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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 239/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten, Teilfreispruch, keine Abhilfeentscheidung, Differenztheorie

Normen: RPflG 11 n.F.

Beschluss: Strafsache gegen A. A.,
wegen räuberischen Diebstahls u. a.,
(hier: Festsetzung der aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen nach Teilfreispruch)

Fundstelle: Rpfleger 1999, 566[ Ls.]; NJW 1999, 3726
.

Auf die als "Erinnerung" bezeichnete sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 15.07.1999 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bochum vom 02.07.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 2. 9. nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 516,15 DM (in Worten: fünfhundertundsechzehn 15/100 Deutsche Mark) festgesetzt.
Der Beschwerdewert wird auf 516,00 DM (in Worten: fünfhundertundsechzehn Deutsche Mark) festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe: I. Dem Verurteilten ist in der Anklage der Staatsanwaltschaft Bohum vom 25.11.1998 zur Last gelegt worden, sich durch vier selbständige Taten, in zwei Fällen eines schweren räuberischen Diebstahls, in einem Fall einer Nötigung und in einem weiteren Fall einer schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht zu haben. Mit Beschluss vom 03.02.1999 hat die 13. Strafkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren gegen den Verurteilten eröffnet. Im ersten Hauptverhandlungstermin vom 17.02.1999 hat sie das Verfahren hinsichtlich der angeklagten Nötigung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme am 17. und 22.02.1999 ist der Verurteilte am 24.02.1999 rechtskräftig wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen worden. In der Kostenentscheidung des Urteils heißt es: "Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen, soweit er verurteilt worden ist; im übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen."
Mit Schreiben vom 25.03.1999 hat der Wahlverteidiger des Verurteilten beantragt, die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen und Gebühren, die er mit insgesamt 2743,26 DM beziffert hat, soweit Freispruch erfolgt ist, gegen die Staatskasse festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.07.1999 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Bochum die Festsetzung von notwendigen Auslagen gegen die Landeskasse in vollem Umfang zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 12.07.1999 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit am 15.07.1999 beim Landgericht Bochum eingegangenem Schreiben vom selben Tag "Erinnerung" eingelegt und die Auffassung vertreten, dass ein Hauptverhandlungstermin weniger erforderlich gewesen wäre, falls die Anklage von vornherein auf die zur Verurteilung führenden Anklagevorwürfe beschränkt gewesen wäre.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat dem Senat das Rechtsmittel vorgelegt, ohne eine Abhilfeentscheidung zu treffen.
II. Diese Verfahrensweise ist nach der Neufassung des § 11 RPflG aufgrund des dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergersetzes vom 06.08.1998 (BGBl. I 2030), das am 01.10.1998 in Kraft getreten ist, nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 RPflG n.F. ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hier also gemäß § 464 b Abs. 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde. Für diese ist gemäß § 577 Abs. 3 ZPO eine Abhilfemöglichkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht vorgesehen. Diese besteht nach § 11 Abs. 2 RPflG n.F. nur noch in Bezug auf Entscheidungen, gegen die nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist. Dies betrifft im Kostenfestsetzungsverfahren in der Regel Fälle, in denen der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erreicht ist. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.
Verschiedene Oberlandesgerichte vertreten demgegenüber zwar die Auffassung, dass auch nach Änderung des Rechtspflegergesetzes der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren die Pflicht habe, eine Abhilfeentscheidung zu treffen (OLG Stuttgart, JurBüro 1999, 88; OLG München, JurBüro 1999, 86; OLG Koblenz MDR 1999, 505; OLG Köln, JurBüro 1999, 202). Begründet wird dies damit, dass die Abhilfebefugnis seit rund einhundert Jahren fester Bestandteil der Rechtsordnung im Kostenfestsetzungsverfahren sei (OLG Stuttgart a.a.O.) und daher nur aufgrund einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung geändert werden könne (OLG München a.a.O.). Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers entfallen solle. Es sei zudem widersprüchlich in den Bagatellsachen eine Abhilfemöglichkeit einzuräumen und dies in den wichtigen Fällen auszuschließen (OLG München a.a.O., Seite 87). Auch widerspreche die Abschaffung der Abhilfemöglichkeiten den Zielen des Gesetzgebers, da sie unzweckmäßig sei und zu keiner Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens führe (OLG Köln a.a.O.).
Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat indes nicht folgen (so auch Brandenburgisches OLG, Rpfleger 1999, 174; OLG Saarbrücken Rpfleger 1999, 175; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 1999, 176; OLG Frankfurt MDR 1990, 320; OLG Karlsruhe MDR 1999, 321; OLG Hamm Beschluss vom 22.04.1999 - 4 Ws 27/99). Sie steht nämlich in Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Für eine diesen Wortlaut korrigierende Auslegung ist kein Raum. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers hat nämlich nicht vorgelegen. Wie sich aus der Regelung des § 11 Abs. 2 RPflG neuer Fassung ergibt, hat der Gesetzgeber das Problem der Abhilfebefugnis gesehen und in bestimmter Weise geregelt. Der Verzicht auf die Abhilfemöglichkeit entspricht daher seinem Willen (vgl. dazu Schneider, Rpfleger 1998, 499; Hansens, Rpfleger 1999, 105).
III. Das gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist gemäß §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig und auch in der Sache begründet.
Nach der maßgeblichen Auslagenentscheidung des Urteils kann der Verurteilte die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen verlangen, soweit er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist.
Ein Anspruch auf vollständige Erstattung seiner notwendigen Auslagen besteht demgemäß nicht. Diese ist aber vom Verurteilten, wie sich aus dem Wortlaut seines Antrages "soweit Freispruch erfolgt ist", auch nicht beantragt worden.
Lassen sich die Mehrkosten nicht eindeutig zuordnen, weil die Aufwendungen wie die vorliegend geltend gemachten Gebühren des Wahlverteidigers das gesamte Verfahren betreffen, so müssen sie durch einen Vergleich der dem Verurteilten tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen mit den im Falle des beschränkten Verfahrensgegenstandes hypothetisch erwachsenen ermittelt werden. Vom Gesamthonorar ist demgemäß das fiktive Honorar abzuziehen, das dem Verteidiger zustehen würde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Verfahrens wäre. Die Differenz ist dem Verurteilten zu erstatten - sogenannte Differenztheorie (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 465 Rdnr. 8 f).
An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Einführung des § 464 d StPO nichts geändert. Diese Vorschrift gibt lediglich die Möglichkeit einer Kostenentscheidung nach Bruchteilen, schreibt sie jedoch auch für den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zwingend vor (so auch OLG Hamm a.a.O.).
Der Senat schließt sich hinsichtlich der Höhe der dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen und den nach der Differenztheorie zu erstattenden Mehrkosten den überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts vom 11.08.1999, die dem Verurteilten bzw. seinem Verteidiger bekannt sind, an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Danach war der Erstattungsbetrag mit 516,15 DM festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.


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