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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 566/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: kurze Freiheitsstrafe unerläßlich, Sprungrevision, Begründungsmangel

Normen: StGB 47 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen M.D.,
wegen Diebstahls.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 14.08.1998 hat der 2 . Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.06.1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird - soweit es den Angeklagten D. betrifft - im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückverwiesen.

Gründe: Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.
Nach den durch die Tatrichterin getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte mit vier weiteren Mittätern am 05.03.1998 bei der Firma Lidl in der Södingstraße in Hagen mindestens 180 Schachteln Zigaretten im Wert von rund 800,- DM aus einem Zigarettenständer an einer der Kassen entwendet.
Zur Person des zur Tatzeit gerade 21 Jahre alten und seit fünfeinhalb Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angeklagten hat das Amtsgericht festgestellt, daß er verheiratet ist, ein sechs Monate altes Kind hat, die Familie 1.200,- DM Sozialhilfe zuzüglich Miete bezieht und er bislang noch nicht bestraft worden ist.
Im Rahmen der Strafzumessung ist Letzteres zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, strafschärfend hingegen, daß er - ebenso wie der bereits erheblich vorbestrafte frühere Mitangeklagte Da., gegen den das Urteil inzwischen rechtskräftig geworden ist - erhebliche kriminelle Energie aufgewandt und einen sehr hohen Schaden angerichtet habe. Das Amtsgericht hat danach - ohne nähere Ausführungen bezüglich des Angeklagten D. - zur Ahndung seines Fehlverhaltens die Verhängung von Freiheitsstrafe für "geboten" erachtet und eine solche von zwei Monaten für schuld- und tatangemessen gehalten.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte (Sprung-)Revision eingelegt und diese, wie sich aus den Gründen des Rechtsmittels eindeutig ergibt, auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt. Die Beschränkung ist in zulässiger Weise erfolgt, da die Feststellungen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Diebstahls tragen. Der Angeklagte rügt in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe.
Das - eingeschränkte - Rechtsmittel hat Erfolg und führt in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Gemäß § 47 Abs. 1 1. Alternative StGB verhängt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn es deren Verhängung aufgrund besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters für unerläßlich erachtet, wenn also unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention der Strafzweck "zur Einwirkung auf den Täter" durch eine Geldstrafe nicht oder kaum zu erreichen ist und aus diesem Grunde eine Freiheitsstrafe unverzichtbar erscheint, um den Täter dazu zu bringen, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden (vgl. BGHSt 24, 165). Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. Urteil des Senats vom 28.10.1998 in 2 Ss 1006/98 = VRS 96, 191; BGHR, StGB, § 47 Abs. 1, Umstände 7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370 jeweils m.w.N.).
Auch wenn im Rahmen der Strafzumessung nicht sämtliche Gesichtspunkte, sondern nur die wesentlichen dargestellt werden müssen, um den in § 46 StGB insoweit festgelegten Anforderungen gerecht zu werden, und es auch nicht geboten ist, daß in den Urteilsgründen das Wort "unerläßlich" unbedingt genannt werden muß, wenn sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen im übrigen ergibt, daß sich das Tatgericht der engen Voraussetzungen des Gesetzesbegriffs der Sache nach bewußt war und diesen seiner Entscheidung richtig zugrunde gelegt hat, wird das angefochtene Urteil den genannten Voraussetzungen nicht gerecht.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich das Amtsgericht der besonderen Voraussetzungen des § 47 StGB für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bewußt gewesen ist. Das Amtsgericht hält die Ahndung einer solchen Freiheitsstrafe nur für "geboten". Dies entspricht für sich allein nicht dem Begriff der Unerläßlichkeit. Auch den weiteren Strafzumessungserwägungen kann nicht hinreichend entnommen werden, daß besondere Umstände in der Person oder in der Tat des Angeklagten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerläßlich machen. In der Regel sind nämlich dann erhöhte Anforderungen an die Begründung einer unter sechs Monate liegenden Freiheitsstrafe zu stellen, wenn es sich um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt. Insbesondere in derartigen Fällen bedarf es zusätzlich einer Erörterung, warum auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Senats a.a.O., Beschluß des hiesigen 1. Strafsenats vom 18.12.1997 in 1 Ss 1425/97). Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte unmittelbar nach der Tat - offenbar erstmals - Freiheitsentzug in Form von Untersuchungshaft erlitten hat, worauf die Revision ebenfalls zutreffend hingewiesen hat.
Unter diesen Umständen lassen die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend deutlich erkennen, warum auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden kann.
Daß besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, die Verhängung einer - kurzen - Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen, ist ebenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Das angefochtene Urteil war daher hinsichtlich des Angeklagten D. im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen.


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