Rechtsprechung
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 5. März 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 125,00 festgesetzt wird. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Gründe:
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. Oktober 2001 um 16.30 Uhr in Recklinghausen mit einem PKW die Friedrich-Ebert-Straße, bei der es sich um einen innerörtlichen Bereich mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h handelt, mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h. Die Messung erfolgte mit dem Laser-Messgerät Riegl-LR 90-235/P, wobei das Amtsgericht bei einem Toleranzabzug von 3 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit von 97 km/h eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 44 km/h angenommen hat.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur in geringem Umfang zur Höhe der verhängten Geldbuße Erfolg. Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Rüge nicht in der gebotenen Form ausgeführt und daher unzulässig (§§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 2 OWiG). Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts vorgenommene Überprüfung des Urteils lässt hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
Soweit die Rechtsbeschwerde vorrangig die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, verkennt sie, dass das Rechtsbeschwerdegericht diese hinnehmen muss, wenn sie frei von Rechtsfehlern ist, also weder Lücken noch Widersprüche aufweist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Dies ist indes nicht der Fall. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs führt jedoch hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers. Das Amtsgericht hat den in Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 c der Anlage zu § 1 BKatV vorgesehenen Regelsatz von 125,- (zur Tatzeit 250,- DM) für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 41 bis 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zwar nur maßvoll erhöht, es hat jedoch zur Begründung angeführt, der Betroffene sei bereits drei Mal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten und zuletzt - ohne die beiden ersten Verstöße überhaupt zu benennen - mit Bußgeldbescheid vom 14. November 2001, rechtskräftig am 6. Dezember 2001, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb der geschlossenen Ortschaft um 31 km/h mit einer Geldbuße von 150,- DM belegt worden. Unabhängig davon, dass über die beiden ersten Verstöße keinerlei Angaben gemacht werden und daher der Senat nicht überprüfen kann, ob diese überhaupt noch verwertbar waren, hat es dabei auch übersehen, dass die zitierte Geschwindigkeitsüberschreitung erst mit Bußgeldbescheid vom 14. November 2001 und damit erst etwa einen Monat nach der hier vorliegenden Tat geahndet worden ist. Damit handelt es sich - entgegen den Feststellungen des Tatrichters - nicht um eine einschlägige Vorbelastung des Betroffenen, die eine Erhöhung der Regelbuße hätte rechtfertigen können. Dies wäre allenfalls dann möglich gewesen, wenn festgestellt worden wäre, dass der Betroffene wegen des im November 2001 geahndeten Geschwindigkeitsverstoßes vor Begehung der vorliegenden Tat von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Kenntnis gesetzt worden wäre. Insoweit fehlt es an Feststellungen, wobei auch das Datum der Vortat nicht mitgeteilt wird. Da der Tatrichter die Voreintragungen jedoch nur zur Erhöhung der Geldbuße herangezogen hat, nicht aber auch im Hinblick auf die Verhängung des Fahrverbots, begegnet diese keinen rechtlichen Bedenken, zumal insoweit alle von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze beachtet worden sind.
Da das Amtsgericht bei der Verhängung des Fahrverbots ausdrücklich nicht auf die Voreintragungen abgestellt hat und ein solches auch bei einer Geschwindigkeits-überschreitung in vorliegender Höhe ohne Hinzutreten von Voreintragungen hätte verhängt werden müssen, ist der Rechtsfolgenausspruch insoweit nicht zu beanstanden. Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere bedeutsame Feststellungen zur Festsetzung der Geldbuße getroffen werden können, hat der Senat von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht, in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist er davon ausgegangen, dass Voreintragungen nicht vorgelegen haben, und hat daher die Regelgeldbuße von 125,- als angemessen erachtet und festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 u. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, wobei es angesichts des nur sehr geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht angezeigt war, den Betroffenen von Kosten und Auslagen freizustellen. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |