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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 184/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Wiederaufnahme des Verfahrens, bereits vernommener Zeuge, erhöhte Darlegungspflicht, widersprüchliches Prozeßverhalten

Normen: StPO 359 Nr. 5

Beschluss: Strafsache gegen E.J.,
wegen Kindesentziehung,
(hier: Wiederaufnahme des Verfahrens).

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.5./14.5. 1999 gegen den Beschluß der 5.kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 04.05.1999 hat der 2.Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.06.1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe: Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 06.09.1991 wegen Kindesentziehung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 23.01.1992, die dagegen gerichtete Revision durch Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.07.1992 verworfen worden.
Der Antragsteller betreibt nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und weist ergänzend auf folgendes hin:
1. Soweit der Antragsteller die Vernehmung des Zeugen J. zum Beweis dafür beantragt hat, daß dieser und die Zeugin E.J. anläßlich von Telefongesprächen im Jahr 1994 bzw. 1997 erklärt hätten, die Kinder auf Dauer nicht bei sich behalten zu wollen und es daher akzeptiert hätten, daß diese sich in Pakistan aufhielten, handelt es sich zwar um die Beibringung eines neuen Beweismittels im Sinne des §359 Nr.5 StPO. Dieses ist jedoch nicht geeignet, die Freisprechung des Antragstellers zu begründen. Die Tatsachen, die dieser Zeuge bekunden soll, besitzen nämlich keine Bedeutung für die das Urteil tragenden Feststellungen des im Monat 4. des Jahres 1991 verwirklichten Tatbestandes der Kindesentziehung, sondern könnten nur etwas über eine veränderte Einstellung der Zeugin J. zum Aufenthaltsort der Kinder bezogen auf den Zeitpunkt der Telefongespräche in den Jahren 1994 und 1997 aussagen.
2. Soweit der Antragsteller überdies die Vernehmung der Zeugen N., I. und Y. J. beantragt hat, ist folgendes anzumerken:
Der Antragsteller hat in der Hauptverhandlung vom 23.01.1992 ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auf ausdrückliches Befragen des Vorsitzenden, ob er damit einverstanden sei, daß seine Kinder, die Zeugen N., I. und Y. J. von diesem Gericht vernommen werden und er bereit sei, alle notwendigen Erklärungen vor den deutschen und pakistanischen Behörden abzugeben, erklärt: "Damit bin ich nicht einverstanden." Durch diese Weigerung hat der Antragsteller eine Vernehmung seiner Kinder als Zeugen in dem damaligen Erkenntnisverfahren vereitelt.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 4.2. 1999, 2 Ws 7 - 9/99; so auch OLG Düsseldorf NStZ 1993, 504 (505); OLG Frankfurt MDR 1984, 74; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl., § 359 Rdnr. 51; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 359 Rdnr.18) trifft den Antragsteller im Falle widersprüchlichen Prozeßverhaltens eine erhöhte Darlegungspflicht hinsichtlich der Eignung des Beweismittels. Nach der Lebenserfahrung muß nämlich davon ausgegangen werden, daß ein von einem Verteidiger unterstützter Angeklagter solche Beweismittel, deren Benennung nach den gesamten Umständen des Falles nahelag, auch zu seiner Verteidigung vorgebracht hätte. Es ist daher erforderlich, die Gründe im einzelnen darzulegen, aus denen damals diese Verteidigung unterblieben sein soll (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Diese, für den Fall des Verzichts auf die Vernehmung eines Entlastungszeugen entwickelte Rechtsprechung muß der vorliegenden Fallkonstellation, daß der Antragsteller die Vernehmung von ihm in der Hauptverhandlung benannter Zeugen vereitelt hat, gleichgestellt werden. Auch hier hätte es - die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers unterstellt, er habe eine Rückführung der Kinder nicht vereiteln wollen - nahegelegen, dem Tatgericht die Vernehmung der Kinder zu ermöglichen. Der Antragsteller hätte also darlegen müssen, aus welchem Grund er damals die für eine Vernehmung der Kinder erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben und damit deren Vernehmung vereitelt hat. Dies ist nicht geschehen.
3. Hinsichtlich der beantragten erneuten Vernehmung der Zeugin B. genügt die Antragsschrift der auch insoweit bestehenden erhöhten Darlegungspflicht ebenfalls nicht. Soll ein bereits im Erkenntnisverfahren vernommener Zeuge mit der Behauptung, daß er jetzt anders als in der Hauptverhandlung aussagen werde erneut vernommen werden, hat der Antragsteller nämlich die Umstände darzulegen, unter denen der Zeuge von seiner früheren Bekundung abrücken will (vgl. BGH NJW 1977, 59; BVerfG NJW 1994, 510). Derartige Darlegungen enthält der Wiederaufnahmeantrag jedoch nicht.
Danach war die Beschwerde mit der sich aus § 473 Abs.1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.


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