Rechtsprechung
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15. Oktober 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. Gründe: Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 14. November 2001 um 16.24 Uhr mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen XX-DW 981, die B 1 in Bad Sassendorf-Lohne außerhalb geschlossener Ortschaft in Fahrtrichtung Erwitte. Ausweislich einer mit dem Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ Multanova 6 F im Bereich des dort gelegenen Flughafens durchgeführten Geschwindigkeitsmessung betrug dabei die von ihm gefahrene Geschwindigkeit - abzüglich eines Toleranzwertes von 6 km/h - mindestens 168 km/h. Im Verwaltungsverfahren war wegen dieses Vorfalles zunächst ein Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Soest vom 29. Januar 2002 ergangen, mit dem dem Betroffenen zur Last gelegt wurde, am 14.11.2001 Uhrzeit: 16.24 in Bad Sassendorf-Lohne, A. G. O. B 1 (Flugplatz) Fr. Erwitte mit dem PKW Fabrikat: Opel als Führer Kennzeichen: XX-DM 248 die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Nachdem die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 15. März 2002 den Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 dahin berichtigt hatte, dass das Kennzeichen XX-DM 248 und das Fahrzeugfabrikat Opel gestrichen und durch das Kennzeichen XX-DW 981 und das Fahrzeugfabrikat BMW ersetzt wurde, nahm der Landrat des Kreises Soest mit Schreiben vom 12. April 2002 den Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 zurück und erließ unter dem 11. April 2002 einen neuen Bußgeldbescheid, in dem dem Betroffenen zur Last gelegt wurde, am 14.11.2001 Uhrzeit: 16.24 in Bad Sassendorf-Lohne, A G. O. B 1 (Flugplatz) Fr. Erwitte mit dem PKW Fabrikat: BMW als Führer Kennzeichen: XX-DB 91 die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Der Betroffene meint, die Ordnungswidrigkeit sei im Hinblick auf diesen Verfahrensgang verjährt. Das Amtsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat den Betroffenen, wie bereits ausgeführt, verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg. I. Die Rücknahme des wirksamen Bußgeldbescheides vom 29. Januar 2002 lässt die verjährungsunterbrechende Wirkung unberührt (vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 35 m.w.N.). Der neue Bußgeldbescheid vom 11. April 2002 hat deshalb die Verjährung erneut unterbrochen (vgl. Göhler, a.a.O.). II. Das Amtsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
der Betroffene im Hinblick auf die Höhe der
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens Im Ergebnis ist auch der Rechtsfolgenausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verhängung einer Geldbuße von 400,- lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Das Amtsgericht hat nach umfassender Abwägung unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise rechtsfehlerfrei eine Erhöhung der Regelbuße für erforderlich gehalten. Auch die Anordnung des Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat bedacht, dass von der Anordnung eines Fahrverbots nur ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 4 BKatV abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt und die Verhängung des Fahrverbots trotz grober Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl von für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände ausreicht. Die Entscheidung, ob der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und somit ein Absehen von dem Fahrverbot rechtfertigt, unterliegt zwar in erster Linie der Würdigung des Tatrichters, dem eine gewisse Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht aber auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüft werden. Hier hat sich aber das Tatgericht in den Grenzen seiner Ermessensfreiheit gehalten. Allein die Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts erfolgte, lässt die Annahme eines Ausnahmefalles nicht gerechtfertigt erscheinen. Die fehlende Voreintragung des Betroffenen ist ebensowenig geeignet, von einem Fahrverbot abzusehen, da der Bußgeldkatalog gemäß § 1 Abs. 2 BKatV von der Verhängung eines Regelfahrverbotes ausgeht und hier zudem noch eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen worden ist. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht davon Abstand genommen, von der Verhängung eines Fahrverbots ggf. auch unter Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise abzusehen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war sich das Amtsgericht im Hinblick auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und die vorsätzliche Begehungsweise hinreichend bewusst, dass die durch das Fahrverbot angestrebte Besinnungsmaßnahme nicht durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1
StPO. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |