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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 90/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Anwendung von §§ 49, 50 StGB beim Zusammentreffen von vertypten und nicht vertypten Milderungsgründen

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Milderungsgrund; vertypter; minder schwerer Fall; Strafrahmenwahl

Normen: StGB 49; StGB 50

Beschluss: Strafsache
gegen G.K.
wegen Meineides

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bielefeld vom 17. November 2003 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 04. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Bielefeld hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. November 2003 wegen Meineides zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts in zulässiger Weise begründeten Revision, die mit Schriftsatz vom 14.4.2004 auf das Strafmaß beschränkt wurde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

II.
Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg, denn die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Amtsgericht Erwägungen zur Begründung eines minder schweren Falles vorgenommen hat.

Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 18. März 2004 Folgendes ausgeführt:
„Das Amtsgericht ist von einem minder schweren Fall des Meineides ausgegangen und hat den Strafrahmen daher der Vorschrift des § 154 Abs. 2 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Der Begründung eines minder schweren Falles liegen folgende Erwägungen des Amtsgerichts zugrunde:
Der Angeklagte sei durch seine Arbeitgeberin offensichtlich massiv unter Druck gesetzt worden. Er habe damit rechnen müssen, dass er seine Stellung als Handelsvertreter verlieren und auch seine Ehefrau eine Kündigung erhalten werde. Hinzu komme, dass sich der Angeklagte letztlich im Aussagenotstand, § 157 StGB, befunden haben dürfte, welcher ebenfalls zur Begründung eines minder schweren Falles heranzogen werde.
Schließlich müsse auch gesehen werden, dass der Angeklagte offensichtlich immer noch unter dem Geschehen leide und bereits 60 Jahre lang straffrei durchs Leben gegangen sei.

Nach § 157 StGB kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 Abs. 2 StGB mildern, wenn sich ein Zeuge eines Meineides schuldig gemacht hat und wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden.
Nimmt das Gericht die Konfliktlage des § 157 Abs. 1 StGB zum Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 154 Abs. 2 StGB, ist eine nochmalige Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB nicht mehr zulässig, wie sich aus § 50 StGB ergibt (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflg., § 157, Rdn. 5; LK-Ruß, StGB, 11. Auflg., § 157, Rdn. 16). Waren jedoch andere Gründe für die Annahme des minder schweren Falles maßgebend, kann die Notstandslage des § 157 Abs. 1 StGB zu einer weiteren Milderung des bereits ermäßigten Strafrahmens verwendet werden (zu vgl. LK-Ruß, a.a.O.;
Schönke-Schröder-Stree, StGB, 26. Auflg., § 154, Rdn. 17).
Der Vorschrift des § 50 StGB kommt entscheidende Bedeutung daher in den Fällen zu, in denen der besondere Strafmilderungsgrund zusammen mit anderen Umstände die Annahme eines minder schweren Falles begründet. Dieses Verbot der doppelten Berücksichtigung des besonderen Milderungsgrunde betrifft die Strafrahmenwahl (zu vgl. Schönke-Schröder-Stree, a.a.O., § 50 StGB, Rdn. 4).
Demgegenüber werden von der Vorschrift des § 50 StGB die Fälle nicht berührt, in denen ein minder schwerer Fall unabhängig von einem besonderen Strafmilderungsgrund vorliegt und dieser hinzukommt. Bei ihnen ist es möglich, den Strafrahmen für den minderschweren Fall nach § 49 Abs. 1 zu reduzieren (zu vgl. Tröndle/Fischer, § 50 StGB, Rdn. 4; Schönke-Schröder-Stree, § 50 StGB, Rdn. 5). Bei der Prüfung der Wahl des Strafrahmens ist daher zunächst auf die nicht vertypten Milderungsgründe abzustellen. Begründen sie schon allein einen minderschweren Fall, so sind sie im Sinne des § 50 StGB nicht verbraucht und ein vertypter Milderungsgrund kann dann eine weitere Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen. Begründet jedoch ein vertypter Milderungsgrund erst gemeinsam mit den weiteren Umständen den Strafrahmen des
minder schweren Falls, so ist er für eine weitere Strafrahmenverschiebung "verbraucht"; es gilt die Sperrwirkung des § 50 StGB (zu vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.).
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob statt des in § 49 StGB bestimmten Rahmens der des minder schweren Falles anzuwenden ist, wobei es namentlich zu erwägen hat, ob das Schwergewicht der Milderung bei dem Grund nach § 49 StGB oder den übrigen Umständen liegt (zu vgl. Tröndle/Fischer, § 50 StGB, Rdn. 5; Schönke-Schröder-Stree, § 50 StGB, Rdn. 2). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass sich der Tatrichter der unterschiedlichen Milderungsmöglichkeiten bewusst gewesen ist und insoweit eine Ermessensentscheidung getroffen hat (zu vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.; Schönke-Schröder-Stree, a.a.O.; BHG bei Holtz, MDR 1985, 282; BGH, StV 1999,490).
Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil.
Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht den Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat, lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Amtsgericht einen minder schweren Fall aufgrund des besonderen Strafmilderungsgrundes des § 157 Abs. 1 StGB zusammen mit den übrigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen angenommen hat oder den minder schweren Fall unabhängig von dem besonderen Strafmilderungsgrund des § 157 Abs. 1 StGB für gegeben erachtet hat und dieser deshalb hinzukommt, sodass eine weitere Milderung nach §§ 157 Abs. 1, 49 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre. Aus den Urteilsgründen geht demzufolge nicht hervor, dass sich das Amtsgericht bei der ihm obliegendem Ermessensentscheidung, der unterschiedlichen Milderungsmöglichkeiten bewusst gewesen ist.
Das Urteil beruht auch auf diesem Verstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht der Strafzumessung bei Beachtung dieser Wahlmöglichkeiten einen anderen, für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an.

Wegen der aufgezeigten Mängel ist das Urteil insoweit aufzuheben und in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.


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