schwere der vom Angeklagten verwirklichten Schuld mit der Einstufung seiner Tat nach §§ 176, 176a StGB als Verbrechen begründet. Damit durfte es den vom äußeren Tathergang gezogenen Schluss auf eine besonders negativ zu qualifizierende Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat nicht mehr verwerten. Aus äußeren Umständen, die den Regelfall einer Deliktsverwirklichung darstellen und die deswegen dem Doppelverwertungsverbot unterliegen (BGH StV 1987, 146) können nur Schlüsse auf eine dem Regelfall der Deliktsverwirklichung entsprechende innere Tatseite gezogen werden, die daher vom Doppelverwertungsverbot ebenfalls erfasst werden. Verwertbar zur Begründung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG sind dagegen solche Umstände des äußeren Geschehensablaufs, die über die normale, vom Gesetzgeber als Regelfall ins Auge gefasste, Deliktsverwirklichung im Sinne einer überschießenden Tendenz hinausgehen (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2002, 136) und die der Tat somit ein individuelles Gepräge geben, das dem Gericht Aufschlüsse über die Täterpersönlichkeit vermittelt (Eisenberg, a.a.O., § 17 JGG Rn. 32; vgl. OLG Hamm StV 2001, 175). Dass der Angeklagte ein Kind sexuell missbrauchte und dabei in den Körper eindrang, begründet jedoch lediglich den Tatbestand von §§ 176, 176a StGB, ohne dem Gericht weitergehende Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu ermöglichen.

b) Ein weiterer Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt darin, dass das Jugendschöffengericht zur Begründung der Schuldschwere herangezogen hat, dass der Angeklagte erhebliche, von ihm nicht absehbare psychische Schäden der Geschädigten in Kauf genommen hat. Der Regelfall eines Delikts nach §§ 176, 176a StGB ist dadurch gekennzeichnet, dass er Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterlässt. Eine solche regelmäßige Tatfolge darf dem Angeklagten nur dann zusätzlich straferschwerend angelastet werden, wenn sie außergewöhnlich schwer ausfällt (BGH StV 1987, 146).

Das Jugendschöffengericht hat zudem keine Feststellungen zu eventuell eingetretenen Beeinträchtigungen der Entwicklung der Geschädigten oder dazu, ob der Angeklagte eine Beeinträchtigung in seinen Willen aufgenommen hatte, die über das regelmäßig zu erwartende Maß hinausging, getroffen. Vielmehr hat es allein auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen. Es gehört aber zum Normalfall der Deliktsverwirklichung, dass der Täter die zu erwartenden Schäden in Kauf nimmt. Das hat zur Folge, dass auch die bloße, nicht näher begründete Annahme, es komme zu solchen Schäden, schon deshalb nicht zu Lasten des Angeklagten verwendet werden durfte, weil es sich um eine reine Vermutung handelt (BGH StV 1998, 656).

c) Auch die Begründung des Jugendschöffengerichts, dass der Angeklagte keine Achtung vor Würde und freiem Willen Anderer habe, sein Motiv allein die Befriedigung seines Geschlechtstriebes sei und er seinen Vorteil insoweit unter Missachtung des Wohlergehens Anderer an erste Stelle stelle, durfte nicht zur Begründung der Schuldschwere herangezogen werden. Dass der Täter seine sexuellen Wünsche ohne Rücksichtnahme auf die Würde und den Willen des Opfers befriedigt und dabei seine egoistischen Interessen diesen überordnet, gehört zu den regelmäßigen Begleitumständen eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und unterliegt daher dem Verbot der Doppelverwertung (BGH StV 1998, 656 f.).

d) Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot analog § 46 Abs. 3 StGB liegt allerdings darin, dass der Tatrichter den Umstand, dass es sich bei der Geschädigten um ein gerade sechsjähriges Mädchen handelte, das keine Kenntnisse im Bereich der Sexualität hatte, zur Begründung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2, 2. Var. JGG herangezogen hat. Zwar sind das geringe Alter und die daraus resultierende fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung der Grund für die erhebliche Strafdrohung der §§ 176, 176a StGB, sodass sie nach der Rechtsprechung des BGH nur dann im Rahmen der Strafzumessung verwertet werden dürfen, wenn sie besonders ausgeprägt sind (BGH NStZ 1993, 225 bei Miebach; BGH NStZ-RR 1996, 33, 34). Dies hat der BGH in den zitierten Entscheidungen bei Tatopfern im Alter von elf bzw. zwölf Jahren verneint, da diese nicht mehr weit von der Obergrenze des § 176 StGB entfernt waren. Vorliegend ist jedoch ein solches ausgeprägtes Fehlen der altersbedingten Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben. Die sechsjährige Geschädigte ist deutlich jünger als die Kinder in den vom BGH entschiedenen Fällen. Dieser Altersunterschied ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil sich die Sexualität bei Kindern nicht gleichmäßig entwickelt, sondern diesbezügliche Kenntnisse erst gegen Ende der Kindheit sprunghaft ansteigen.

2. Die angefochtene Entscheidung ist weiterhin insofern rechtsfehlerhaft, als dass das Jugendschöffengericht zur Begründung der Schwere der Schuld darauf verwiesen hat, der Angeklagte habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Begehung der Tat ausgenutzt. Zwar darf die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses grundsätzlich ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot strafschärfend berücksichtigt werden, da diese weder zum Tatbestand des Delikts nach §§ 176, 176a StGB gehört noch eine regelmäßige Begleiterscheinung einer solchen Tat ist (BGH NStZ 1993, 225 bei Miebach). Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tragen jedoch die Annahme eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses nicht (§ 267 StPO). Die insoweit bindend gewordenen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen vom 02. Juli 2002, die das Jugendschöffengericht seinem Urteil zugrunde zu legen hatte, lassen diesbezüglich nur erkennen, dass der Angeklagte mit seiner Mutter in einem Haus in der Nähe desjenigen Hauses wohnte, das von der Familie des Opfers bewohnt wurde. Das angefochtene Urteil stellt darüber hinaus lediglich fest, dass der Angeklagte seit Jahren mit seinem Opfer bekannt war und dieses daher von ihm nichts Böses erwartet habe. Ein besonders enges Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten lässt sich diesen Feststellungen nicht entnehmen.

3.

Bei der neuen Entscheidung wird das Jugendschöffengericht zu beachten haben, dass das Verfahren mittlerweile eine Dauer von vier Jahren überschritten hat und der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung im Rahmen des maßgeblich vom Erziehungsgedanken beeinflussten Jugendstrafrechts von besonderer Bedeutung ist (BGH NStZ 2003, 364 mit weiteren Nachweisen). Kommt es in einem Strafverfahren zu einem außergewöhnlich langen Abstand zwischen Tat und Urteil oder zu einer sehr langen Dauer des Verfahrens, so sind vom Tatrichter grundsätzlich drei Strafmilderungsgründe zu bedenken: der lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil, die Belastung durch eine lange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK (BGH NStZ 1999, 181 f.). Dabei ist vorliegend zunächst zu erörtern, warum die Sache, in der nur noch der Rechtsfolgenausspruch erneut zu finden war, seit der Zurückverweisung durch den Senat fast 14 Monate nicht gefördert worden ist. Außerdem werden die Belastungen, denen der Angeklagte, der bei Beginn des Ermittlungsverfahrens gerade 18 Jahre alt geworden war, während des Verfahrens eine Ausbildung zum Metallbauer abschloss und plant, sich bei der Bundeswehr zu verpflichten, durch das lange Verfahren zu berücksichtigen sein. Insbesondere an der Schwelle zum Erwachsenenalter und unmittelbar vor Eintritt in das Berufsleben ist bei einem langjährigen Verfahren, noch dazu wegen des Delikts des sexuellen Missbrauchs von Kindern, mit erheblichen Belastungen im psychischen und sozialen Bereich zu rechnen, die strafmildernd berücksichtigt werden können und müssen.

III.
Nach allem war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung nach dem seit dem 1. September 2004 geltenden § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO war dem Senat nicht möglich. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen versetzen ihn nicht in die Lage, eine angemessene Sanktion zu finden. Insbesondere war kein Grund dafür ersichtlich, dass die vom Jugendschöffengericht verhängte Jugendstrafe von einem Jahr Bestand haben musste.

Der Senat hat ferner gem. § 354 Abs. 2 S. 1, 1. Alternative StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen und nicht gem. § 354 Abs. 2, 2. Alternative StPO an ein anderes Amtsgericht verwiesen. Insoweit sind noch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein erneutes Verfahren beim Amtsgericht Recklinghausen in einer für den Angeklagten ungünstigen Atmosphäre stattfinden würde.

IV.
Die gleichzeitig mit der Revision eingelegte „Kostenbeschwerde“, die gem. § 300 StPO als sofortige Beschwerde im Sinne von § 464 Abs. 3 StPO auszulegen war, ist durchAufhebung des mit der Revision angefochtenen Urteils gegenstandslos, so ass über sie nicht mehr zu entscheiden war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464 StPO Rn. 20).


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