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Rechtsprechung


Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 29/2003 (173/04) OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zulässigkeit des Auslieferung nach Weissrußland und zur Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Frage der Haftbedingungen im ersuchenden Staat.

Senat: 2

Gegenstand: Auslieferungssache

Stichworte: Auslieferung; Weißrussland; menschunwürdige Haft; Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts

Normen: IRG 6; IRG 33

Beschluss: Auslieferungssache
betreffend den belarussischen Staatsangehörigen V.P.
zurzeit in dieser Sache in Auslieferungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen, jetzt vermutlich in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt,
wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Weißrussland zur Strafverfolgung wegen Schmuggels, unerlaubten Verhaltens im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung, (hier: Antrag des Verfolgten auf Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG).

Auf den am 09. Juli 2004 beim Senat eingegangenen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 09. Juli 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 07. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:

1. Der Aufschub der Auslieferung des Verfolgten dauert fort.
2. Die Republik Belarus soll um die Beantwortung folgender Fragen ersucht werden:
In welcher Untersuchungshaftanstalt wird der Verfolgte nach seiner Auslieferung untergebracht werden?
In welcher Haftanstalt wird er im Falle seiner Verurteilung Strafhaft verbüßen?
Entsprechen diese Haftanstalten der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 (EuMRK) und den Europäischen Strafvollzugsgrundätzen/ Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 12. Februar 1987?
Dürfen Angehörige einer deutschen konsularischen Vertretung nach Auslieferung auf Wunsch des Verfolgten bei ihm Haftbesuche durchführen?
Gründe:
I.
Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 die vorläufige und mit Beschluss vom 22. Januar 2004 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet, die seit dem 08. Juli 2004 vollzogen wird, nachdem der Verfolgte bis zum 07. Juli 2004 eine durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 19. Juli 2002 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verbüßt hatte.
Der Verfolgte hat mehrfach Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats erhoben, die der Senat zurückgewiesen hat, zuletzt mit Beschluss vom 06. Juli 2004. Auf die Gründe vorgenannter Entscheidungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Mit Schriftsätzen seines Verfahrensbeistands vom 07. und 08. Juli 2004 hat der Verfolgte den Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG beantragt, den der Senat mit Beschluss vom 08. Juli 2004 gewährt hat. Der Antragsteller macht u.a. unter Vorlage eines Berichts von Amnesty International (Kogruppe/Weißrussland) aus dem Jahre 2002 geltend, die Auslieferung sei nach den Vorschriften des Art. 3 EuMRK i.V.m. § 73 IRG unzulässig, da begründete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Haftbedingungen in den weißrussischen Haftanstalten „extrem unmenschlich“ seien und ihm im ersuchenden Staat die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung drohe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Beistands vom 07. und 08. Juli 2004
verwiesen.

II.
Nach der Entscheidung des Senats vom 06. Juli 2004 sind Umstände eingetreten, die möglicherweise geeignet sind, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen (§ 33 Abs. 1 IRG).

Die Auslieferung ist nach Art. 3 EuMRK und § 73 IRG unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr droht, dort gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden (vgl. BVerfG NStZ 2001, 100 f.; KG v. 04. September 2000 und 22. Januar 2001 (4) Ausl. A. 855/99 (158/99). Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in seinem Beschluss vom 08. April 2004 (2 BvR 253/04), dem ein vor dem Oberlandesgericht Dresden (1 OLG 33 Ausl 58/03) anhängiges Auslieferungsverfahren zugrunde lag, ausgeführt, die deutschen Gerichte seien bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegende Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar seien. § 73 IRG nehme dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem er ausdrücklich bestimme, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig sei, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde.
Gegen den ordre public verstoße eine Rechtshilfehandlung, mit der der ersuchte Staat dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Die Ächtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gehöre inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. Art. 3 EMRK und Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte). Auch die Auslieferung zur Verhängung oder Vollstreckung einer an sich zulässigen Strafe könne gegen den ordre public verstoßen und unzulässig sein, wenn zu besorgen sei, dass die zu erwartende oder verhängte Strafe im ersuchenden Staat in einer den Erfordernissen des Art. 3 EuMRK nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde.

Der Verfolgte, der bereits mehrere Haft (sowohl Strafhaft als auch Untersuchungshaft) in weißrussischen Haftanstalten verbracht hat, hatte seine Einwendungen bislang allein darauf gestützt, dass er sich im Falle seiner Auslieferung durch Mithäftlinge, nicht aber durch die weißrussischen Strafvollzugsbehörden bedroht fühle, trägt nunmehr erstmals in den Schriftsätzen seines Beistands vom 07./08.Juli 2004 konkret vor, die Haftbedingungen in den weißrussischen Gefängnissen genügten grundsätzlich nicht den menschenrechtlichen Mindeststandards. Der Senat nimmt deshalb in Erfüllung der ihm von Verfassungs wegen auferlegten Aufklärungs- und Prüfungspflicht dieses Vorbringen des Verfolgten zum Anlass, die Einhaltung des völkerrechtlichen Mindeststandards in den weißrussischen Gefängnissen zu überprüfen. Es sind deshalb folgende Fragen zu klären:

a.In welcher Untersuchungshaftanstalt wird der Verfolgte nach seiner Auslieferung untergebracht werden?
b.In welcher Haftanstalt wird er im Falle seiner Verurteilung Strafhaft verbüßen?
c.Entsprechen diese Haftanstalten der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundätzen/ Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 12. Februar 1987?
d.Dürfen Angehörige einer deutschen konsularischen Vertretung nach Auslieferung auf Wunsch des Verfolgten bei ihm Haftbesuche durchführen?

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm wird gebeten, die Klärung dieser Fragen herbeizuführen. Bleibt nach Ausschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten zweifelhaft, ob begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten vorliegen, so wirken sich diese Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen eines Auslieferungshindernisses zu Gunsten des Verfolgten aus (vgl. hierzu den Beschluss des OLG Dresden vom 24. Juni 2004 in 1 OLG 33 Ausl 56/03; Schomburg in Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl., § 6 IRG Rdnr. 59). Es ist daher nicht ausreichend, wenn die weißrussischen Behörden lediglich - wie in dem ähnlich gelagerten und vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall in dem dort anhängigen Auslieferungsverfahren 1 OLG 33 Ausl 58/03 - mitteilen, die dortigen Strafanstalten entsprächen „im Großen und Ganzen“ der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/ Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 12. Februar 1987.

Gemäß § 33 Abs. 4 IRG war daher die Auslieferung bis zur erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung anzuordnen. Nach vorläufiger Beurteilung kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Auslieferung aus den vom Verfolgten dargelegten Gründen unzulässig sein könnte (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 33 IRG Rdnr. 34 m.w.Nachw.).


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